Abtei lung IV
D-5951/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5951/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige
albanischer Ethnie – am 22. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 29. Juli 2010 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 10. August 2010 daselbst im
Wesentlichen geltend machte, sie habe mit ihren Kindern seit dem Tod
ihres Ehemannes im Jahr (...) zusammen mit ihrem Schwager und
dessen Ehefrau zunächst im Haus ihrer Schwiegereltern (die in
E._______ lebten) im Dorf F._______ gewohnt,
dass ihr Schwager durch Geldanleihen in finanzielle Schwierigkeiten
geraten sei, worauf es von Seiten von Geldeintreibern auch ihr
gegenüber zu Drohungen gekommen sei,
dass letztlich ihr Schwiegervater für die Schulden seines Sohnes
2006/2007 aufgekommen sei, indem er – abgesehen von dem Haus in
F._______ – seinen ganzen Besitz in Mazedonien verkauft habe,
dass ihr Schwager zudem im Jahr 2007 wegen (Aufzählung
Straftatbestände) angeklagt worden sei, weshalb sie Angst vor einer
Blutrache gehabt habe,
dass sie deshalb mit ihren Kindern im Jahr 2007 zu ihrem Bruder nach
G._______ gezogen sei,
dass es hinsichtlich der befürchteten Blutrache später zur Versöhnung
zwischen den Familien gekommen sei, so dass sie diesbezüglich keine
Probleme mehr zu erwarten habe,
dass jedoch ihr Schwager – nachdem sich die Schwierigkeiten gelegt
hätten – von ihr verlangt habe, dass sie in das Haus der Schwieger -
eltern zurückkehre, da die Kinder in die Familie väterlicherseits ge-
hörten,
dass ein diesbezügliches Gespräch vor drei oder vier Monaten im
Streit geendet habe und die Familie des Schwagers gedroht habe, sie
und ihren Bruder umzubringen, wenn die Kinder nicht zurückkehrten,
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dass sie sich nicht getraut habe, sich an die Polizei zu wenden, da
Mazedonien ein korruptes Land sei, wie die Haftentlassung ihres über
entsprechende Beziehungen verfügenden Schwagers nach nur drei
oder vier Monaten zeige,
dass sie deshalb Mazedonien zusammen mit ihren Kindern am 9. Juni
2010 verlassen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A7),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. August
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der
Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu
einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im obgenannten Sinn
erklärt hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht -
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er-
füllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass sich die von der Beschwerdeführerin genannten Drohungen auf -
grund der Schulden des Schwagers und die Angst vor Blutrache auf-
grund der Straftaten des Schwagers unbeachtlich erweisen, da die
Beschwerdeführerin diese selbst als nicht fluchtbegründend be-
zeichnete, weil sie diesbezüglich keine Probleme mehr zu gewärtigen
habe,
dass die Beschwerdeführerin hingegen aktuelle Drohungen seitens
des Schwagers und dessen Familie aufgrund der Weigerung, die
Kinder in deren Obhut zurückzubringen, vorbrachte,
dass die Beschwerdeführerin mithin eine Verfolgung durch nichtstaat-
liche Akteure geltend machte,
dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass der Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infra-
struktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von
einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006
Nr. 18),
dass vorliegend von einer funktionierenden und für die Beschwerde-
führenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland aus-
zugehen ist, zumal Drohungen strafrechtliche Tatbestände darstellen
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mazedonischen
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Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, solche zu
verfolgen und den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz zu bieten,
dass der mit dem pauschalen Vorwurf, Mazedonien sei ein korruptes
Land, begründete Verzicht der Beschwerdeführerin auf Anzeige-
erstattung nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der
mazedonischen Behörden hinzuweisen vermag,
dass diese Vorbringen somit – ungeachtet der Frage ihrer Glaub-
haftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
sind,
dass schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
schwierige Arbeitsmarktsituation (vgl. A7 S. 12) den Anforderungen an
eine asylrelevante begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermag,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die in
Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungs-
sicherheit zu widerlegen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen erschöpfen und damit nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung zu führen, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Verweis
auf die Entlassung des Schwagers aus der Untersuchungshaft – wobei
die Angabe, er habe viel Geld bezahlen und nachfolgend an mehreren
Gerichtsverhandlungen teilnehmen müssen (vgl. A7 S. 8), auf eine
bedingte Entlassung gegen Kaution, und nicht auf eine Verfahrens-
einstellung hindeuten dürfte – keinen fehlenden Schutzwillen der
heimatlichen Behörden ihr gegenüber zu begründen vermag,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit
den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, und im Heimatstaat
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen (vgl. A1 S. 3),
dass mithin davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nach der
Rückkehr mit der Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin
rechnen können, zumindest bis die Beschwerdeführerin, die gemäss
eigenen Angaben über eine gute Schulbildung und Fremdsprachen-
kenntnisse verfügt (vgl. A1 S 3), für sich und ihre Kinder, die die
Schule bis zum Ferienbeginn besucht haben, so dass ein direkter
Wiedereinstieg nach dem Ferienende am 31. August 2010 möglich
sein dürfte, aufzukommen vermag,
dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend machen, wobei die von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung erwähnten (Schmerzen) (vgl. A7 S. 3) nicht
auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen lassen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Be-
schaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz gültiger Reise-
pässe – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...) (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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