B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5951/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Sie wurden am 22. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2015, eröffnet am 19. September 2015,
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden am 4. Juli 2015 in Ungarn Asylgesuche eingereicht
hätten, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein
korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien
auch keine Gründe ersichtlich, um gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum Poststempel, Schreiben da-
tiert vom 21. September 2015) erhoben die Beschwerdeführenden beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Eintreten auf die Asylgesuche, eventuali-
ter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, eventua-
liter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie – unter Verweis auf eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. September 2015 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersucht.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, für Asylsuchende
bestehe in Ungarn die Gefahr rechtswidriger Inhaftierung, der Misshand-
lung und Kettenabschiebung. Zudem seien die dortigen Lebensbedingun-
gen für Flüchtlinge schlecht. Die Beschwerdeführerin leide an (…) und sei
auf ärztliche Behandlung angewiesen. Zudem sei sie psychisch angeschla-
gen und benötige psychologische Betreuung.
D.
Am 24. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 2. Oktober
2015 – räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
ein. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wohingegen
dasjenige um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Weiter wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung Berichte über die ärztliche und psychologische Behandlung der Be-
schwerdeführerin einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht vom 23. September 2015 ein. Ein vom 12. Oktober
2015 datierendes Schreiben der Psychologin der Beschwerdeführerin
wurde mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 eingereicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 25. Dezember
2015.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 (Datum Poststempel, Schreiben datiert
vom 21. September 2015) reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das
Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hin-
sichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich
gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzei-
tigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
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ten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sach-
verhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentli-
chen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden
zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 10. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Susanne Burgherr
Versand: