B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5951/2012
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. Werner Perrig, Advokatur & Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 25. März 2012 verliess, am 29. März 2012 illegal in die Schweiz ein-
reiste und am 31. März 2012 ohne Einreichung von Reise- beziehungs-
weise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Rei-
se- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B.______ (EVZ) vom 20. April 2012 sowie der Anhörung vom
2. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe als (…) im Parteilokal der C.______ (…) gear-
beitet, wo er im Juli 2011 verhaftet und 10 Tage lang – vielleicht auch län-
ger – festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden sei,
dass er sich danach in seinem Heimatstaat aufgrund der psychischen
Folgeschäden in Spitalpflege begeben und auch versucht habe, sich das
Leben zu nehmen,
dass er aufgrund der bevorstehenden Newroz-Feierlichkeiten und der
Gefahr, erneut festgenommen zu werden, im März 2012 seinen Heimat-
staat verlassen habe und in einem Lastwagen in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 – eröffnet am
9. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. November 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei sinngemäss der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
21. November 2012 feststellte, dass das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vor-
behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut-
zuheissen und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufge-
fordert wurde, bis zum 18. Dezember 2012 eine Fürsorgebestätigung ein-
zureichen und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum
18. Dezember 2012 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am
6. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32
Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der Verfügung vom 8. November 2012 im
Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, wobei seine unglaubhafte Schilderung des
Reisewegs den Schluss nahe lege, er halte seine Identitäts- und Reise-
papiere den Behörden absichtlich vor,
dass sodann auch festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe wesent-
liche Elemente seiner Verfolgungsgeschichte – namentlich die angeblich
erlittene Folter und Vergewaltigung – erst im Verlauf der Anhörung gel-
tend gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bewirke,
dass die Angaben zur angeblichen Verhaftung und Dauer der Haft unge-
nau, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen und demnach unglaub-
haft seien,
dass aus den Umständen der angeblichen Vergewaltigung – er sei unter
anderem mit (…) vergewaltigt worden – massive innere Verletzungen re-
sultieren würden, die mit einem hohen Blutverlust und möglicherweise
sogar dem Tod einhergehen würden, der Beschwerdeführer jedoch aus-
gesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psy-
chischen Gründen erfolgt,
dass im vorliegenden Verfahren auch dem Vollzug der Wegweisung
nichts entgegenstehe, da in seinem Heimatstaat insbesondere auch sei-
ne psychischen Probleme behandelbar seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. November
2012 im Wesentlichen geltend machen liess, es sei ihm aufgrund der erlit-
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tenen Misshandlungen und der damit im Zusammenhang stehenden
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht möglich gewesen, le-
gal auszureisen,
dass er für die Reise in einem LKW unter dem Sitz des Fahrers platziert
gewesen sei und mithin nicht zum Fenster hinaus habe schauen können,
weshalb er keine genaueren Angaben zum Reiseweg machen könne,
dass im vorliegenden Verfahren der geschlechtsspezifischen Verfolgung
nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, da die Befragung am
20. April 2012 durch eine Frau stattgefunden habe und bei der Anhörung
am 2. November 2012 wiederum (…) Frauen anwesend gewesen seien,
dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, frei über die Vorkomm-
nisse zu erzählen,
dass es sich bei seiner Verhaftung um eine Überwachungsmassnahme
gegenüber der C.______ handle und deshalb logischerweise kein offiziel-
ler Haftbefehl existiere,
dass ihm während der Vergewaltigung ein Plastiksack über den Kopf ge-
stülpt worden sei, und er die Gegenstände, (…), nicht habe sehen kön-
nen, ein Gegenstand sich aber wie (…) angefühlt habe,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei, da er in einem desolaten psychischen Zustand sei,
dass zur Stützung der Vorbringen unter anderem drei Arztberichte – des
D.______ vom 8. Juni 2012, eines E.______ vom 14. November 2012
und der F.______ vom 19. September 2012 – zu den Akten gereicht wur-
den, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer PTBS sowie Angst
und depressiven Störungen während (…) Monaten im G._______ hospi-
talisiert gewesen sei und sich gegenwärtig einer ambulanten psychiat-
risch-psychotherapeutischen Behandlung unterziehen müsse,
dass zunächst festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess,
im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in
den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
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dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass jedoch – entgegen den Ausführungen des BFM – die Schilderung
des Reisewegs nicht per se als unglaubhaft erscheint, hat der
Beschwerdeführer doch in der Anhörung vom 2. November 2012
seinen Reiseweg mit etlichen Realkennzeichen beschrieben, indem er
beispielsweise ausführte, es habe während der Reise lediglich einen
Halt im Wald gegeben, er habe zweimal gegessen und nur eine kleine
Wasserflasche auf sich gehabt und, dass er (….) erhalten habe (vgl.
act. A 12/12 S. 2 f.),
dass auch seine Angaben zum Verlust seiner Identitätskarte – er habe
sie in den engen Platzverhältnissen im Camion verloren, sie sei ihm
aus der hinteren Gesässtasche gefallen (act. A 6/10 S. 5 und A12/12
S. 2) – demnach nicht per se unglaubhaft sind,
dass die Frage, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen,
welche zu einem Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
hätten führen müssen, jedoch offengelassen werden kann, da – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer summarischen Prüfung
der Akten auch nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der
Beschwerdeführer offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht
Flüchtling ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nicht zu überzeugen
vermögen,
dass die Argumentation der Vorinstanz – die C.______ sei eine legale
Partei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er überhaupt verhaftet
worden sei, und es in der Türkei nicht erlaubt sei, jemanden ohne richter-
liche Verfügung und ohne Überprüfung einfach festzuhalten – insbeson-
dere angesichts aktueller Länderinformationen nicht zu überzeugen ver-
mag (vgl. Home Office UK Border Agency, Operational Guidance Note
Turkey, August 2011, S. 7 f.),
dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tä-
tigkeit bei der C.______ – er habe (…) (vgl. act. A 12/12 S. 5) – der Haft
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und der erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen mitnichten als
offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass diesbezüglich auch fragwürdig erscheint, ob die Vorgaben von Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gend eingehalten wurden, da der Beschwerdeführer zwar auf sein Recht
ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden aufmerk-
sam gemacht wurde, er jedoch – gemäss dem Anhörungsprotokoll – of-
fensichtlich mit der Situation überfordert war, so dass er die Frage, ob ihn
die Anwesenheit der der Anhörung beiwohnenden Frauen störe, erst gar
nicht beantwortete, später sagte, er wisse es nicht, und sodann ent-
schied, dass sie bleiben dürften (vgl. act. A 12/12 S. 4 f.),
dass sodann festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in
der Befragung vom 20. April 2012 und der Anhörung 2. November 2012
nicht ausreichend erstellt worden ist, da zu wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers (insbesondere zu Verhaftung, Haft, Folter und Ver-
gewaltigung sowie zu seiner Aussage, er sei insgesamt ca. (…) Monate in
der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik gewesen [vgl. A 12/12 S. 5])
zu wenig Informationen erfragt wurden, um sich effektiv ein Bild über die
Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit machen zu können,
dass sich im Lichte der oben gemachten Ausführungen besehen vorerst
von Seiten des Gerichts weitere Erörterungen erübrigen und auch darauf
verzichtet werden kann, auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge
einzugehen,
dass die Vorinstanz demnach anzuweisen ist, gestützt auf Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfah-
ren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder von Wegweisungshindernissen einzutreten,
dass die Verfügung des BFM vom 8. November 2012 demnach aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass das BFM dabei anzuweisen ist, erneut eine Anhörung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen und dabei insbesondere der ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers Rechnung zu
tragen respektive ihm vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich über die
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Zusammensetzung des Anhörungsteams hinsichtlich des Geschlechts zu
äussern,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und dem Beschwerdeführer
der am 26. November 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zurückzuerstatten ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, jedoch auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden
kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdever-
fahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE in fi-
ne),
dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2012 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der am 26. November 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: