B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5949/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine afghanische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat
vor 19 oder 20 Jahren verliess, im Iran geheiratet hat und mit ihrem Mann
und ihren beiden Kindern via Türkei im Oktober 2017 nach Griechenland
reiste,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2018 ohne ihren Mann und ihre
Kinder in die Schweiz einreiste, am 20. Juli 2018 um Asyl nachsuchte und
gleichentags der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zuge-
wiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2018 vom SEM zur Person und
zum Reiseweg befragt wurde und ihr am 2. August 2018 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung ihres Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt worden ist,
dass sie dabei geltend machte, sie und ihr Mann hätten von Anfang an nie
in Griechenland bleiben wollen und seien gezwungen gewesen in Grie-
chenland ein Asylgesuch zu stellen und unter Druck gesetzt worden, sie
hätten jedoch weder eine Absage noch eine Zusage über ihr Asylgesuch
erhalten, ihr Mann sei mit den Kindern immer noch dort, sie lebten mit einer
anderen Familie in einem Container und ihr Mann werde sich bemühen,
mit den Kindern nachzukommen, gesundheitlich gehe es ihr gut,
dass das SEM die griechischen Behörden am 6. August 2018 gestützt auf
einen Eurodac-Treffer um Informationen zum Aufenthalt der Familienange-
hörigen der Beschwerdeführerin und zu ihrem Status des Asylverfahrens
ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2018 einen medizinischen Be-
richt vom 8. August 2018 und am 3. September 2018 einen medizinischen
Bericht vom 22. August 2018 beide betreffend eine (…) einreichte,
dass die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. September 2018
dem SEM mitteilten, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Familienange-
hörigen am 26. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht, wo-
rauf ihr am 20. Juli 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sie habe
die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten, die Verfügung sei ihrem Mann am
7. August 2018 ausgehändigt worden,
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dass das SEM mit Schreiben vom 21. September 2018 der Beschwerde-
führerin mitteilte, aufgrund des ihr in Griechenland gewährten subsidiären
Schutzes, werde ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt und es beab-
sichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylge-
such nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und ihr
das rechtliche Gehör dazu gewährte,
dass das SEM die griechischen Behörden am 21. September 2018 ge-
stützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz
und Griechenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 durch ihre vormalige
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichte und geltend machte, sie
sei im Iran von einer Person vergewaltigt worden, welche sich nun auch in
Griechenland aufhalte, ihre Tante habe den Vergewaltiger per Zufall er-
kannt und sie darüber informiert, weshalb sie auf keinen Fall nach Grie-
chenland zurückkehren wolle,
dass zudem die ganze Situation in Griechenland schwierig gewesen sei,
da es viele Drogenabhängige im Camp gegeben habe und es immer wie-
der zu Schlägereien gekommen sei, die Polizei jedoch nie eingegriffen
habe,
dass es keine medizinische Behandlung im Camp gebe und sie nicht wolle,
dass ihre Kinder unter solchen Umständen aufwachsen müssen,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 einen Kurzaustrittsbe-
richt der Psychiatrischen (…) vom 27. September 2018 einreichte,
dass die griechischen Behörden der Anfrage um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zustimmten,
dass das SEM am 10. Oktober 2018 September 2016 der vormaligen
Rechtsvertreterin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbrei-
tete,
dass die vormalige Rechtsvertreterin gleichentags dazu Stellung nahm und
dabei dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 24. September
2018 vorbrachte und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin die griechi-
sche Polizei wegen dem sich in Griechenland befindenden Vergewaltiger
nicht informieren könne, da sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung
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nichts gesagt habe und aus Scham und Angst vor der Reaktion ihres Ehe-
mannes sie ihm nichts über das Erlebte berichten möchte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Oktober
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiären Schutz
erhalten habe, und sich die griechischen Behörden am 3. Oktober 2018
bereit erklärt hätten, sie zurückzunehmen,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass die Beschwer-
deführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG
(SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Griechenland subsidiären Schutz er-
halten habe,
dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der
Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn
bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe,
dass dies in casu zutreffe, die Beschwerdeführerin nach Griechenland zu-
rückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die vormalige Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018
ihr Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 durch ihre
jetzige Rechtsvertreterin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua-
liter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Griechenland festzustellen und das SEM anzuweisen,
das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass sie zudem um eine Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psy-
chiatrischen Berichts ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem ihr an der Erstbefra-
gung keine Fragen zum Gesundheitszustand und zur Situation in Grie-
chenland gestellt worden seien und die Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Zuständigkeit Griechenlands nur eine halbe Seite lang sei und die
Gründe für die Ausreise aus Griechenland nur stichwortartig zusammen-
gefasst worden seien,
dass in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, dass sie in ihrer
schriftlichen Stellungnahme von ihrer Vergewaltigung im Iran berichtet
habe und dass der Vergewaltiger sich mittlerweile in Griechenland auf-
halte,
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dass auch der Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und der Kurzaustrittbericht
für die Vorinstanz kein Anlass gewesen sei, weitere Abklärungen zu täti-
gen,
dass vor dem Hintergrund der bekannten schlechten Zustände der Ge-
sundheitsversorgung und der Unterbringungssituation in Griechenland die
Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu prüfen, welche medizinische Be-
handlung die Beschwerdeführerin benötige und ob sie in Griechenland Zu-
gang zu einer solchen hätte, adäquat untergebracht werden könnte, und
im Zweifelsfall bei den griechischen Behörden Garantien dafür einholen,
dass vorliegend auch nicht klar sei, ob sich der Ehemann mit den Kindern
noch in Griechenland aufhalte,
dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, da es der
Beschwerdeführerin sowohl zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für
die Durchführung des Asylverfahrens am 2. August 2018 als auch zur be-
absichtigten Wegweisung nach Griechenland gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG am 21. September 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte,
und der Entwurf der Verfügung der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme
unterbreitete,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 2. August
gewährten rechtlichen Gehörs nicht bloss stichwortartig festgehalten, son-
dern in vollständigen Sätzen und im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertre-
terin protokolliert worden sind, Letztere mit ihrer Unterschrift erklärte, keine
weiteren Fragen zu haben, und die Beschwerdeführerin ihrerseits bestä-
tigte, dass das Festgehaltene ihren freien Äusserungen entspreche, wes-
halb diesbezüglich der Sachverhalt als vom SEM vollständig festgestellt zu
erachten ist (vgl. Akte A15/1-3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt sehr wohl
die mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2018
und 11. Oktober 2018 geltend gemachte Vergewaltigung im Iran und die
Angst vor dem Vergewaltiger, welcher sich mittlerweile in Griechenland auf-
halte, aufführte (vgl. Verfügung S. 2 f. Ziff. 4 und 7) und begründete, dass
sie sich bei Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen staatlichen
Stellen in Griechenland wenden könne, da Griechenland ein Rechtsstaat
sei mit einer funktionierenden Polizeibehörde, die schutzwillig und schutz-
fähig sei,
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dass die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Stellungnahmen geltend
machte, gesundheitliche Probleme würden einer Wegweisung nach Grie-
chenland entgegenstehen, und sie anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs am 2. August 2018 erklärte, es gehe ihr gut (vgl. Akte A15/1-
3),
dass das SEM zudem in der angefochtenen Verfügung die medizinischen
Berichte im Sachverhalt aufführte und sich zur möglichen medizinischen
Behandlung in Griechenland äusserte, weshalb die Vorinstanz weder den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt noch die Begründungspflicht verletzt
hat,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals geltend macht,
ihr Ehemann und die Kinder würden sich wahrscheinlich nicht mehr in Grie-
chenland aufhalten, weshalb das SEM keine Veranlassung haben konnte,
diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM weder das recht-
liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, noch den Sachverhalt unvoll-
ständig oder nicht richtig festgestellt noch die Begründungspflicht verletzt
hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG aus-
reisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz in Grie-
chenland aufgehalten hat, ihr dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist
und Griechenland ihrer Rückkehr zugestimmt hat,
dass Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) ein verfol-
gungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl.
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtli-
che Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wur-
den),
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und die darin enthaltenen
weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, aufzuzeigen, weshalb für die
Beschwerdeführerin in Griechenland keine Sicherheit vor Verfolgung be-
stehe,
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dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Verlet-
zung der Einheit der Familie erwähnt, sie könne keinen Kontakt mehr zu
ihrem Mann herstellen, er ihr zuletzt mitgeteilt habe, er stehe kurz davor,
mit den Kindern nach Italien zu fliegen, um eine blosse Parteibehauptung
handelt, welche einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen-
steht,
dass zudem davon auszugehen ist, dass auch ihr Ehemann über subsidi-
ären Schutz in Griechenland verfügt, da ihm gemäss den griechischen Be-
hörden die Verfügung ausgehändigt worden ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) rei-
sen kann, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in Griechenland
keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat, jedoch daraus noch
nicht geschlossen werden kann, ihr drohe eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK,
dass insofern sie eine Furcht vor ihrem Vergewaltiger, welcher sich inzwi-
schen auch in Griechenland aufhalte, geltend macht, das SEM zutreffend
ausgeführt hat, Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einer funktionieren-
den Polizeibehörde, welche schutzfähig und schutzwillig sei, und sie sich
an die zuständigen staatlichen Stellen wende könne,
dass sie in Griechenland hierfür der Zustimmung ihres Ehemannes nicht
bedarf, weshalb sie ihren Mann nicht über die Vergewaltigung ins Bild set-
zen muss,
dass zudem aus der Stellungnahme vom 24. September 2018 hervorgeht,
dass ihre Tante sie über den Aufenthalt ihres Vergewaltiger in Griechenland
informiert hatte, sie demnach in Griechenland über eine Verwandte verfügt,
der sie vertraut und mit der sie darüber sprechen kann und die ihr auch
behilflich sein könnte, wenn sie sich an die Polizei wenden möchte,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Unterbringung
in Griechenland unzumutbar und der Zugang zu medizinischer Verfolgung
unzulänglich seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass die Medikation der (…) gemäss dem medizinischen Bericht vom
22. August 2018 seit dem 19. August 2018 abgeschlossen ist,
dass gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen (…) keine Me-
dikamente oder eine Psychotherapie verordnet worden ist, sondern bloss
festgehalten worden ist, dass bei erneutem Auftreten von Suizidgedanken
der Psychiater des Asylzentrums kontaktiert werden müsse,
dass bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung
in Griechenland übereinstimmend mit dem SEM weiter festzuhalten ist,
dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische
Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum
und zu medizinischer Versorgung,
dass die Beschwerdeführerin somit gehalten ist, die ihr allfällig zustehen-
den Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern,
dass es sich demnach erübrigt, einen weiteren psychiatrischen Bericht ab-
zuwarten, weshalb der Antrag, eine Nachfrist zur Einreichung eines detail-
lierteren Berichts zu gewähren, abzuweisen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grie-
chenland somit auch als zumutbar erweist,
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dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: