B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5951/2013
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
im Februar 2012 verliess und am 29. August 2013 von Italien herkom-
mend in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch
stellte,
dass sie dazu am 26. September 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt wurde,
dass Abklärungen, die durch das BFM mittels der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (EURODAC) durchgeführt wurden, ergaben, dass die
Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass ihr das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ita-
liens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 unter an-
derem einen ärztlichen Kurzbericht ("Bestätigung") von Dr. med.
D._______ (Psychiatrische Klinik E._______) vom 19. September 2013
(in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM am 2. Oktober 2013 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) – ein Er-
suchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete,
dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 7. Oktober 2013 aus-
drücklich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 – eröffnet am 14. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2013 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Italien (Thema: Aufnahmebedingungen;
Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden) vom Oktober 2013, ein Austrittsbericht von
Dres. med. D._______ sowie F._______ (Psychiatrische Klinik
E._______) vom 23. September 2013 (in Kopie), ein Kurzaustrittsbericht
von Dres. med. G._______ sowie H._______ (Spital I._______) vom 10.
Oktober 2013 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten
gereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
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ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, weshalb einzig zu prüfen ist,
ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der
summarischen Befragung sowie den dokumentierten EURODAC-Treffern
in Italien am 25. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als
Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend in die Schweiz ein-
reiste,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
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lung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrages der Be-
schwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführerin (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am 7. Okto-
ber 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfah-
rensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung
im EVZ C._______ geltend machte, ihr Halbbruder, der sie in Somalia
habe töten wollen, habe sie bis nach Italien verfolgt und halte sich jetzt
dort auf,
dass sie auf Beschwerdeebene zudem vorträgt, die Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende in Italien seien sehr prekär und sie leide unter
schwerwiegenden Erkrankungen, sie sich deshalb mehrere Wochen sta-
tionär in der psychiatrischen Klinik E._______ aufgehalten habe, weshalb
die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszu-
üben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
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dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – nicht
geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss Kurzaustrittsbericht von Dres.
med. G._______ sowie H._______ [Spital I._______] vom 10. Oktober
2013: Dissoziative Störung, posttraumatische Belastungsstörung, schäd-
licher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Analgetika, Span-
nungskopfschmerzen, Armplexusläsion) auch in Italien adäquat abgeklärt
und behandelt werden können, weshalb darauf verzichtet werden kann,
die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in Aussicht gestellte
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Einreichung eines ausführlichen Austrittsberichts abzuwarten (antizipierte
Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder
mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Aus-
gestaltung der Vollzugs- bzw. Übergabe-Modalitäten Rechnung zu tragen
ist, wobei die zuständigen Behörden entsprechend anzuweisen sind
(Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-
Verordnung),
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rück-
führung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeuti-
schen Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass die Beschwerdeführerin sich bei allfällig drohenden Übergriffen sei-
tens ihres Halbbruders oder anderer Personen an die italienischen Be-
hörden wenden kann, die gegenüber unrechtmässigen Nachstellungen in
der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und befürchteten Form
zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vorliegen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Italien als unzulässig erscheinen lassen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5
S. 637 ff.),
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es
sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV
1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen
sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspen-
siveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gegenstandslos wer-
den,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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