B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5947/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Graber,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Der am (…) in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde in
das Verfahren einbezogen.
A.a Die Beschwerdeführerin wurde am 19. März 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ zur Person befragt und am 16. Dezember
2015 durch das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte
im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und ethni-
sche Tigrinerin. Sie stamme aus D._______ in der E._______. Sie habe
die Schule in der vierten Klasse abgebrochen und Eritrea etwa eine Woche
später verlassen. Beziehungsweise sie habe Mitte 2013 das Zeugnis der
siebten Klasse erhalten und Eritrea einige Monate später, im Dezember
2013 verlassen. Sie sei in Eritrea nie in Haft gewesen und habe keine Prob-
leme mit dem Militär gehabt. In den Militärdienst hätte sie erst einrücken
müssen, wenn sie die achte Klasse abgeschlossen hätte. Ihr Vater habe in
F._______ als (…) gearbeitet und die Familie jeweils nur am Freitag be-
sucht. Beziehungsweise er sei einmal monatlich von Montag bis Sonntag
zu Besuch gekommen. Im Jahr (…) sei er schwer erkrankt. Er sei am Frei-
tag wie üblich nach Hause gekommen und habe damals bereits stark ge-
hustet. Am Montag der darauf folgenden Woche hätten sie von seinem Tod
erfahren. Respektive ihr Vater habe sich vor seinem Tod über einen Monat
im Spital aufgehalten. Sie sei bei ihm gewesen und habe ihn gepflegt. Ein,
zwei Wochen nachdem sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, hätten sie
die Todesnachricht erhalten. Als sie und ihre Mutter respektive sie und ihr
Onkel – ihre Mutter habe das Haus wegen einer Krankheit nicht verlassen
können – bei der (…) nach der Todesursache gefragt hätten, habe es ge-
heissen, ihr Vater sei an einer (…) gestorben. Es seien aber auch Gerüchte
kursiert, wonach er wegen einer Befehlsverweigerung von einem Mitarbei-
ter der Regierung umgebracht worden sein könnte. Die finanzielle und fa-
miliäre Situation nach dem Tod des Vaters habe sie stark belastet. Da die
Lizenz für den familieneigenen Laden auf ihn gelautet habe, sei ihrer Fa-
milie diese entzogen respektive für die Erneuerung ein hoher Betrag ver-
langt worden. Auch ihr Land sei zwecks Erbteilung von der Verwaltung be-
schlagnahmt worden. Die Behördengänge hätten sie zermürbt und sie
habe deshalb beschlossen, Eritrea zu verlassen. Im Dezember 2013 sei
sie zusammen mit zwei Freundinnen illegal nach Äthiopien ausgereist. Dort
habe sie in einem Flüchtlingslager ihren heutigen Partner, der ebenfalls
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eritreischer Staatsangehöriger sei (Anmerkung Gericht: Beschwerdever-
fahren […]), kennengelernt. Gemeinsam seien sie via den Sudan, Libyen
und Italien am 16. März 2015 in die Schweiz gelangt. Ihr Partner sei der
Vater ihres Kindes.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Kopien des Taufscheins der Beschwerdeführerin
und der eritreischen Identitätskarten der Eltern) verwiesen (vgl. vorinstanz-
liche Akten A3, A20 und A21).
B.
Mit Schreiben vom 9. August 2016 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen in ihren Aus-
sagen. Die Beschwerdeführerin nahm am 12. August 2016 Stellung.
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erach-
tete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.b Das SEM führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöch-
ten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhoben die Beschwerdeführen-
den durch ihren am 15. September 2016 mandatierten Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrunds (ille-
gale Ausreise) und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flücht-
ling, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM wegen Unzu-
lässigkeit dessen Praxisänderung betreffend die Frage der illegalen Aus-
reise aus Eritrea ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ersucht.
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D.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, sie würden anerkennen, dass den von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Ausreisegründen keine Asylrelevanz zukomme. Im Asylpunkt
werde deshalb keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin erfülle
aber die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des subjektiven Nachflucht-
grunds der illegalen Ausreise aus Eritrea. Gemäss bisheriger Rechtspre-
chung gelte die illegale Ausreise aus Eritrea – sofern glaubhaft gemacht –
als subjektiver Nachfluchtgrund. Die in dieser Hinsicht vom SEM nun vor-
genommene Praxisänderung sei nicht zu gestatten.
E.
Am 29. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung von Alexander Graber als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung bis zum 25. Oktober 2016 gut.
F.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Oktober 2016 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erfülle diese
aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung der Asylgesuche und die Anord-
nung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in
Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus
Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer (hypotheti-
schen) Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin betrof-
fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens der Be-
schwerdeführenden beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordi-
niert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt
hat, ist die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, diese Praxis-
änderung sei unzulässig gewesen, obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
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Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wurde eige-
nen Angaben zufolge vor der Ausreise aus Eritrea nicht in den Militärdienst
einberufen und hatte keine diesbezüglichen Probleme (vgl. A3 S. 9 f. und
A20 S. 15 F128). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für
den Nationaldienst ist – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht rele-
vant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen
aus den Akten nicht hervor.
5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das SEM
hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
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ihnen jedoch am 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessu-
alen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 10. Oktober 2016 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGK) und des Umstands, dass die
Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift vom 28. Sep-
tember 2016 zur illegalen Ausreise aus Eritrea respektive der entsprechen-
den Praxisänderung des SEM seinen diesbezüglichen Ausführungen in der
gleichentags verfassten Rechtsmitteleingabe im Beschwerdeverfahren
(…) des Partners der Beschwerdeführerin entsprechen und dort entschä-
digt werden, ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 250.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 250.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: