Abtei lung IV
D-5949/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Ali Tüm,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5949/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 17.
Juli 2009 verliess und am 19. August 2009 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass er bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen,
die am 31. Juli 2009 beziehungsweise am 7. September 2009 jeweils
durch die Vorinstanz durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Kurde und wohne in seinem Heimatstaat Irak
bei seinen Eltern in B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak),
dass am Vormittag des 12. Juli 2009, als er die Schafe seines Vaters
gehütet habe, zwei unbekannte Männer auf ihn zugekommen seien,
dass diese ihm US-Dollar 250.-- pro Schaf geboten hätten und dieser
Betrag US-Dollar 75.-- über dem üblichen Handelspreis gelegen habe,
dass der Beschwerdeführer den beiden Männern 60 Schafe verkauft
und dafür insgesamt US-Dollar 15'000.-- erhalten habe,
dass er dieses Geld an demselben Abend seinem Vater übergeben
habe,
dass dieser am nächsten Morgen (13. Juli 2009) auf den Bazar ge-
gangen sei in der Absicht, ein Fernsehgerät zu kaufen,
dass der Verkäufer den Vater darauf aufmerksam gemacht habe, es
handle sich bei seinen US-Dollar um Falschgeld,
dass der Vater am späten Nachmittag des 13. Juli 2009 den Beschwer-
deführer zur Rede gestellt habe,
dass er ihm gedroht habe, ihn umzubringen, falls es ihm nicht gelingen
würde, die beiden Betrüger ausfindig zu machen,
dass der Beschwerdeführer noch am gleichen Abend das elterliche
Haus verlassen habe,
dass er sich in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits namens
A.A. in B._______ vor seinem Vater versteckt gehalten habe,
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dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Nacht des 13. Juli 2009
zu A.A. gekommen sei und erzählt habe, der Vater habe den Be-
schwerdeführer bei den Sicherheitskräften angezeigt und dieser ange-
sichts seiner auswegslosen Situation vier Tage später den Irak verlas-
sen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 19. August 2009 vom BFM schriftlich aufgefor-
dert worden, rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepa-
piere einzureichen,
dass er auf Vorhalt seiner Papierlosigkeit anlässlich der Befragung zu
seiner Person am 31. August 2009 ausgesagt habe, er habe bis anhin
noch keinerlei Anstrengungen unternommen, der Aufforderung vom
19. August 2009 nachzukommen, zumal seine Eltern im Irak kein Tele-
fon besässen,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem BFM
die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt habe,
dass sein Vorbringen, es gebe keine Telefonverbindung zu seinen El-
tern als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, da es ihm er-
wartungsgemäss möglich gewesen wäre, zwischenzeitlich über Ver-
wandte oder Bekannte in seiner Heimat, von denen gewiss mehrere
über einen Telefonanschluss und/oder ein Handy verfügten, mit seinen
Familienangehörigen in Kontakt zu treten,
dass zudem davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer sei es be-
wusst gewesen, er müsse sich in jedem Gast- beziehungsweise Asyl-
land rechtsgenüglich ausweisen,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer enthalte dem
BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitäts-
papiere bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
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dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, der Vorinstanz innerhalb von 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass weiter davon auszugehen sei, unter den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umständen hätte seine Verwandtschaft zu vermit-
teln versucht, wenn der erste Zorn des Vater verflogen gewesen wäre,
zumal es sich beim Beschwerdeführer um seinen einzigen Stammhal-
ter handeln würde,
dass es ferner wenig plausibel sei, der Beschwerdwerdeführer und sei-
ne Mutter hätten für dessen Reise in die Schweiz US-Dollar 12'000.--
aus dem Familienvermögen abgezweigt, anstatt im Rahmen jenes
Geldbetrages dem Familienoberhaupt Wiedergutmachung zu leisten,
dass bezeichnenderweise denn auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Konfrontation mit seinem Vater subs-
tanzarm ausgefallen seien und es offenkundig sei, dass es sich bei
seinen Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht er-
fülle und zur Feststellung derselben beziehungsweise eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses keine zusätzlichen Abklärungen notwendig
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 18. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem beantragen liess, es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, wegen der Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer mindestens
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, der Entscheid des BFM vom 11.
September 2009 sei aufzuheben und eventualiter zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei und ihm die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) (recte: Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 per Telefax
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten mit Ausnahme des Antrags,
es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründete, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist
und die geltend gemachte Verfolgung ohnehin nicht asylbeachtlich ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern
die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sa-
che der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Lan-
des zu forschen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B._______
(Provinz Dohuk) im Nordirak stammt,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat (vorliegend im Teilgebiet des Nordiraks) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 200/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil Suleimaniya)
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen, zu-
mutbar ist,
dass seinen eigenen Angaben zufolge neben seiner Familie auch noch
ein Onkel mütterlicherseit (A.A.) in B._______ (Provinz Dohuk) lebt,
womit von einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak
auszugehen ist, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen
und gesunden Mann handelt,
dass es der Beschwerdeführer den Asylbehörden angesichts der Vor-
enthaltung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente verunmöglicht, eine
weitergehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird
und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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