B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5952/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2016 illegal in die Schweiz ein und
ersuchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 4. Juli 2016 ergab, dass er am 13. September 2015
in Ungarn registriert worden war.
C.
Am 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person,
dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe seinen Hei-
matstaat Afghanistan wegen der schlechten Situation und weil er fälschli-
cherweise für den Tod eines Jungen verantwortlich gemacht worden sei,
verlassen. Ungefähr Mitte Juni 2015 sei er in den Iran und weiter in die
Türkei gereist. Von dort sei er via Griechenland, Mazedonien und Serbien
nach Ungarn gelangt, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden
seien. Von Ungarn sei er nach Österreich und dann nach Deutschland ge-
langt, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe, bevor er in die
Schweiz gekommen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur
Auffassung des SEM gewährt, wonach aufgrund der erfolgten Daktylosko-
pie in Ungarn wahrscheinlich dieser Staat zur Prüfung seines Asylgesu-
ches zuständig sei und daher auf sein Gesuch nicht eingetreten werden
könnte. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wolle nicht nach Ungarn zu-
rückkehren. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt und die Fingerabdrücke
seien ihm zwangsweise durch die ungarischen Behörden abgenommen
worden.
D.
Am 24. August 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
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E.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom
24. August 2016 unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am 22. September 2016
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) weg und for-
derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in
den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Den Kanton
C._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
G.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz
sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin ersucht. Auch wurde beantragt, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der vorliegenden Beschwerde entschieden habe.
H.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 29. September 2016 vorsorglich aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 20. Oktober 2016 erteilt.
J.
Das SEM reichte am 21. Oktober 2015 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt) eine Vernehmlassung zu den Akten.
K.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 die
Vernehmlassung des SEM zugestellt. Ihm wurde die Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Replik bis zum 10. November 2016 erteilt.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 9. November 2016 (Poststempel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neu ergange-
nen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) –
im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (explizit oder
implizit) zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 13. September 2015 in Ungarn als
Asylsuchender registriert worden war. Das SEM ersuchte demnach die un-
garischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am
24. August 2016 zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vo-
rinstanz innert der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten
(Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grund-
sätzlich gegeben, was vorliegend auch nicht bestritten wurde.
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4.7 In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf diverse Berichterstattun-
gen sowie dir Rechtsprechung verschiedener europäischer Gerichte im
Wesentlichen geltend gemacht, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragstellende in Ungarn würde systemische Schwachstel-
len aufweisen, weshalb für den Beschwerdeführer im Falle einer Überstel-
lung die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta bestehe.
4.8 Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 – in
der es sich unter anderem mit den Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Ungarn sowie mit den am 15. September 2015 in Kraft getrete-
nen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes befasste – insbesondere
den Standpunkt, das ungarische Asylsystem würde keine systemischen
Mängel aufweisen.
4.9 In der Replik vom 8. November 2016 wurde demgegenüber hauptsäch-
lich – wie schon in der Rechtsmittelschrift – auf die in Ungarn vorgeschla-
genen Gesetzesvorschläge vom 7. März 2016 verwiesen, welche äusserst
problematisch und vom SEM nicht berücksichtigt worden seien. Eine Rück-
führung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei daher unzulässig.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
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der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückgewiesen. Denn es obliege der erstinstanzlichen Be-
hörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beur-
teilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachent-
scheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den
gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13
des Urteils).
5.3 Aus denselben Gründen, ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch
vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstel-
lung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Ver-
fügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem SEM zugestellt. Auf die auf Beschwerdeebene gemachten
weiteren Ausführungen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
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Seite 9
5.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. September 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
Versand: