Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5947/2010
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli
2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Gemeinde C._______,
stammender Staatsangehöriger aus Kosovo albanischer
Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge erstmals im April 1999 auf dem Landweg und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 4. Juli 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in D._______ ein erstes
Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom 26. August 1999 abgewiesen und gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben der
zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 16. Februar 2000 wurde der
Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet.
A.b. Am 22. Oktober 2002 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 4. November 2002
wurde auf das neuerliche Asylbegehren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der sofortige Vollzug
angeordnet. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Am 7. November 2002 wurde der
Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgeführt.
A.c. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine
Heimat am 1. September 2008 auf dem Landweg erneut verlassen und
über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 4.
September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
eingereist war, stellte er am 29. September 2008 im I._______ ein drittes
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im I._______ vom 3. Oktober 2008
und der direkten Anhörung durch das BFM vom 16. Oktober 2008 wurde
er mit Entscheid des BFM vom 20. Oktober 2008 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe wegen seiner Homosexualität Probleme mit
seinen Familienangehörigen bekommen. So habe er seine Schwester
nicht mehr besuchen können, weil deren Familie von seinen Neigungen
erfahren habe. Auch weitere Verwandte, Bekannte und Nachbarn hätten
ihn deswegen nicht mehr sehen wollen. Mit den Behörden habe er
deswegen keine Probleme gehabt, jedoch sei er zu Beginn des Jahres
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K._______ in einer Gaststätte von Personen aus dem Dorf L._______
wegen seiner sexuellen Neigung verprügelt worden. Da Homosexuelle in
Kosovo benachteiligt würden und seine Familie ihm den Rücken
zugekehrt und nicht mehr mit ihm gesprochen habe, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. August 2010
(Faxeingang; Poststempel Originaleingabe: 22. August 2010) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventuell seien die Unzulässigkeit sowie die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. August 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, bis
zum 13. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600. einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
Am 10. September 2010 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, bei den durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen wie der Prügelei
Anfang des Jahres K._______ handle es sich um Probleme mit Dritten. In
diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Staat Kosovo gewillt
sei, gegen solche Übergriffe anzukämpfen. Der Beschwerdeführer
verfüge über eine staatliche Infrastruktur, die funktioniere und wirksam
sei. Somit könne er sich an die entsprechenden Instanzen wenden. Die
von ihm pauschal geltend gemachte gesellschaftliche Diskriminierung als
Homosexueller und der zum Teil fehlende Kontakt mit Verwandten und
Familienangehörigen müssten als zu wenig intensiv eingestuft werden.
Denn Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien
nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen
könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Diese Erwägungen
würden durch das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt.
So habe dieser erst rund drei Wochen nach seiner Einreise in die
Schweiz die hiesigen Behörden um Schutz ersucht und sein drittes
Asylgesuch eingereicht.
3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, es treffe zu, dass sogar in der
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Verfassung von Kosovo den Homosexuellen Rechte zugestanden
würden. Jedoch sei in der Realität in der kosovarischen Kultur und
Gesellschaft nach wie vor eine totale Ablehnung der Homosexualität
verankert. Er werde in Kosovo nie ein ruhiges und unbehelligtes Leben
führen können, sobald seine Neigung dort bekannt sei. Die Familie
schliesse eine solche Person aus und auch in der Gesellschaft habe er
Diskriminierungen zu gewärtigen. Es sei daher auch verständlich, dass er
nur zögernd und unter grosser Angst vor den schweizerischen Behörden
sein Problem habe darlegen können. Bei einer erzwungenen Rückkehr
hätte er unter Diskriminierung, Verfolgung und einem unerträglichen
Druck zu leiden und es sei nicht auszuschliessen, dass er sogar an Leib
und Leben gefährdet wäre. Zudem hätte er bei Übergriffen keinen Schutz
von den Behörden zu erwarten.
3.3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, wegen seiner
Homosexualität in Kosovo gesellschaftlich diskriminiert zu werden,
Probleme mit seinen Familienangehörigen zu haben und zu Beginn des
Jahres K._______ deswegen von Besuchern einer Gaststätte verprügelt
worden zu sein. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieser Verfolgungsvorbringen zu
verneinen sei, als zutreffend.
Die im Gesetz in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziffer
2.1 oben) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S.
201 f.).
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Eine asylrelevante Intensität erreichen Angriffe auf die in Art. 3 AsylG
genannten Rechtsgüter bei einer Gefährdung des Lebens dann, wenn
eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine Gefährdung des
Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen
ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt
worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die
nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die
Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der
Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung
während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige
Inhaftierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im
Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe
intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in
die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige
Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen
überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht
intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck
führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im
Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von einem
Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen
nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich
bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen
Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu
entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der
Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Angaben
lassen jedoch keine Hinweise ersichtlich werden, dass die angeführten
Ereignisse eine asylrelevante Intensität erreicht haben könnten. Soweit er
auf seine gesellschaftliche Diskriminierung als Homosexueller hinweist
und diesbezüglich ausführt, er sei von der Familie seiner Schwester
boykottiert wurden, weshalb er diese nicht mehr habe besuchen können,
und auch andere enge Verwandte, Bekannte und Nachbarn würden ihn
nicht mehr sehen wollen (vgl. act. C7/10, S. 6), sind diese Umstände zu
wenig intensiv, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten
Sinne darzustellen (vgl. dazu auch WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 97 f.).
Was den Vorfall zu Beginn des Jahres K._______ betrifft, wonach er von
Gästen einer Gaststätte wegen seiner sexuellen Neigung verprügelt
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worden sei, so ist auch dieser als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Dieses Ereignis lag im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
bereits über (...) Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht
mehr als Massnahme angesehen werden, die ihn unmittelbar zur
Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht
beachtlich erscheint. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer
anführte, bloss einmal verprügelt worden zu sein und in der Folge keine
weiteren negativen Erlebnisse wegen seiner Homosexualität erfahren zu
haben (vgl. act. C7/10, S. 6). Überdies entschloss er sich, obwohl sich
nach dem Tod seines Vaters im Jahre (...) die Beziehungen zu seinen
Geschwistern verschlechtert und kurz danach die anderen Leute in
seinem Umfeld ebenfalls von seiner Homosexualität erfahren haben
sollen (vgl. act. C7/10, S. 3; act. C1/8, S. 4), erst im Herbst des Jahres
2008 zur Ausreise, was nicht darauf schliessen lässt, ihm wäre ein
menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglicht oder in unzumutbarer
Weise erschwert worden.
Ferner wird obige Einschätzung durch das Verhalten des
Beschwerdeführers nach seiner letzten Einreise in die Schweiz gestützt.
So sah er sich den Akten zufolge nach seiner Einreise in die Schweiz
zunächst nicht zur Einreichung eines Asylgesuches veranlasst, sondern
ging erst einmal – ohne im Besitz einer gültigen Arbeitsbewilligung zu
sein – einer Erwerbstätigkeit nach, bis er polizeilich angehalten und mit
Strafbefehl (...) unter anderem wegen Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung
gebüsst wurde. Erst danach reichte er sein – mittlerweile drittes –
Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses Verhalten entspricht aber nicht
demjenigen eines tatsächlich Verfolgten.
3.4. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie
nicht geeignet sind, obige Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des
EGMR sowie jener des UN AntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.
6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt sich zudem kein reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo
ist im vorliegenden Fall in Würdigung sämtlicher Umstände auch als
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zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und er nicht darzutun vermochte,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der heute (...)jährige Beschwerdeführer ist – soweit
aktenkundig – gesund und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung
als (...) und (...) (vgl. act A7/10, S. 4). Zudem verfügt er in Kosovo über
ein soziales Beziehungsnetz. Zwar sollen die sich in der Heimat
aufhaltenden Geschwister und weitere Bekannte ihn wegen seiner
Homosexualität boykottieren. Dieser Umstand alleine vermag jedoch den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen; zudem
ist davon auszugehen, dass er in Kosovo über weitere soziale Kontakte
verfügt beziehungsweise es ihm zumutbar ist, vorbestehende Kontakte zu
erneuern (vgl. act A7/10, S. 5 oben und S. 6 oben), was ihm die
Reintegration in seiner Heimat erleichtern dürfte.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 10. September 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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