Abtei lung IV
D-5949/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 26. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Martin Zoller
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in _______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinen Eltern
und seiner Schwester im Jahre 1991 und lebte seither in Deutschland. Er verliess
Deutschland am 30. März 2006 und reiste am 31. März 2006 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Empfangszentrenbefragung, die am 10. April 2006 in _______ stattfand, sagte der
Beschwerdeführer aus, er erinnere sich nicht mehr an seine Kinderjahre, die er im
Kosovo verbracht habe. Er sei in Deutschland zur Schule gegangen, wo er auch
eine Anstellung gefunden hätte. Die deutschen Behörden hätten ihn, seine Eltern
und seine Schwester verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Er könne nicht in den
Kosovo zurückkehren, da er dort aufgrund seiner Ethnie diskriminiert würde. Er
habe vernommen, dass zurückkehrende Ashkali im Kosovo terrorisiert würden.
Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ des Kantons
_______ befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei im Jahre
1991 nach Deutschland gegangen, weil es im Kosovo Auseinandersetzungen
zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen gegeben habe. Die deutschen
Behörden hätten ihn abschieben wollen. Er sei in Deutschland aufgewachsen,
beherrsche die albanische Sprache nicht einwandfrei und sehe keine Möglichkeit,
in den Kosovo zurückzukehren.
B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren
Vollzug es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass es in der Provinz Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen teilweise
schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben
habe. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit
dem "Kosovo Police Service" (KPS) - seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten zu schützen. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, sodass die
befürchteten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien. Die Ashkali seien im
Kosovo nicht generell bedroht, deren Lage sei je nach Gemeinde unterschiedlich
zu beurteilen. Der Beschwerdeführer stamme aus _______, wo die Lage der
Ashkali nach übereinstimmenden Quellen als zufriedenstellend eingeschätzt
werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe zwar zu Beginn der neunziger
Jahre des letzten Jahrhunderts mit den Serben zusammengearbeitet, jedoch nicht
in einem sensiblen Bereich. Er habe im Rahmen seiner Arbeit nicht gegen Albaner
vorgehen müssen. Es seien keine Fälle bekannt, in welchen Personen, die mit den
Serben zusammengearbeitet hätten und in untergeordneter Stellung gewesen
sowie nicht gegen Albaner vorgegangen seien, nach einer Rückkehr in den
Kosovo asylrelevante Benachteiligungen erlitten hätten. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo mit keinen
Behelligungen durch die albanischstämmige Mehrheit zu rechnen habe.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli
32006 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen.
Zudem ersuchte er um den Erlass von Verfahrenskosten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: "Resolution
Kosovo" vom 14. Mai 2006 der "gesellschaft für bedrohte völker" (GfbV), ein
Bericht "Die Stadt Vucitrn ist "zigeunerfrei"" vom 1. April 2004, eine Kopie einer
Petition an Javier Solana vom 27. März 2004 und ein Positionspapier
"Asylsuchende Roma aus Kosovo" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 19. Oktober 2005.
D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach in seiner Zwischenverfügung vom
20. Juli 2006 dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die ethnische Minderheit
der Ashkali werde im Kosovo seit vielen Jahren attackiert; er verweise in dieser
Hinsicht auf die Unterlagen, die sein Vater mit seiner Beschwerde eingereicht
habe. Aufgrund schwerer Diskriminierungen und des Umstandes, dass sie sich in
Lebensgefahr befunden hätten, seien sie vor über 15 Jahren nach Deutschland
ausgereist. Die Situation im Kosovo sei immer noch problematisch, sei es doch zu
zahlreichen Angriffen und Ausschreitungen gegenüber den Ashkali gekommen.
Sein Vater sei besonders gefährdet, da er vor seiner Ausreise Vorladungen und
andere Dokumente an die Kosovaren überbracht habe. Der Beschwerdeführer
befürchte, dass ihm im Kosovo die Lebensgrundlage fehle und es zu Übergriffen
auf ihn komme. Seine Familie gehöre zu den am meisten bedrohten Ashkali.
Entgegen den Ausführungen in der Verfügung sei eine gefahrlose Rückkehr in den
Kosovo nicht möglich. Gerade in _______ hätten sich Vorfälle mit Todesopfern
ereignet. Im Kosovo herrschten chaotische Zustände und die Ashkali würden
sowohl von den Kosovaren als auch von den Serben geächtet. Ein Verwandter,
der seinem Vater die Arbeit als Bote verschafft habe, sei verschwunden; er rechne
damit, dass dieser getötet worden sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr von
radikalen Kosovaren verfolgt zu werden.
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einem Positionspapier des
UNHCR vom Juni 2006 habe sich die Lage der Ashkali und Ägypter im Kosovo
insgesamt gesehen - mit Ausnahme von Vucitrn - auch nach dem März 2004
verbessert. In keinem Bezirk oder Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich
diese in den letzten Jahren verschlechtert. Die positiven Entwicklungen hätten sich
insbesondere auf die Ashkali und Ägypter ausgewirkt. Das UNHCR betrachte
diese deshalb nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als
schutzbedürftig.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, gemäss dem Bericht
5der SFH sei die Sicherheitssituation der Roma-Gemeinschaften im Kosovo immer
noch nicht stabil, auch wenn die gravierenden Übergriffe zurückgegangen oder
aufgehört hätten. Drohungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen seien
alltäglich. Die Sicherheitssituation sei eng mit der Problematik der Unterkunft und
Versorgung verknüpft. Falls innerhalb eines albanischen Umfelds der Verdacht
gegen Angehörige der Roma-Gemeinschaften bestehe, diese hätten mit der
serbischen Verwaltung kollaboriert, bestehe die Gefahr von Repressalien bis hin
zur Ermordung. Die "Minority Rights Group International" sehe nirgendwo in
Europa ein so grosses Risiko einer ethnischen Säuberung wie im Kosovo. Von
einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für Minderheiten
könne nicht gesprochen werden.
5. Gemäss Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.10, 2005 Nr. 9) ist zur
Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo durchführbar ist, ausschlaggebend, ob
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Abklärungen vor Ort über
das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass gewisse
Reintegrationskriterien erfüllt sind. Im Falle des Fehlens einer solchen Abklärung
kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nicht
zuverlässig beurteilt werden. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die
Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen
lassen (EMARK 2006 Nr. 10 Erw. 5.4.). Vorliegend wurde die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM einzig aufgrund der in den
Befragungsprotokollen enthaltenen Angaben geprüft. Eine Abklärung vor Ort zur
Situation, mit der der Beschwerdeführer nach über 15-jähriger Abwesenheit im
Kosovo konfrontiert würde, ist unterblieben. Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Eltern keine besondere
Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner haben dürften. Der Vater des
Beschwerdeführers machte geltend, er habe im Auftrag der (serbischen) Polizei
den Albanern Vorladungen zugestellt und sei deshalb von diesen bedroht worden.
Gemäss dessen Angaben habe er diese Aufträge von einem bei der Polizei
arbeitenden Cousin, der "verschwunden" sei, erhalten. Eine Abklärung vor Ort
erweist sich vorliegend nicht nur hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sondern auch zur Frage, ob der Vater des
Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den
serbischen Behörden einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt wäre, als
notwendig. In diesem Zusammenhang müsste auch geklärt werden, welche
Auswirkungen eine solche Gefährdung auf die Familienangehörigen und somit auf
den Beschwerdeführer selbst hätte. Aufgrund der einschlägigen Berichte über die
Situation im Kosovo ist davon auszugehen, dass Personen, die mit den serbischen
Behörden kollaboriert haben oder der Kollaboration mit denselben verdächtigt
werden, auch heute noch mit Bedrohung und Verfolgung zu rechnen haben. Sollte
sich herausstellen, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Personenkreis
gehört, der wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Kollaboration mit den Serben
auch heute noch mit Übergriffen durch die ansässige Bevölkerung zu rechnen hat,
die möglicherweise auch seine Familienangehörigen treffen könnten, müsste auch
6die Frage der konkreten Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden erneut geprüft
werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum
Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
(Einzelfallabklärung) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diese
werden jedoch vom BFM im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu
berücksichtigen sein.
6.2 Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird die Frage zu prüfen sein,
mit welcher konkreten Situation der Beschwerdeführer sich im Falle einer
Rückkehr in den Kosovo konfrontiert sieht. Dabei wird nicht nur die Frage der
Reintegrationskriterien, sondern auch diejenige der möglichen Gefährdung
aufgrund der vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten
Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden zu klären sein.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen
Beschwerdeführer sind durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist
(vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am:
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