B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-595/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…) .
D-595/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen
Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre
Schwester beziehungsweise Tante mit deren Kindern (D-596/2018 [N
{…}]), ihre volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1913/2017
[N {…}]; D-1917/2017 [N {…}]; D-1919/2017 [N {…}]) sowie die Schwägerin
der Beschwerdeführerin 1 (N […]).
B.
Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführenden dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo die Beschwerdeführe-
rin 1 und der Beschwerdeführer 2 am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer
Person befragt wurden. Am 22. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch
statt. Am 10. Juni 2015 beziehungsweise am 11. Juni 2015 wurden die bei-
den vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverord-
nung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört.
Die Beschwerdeführerin 1 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie
Saho, muslimischen Glaubens und im Flüchtlingslager (…) im Sudan ge-
boren. Im Jahr 2003 sei sie ins sudanesische Lager (…) transferiert wor-
den. Ihr Vater und ihr erster Ehemann seien bei der Befreiungsfront (…)
(eritreische Oppositionsgruppierung; Anmerkung des Gerichts) gewesen.
Im Jahr 1999, als sie mit dem Beschwerdeführer 2 schwanger gewesen
sei, habe die (eritreische) Volksfront ihren ersten Ehemann entführt. Um
ihn zu suchen, sei sie im Jahr 2002 zusammen mit ihrer Schwester und
dem Beschwerdeführer 2 nach Eritrea gereist. Sie seien nach D._______
gegangen, wo sie ein Zelt erhalten hätten. Sieben Tage später sei sie zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer 2 verhaftet worden; ihre Schwester
habe sich damals bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Sie sei zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer ins Gefängnis (…) gebracht worden,
wo sie insgesamt zwei Monate und 18 Tage inhaftiert gewesen seien. Sie
habe nach ihrem Ehemann gefragt und sei geschlagen worden. Aufgrund
ihrer Verletzungen und der Krankheit des Beschwerdeführers 2 seien sie
in ein Spital gebracht worden. Von dort hätten sie fliehen können. Sie habe
in der Folge mit dem Beschwerdeführer 2 und ihrer Schwester Eritrea zu
Fuss verlassen und sei ins Flüchtlingslager im Sudan zurückgekehrt. Dort
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habe es keine Sicherheit gegeben, da wiederholt Leute – diese seien mut-
masslich von der eritreischen Regierung gewesen – gekommen seien und
ihr Haus durchsucht hätten. Im Jahr 2008 habe sie wieder geheiratet. Ihr
zweiter Ehemann sei der Vater der Beschwerdeführerin 3; er halte sich
nach wie vor im Flüchtlingslager (…) auf. Etwa im Jahr 2012 habe sie sich
der Opposition, der Gruppierung (…), angeschlossen. Sie habe die Mitglie-
der mit Essen versorgt und für diese Geld gesammelt. Als mutmasslich
Leute der eritreischen Regierung angefangen hätten, nach ihrem ältesten
Sohn zu suchen, habe sie diesen zu ihren Eltern in Sicherheit geschickt.
Die Suche nach ihm sei schlussendlich für den Entschluss zur Ausreise
ausschlaggebend gewesen.
Der Beschwerdeführer 2 brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Va-
ter nicht gekannt, weil dieser von Leuten mitgenommen worden sei, als er
noch ganz klein gewesen sei. Von seiner Mutter habe er nichts über seinen
Vater erfahren. Sie habe ihm jedoch erzählt, dass sie mit ihm, als er noch
klein gewesen sei, nach Eritrea gegangen sei, um nach dem Vater zu su-
chen. Nach den Erzählungen seiner Mutter seien sie dort verhaftet und
während zwei Monaten und 18 Tagen im Gefängnis in (…) gewesen. Seine
Mutter sei damals geschlagen worden. Sie seien beide in ein Spital ge-
bracht worden, von wo aus sie geflohen seien. Nach ihrer Rückkehr ins
sudanesische Flüchtlingslager sei ihr Haus täglich beziehungsweise ein-
mal bis viermal von Leuten der eritreischen Regierung durchsucht worden.
Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dies wegen seines Vaters gewe-
sen sei, welcher der Befreiungsfront angehört habe. Seine Mutter habe der
Front geholfen und Geld gesammelt sowie Essen gemacht.
C.
Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asyl-
gesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklä-
rungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dos-
siers der Familienangehörigen, bedürfe.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den
Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen
Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner
beantragen sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen ihrer volljähri-
gen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1919/2017; D-1917/2017;
D-1913/2017) sowie ihrer Schwester beziehungsweise Tante und deren
Kinder (D-596/2018).
F.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2018 nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwer-
deverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren D-596/2018 sowie den
bereits vereinigten Beschwerdeverfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und
D-1919/2017 koordiniert behandelt.
H.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Be-
schwerde vernehmen. Es führte aus, diese enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. April 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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Seite 5
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weite-
ren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen:
E._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin 1 (N […]), dessen
Ehefrau F._______ und Kinder G._______, H._______ und I._______ (D-
5329/2016, N […]), J._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin 1
(E-6559/2015, N […]) sowie K._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der
Beschwerdeführerin 1 (E-3089/2018, N […]).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen
aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien,
seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich.
Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig
dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation füh-
ren würden. Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten
im Sudan – namentlich die Hausdurchsuchungen – auch in Eritrea entspre-
chende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte
zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin 1 habe die geltend gemachten Durchsuchungen
und Drohungen im Vergleich zu anderen Vorbringen sehr knapp und un-
substantiiert ausgeführt. Diese Schilderungen würden überdies stereotyp
und nicht wie Ereignisse, die sie selbst erlebt habe, wirken. Ihre Aussagen
zu ihrer Motivation für die vorgebrachten oppositionellen Aktivitäten könn-
ten nicht erklären, weshalb sie sich erst etwa im Jahr 2012 der Opposition
angeschlossen habe, wenn die ihre Motivation hervorrufenden Ereignisse
bereits 1999 (Entführung des Ehemannes) und 2002 (Ereignisse nach der
Rückkehr nach Eritrea) stattgefunden hätten. Der zeitliche Aspekt in Bezug
auf den Oppositionsbeitritt werfe auch in einem anderen Zusammenhang
Fragen auf. Sie habe angegeben, zu 99 Prozent gewusst zu haben, dass
man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea ginge; dies, weil alle ge-
wusst hätten, dass sie zur Opposition gehöre. Gemäss ihren Aussagen sei
sie aber 2002 noch gar nicht Mitglied der Opposition gewesen, weshalb
D-595/2018
Seite 7
ihre Erklärung für ihre Verhaftung in Eritrea nicht nachvollziehbar sei. Auch
ihre Aussagen zu den Zielen der Opposition seien ausweichend und allge-
meingültig ausgefallen und würden den Eindruck einer Person, die allen-
falls geringe Hilfsleistungen erbracht, sich aber nicht aktiv für eine politi-
sche Organisation eingesetzt habe, hinterlassen. Die eingereichten Mitglie-
derausweise und -bestätigungen würden nicht zu einer anderen Einschät-
zung führen, zumal diese keine Aussage über die politischen Aktivitäten
der Beschwerdeführerin 1 enthalten würden. Die Zweifel an einer aktiven
Mitgliedschaft bei der (…) würden dadurch verstärkt, als die Beschwerde-
führerin 1 gemäss eigenen Angaben erst etwa 2012 der Opposition beige-
treten sei, laut dem Bestätigungsschreiben jedoch seit dem Jahr 2010 ein
aktives Mitglied sei.
Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 habe sich eher schwierig gestaltet,
da er zu vielen Fragen keine Antworten gegeben habe und seine Aussagen
trotz vielen Versuchen des SEM äusserst knapp und unsubstantiiert geblie-
ben seien. Seine Aussagen seien daher nicht geeignet, die Zweifel an den
geltend gemachten Schwierigkeiten für seine Familie im Sudan umzustos-
sen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und
des Beschwerdeführers 2 zu den Durchsuchungen unterscheiden.
Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten
Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres politischen Engagements
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Es sei weiter zu prüfen, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung durch
das politische Engagement des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 so-
wie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 asylrelevant seien. Es sei vor-
wegzunehmen, dass die Gründe für die Verhaftung der Beschwerdeführe-
rin 1 in Eritrea aus ihren Angaben nicht klar hervorgehen würden. Einer-
seits bringe sie diese mit der Frage nach ihrem verschwundenen Ehemann
in Verbindung, andererseits bringe sie vor, es sei wegen ihrer Zugehörig-
keit zur Opposition geschehen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerde-
führerin 1 zu ihrer Zeit in der Haft sei nicht auszuschliessen, dass sie eine
solche irgendwann einmal in ihrem Leben erlebt habe. Der Hintergrund der
Verhaftung könne jedoch aufgrund ihrer teilweise widersprüchlichen und
nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht eruiert werden. Es sei viel-
mehr davon auszugehen, dass sie versuche, ein politisches Profil zu kre-
ieren, um eine Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu
begründen. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung sei anzumerken,
D-595/2018
Seite 8
dass die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten ihres Ehe-
manns keinerlei Angaben habe machen können und sich dafür offenbar
auch nicht interessiert habe. Weiter vermute sie lediglich, dass dessen Ver-
schwinden im Jahr 1999 mit seinen politischen Aktivitäten zusammen-
hänge. Unabhängig davon gehe aus den Akten hervor, dass ihr erster Ehe-
mann bereits vor 18 Jahren verschwunden sei. Es seien keine Anhalts-
punkte ersichtlich, dass ihr seinetwegen eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen würde. In Bezug auf ihren politisch aktiven Vater habe sie keine Nach-
teile oder Befürchtungen geltend gemacht. Schliesslich sei mit Bezug auf
das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staats-
angehörige alleine aufgrund einer illegalen Ausreise, hier mitunter bereits
vor 15 Jahren, mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfron-
tiert seien.
Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen, die Schilderungen der Familienmitglieder zu den Ereignis-
sen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefal-
len. Dabei hätten die einzelnen Familienmitglieder die wesentlichen Ge-
schehnisse nicht so wiedergegeben, als wäre alles abgesprochen. Viel-
mehr hätten sie diese je nach Involvierung und mit eigenen Worten und
anderen Details beschrieben. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie
seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit einge-
schränkt gewesen, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der
Heuhaufen durchsucht worden sowie betreffend die Beschreibung der
Männer bei der Hausdurchsuchung und die dargelegte Suche nach dem
ältesten Sohn der Beschwerdeführerin 1.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersun-
terschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berück-
sichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am glei-
chen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesi-
sche Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbe-
sondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden
und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme.
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Die Vorinstanz vermöge im Zusammenhang mit der Verhaftung der Be-
schwerdeführerin 1 in Eritrea keinen konkreten Widerspruch zu nennen,
ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Protokollen. Die sehr ausführ-
lichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zur Rückkehr nach Eritrea
und zur dortigen Haft seien glaubhaft ausgefallen und würden sich mit den
Aussagen der übrigen Familienangehörigen decken.
Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen sei festzustel-
len, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil
D-5329/2016 vom 23. Mai 2017) den oppositionellen Hintergrund der Fa-
milie der Beschwerdeführerin 1 oder den Umstand, dass der erste Ehe-
mann ein politischer Aktivist gewesen sei, anzweifle. Es werde nicht gel-
tend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 allein wegen ihres politi-
schen Engagements im Sudan für die (…) die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle. Hinzu trete neben der illegalen Ausreise auch der Umstand, dass sie
bei der Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Re-
gistrierung und Verhaftung in Eritrea zeige, dass die Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin 1 als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen worden sei. Dass seither 15 Jahre vergangen seien, ver-
möge das politische Profil der Beschwerdeführerin 1 nicht zu schmälern.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
6.2 Das SEM hat festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Be-
schwerdeführerin 1 eine Haft in Eritrea irgendwann einmal erlebt habe. Das
Gericht hat keine Veranlassung, diese Feststellung in Frage zu stellen, zu-
mal die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Haftzeit gewisse Re-
alkennzeichen (spontane Nennung von Einzelheiten: SEM act. A41 F118)
aufweisen. Der Hintergrund der geltend gemachten Inhaftierung und an-
schliessenden Haft in Eritrea ist allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, nicht zu eruieren. Als Grund für die Inhaftierung nennt die
Beschwerdeführerin 1 zunächst die Suche nach ihrem Ehemann (SEM
act. A41 F188), setzt sich jedoch im späteren Verlauf der Anhörung dazu
in Widerspruch, indem sie angibt, sie habe „zu 99 Prozent gewusst“, dass
man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea gehe, weil alle gewusst
hätten, dass sie zur Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Tritt hinzu,
dass beide Begründungen auch für sich nicht zu überzeugen vermögen.
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Seite 10
Soweit nämlich ihre Oppositionszugehörigkeit für die Verhaftung aus-
schlaggebend gewesen sein soll, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
erhebliche Zweifel am Zeitpunkt des Parteibeitritts bestehen (siehe nach-
folgend E. 6.5). Soweit ihre Verhaftung mit der Suche nach dem Ehemann
begründet wird, bleibt offen, wie die Soldaten von der Suche hätten erfah-
ren haben sollen. So gibt die Beschwerdeführerin 1 an, nicht zu wissen,
wer sie verraten habe (SEM act. A41 F184-185). Zweifel sind auch mit Blick
auf Ihr Vorbringen, sie habe im Gefängnis nach ihrem Ehemann gefragt
und erst danach hätten die Soldaten begonnen, Fragen über ihn zu stellen
(SEM act. A41 F118) angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 vermag so-
dann über die Fragen, welche die Soldaten ihr angeblich gestellt haben,
nur rudimentär Auskunft zu geben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen,
dass sie gezielter und substantiierter über Befragungen zu ihrem Ehemann
hätte berichten können, dies gilt umso mehr angesichts der ansonsten eher
ausführlichen Schilderungen der weiteren Haftumstände. Dem Gesagten
nach vermochte die Beschwerdeführerin 1 weder eine Verhaftung auf-
grund der Suche nach dem Ehemann noch aufgrund einer oppositionellen
Tätigkeit glaubhaft zu machen.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine Registrierung in Eritrea geltend
macht, ist eine solche nicht glaubhaft gemacht worden. In der Anhörung
erwähnte sie zwar eine Registrierung, dies aber erst nach mehrmaligem
Nachfragen der Rechtsvertreterin (SEM act. A41 F208ff.). Ihre Schwester
erwähnte wiederum keine Registrierung, sondern machte diese erstmals
in der Beschwerde geltend. Tritt hinzu, dass selbst bei Wahrunterstellung
nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin 1 nicht ansatzweise
substantiiert wird, warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im
Jahr 2002 sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Per-
son erscheinen lassen sollte.
6.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die gel-
tend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan un-
substantiiert und widersprüchlich dargelegt wurden. Erst nach viermaligem
Nachfragen gab die Beschwerdeführerin 1 an, die Durchsuchungen hätten
20 oder 30 Mal stattgefunden (SEM act. A41 F138-141). Es entsteht der
Eindruck, dass sie der Frage aus dem Weg gehen wollte. Ihre Aussage
widerspricht denn auch denjenigen ihrer Kinder und ihrer Schwester, wel-
che darlegten, die Durchsuchungen hätten ein- bis viermal insgesamt be-
ziehungsweise ein- bis zweimal pro Monat beziehungsweise sicher etwa
100 Mal beziehungsweise etwa 10 Mal (vgl. Urteile des BVGer
D-1913/2017; D-1917/2017; D-1919/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.2 und
D-595/2018
Seite 11
D-596/2018 vom 9. Juli 2018 E.8.2.3) stattgefunden. Diese Widersprüche
lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen
konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Dafür spricht auch, dass
auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Ver-
mutungen geäussert wurden (SEM act. A41 F136, SEM act. A40 F250,
F278). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben
vermochten, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeugen
vermag in diesem Zusammenhang, dass bei der letzten Durchsuchung
nach dem ältesten Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden ge-
sucht worden sei (SEM act. A40 F 214), zumal kein Grund für diese Suche
genannt wurde.
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ein oppositionelles Engagement gel-
tend macht, zeugen ihre Aussagen – wie vom SEM zutreffend ausgeführt
– nicht von einer inneren politischen Überzeugung. So war sie auch nach
mehrmaligen Nachfragen nicht in der Lage, Auskunft über die Ziele der
Opposition zu geben (SEM act. A41 F169-172). Widersprüchlich sind auch
ihre zeitlichen Angaben zum Oppositionsbeitritt ausgefallen. Einerseits gab
sie an, dieser sei im Jahr 2012 erfolgt (SEM act. A41 F163), andererseits
brachte sie vor, bereits im Jahr 1999 hätten „alle“ gewusst, dass sie zur
Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Wäre ausserdem wie dargelegt
die Entführung ihres ersten Ehemannes der Grund für ihren Oppositions-
beitritt (SEM act. A41 F168), ist nicht nachvollziehbar, warum zwischen der
Entführung und ihrem Beitritt im Jahr 2012 rund 13 Jahre verstrichen wären
(SEM act. A41 F163). Weiter erscheinen ihre für die Opposition geltend
gemachten Tätigkeiten – sie habe die Mitglieder mit Essen versorgt und
Geld gesammelt (SEM act. A41 F163, F177) – als so niederschwellig, dass
auch bei Glaubhaftunterstellung nicht davon auszugehen ist, dass ihre po-
litischen Aktivitäten das Missfallen des eritreischen Regimes erweckt hät-
ten. Dies gilt umso mehr, als den Aussagen des Beschwerdeführers 2 zu-
folge die im Lager lebenden Flüchtlinge alle die Opposition in gleicher oder
ähnlicher Weise unterstützt haben (SEM act. A40 F261).
Betreffend die eingereichten Mitgliederausweise und –bestätigungen ist
auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
S. 5, II Ziff. 2 a) zu verweisen, welchen sich das Gericht vollumfänglich an-
schliesst. Somit ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, ein oppo-
sitionelles Engagement und insbesondere daraus resultierende Schwierig-
keiten glaubhaft zu machen.
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Seite 12
6.6 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Brüder, des Vaters
oder des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 ist zu verneinen,
weil eine asylrelevante Verfolgung dieser Personen, wie nachfolgend aus-
geführt, nicht glaubhaft gemacht wurde.
6.6.1 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der oppositio-
nelle Hintergrund der Familie weder von der Vorinstanz noch vom Bundes-
verwaltungsgericht angezweifelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das
politische Engagement des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin 1 von
den schweizerischen Asylbehörden als nicht ausreichend für die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft gewertet worden ist (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend das politische Engage-
ment der weiteren Brüder und des Vaters machen die Beschwerdeführen-
den nur unsubstantiierte Angaben und bringen vor, dass diese bei der Op-
position gewesen seien (SEM act. A41 F161 F240f., SEM act. A40 F254;
SEM act. [N {…}] A38 F81ff.; SEM act. [N {…}] A17 F19). Eine asylrele-
vante Verfolgung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit
eine Reflexverfolgung nicht in Betracht kommt.
6.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Vor-
instanz nicht anzweifle, dass der erste Ehemann der Beschwerdeführerin 1
ein politischer Aktivist gewesen sei, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten des ersten Ehe-
manns keinerlei Angaben machen konnte (SEM act. A41 F196-201). Eine
politische Aktivität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung
des ersten Ehemannes wurden demnach nicht glaubhaft dargelegt. Eine
Reflexverfolgung ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil die als
Ausfluss einer Reflexverfolgung dargelegten Hausdurchsuchungen, wie
oben ausgeführt, gerade als nicht glaubhaft einzustufen sind.
6.7 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerde-
führenden aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
zum Schluss kam, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht aus-
reiche, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr bedürfe es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche Anknüpfungspunkte
sind dem Gesagten nach nicht ersichtlich.
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6.8 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrele-
vante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor-
instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die
Asylgesuche abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44
zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Die Gründe
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – vorliegend erachtet das
SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
– sind vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen nicht näher zu prüfen.
Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich pra-
xisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten vorläufigen Aufnahme als
Flüchtlinge (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwer-
deführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr
ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Am 29. Januar
2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Gesamtbe-
trag von Fr. 2‘142.50 zu den Akten (inkl. Mehrwertsteuer und nicht mehr-
wertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.–). Der in Rechnung ge-
stellte Aufwand von insgesamt neun Stunden – namentlich für die Ausar-
beitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 und ein
einstündiges Klientengespräch vom 10. Januar 2018 – erscheint im Ver-
gleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausser-
dem, dass die Rechtsvertreterin bei der Redaktion der Beschwerdeschrift
auf grosse Teile aus der Beschwerdeschrift vom 29. März 2017 im Verfah-
ren D-1913/2017, D-1917/2017, D-1919/2017 zurückgreifen konnte. Ange-
sichts dessen ist der Aufwand auf fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwäl-
tinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird
praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen. Der
in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.– ist entspre-
chend auf Fr. 200.– zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin
ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen er-
scheinenden Gesamtbetrag von Fr. 1‘087.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘087.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: