B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5951/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…; BF1),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…; BF2),
und deren Kinder
C._______, geboren (…; BF3),
D._______, geboren (…; BF4),
Armenien,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
substitutionsweise vertreten durch Saif Al-Rubai, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
D-5951/2016
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 12. Mai
2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat aus und gelangten gleichen-
tags in die Schweiz, wo sie am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befra-
gungen vom 26. Mai 2016 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der
Anhörungen vom 13. und 22. Juni 2016 machten die Beschwerdeführen-
den (BF1, BF2) zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend, sie seien armenische Staatsangehörige und hätten zuletzt in
N._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1998 beim Mili-
täramt vorstellig geworden. Bei dieser Gelegenheit habe ihn diese Behörde
von der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Dienstversäumnis
durch die Staatsanwaltschaft ins Bild gesetzt. In der Folge habe er in Ab-
sprache mit der Staatsanwaltschaft von Dezember 1998 bis Oktober 2000
seinen regulären Militärdienst geleistet. Im Jahre 2003 habe ihm dann ein
Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass aufgrund des nicht geleisteten Mili-
tärdienstes eine Untersuchung gegen ihn laufe und er polizeilich gesucht
werde. Bei dieser Gelegenheit habe er Schmiergeld für die Einstellung der
Untersuchung von ihm gefordert. Auf diese Forderung sei er damals jedoch
nicht eingegangen. Ein paar Jahre später, im Jahre 2008, habe er im Mili-
täramt den Untersuchungsrichter seines Falles angetroffen, der ihm in An-
wesenheit eines Kollegen mitgeteilt habe, die Untersuchungen würden nur
gegen Leistung einer Geldzahlung eingestellt. In der Folge habe er Geld
bezahlt und sei im Jahre 2009 in einen anderen Stadtbezirk umgezogen,
um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Indessen
habe dies insoweit nichts genützt, als der vorerwähnte Berufskollege des
Untersuchungsrichters ihn im Jahre 2015 zu Hause aufgesucht und wiede-
rum Geld von ihm verlangt habe. Auf seine Weigerung hin sei er mitgenom-
men und gezwungen worden, ein Grab auf dem Friedhof auszuheben. Bei
der Rückkehr in seine Wohnung habe der Berufskollege des Untersu-
chungsrichters seine Familie bedroht und ihn gezwungen, ihm alle Wert-
gegenstände zu übergeben und seine Wohnung zu überschreiben.
Schliesslich habe er ihm darüber hinaus noch eine Geldsumme ausgehän-
digt. Trotzdem sei er im Jahre 2016 zum Militäramt vorgeladen worden.
Dort sei ihm mitgeteilt worden, es werde in Betracht gezogen, ihn in den
Dienst einzuziehen. Eine Woche später sei er erneut vorgeladen worden,
wobei der vorerwähnte Berufskollege des Untersuchungsrichters dem Ge-
spräch beigewohnt habe. Da er sich in der Folge den Erpressungen des
Untersuchungsrichters und einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst
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habe entziehen wollen, sei er kurz danach aus Armenien ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Registrierungsbestä-
tigung und eine Dienstbestätigung zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer (BF1) habe im gesamten Verlauf der Befragungen nicht
klar darlegen können, welcher Behörde die ihn angeblich bedrohenden
Personen angehörten. So habe er einerseits erklärt, er sei im Jahre 2003
von einem Militäruntersuchungsrichter kontaktiert worden. Andererseits
habe er ausgeführt, der Untersuchungsrichter, der ihn im Jahre 2003 kon-
taktiert habe, gehöre der Staatsanwaltschaft an. Bei den Untersuchungs-
richtern, die ihn in den Jahren 2003 und 2008 kontaktiert hätten, habe es
sich um verschiedene Personen gehandelt, wohingegen er zu einem spä-
teren Zeitpunkt erklärt habe, es habe sich dabei um ein- und dieselbe Per-
son gehandelt. Ein weiterer markanter Widerspruch liege in Bezug auf die
Pässe der Beschwerdeführenden vor. Sie hätten diese im Jahre 2015 im
Rahmen des Hausbesuchs des Untersuchungsrichters diesem aushändi-
gen müssen, um auf diese Weise ihre Ausreise unmöglich zu machen.
Dennoch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Folge
mit seinem Reisepass legal nach Russland und kurze Zeit später erneut
mit besagtem Pass legal aus Armenien ausgereist. Nebst diesen markan-
ten Widersprüchen fänden sich weitere, mindere Widersprüche in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Zunächst habe er erklärt, er habe im
Jahre 2008 einen Betrag von 2000 USD bezahlt, doch habe er zu einem
späteren Zeitpunkt von lediglich 1000 USD gesprochen. Seinen Militäraus-
weis habe er im Jahre 2016 beim Militäramt abgeben müssen. Demgegen-
über habe er auch erklärt, er habe seinen Militärausweis in den Jahren
2011, 2012 oder 2013 beim Militäramt abgegeben und nicht zurückerhal-
ten.
B.c Die Beschwerdeführerin (BF2) habe im Widerspruch zu ihrem Ehe-
mann erklärt, dieser habe im Jahre 2003 eine Vorladung des Militäramtes
erhalten, weil man ihn damals als Scharfschützen nach Nagorny Karabach
habe entsenden wollen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer gel-
tend gemacht, er sei damals von einem Untersuchungsrichter zu Hause
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aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihr Ehe-
mann sei im Jahre 2008 aufgrund des angeblich nicht geleisteten Militär-
dienstes vorgeladen worden, während der Ehemann demgegenüber er-
klärt habe, er habe im Jahre 2008 aufgrund eines Routinegesprächs beim
Militäramt vorgesprochen. Diese Angaben widersprächen sich nach dem
Gesagten in sich und gegenseitig teils markant. Zudem mache das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer habe den Bezirk gewechselt, um einem
neuen Militäramt unterstellt zu werden und sich so den Bedrohungen zu
entziehen, keinen Sinn, wenn doch die Bedrohungen gemäss seinen eige-
nen Angaben vom Untersuchungsrichter der Staatanwaltschaft ausgingen,
beziehungsweise wenn die Staatsanwaltschaft und das Militäramt zusam-
menarbeiteten. Abschliessend sei anzumerken, dass es jeglicher Logik wi-
derspreche, dass er sich nie um Schutz bemüht habe, zumal er anlässlich
der Anhörung erklärt habe, er hätte rechtlich vorgehen und gewisse
Schritte unternehmen können. Dementsprechend hielten die Vorbringen
der Beschwerdeführenden insgesamt aufgrund der widersprüchlichen und
teils unlogischen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
B.d Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Weder die
im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprä-
chen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführen-
den Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbe-
gehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Des Wei-
teren sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden für unzumutbar zu erklären und sie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
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aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Neubegründung an das SEM
zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei der amtliche Rechtsbeistand
in der Person des Unterzeichneten zu bestellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführen-
den die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ei-
nen Artikel mit dem Titel „Mean Streets: A Rare Look At Armenia’s Capital
Clans“, einen Artikel mit dem Titel „All In the Family: The Flourishing Busi-
nesses of Former Prosecutor General and Sons“, zwei Berichte von Trans-
parency International, einen Auszug aus den Country Reports on Human
Rights Practices for 2015 des United States Department of State zu Arme-
nien, die Fotokopie eines Konsultationskärtchens sowie eine Fürsorgebe-
stätigung.
C.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden
einen psychiatrischen Arztbericht vom 30. September 2016 zu den Akten
reichen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf,
bis zum 21. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden
ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober
2016 stellen.
D.c Am 20. Oktober 2016 leisteten sie den einverlangten Kostenvor-
schuss.
E.
E.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführen-
den ein Arztzeugnis vom 8. Dezember 2016 eines Internisten zu den Akten
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reichen. Dem Zeugnis zufolge leidet der Beschwerdeführer an Morbus
Stargardt und Hepatitis C. Zusätzlich reichten sie einen Wikipedia-Auszug
über Morbus Stargardt sowie einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe mit dem Titel „Armenien: Behandlung von Hepatitis C“ ein.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2007 hielt das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise Anlass geben
könnten. Daran könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten In-
ternetberichte zur Lage in Armenien nichts ändern. In Bezug auf die medi-
zinischen Vorbringen des Beschwerdeführers gebe die Beschwerdeschrift
zu folgenden Bemerkungen Anlass: Anlässlich der BzP vom 26. Mai 2016
habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei gesund. Auch im
Rahmen seiner Anhörung habe er keine medizinischen Beschwerden gel-
tend gemacht. Lediglich die Beschwerdeführerin habe auf depressive Züge
ihres Ehemannes hingewiesen. Auch in der Folge habe der Beschwerde-
führer bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 30. August 2016
keinerlei medizinische Beschwerden vor dem SEM geltend gemacht. Die
späte Geltendmachung erstaune vor allem deshalb, weil die Hepatitis
C-Erkrankung dem Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht
vom 8. Dezember 2016 seit Jahren bekannt gewesen sei und er gemäss
den eingereichten Arztberichten bereits seit dem 1. Juli 2016 in medizini-
scher beziehungsweise seit dem 13. Juli 2016 in psychiatrischer Behand-
lung sei. Gemäss Beschwerde leide der Beschwerdeführer nebst einer He-
patitis C-Erkrankung an der Augenkrankheit Morbus Stargardt und einer
Depression, wobei die Augenerkrankung zum Zeitpunkt dieser Vernehm-
lassung noch nicht von einem Spezialisten bestätigt worden sei. Diese auf
Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Beschwerden stellten
keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug dar. Es sei dem Beschwer-
deführer durchaus zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach N._______
an einen Arzt beziehungsweise an eine Institution vor Ort zu wenden, um
seine Hepatitis C-Erkrankung und eine allfällige Augenkrankheit – bei-
spielsweise im Ophtalmological Center in N._______ – behandeln zu las-
sen. Es könne in diesem Zusammenhang auf den eingereichten Bericht
der SFH verwiesen werden, der die Behandlungsmöglichkeiten in der Stadt
N._______ bestätige. Auch eine Behandlung seiner psychischen Be-
schwerden sei in N._______ durchaus möglich. So verfüge die Stadt selber
über mehrere psychiatrische Kliniken, wie beispielsweise das O._______
Psychiatric Center, das P._______ Psychiatric Hospital oder das
Q._______ Health Center. Gemäss Informationen der WHO seien auch
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Psychopharmaka allen Patienten zugänglich und es bestünden Sozialver-
sicherungssysteme sowie staatliche Programme, welche, falls notwendig,
finanzielle Unterstützung leisteten. Des Weiteren stünden Depressionen
einem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegen. Somit sei auch
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geeig-
net, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreise-
organisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr
gewährt werden. Im Hinblick auf mögliche Unterstützung sei zudem auf die
Familienangehörigen zu verweisen. So verfügten die Beschwerdeführen-
den über Verwandte im Ausland wie auch im Heimatstaat, die sie bei Be-
darf auch finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde.
E.c Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführenden
eine Replik sowie diverse Beweismittel zu den Akten reichen, nämlich ei-
nen von Lehrpersonen verfassten Bericht vom 16. Januar 2017, die Tochter
betreffend, eine undatierte Aktennotiz der Klassenlehrerin sowie der Kin-
dergärtnerin des Sohnes, Kopien von Reiseunterlagen, ein Arztzeugnis
vom 5. Januar 2017 der Augenklinik des Universitätsspitals (…) sowie die
Kopie des Urteils 11 K 4968/11.A des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe in seinen sehr umfassenden Ausführungen die
beteiligten Personen klar unterschieden und ihre Rollen korrekt zugeord-
net. In Wirklichkeit bestünden die von der Vorinstanz festgestellten Wider-
sprüche somit gar nicht. Vielmehr habe die Vorinstanz die Ausführungen
des Beschwerdeführers lediglich missverstanden. Zudem gingen die Ver-
folgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer von hohen, gut vernetz-
ten staatlichen Stellen aus, von Persönlichkeiten, die den Militärbehörden,
der Polizei und der Staatsanwaltschaft angehörten. Es bestünden gar enge
Verbindungen zum Präsidenten Armeniens. Es erscheine klar, dass unter
diesen Umständen ein Hilfeersuchen bei den Behörden nicht nur keine Er-
folgsaussichten gehabt, sondern dem Beschwerdeführer zusätzlich ge-
schadet hätte. Darauf sei er auch deutlich hingewiesen worden. Ferner
seien beide Beschwerdeführenden psychisch angeschlagen, und der Be-
schwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sämtliche Ver-
mögenswerte der Familie seien eingezogen worden. Selbstredend würde
auch jeder allfällige künftige Verdienst gleichfalls eingezogen. Die Be-
schwerdeführenden seien finanziell nicht mehr in der Lage, in ihrem Hei-
matstaat ein zumutbares Leben zu führen.
5.2 Diese und weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen in-
dessen nicht zu überzeugen, zumal die in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten Unstimmigkeiten zum einen nicht wirklich ausgeräumt wer-
den und die Schilderung der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
geballte Staatsmacht Armeniens allzu wirklichkeitsfremd ausgefallen ist.
Trotz jahrelanger Verfolgung des Ehemannes waren die Beschwerdefüh-
renden nämlich in der Lage, am 12. Mai 2016 legal – d.h. mit ihren Reise-
pässen – und unbehelligt auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat auszurei-
sen. Derlei wäre nicht möglich gewesen, wenn die armenischen Behörden
den Beschwerdeführer wegen versäumter Dienstpflicht hätten zur Verant-
wortung ziehen wollen. Da der Beschwerdeführer indessen eigenen Anga-
ben zufolge den Militärdienst in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet hat (vgl.
A10/20 F14 S. 10), bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Eröffnung ei-
nes Strafverfahrens. Dies umso weniger, als Angaben des Beschwerdefüh-
rers zufolge die Dienstpflicht erst bis zum Alter von 27 Jahren erfüllt werden
muss (vgl. A10/20 F9 S. 3 oben) und strafrechtliche Konsequenzen erst bei
verspäteter Erfüllung der Dienstpflicht drohen würden. Der Beschwerde-
führer war jedoch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Militärdienst
noch keine 27 Jahre alt. Nach dem Gesagten ist es somit nicht weiter er-
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Seite 10
staunlich, wenn die armenischen Sicherheitsbehörden den Beschwerde-
führer ohne Weiteres aus dem Heimatstaat ausreisen liessen. Unglaubhaft
ist demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe auf
dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben. Derlei ist schlichtweg
ausgeschlossen (vgl. A6/14 Ziff. 4.02 S. 8, A7/13 Ziff. 5.02 S. 7), weshalb
die vorerwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch in vorliegendem Fall,
war der Beschwerdeführer doch ausserstande, wesentliche Begleitum-
stände der angeblichen Verfolgungssituation widerspruchsfrei zu schildern.
So machte er etwa anlässlich ein- und derselben Anhörung geltend, er sei
im Jahre 2003 im Anschluss an einen „Hausbesuch“ [des Militäruntersu-
chungsrichters], bei dem er seinem Besucher bereits alle Belege ausge-
händigt habe, gemeinsam mit diesem zum Militäramt gefahren (vgl. A10/20
F16 S. 10), obwohl er zuvor ausgeführt hatte, er sei wegen seiner kirchli-
chen Verlobung erst am nächsten Tag in der Amtsstube des Militäruntersu-
chungsrichters erschienen und habe ihm dann seine Belege ausgehändigt
(vgl. A10/20 F9 S. 3 und 4). Von einer gemeinsamen Fahrt mit dem Militär-
untersuchungsrichter von zu Hause zum Militäramt wusste er zu diesem
Zeitpunkt der Befragung noch nichts zu berichten. Stattdessen soll die ge-
meinsame Fahrt vom Militäramt zur Staatsanwaltschaft geführt haben (vgl.
a.a.O. S. 4 oben). Dies ist allerdings wenig plausibel, soll sich doch die
Staatsanwaltschaft im Jahre 2003 noch im gleichen Gebäude wie das Mi-
litäramt befunden haben, wenngleich nicht im Parterre, sondern in einem
oberen Stockwerk (vgl. a.a.O. F18 S. 10). Wie der Beschwerdeführer näm-
lich an anderer Stelle sinngemäss bestätigt, waren die Ämter – das Militär-
amt und die Staatsanwaltschaft – zu diesem Zeitpunkt, im Jahre 2003,
noch nicht räumlich getrennt (vgl. a.a.O. F29/30 S. 11). Der vollumfänglich
fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeigt sich darüber hinaus auch
etwa bei der Beschreibung einer Erpressung, welche die Übertragung des
Eigentums an der Wohnung einer Drittperson – der Mutter der Beschwer-
deführerin – zum Ziel gehabt haben soll (vgl. A10/20 F9 S. 6). Die Be-
schwerdeführenden hätten dem Erpresser neben Schätzen aller Art (Gold,
Goldgegenstände, grössere Geldbeträge) „auch diese schriftliche Über-
gabe der Wohnung, unterschrieben von“ den Beschwerdeführenden, über-
geben (vgl. a.a.O. S. 6). Einer späteren Bemerkung des Beschwerdefüh-
rers ist zu entnehmen, es habe sich um eine schriftliche Bescheinigung
gehandelt, wonach die Beschwerdeführenden dem Erpresser die Woh-
nung schenken würden (vgl. a.a.O. S. 8). Da es sich bei diesem indessen
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um eine rechtskundige Person gehandelt haben müsste, hätte ein realer
Erpressungsversuch niemals und nirgendwo in der geschilderten Weise
ablaufen können. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Be-
schwerdeführenden konnten bei ihren Verfolgungsvorbringen nicht auf Er-
innerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und haben statt-
dessen eine Verfolgungssituation erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu
machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich
auch in Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten medizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen
Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein, nämlich wenn ein Vollzug der
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Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder zu einer bedeutsamen
Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 § 83;
BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in
casu nicht vor.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvari-
ante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten,
dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behand-
lung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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7.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der
allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.
7.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine Hinweise, wonach die Be-
schwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete,
ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Dies umso weniger,
als der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung sowie eine
rund zehnjährige Berufserfahrung als Antiquitätenhändler verfügt (vgl.
A6/14 Ziff. 1.17.04/05 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei mit dem universal gültigen kaufmännischen Prinzip,
Einkauf zum tiefst- und Verkauf zum höchstmöglichen Preis, hinreichend
vertraut, um es nach der Rückkehr in den Heimatstaat vom ersten Tag an
wieder gewinnbringend anzuwenden und sich eine neue Existenz aufzu-
bauen. Dabei kann er sich von seiner Ehefrau unterstützen lassen, welche
gar zwei Studiengänge abgeschlossen und als Bankangestellte gearbeitet
hat (vgl. A7/13 Ziff. 1.17.04 S. 4). Es ist den Beschwerdeführenden nach
dem Gesagten möglich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass die
zahlreichen Familienangehörigen im Heimatstaat wie auch diejenigen im
Ausland den Beschwerdeführenden bei der Reintegration in Armenien nö-
tigenfalls unter die Arme greifen können (vgl. A6/14 Ziff. 3.01-3.03 S. 6,
A7/13 Ziff. 3.01-3.03 S. 5). Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme,
die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ih-
rem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Über-
dies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2
S. 512). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführen-
den die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und gegebenen-
falls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen.
Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden Kinder) halten sich erst
seit dem 12. Mai 2016 in der Schweiz auf, weshalb die Dauer ihres Aufent-
halts sowie ihr Integrationsgrad in der Schweiz noch nicht zu einer Entwur-
zelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegration entschei-
dend zu erschweren vermögen. Zwar können gewisse Integrationsschwie-
rigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden Kinder nicht ausge-
schlossen werden, dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu
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Seite 15
einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen
würde. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug
der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener
Weise Rechnung getragen.
Was die geltend gemachte Depression und latente Suizidalität des Be-
schwerdeführers anbelangt, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die einlässlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Okto-
ber 2016 des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 verwiesen werden. Ein
Vollzugshindernis kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht
werden, zumal sich selbst eine Akzentuierung des Krankheitsbildes ledig-
lich auf die konkrete Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs auswirkt,
nicht aber den Wegweisungsvollzug an sich in Frage stellen kann. Erst
recht gilt dies für den im Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 diagnostizierten
Verdacht auf ABCA4-Dystrophie, eine Augenkrankheit, für die es dem Arzt-
zeugnis zufolge „leider aktuell keine Therapieoptionen und weiterhin keine
Indikation für die Einnahme von Vitaminpräparaten“ gibt. Der ärztlichen
Empfehlung, „sich vor Sonnenschein mittels Sonnenbrille zu schützen“,
kann der der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Weiteres auch in der ar-
menischen Heimat kostengünstig nachkommen. Was schliesslich die ver-
schiedentlich erwähnte Hepatitis C anbelangt, hat es der Beschwerdefüh-
rer unterlassen, das Bundesverwaltungsgericht über den Fortgang der Be-
handlung in Kenntnis zu setzen. Indessen ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Armenien nicht
dem schweizerischen Standard entspricht. Allenfalls benötigte Kontrollun-
tersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung stehen dort
aber zur Verfügung (vgl. insb. WORLD HEALTH ORGANIZATION (WHO), Glo-
bal Policy on the Prevention and Control of Viral Hepatitis, 2013, S. 104;
BUNDESAMT FÜR MIGRATION, Focus Armenien: Psychiatrische und psycho-
logische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliesslich auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 abzuwei-
sen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 16
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um Wiedererwägung der Zwischenver-
fügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: