B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-595/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Bern vom 17. Dezember 2018 im Wesentlichen vorbrachte, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune, stamme aus der Pro-
vinz B._______ und habe als (…) gearbeitet sowie (…) studiert,
dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er gegen deren Willen
Frauen unterrichtet habe, und unter Druck gesetzt worden sei, mit den Ta-
liban zusammenzuarbeiten,
dass er sein Heimatland deswegen anfangs September 2016 verlassen
habe und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt sei,
dass er zwei Jahre in Griechenland gelebt habe, die Lage in dem betref-
fenden Camp auf der Insel C._______ jedoch so schlimm gewesen sei,
dass er bereit sei, Suizid zu begehen, wenn er dorthin zurückkehren
müsse,
dass er unter psychischen Problemen leide,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7),
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember
2018 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 1. Februar 2017 in
Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort am 29. Juni 2017
internationaler Schutz gewährt worden sei, weshalb es beabsichtige, einen
Nichteintretensentscheid zu fällen und ihn nach Griechenland wegzuwei-
sen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen
das angekündigte Vorgehen aussprach und in seiner schriftlichen Stellung-
nahme vom 8. Januar 2019 im Wesentlichen geltend machte, das Camp
(…) auf der griechischen Insel C._______, in dem er zwei Jahre gelebt
habe, sei der schrecklichste Ort, den er je gesehen habe,
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dass er dort zusammen mit rund zehn Personen in einem kleinen Zelt un-
tergebracht gewesen sei, in welches Regen und im Winter 2017 auch
Schnee eingedrungen sei,
dass es im Camp zudem häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
unter den ethnischen Gruppen gekommen sei,
dass es dort auch an medizinischer Versorgung gefehlt habe, viele Men-
schen krank geworden oder sogar gestorben seien und sich auch sein Ge-
sundheitszustand verschlechtert habe,
dass er in Griechenland zu seinen mentalen Problemen, aber nicht zu sei-
nen Fluchtgründen befragt worden sei,
dass er zwar in ein Camp nach D._______ verlegt worden sei, aber dort
ebenfalls ethnische Konflikte geherrscht hätten,
dass sein Freund eines Nachts bei dem Versuch, die Ehre seiner Freundin
zu retten, umgebracht worden sei, und er (der Beschwerdeführer) Zeuge
davon geworden sei,
dass er weggerannt sei, man ihm aber nachgerufen habe, man werde auch
ihn kriegen, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen
habe,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland einerseits die Rache der
besagten Verbrecher und andererseits eine Inhaftierung wegen der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz sowie die anschliessende Rückschaffung
nach Afghanistan drohen würden,
dass das SEM die griechischen Behörden am 27. Dezember 2018 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und Griechenland die-
sem Ersuchen am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
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dass Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe
und dem Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers
am 30. Dezember 2018 zugestimmt habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei, indes gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur
dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewie-
sen werde,
dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn – wie vorliegend – be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegwei-
sung anzuordnen sei,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zulässig sei,
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikations-
richtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit interna-
tionalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Be-
schäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe,
dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche
in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er
sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um
die nötige Unterstützung zu erhalten,
dass in Griechenland zudem neben den staatlichen Strukturen, die primär
existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale
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Hilfsorganisationen bestehen würden, an die sich der Beschwerdeführer
wenden könne,
dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Griechenland, welche
die dortige Bevölkerung generell betreffen würden, nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu sprechen vermöchten,
dass dem Beschwerdeführer als in Griechenland anerkanntem Flüchtling
alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehen würden, wozu die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Er-
werbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit, gehören würden, und
keine erhärteten Hinweise vorliegen würden, wonach sich Griechenland
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über ein funktionierendes
Justizsystem sowie eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde
verfüge, und keine Hinweise vorlägen, dass die griechischen Behörden
keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden,
dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige griechische Polizeibe-
hörde oder nötigenfalls an die nächst höhere Instanz wenden könne, sollte
er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein oder konkrete Befürchtun-
gen haben, verfolgt zu werden,
dass es Griechenland grundsätzlich frei stehe, Personen im Einklang mit
der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaf-
tieren,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die griechischen Be-
hörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Be-
schwerde an die zuständigen örtlichen Stellen wenden könne,
dass Griechenland zudem gemäss der Qualifikationsrichtlinie angemes-
sene medizinische Versorgung erbringen könne und den Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung gewährleiste,
dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei einem Nichteintretens- und
Wegweisungsentscheid suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten,
dies die Behörden aber nicht zu einem Einlenken zwingen könne,
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dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Proble-
men an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden könne,
dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation
der Überstellung Rechnung trage, indem es die griechischen Behörden
vorgängig über die besondere Schutzbedürftigkeit und eine notwendige
medizinische Behandlung informiere,
dass der Vollzug nach Griechenland somit zumutbar und auch möglich sei,
zumal eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf sein Asylgesuch und um
Gutheissung desselben ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen unter Verweis auf seine schriftli-
che Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die bisherigen Vorbringen wieder-
holte und erneut geltend machte, ihm drohe in Griechenland als Zeuge ei-
nes noch nicht aufgeklärten Verbrechens Gefahr seitens Dritter und als
„Dublin-Rückkehrer“ die Inhaftierung sowie anschliessende Rückschaffung
nach Afghanistan,
dass er, sollte er von einer Inhaftierung und Rückschaffung verschont blei-
ben, mit unzureichender Unterstützung von den griechischen Behörden zu
rechnen habe,
dass er an Schlafstörungen leide und die bisher verabreichten Schlaftab-
letten noch keine Besserung bewirkt hätten,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Be-
weismittel (Fotos aus dem Internet) – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass das EVZ E._______ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 bestätigte, der
Beschwerdeführer verfüge – soweit bekannt – über keine finanziellen Mit-
tel,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
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dass auf den Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers respektive um Gewährung des Asyls daher nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Griechenland aufgehalten hat,
dass er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 30. Dezember
2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorerst gültig bis 7. Juli 2020),
dass der Beschwerdeführer somit nach Griechenland zurückkehren kann,
zumal die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Dezem-
ber 2018 ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling
anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz man-
gels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegwei-
sungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in
Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass Griechenland Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
das Bundesverwaltungsgericht bei Personen, die in Griechenland als
Flüchtling anerkannt wurden, im Grundsatz von der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl.
beispielsweise die Urteile des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016
und D-1047/206 vom 2. März 2016),
dass Griechenland sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflich-
tet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland über den Flüchtlingsstatus
und eine (vorerst) bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, wes-
halb keine Hinweise bestehen, dass ihm Griechenland keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse,
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dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seiner Situation in Grie-
chenland (schwierige Unterbringungssituation auf der Insel C._______,
mangelhafte medizinische Versorgung von Asylsuchenden im Flüchtlings-
camp auf C._______) und den eingereichten Fotos aus dem Internet, wel-
che das Flüchtlingscamp (…) auf C._______ und einen Polizeieinsatz in
demselben zeigen würden, keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan hat, dieser Drittstaat würde ihm nach der Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus und
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dauerhaft die ihm gemäss die-
sen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifi-
kationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnte,
dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland
alle Rechte aus der FK zustehen (Gleichbehandlung mit griechischen Bür-
gern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf
Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge, soziale Sicherheit [vgl.
Art. 16-24 FK]) und keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Grie-
chenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten würde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen
kann und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen
ist, ihm würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und
der EMRK drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland zwar aufgrund
der herrschenden Wirtschaftskrise schwierig sind, jedoch weder diese (vgl.
die vorstehenden Ausführungen) noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin
schliessen lassen,
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dass die Qualifikationsrichtlinie vorsieht, dass Personen, denen internatio-
naler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz
gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und der Beschwerdefüh-
rer daher gehalten ist, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen bei
den zuständigen griechischen Behörden einzufordern oder sich an eine der
karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige küm-
mern, zu wenden und diese Hilfe, falls notwendig, auf dem Rechtsweg ein-
zufordern,
dass die aktenkundigen Bestätigungen zu wiederholten Kursbesuchen des
Beschwerdeführers in Griechenland zudem auf den bestehenden Zugang
zu Unterstützung vor Ort schliessen lassen (vgl. A8 [Bestätigungen aus
dem Jahr 2017 bezüglich des Besuchs eines Englisch- und eines Integra-
tionskurses, Bestätigung vom 28. Februar 2018 bezüglich eines weiterfüh-
renden Englischkurses von November 2017 bis Februar 2018),
dass hinsichtlich des Vorbringens, sich von Seiten privater Dritter bedroht
zu fühlen und der damit verbundenen Rüge des fehlenden Schutzes sei-
tens der griechischen Polizei festzuhalten ist, dass Griechenland über ei-
nen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt und
vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame Infra-
struktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehen würde,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass die
staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich
wäre respektive die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm
bei konkreten Anhaltspunkten Schutz vor drohenden Übergriffen seitens
Dritter zu gewähren,
dass bezüglich der vorgebrachten Schlafstörungen und der psychischen
Belastung des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass bei einer Krank-
heit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Dritt-
staat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt,
dass die Schlafstörungen des Beschwerdeführers, die in der Schweiz me-
dikamentös behandelt werden, grundsätzlich in Griechenland (weiter-)be-
handelt werden können,
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dass die aktenkundigen Unterlagen zudem den Zugang des Beschwerde-
führers zu medizinischer Unterstützung in Griechenland beim Vorliegen
psychischer Probleme belegen (vgl. A8 [drei ärztliche Zeugnisse betreffend
psychiatrischer Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland]),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls auch diesbezüg-
lich unbenommen wäre, seine Rechte bei den griechischen Behörden res-
pektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umset-
zung der genannten Richtlinie kommen,
dass das SEM darüber hinaus betreffend der vom Beschwerdeführer bei
der Befragung vom 17. Dezember 2018 geäusserten Suizidbereitschaft
aufgezeigt hat, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers bei der Organisation der Überstellung angemessen Rechnung ge-
tragen wird und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden, um all-
fällig notwendige Vorkehrungen für eine nahtlose Betreuung und Weiterbe-
handlung zeitgerecht zu treffen,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der aus-
drücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme
es Beschwerdeführers auch möglich ist,
dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Bebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indes
nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: