B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-595/2011/was
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Nicolas De Cet,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).
D-595/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun
am 2. November 2008 auf dem Luftweg Richtung Südafrika. Von dort aus
flog er am 16. November 2008 in die Schweiz, wo er am 18. November
2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 25. November
2008 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 3. Dezember 2008
statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein (…) – machte im Wesentlichen geltend,
im Jahr 2000 Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC)
geworden zu sein und in der Folge an Manifestationen teilgenommen zu
haben. Am 1. Oktober 2004 sei er auf dem Rückweg von einer De-
monstration zusammen mit anderen Mitgliedern festgenommen worden.
Nach acht Tagen sei er aus der Haft entlassen worden. Am 20. Mai 2006
– dem Nationalfeiertag Kameruns – seien die Sicherheitskräfte in sein
Haus eingedrungen. Er sei misshandelt und zusammen mit weiteren
SCNC-Mitgliedern inhaftiert worden. Nachdem Vertreter von Menschen-
rechtsorganisationen interveniert hätten, sei er am 17. November 2006
wieder freigekommen. Vom 1. bis zum 9. März 2008 habe in Kamerun ein
Generalstreik stattgefunden. Am 3. März 2008 habe er zuhause durch
Freunde erfahren, dass sein Vater auf offener Strasse angeschossen
worden sei. Er sei nach draussen gegangen und habe versucht, seinen
Vater zu erreichen. Dies sei ihm indes nicht gelungen; vielmehr sei er
durch die Sicherheitskräfte geschlagen, festgenommen und auf ein Fahr-
zeug gebracht worden. Auch sein älterer Bruder habe sich auf dem Last-
wagen bei den Festgenommenen befunden. Man habe ihnen eine mehr-
jährige Haftstrafe in Aussicht gestellt. Es sei ihm und anderen gelungen,
vom Lastwagen zu fliehen. Bei der Flucht hätten die Sicherheitskräfte ge-
schossen. Er sei auf einem Fussweg zu einer Kirche gelangt, wo er sich
versteckt habe. Der Pastor der Kirche habe ihm in der Folge geholfen, die
Ausreise vorzubereiten. SCNC-Führungsleute hätten die Lage als nach
wie vor bedrohlich eingeschätzt und ihm von der Rückkehr abgeraten.
Zusammen mit dem Pastor sei er am 2. November 2008 nach Südafrika
geflogen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien nach wie vor in Haft.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zunächst ein die Organi-
sation SCNC betreffendes Papier, einen Parteiausweis und einen Ge-
burtsschein zu den Akten.
B.
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B.a Mit Eingabe vom 23. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel (in Kopie) und stellte die Nachreichung von Origi-
nalbelegen in Aussicht.
B.b Am 2. Juli 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Be-
weismittel im Original zu den Akten zu geben, und räumte ihm dazu sowie
zu präzisierenden Angaben Frist ein.
B.c Nach der seiner neu mandatierten Rechtsvertretung gewährten Frist-
erstreckung kam der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Aufforderung
mit Eingabe vom 2. September 2010 nach.
B.d Für den Inhalt der Beweismittel ist auf die Auflistung im vorinstanzli-
chen Beweismittelverzeichnis und die Angaben des Beschwerdeführers
zu verweisen (vgl. A 5/1, A 20/10 und A 21/2).
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 20. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem
Entscheid von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus. Ein
als Fälschung qualifiziertes Beweismittel wurde eingezogen. Ferner ord-
nete das BFM die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2011 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
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Seite 4
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 25. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
H.
Am 16. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweize-
rin. Aufgrund dieser Sachlage wurde ihm von der kantonalen Behörde ei-
ne Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit eingeräumt, den Rekurs in den noch hängigen Punkten
zurückzuziehen. In der Folge verzichtete er auf eine Stellungnahme innert
angesetzter Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-595/2011
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
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Seite 6
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers verneint. Er habe behauptet, sich seit dem
Jahr 2000 immer wieder für den SCNC eingesetzt zu haben. Vor diesem
Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bedeutung des Da-
tums des 1. Oktober für diese Organisation nicht kenne. Bereits dadurch
sei das behauptete politische Engagement verbunden mit Verfolgung in
Frage gestellt. Im Weiteren habe er die landesweiten Streiks, anlässlich
derer er im März 2008 angeblich festgenommen worden sei, ungenau da-
tiert. Hinzu kämen stereotype Äusserungen zu den Reisemodalitäten in
die Schweiz, was entgegen den Vorbringen auf eine legale Ausreise hin-
deute. Im Weiteren stimmten die Daten der angeblichen Festnahmen
nicht mit den in drei Beweismitteln genannten überein. Überdies sei frag-
lich, ob es sich bei der aufgeführten Person tatsächlich um den Be-
schwerdeführer handle, da seine Identität nicht feststehe. Zudem sei im
einen Dokument die mutmassliche Jahreszahl 2009 zu 2008 umgeändert
worden. Auch dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass sich der Be-
leg gar nicht auf den Beschwerdeführer beziehe, da er sich 2009 nicht
mehr in Kamerun aufgehalten habe. Das von ihm als Haftbefehl bezeich-
nete Dokument sei eine Fälschung. Es werde als "confidentiel" bezeich-
net, sei aber gleichwohl im Original eingereicht worden. Überdies weise
es orthografische Fehler auf und bezeichne die zu verhaftenden Perso-
nen nicht hinreichend genau. Auch die angeblichen Beschaffungsmodali-
täten sprächen gegen die Echtheit des Belegs. Zusammenfassend ergä-
ben sich mangels Glaubhaftigkeit keine konkreten Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer in Kamerun Verfolgungsmassnahmen im asyl-
rechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen sei oder solche zu befürchten hät-
te.
D-595/2011
Seite 7
4.2 In der Eingabe vom 19. Januar 2011 machte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Akten geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sicht-
weise habe er die Bedeutung des Datums vom 1. Oktober für den SCNC
durchaus erklären können. Zudem habe er ausführliche und detaillierte
Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht. Die Behauptung
des BFM, sein politisches Engagement und damit auch die Verfolgung
seien in Frage zu stellen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe
er ausführlich dargelegt, weshalb es zwischen dem 1. und dem 9. März
2008 in Kamerun zu Demonstrationen gekommen sei. Im Weiteren habe
er auch seine Flucht und die Reise in die Schweiz via Südafrika im Bei-
sein des Pastors detailliert geschildert; die in unzulässiger Weise verall-
gemeinernden Erwägungen des BFM unter Bezugnahme auf angebliche
Stereotypien seien nicht korrekt. Die angeblichen Ungereimtheiten bei
den in den Beweismitteln angegebenen Daten der Festnahmen im Ver-
gleich zu seinen Aussagen seien zum einen nicht wesentlicher Natur;
zum andern habe es das BFM unterlassen, Beweise für seine Einschät-
zung und seine weitere Erwägung, wonach sich die Dokumente gar nicht
auf ihn bezögen, offenzulegen. Das BFM stelle jedenfalls nicht in Abrede,
dass er aus politischen Gründen wiederholt in Haft genommen worden
sei. Ferner habe das BFM die angebliche Fälschung des Haftbefehls le-
diglich mit Vermutungen untermauert. Im Ergebnis habe er somit glaub-
haft dargelegt, in Kamerun politische Verfolgung erlitten zu haben und ei-
ne solche nach wie vor befürchten zu müssen. Die gegenteilige Einschät-
zung des BFM verstosse gegen Treu und Glauben.
4.3 In der Vernehmlassung verneinte das BFM das Erfordernis weiterer
Abklärungen. Die für nicht authentisch erachteten Beweismittel seien pri-
ma facie als Fälschungen erkennbar. Dieser Einschätzung widersprach
der Beschwerdeführer in der Replik.
5.
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den nicht
fundierten Beschwerdevorbringen vollständig und richtig festgestellt und
bei der Würdigung der Darlegungen hinreichend konkrete Argumente für
die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aufge-
führt. Dies trifft auch auf die Erwägungen zu den Reiseumständen des
Beschwerdeführers zu. Das BFM war im Übrigen praxisgemäss nicht
gehalten, im Rahmen der Würdigung der Dokumente einen eigentlichen
Beweis für die Richtigkeit seiner Auffassung beizubringen. Die ausführli-
chen Erwägungen namentlich auch zu Fälschungsmerkmalen beim Haft-
befehl sind rechtsgenüglich. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
D-595/2011
Seite 8
oder der Begründungspflicht beziehungsweise der ferner gerügte Ver-
stoss gegen Treu und Glauben ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
6.
In Abwägung sämtlicher Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
6.1 Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbringen zunächst nicht auszu-
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den
SCNC einsetzte. So vermag er grundsätzliche politische Diskussionen in
Kamerun um die englischsprachige Minderheit und rudimentär die Ziele
des SCNC wiederzugeben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken,
dass sein diesbezügliches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und wieder-
holt kaum den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermittelt. Abgesehen
davon wäre selbst dann, wenn man seinen diesbezüglichen Angaben
vollumfänglich Glauben schenken würde, offensichtlich nicht von einem
führenden Engagement für die Bewegung auszugehen (A 9/16 Antworten
12, 17 und 21) Zudem belegt auch der Besitz eines allfällig echten
SCNC-Mitgliederausweises (Beweismittel [BM] Nr. 3 gemäss Auflistung in
A 21/2) zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das
Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die
Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Er-
halt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jeder-
mann beschafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC,
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). So hat der
Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, der Ausweis sei gegen Bezah-
lung erhältlich gemacht worden (A 9/16 Antwort 18 f.).
6.2 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber
insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten behördli-
chen Behelligungen. Zwar ist wiederum nicht ausgeschlossen, dass er als
Mitläufer des SCNC bei polizeilichem Eingreifen im Rahmen einer Mani-
festation vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Die
geltend gemachten beiden Inhaftierungen und die Fluchtumstände nach
der angeblichen Festnahme vom 3. März 2008 erscheinen indes in der
geschilderten Form als unglaubhaft. Vorab fällt auf, dass er zu den beiden
erlittenen Inhaftierungen wiederholt stereotype Aussagen machte und
kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermochte.
Teilweise etwas detailliertere Schilderungen namentlich zu den (angebli-
chen) Umständen der zweiten Haft vermögen den Eindruck eines blossen
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Seite 9
Sachverhaltskonstrukts nicht entscheidend zu beseitigen (A 9/16 Antwor-
ten 9, 21 ff. und 34 ff.). Namentlich befremdet, dass er nicht in der Lage
war, Fragen zu einer Organisation oder den Organisationen für Men-
schenrechte, denen er seine Freilassung nach der angeblich halbjährigen
Haft verdanke, auch nur annähernd zu beantworten (A 9/16 Antworten 47
f.). Von einer tatsächlich so lange inhaftierten Person wären detailliertere
Angaben zu erwarten gewesen. Ausgesprochen stereotyp wirken sodann
seine Angaben zur Flucht vom 3. März 2008. Seine Schilderungen zum
Weg durch den Busch sowie die umfassende Umsorgung durch einen
Geistlichen samt Begleitung nach Südafrika und später sogar in die
Schweiz erscheinen erneut als sehr stereotyp beziehungsweise realitäts-
fremd und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 1/11 S. 6 f.; A 9/16 Ant-
worten 9 und 59 ff.). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe durch-
aus substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, kann ent-
sprechend nicht nachvollzogen werden; vielmehr ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass er sein Heimatland mutmasslich legal verlassen
hat.
6.3 Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbrin-
gen werden durch die weiteren Beweismittel nicht beseitigt. Vielmehr ist
der Haftbefehl (BM Nr. 13 gemäss der erwähnten Auflistung) vom BFM
als gefälscht bezeichnet worden. Die aufgeführten Gründe für diese Ein-
schätzung sind grundsätzlich überzeugend; mangels stichhaltiger Be-
schwerdevorbringen rechtfertigt sich jedenfalls keine andere Beurteilung
(vgl. dazu auch das SFH-Gutachten vom 25. September 2008: Kamerun:
Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls). Im Weiteren stimmen die
angeblichen Daten der Vorfälle in den Pressemitteilungen (BM 7, 8 und 9)
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit den vom Be-
schwerdeführer angegebenen überein. Das Beschwerdeargument, wo-
nach die geltend gemachten Inhaftierungen vom BFM nicht grundsätzlich
bestritten würden, überzeugt in keiner Weise, da die Vorinstanz offen-
sichtlich und zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Der einge-
reichte Affidavit (BM 6) ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des
eher vagen Inhalts als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die fer-
ner beigebrachten Fotos (BM 14 bis 17) zeigen eine allfällige Festnahme-
szene und Personen mit Verletzungen. Ob es sich dabei tatsächlich um
Angehörige des Beschwerdeführers handelt, bleibt offen. Ausserdem
vermöchten die Fotos die dem Beschwerdeführer angeblich persönlich
widerfahrenen Verfolgungshandlungen ohnehin nicht zu belegen. Die im
vorinstanzlichen Verfahren ferner aufgelisteten Beweismittel betreffen
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Seite 10
gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers Belange der SCNC
ohne konkreten Bezüge zu seiner Person (vgl. A 20/10).
7.
7.1 Aus den Akten gehen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür
hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seitens der
kamerunischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt als oppositionell aktiv
wahrgenommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen hätte.
7.2 Mitglieder und insbesondere auch Führungspersönlichkeiten der
SCNC in Kamerun müssen zwar unter Umständen mit behördlichen Be-
helligungen rechnen (vgl. Amnesty International, Annual Report 2011;
SFH-Gutachten Kamerun vom 15. Juli 2008: Mitgliedschaft im SCNC;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report Cameroon, S. 13
ff.; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Cameroon, S. 9
und 16).
8. Der Beschwerdeführer weist aber selbst bei angenommener Glaubhaf-
tigkeit der Unterstützung des SCNC offensichtlich kein eigentliches politi-
sches Profil auf. Im Übrigen gab er – wenn auch möglicherweise nicht
ganz schlüssig – an, nur bis zum 1. Oktober 2004 für den SCNC aktiv
gewesen zu sein (A 9/16 Antwort 9). Die Aktivitäten seines Vaters und ei-
nes Bruders für den SCNC verbunden mit Inhaftierungen hat er lediglich
behauptet. Selbst wenn man seine bescheidenen Aktiviten für den SCNC
für glaubhaft erachtet, bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass er bei der Rückkehr wegen eigener oder allfälliger Aktivitäten
von Angehörigen in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden ge-
raten würde.
9. Bestätigt werden die obigen Ausführungen auch dadurch, dass es dem
Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens of-
fenbar möglich war, von den kamerunischen Behörden Dokumente erhält-
lich zu machen, welche nach seiner Ausreise ausgestellt wurden, sodass
eine begründete Verfolgungsfurcht aufgrund eines allfälligen Engage-
ments für den SCNC noch unwahrscheinlicher wird. Ergänzend kann an-
gemerkt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den kamerunischen
Behörden in B._______ offenbar zweimal ein Laissez-Passer ausstellen
liess. Auch wenn allein dadurch noch nicht schlüssig ist, ob er sich ge-
mäss Rechtsprechung tatsächlich unter den Schutz seines Heimatstaates
D-595/2011
Seite 11
gestellt hat, ist auch in diesem Lichte besehen nicht von einer begründe-
ten Verfolgungsfurcht auszugehen.
9.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden,
auf weitere Vorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folg-
lich im Asylpunkt abzuweisen.
10.
10.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus
der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B
nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete
Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c).
Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und
deren Vollzugs infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos
geworden.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
12.
12.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1
und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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Seite 12
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sind sie
nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier
vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Weg-
weisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist
nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die sei-
tens der kantonalen Behörden wegen der Heirat erteilte B-Bewilligung zu
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Im Wei-
teren wären aufgrund der Akten die Vollzugsvoraussetzungen zu bejahen
gewesen, weshalb auch keine asylrechtliche vorläufige Aufnahme resul-
tiert hätte.
Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 11. Januar 2011 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer ge-
mäss Aktenlage erwerbslos ist, erfolgt indes keine Kostenauflage.
12.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten
(vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-595/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: