Abtei lung IV
D-5950/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 26. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Martin Zoller
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, und Tochter
C._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in _______, verlie-
ssen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Jahre 1991 und lebten seither in
Deutschland. Sie verliessen Deutschland am 30. März 2006 und reisten am 31.
März 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anläss-
lich der Empfangszentrenbefragung, die am 10. April 2006 in _______ stattfand,
sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland seit acht Jahren eine
"Duldung" gehabt, welche im Jahre 2006 nicht mehr erneuert worden sei. Da er
der Ethnie der Ashkali angehöre, fürchte er sich vor einer Rückkehr in den Kosovo.
Im Jahre 1990 hätten ihn seine albanischen Nachbarn zwingen wollen, an den
Protesten gegen das serbische Regime teilzunehmen. Er habe sich geweigert und
es sei nicht mehr möglich gewesen, mit den Albanern zusammenzuleben. Sein
Cousin _______, der bei der Polizei gearbeitet habe, habe ihm Einberufungen zum
Verteilen gegeben. Da er als Bote der Polizei gearbeitet habe, habe er die Albaner
gegen sich aufgebracht. Er sei von den Albanern bedroht worden und habe
schliesslich an den Protesten gegen das Regime teilgenommen. Im Jahre 1993
oder 1994 sei er Mitglied der "Partija Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosoves"
(PDASHK) geworden. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehe-
mannes; sie wies darauf hin, dass die Situation für Angehörige der Ethnie der Ash-
kali nicht sicher sei. Ihre Kinder seien in Deutschland aufgewachsen und der Koso-
vo sei ihnen fremd. Die Tochter der Beschwerdeführer führte aus, sie sehe
Deutschland als ihre Heimat an und fürchte sich davor, in ein Land zu gehen, das
sie nicht kenne. Sie fürchte sich vor Diskriminierung, da sie in Deutschland gelebt
habe und zur Schule gegangen sei. Ihre Cousins, die von Deutschland aus in den
Kosovo zurückgekehrt seien, seien in der Schule geschlagen worden, weil sie
Deutsch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführer gaben folgende Beweismittel
zu den Akten: eine Bestätigung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers, einen Parteiausweis und eine "Mitteilung über die Ankündigung der Abschie-
bung" der Kreisverwaltung _______.
Am 30. Mai 2006 wurden die Beschwerdeführer vom _______ des Kantons
_______ befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
im Kosovo vor seiner Ausreise nach Deutschland an Demonstrationen teilgenom-
men, weshalb er im Konflikt mit den Albanern gestanden habe. Andere Demonst-
rationsteilnehmer hätten ihn mit Stöcken auf Rücken und Beine geschlagen; seit-
her leide er unter chronischen Beinschmerzen. Da er im Gegensatz zu den Alba-
nern noch eine Arbeitsstelle gehabt habe, seien diese eifersüchtig auf ihn gewe-
sen. Durch Vermittlung seines Cousins, der bei der Polizei gearbeitet habe, habe
er eine Anstellung in einer Holzfabrik erhalten. Im Auftrag seines Cousins habe er
zudem polizeiliche und militärische Vorladungen verteilt. Die Albaner, denen der
die Vorladungen zugestellt habe, hätten ihm Vorwürfe gemacht und ihn bedroht.
Sein Cousin gelte als "verschwunden". Er wolle nicht in den Kosovo zurückkehren,
da er sich dort nicht sicher fühle. Hinzu komme, dass seine Kinder im Kosovo kei-
ne Zukunft hätten. Im Kosovo sei er Mitglied der Jugendorganisation "Partia e Ri-
nis" gewesen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Familie gehöre der ethni-
3schen Minderheit der Ashkali an, für die es im Kosovo keine Sicherheit gebe. Mit
den heimatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Die Tochter der Be-
schwerdeführer bekräftigte, sie fürchte sich vor einer Rückkehr in den Kosovo. Sie
habe gehört, dass zurückkehrende Ashkali geschlagen und beraubt würden. Da
man dort auch keine Arbeit habe, sehe sie für sich keine Zukunft im Kosovo.
B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwer-
deführer ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als
durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es in der
Provinz Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen teilweise schwerwiegen-
de Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben habe. Die KFOR
und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem "Kosovo
Police Service" (KPS) - seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schüt-
zen. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicher-
heitskräfte im Kosovo auszugehen, sodass die befürchteten Übergriffe asylrecht-
lich nicht relevant seien. Es sei bekannt, dass seitens der lokalen Bevölkerung ge-
wisse Ressentiments gegen zurückkehrende Personen bestünden. Die Beschwer-
deführer hätten keine Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet ihre Familie von
solchen Benachteiligungen betroffen sein könnte. Ein allfälliger Übergriff könnte
zur Anzeige gebracht und würde verfolgt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des
Beschwerdeführers, er habe früher mit den Serben kollaboriert, sei festzuhalten,
dass die Ashkali im Kosovo nicht generell bedroht seien und dass deren Lage je
nach Gemeinde unterschiedlich zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführer stammten
aus _______, wo die Lage der Ashkali nach übereinstimmenden Quellen als zu-
friedenstellend eingeschätzt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn
der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit den Serben zusammengearbei-
tet, jedoch nicht in einem sensiblen Bereich. Er habe im Rahmen seiner Arbeit
nicht gegen Albaner vorgehen müssen. Es seien keine Fälle bekannt, in welchen
Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten und in untergeordneter
Stellung gewesen sowie nicht gegen Albaner vorgegangen seien, nach einer
Rückkehr in den Kosovo asylrelevante Benachteiligungen erlitten hätten. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo
mit keinen Behelligungen durch die albanischstämmige Mehrheit zu rechnen hät-
ten.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli
2006 beantragten die Beschwerdeführer, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
Zudem ersuchten sie um den Erlass von Verfahrenskosten. Auf die Begründung
der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: "Resolution Kosovo"
vom 14. Mai 2006 der "gesellschaft für bedrohte völker" (GfbV), ein Bericht "Die
Stadt Vucitrn ist "zigeunerfrei"" vom 1. April 2004, eine Kopie einer Petition an Ja-
vier Solana vom 27. März 2004 und ein Positionspapier "Asylsuchende Roma aus
Kosovo" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Oktober 2005.
D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach in seiner Zwischenverfügung vom
20. Juli 2006 dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2006 die Ab-
4weisung der Beschwerde.
F. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2006 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
5sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art.
7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, die ethnische Minderheit
der Ashkali werde im Kosovo seit vielen Jahren attackiert. Aufgrund schwerer Dis-
kriminierungen und des Umstandes, dass sie sich in Lebensgefahr befunden hät-
ten, seien sie vor über 15 Jahren nach Deutschland ausgereist. Die Situation im
Kosovo sei immer noch problematisch, sei es doch zu zahlreichen Angriffen und
Ausschreitungen gegenüber den Ashkali gekommen. Der Beschwerdeführer sei
besonders gefährdet, da er vor seiner Ausreise Vorladungen und andere Doku-
mente an die Kosovaren überbracht habe. Er befürchte, dass ihm im Kosovo die
Lebensgrundlage fehle und es zu Übergriffen auf ihn komme. Seine Familie und er
gehörten zu den am meisten bedrohten Ashkali. Entgegen den Ausführungen in
der Verfügung sei eine gefahrlose Rückkehr in den Kosovo nicht möglich. Gerade
in _______ hätten sich Vorfälle mit Todesopfern ereignet. Im Kosovo herrschten
chaotische Zustände und die Ashkali würden sowohl von den Kosovaren als auch
von den Serben geächtet. Der Verwandte des Beschwerdeführers, der ihm die Ar-
beit als Bote verschafft habe, sei verschwunden; er rechne damit, dass dieser ge-
tötet worden sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr von radikalen Kosovaren
verfolgt zu werden.
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einem Positionspapier des
UNHCR vom Juni 2006 habe sich die Lage der Ashkali und Ägypter im Kosovo ins-
gesamt gesehen - mit Ausnahme von Vucitrn - auch nach dem März 2004 verbes-
sert. In keinem Bezirk oder Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich diese in
den letzten Jahren verschlechtert. Die positiven Entwicklungen hätten sich insbe-
sondere auf die Ashkali und Ägypter ausgewirkt. Das UNHCR betrachte diese des-
halb nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig.
4.3 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme, gemäss dem Bericht der
SFH sei die Sicherheitssituation der Roma-Gemeinschaften im Kosovo immer
noch nicht stabil, auch wenn die gravierenden Übergriffe zurückgegangen oder
aufgehört hätten. Drohungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen seien alltäg-
lich. Die Sicherheitssituation sei eng mit der Problematik der Unterkunft und Ver-
sorgung verknüpft. Falls innerhalb eines albanischen Umfelds der Verdacht gegen
Angehörige der Roma-Gemeinschaften bestehe, diese hätten mit der serbischen
Verwaltung kollaboriert, bestehe die Gefahr von Repressalien bis hin zur Ermor-
dung. Die "Minority Rights Group International" sehe nirgendwo in Europa ein so
grosses Risiko einer ethnischen Säuberung wie im Kosovo. Von einer ausreichen-
den, effektiven und effizienten Schutzgewährung für Minderheiten könne nicht ge-
sprochen werden.
5. Gemäss Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.10, 2005 Nr. 9) ist zur Beurteilung,
ob der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
6Ägyptern in den Kosovo durchführbar ist, ausschlaggebend, ob aufgrund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Abklärungen vor Ort über das
Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass gewisse
Reintegrationskriterien erfüllt sind. Im Falle des Fehlens einer solchen Abklärung
kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nicht
zuverlässig beurteilt werden. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die
Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen
lassen (EMARK 2006 Nr. 10 Erw. 5.4.). Vorliegend wurde die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM einzig aufgrund der in den
Befragungsprotokollen enthaltenen Angaben geprüft. Eine Abklärung vor Ort zur
Situation, mit der die Beschwerdeführer nach über 15-jähriger Abwesenheit im
Kosovo konfrontiert würden, ist unterblieben. Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführer keine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der
Albaner haben dürften. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Auftrag
der (serbischen) Polizei den Albanern Vorladungen zugestellt und sei deshalb von
diesen bedroht worden. Seinen Angaben gemäss erhielt er diese Aufträge von
einem bei der Polizei arbeitenden Cousin, der "verschwunden" sei. Eine Abklärung
vor Ort erweist sich vorliegend nicht nur hinsichtlich der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sondern auch zur Frage, ob der
Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den
serbischen Behörden einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt wäre, als
notwendig. Aufgrund der einschlägigen Berichte über die Situation im Kosovo ist
davon auszugehen, dass Personen, die mit den serbischen Behörden kollaboriert
haben oder der Kollaboration mit denselben verdächtigt werden, auch heute noch
mit Bedrohung und Verfolgung zu rechnen haben. Sollte sich herausstellen, dass
der Beschwerdeführer zum Personenkreis gehört, der wegen tatsächlicher oder
vermeintlicher Kollaboration mit den Serben auch heute noch mit Übergriffen durch
die ansässige Bevölkerung zu rechnen hat, müsste auch die Frage der konkreten
Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden erneut geprüft werden. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum Schluss, dass
der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung)
und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den
Eingaben der Beschwerdeführer einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im
Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen sein.
6.2 Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird die Frage zu prüfen sein,
mit welcher konkreten Situation die Beschwerdeführer sich im Falle einer Rück-
kehr in den Kosovo konfrontiert sehen. Dabei wird nicht nur die Frage der Reinteg-
rationskriterien, sondern auch diejenige der möglichen Gefährdung aufgrund der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenarbeit mit den serbischen
Behörden zu klären sein.
77.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE; SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den
im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführern sind durch die Be-
schwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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