B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5952/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 mitteilte, er sei
per Zufallsprinzip dem (…) C._______ zugewiesen worden, wo sein Asyl-
gesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende für seine Rechtsvertretung im
Rahmen des Testverfahrens mandatierte,
dass das SEM am 13. Februar 2018 im (…) C._______ seine Personalien
aufnahm und ihn summarisch zu seinem Reiseweg befragte,
dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am 1. Juni 2018
neu mandatiertem Vertreter nach der am 6. Juli 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV erfolgten Anhörung zu den Asylgründen am 12. Juli 2018 mit-
teilte, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt,
dass der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass er am 14. März 2019 ergänzend angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glau-
bens und stamme aus E._______ (Landkreis F._______, Provinz
G._______), habe aber zuletzt in H._______ (Provinz I._______) gelebt,
dass er nach (…) während vieler Jahre als (…) und (…) gearbeitet und sich
für die Arbeit zeitweise auch in den Irak begeben habe,
dass er seit dem Jahr 2008 die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) finanziell
unterstützt und an zahlreichen Gedenk- und Siegesfeiern der PKK teilge-
nommen habe,
dass er wohl wegen dieser Aktivitäten wiederholt von Unbekannten bedroht
und physisch angegriffen worden sei, wobei ihm einmal ein Arm ausgerenkt
und einmal das Nasenbein gebrochen worden sei,
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dass er am 31. Juni 2015 am Begräbnis eines befreundeten gefallenen
Kämpfers der Volksverteidigungskräfte (HPG) teilgenommen habe und ab
Ende 2017 viele Teilnehmer jenes Begräbnisses verhaftet worden seien,
dass Verwandte von Verhafteten ihn vor einer bevorstehenden Festnahme
gewarnt hätten, weshalb er im November 2017 legal mit einem (…) Visum
nach Italien geflogen sei,
dass ihm sein Schlepper dort – entgegen der Abmachung, ihn in die
Schweiz zu bringen – eröffnet habe, er müsse in Italien bleiben,
dass es deswegen Streit gegeben habe und er – der Beschwerdeführer –
den Schlepper aufgefordert habe, ihn umgehend in die Türkei zurückzu-
bringen, welcher Aufforderung dieser nachgekommen sei,
dass er sich bis Ende Januar 2018 in J._______ im Quartier K._______
versteckt habe,
dass er in der Folge in einem Lastwagen durch verschiedene ihm nicht
namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in
die Schweiz gereist sei,
dass er nach seiner am 7. Februar 2018 erfolgten Einreise in die Schweiz
einen Anwalt in der Türkei engagiert habe, welcher ihn über drei gegen ihn
hängige Verfahren (wegen der Teilnahme an der Bestattung des HPG-
Kämpfers, wegen finanzieller Unterstützung der PKK sowie wegen des Tei-
lens regierungskritischer Posts auf "Facebook") informiert habe,
dass sein türkischer Anwalt auch bedroht worden sei und daher sein Man-
dat niedergelegt habe,
dass er überdies erfahren habe, dass Sicherheitskräfte sich mehrmals bei
seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten,
dass er schliesslich in der Schweiz an Newroz-Feiern, am 40-Jahre-Jubi-
läum der PKK sowie an Demonstrationen für Afrin und Kobanê teilgenom-
men habe,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem seinen
Zivilregisterauszug im Original und die Kopie eines auf den 20. Januar
2019 datierten Bestätigungsschreibens einer ehemaligen HDP-Parlamen-
tarierin namens B. K. samt einer vom Vertreter vorgenommenen deutschen
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Übersetzung zu den Akten reichte und im Weiteren angab, seinen Reise-
pass und seine Identitätskarte habe sein Schlepper behalten beziehungs-
weise seine Identitätskarte habe er verloren,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröffnet am 10. Ok-
tober 2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 9. No-
vember 2019 (Poststempel: 11. November 2019) gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, mit welcher er die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem die Identitäts-
karte des Beschwerdeführers im Original, eine weitere Kopie des Schrei-
bens von L._______ samt Kopien ihres deutschen Aufenthaltstitels und ih-
res deutschen Reiseausweises sowie Ausdrucke von Bildern, die den Be-
schwerdeführer bei der Ausübung politischer Tätigkeiten in der Schweiz
zeigen sollen, eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. No-
vember 2019 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführern gleichzeitig
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine
Frist bis zum 2. Dezember 2019 ansetzte,
dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ab-
schluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der
Schweiz abwarten,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 19. November 2019 darüber informierte, er habe auf
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seiner Eingabe vom 9. November 2019 fälschlicherweise seine alte Ad-
resse angegeben, weshalb er darum ersuche, die erste, an jene Adresse
geschickte Zwischenverfügung nochmals an die neue Adresse zuzustellen,
dass gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post die Zwi-
schenverfügung vom 15. November 2019 am 20. November 2019 am
Schalter der Post M._______ abgeholt und somit ordnungsgemäss zuge-
stellt worden war, weshalb die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit
Brief vom 22. November 2019 mitteilte, es bestehe keine Veranlassung,
die fragliche Verfügung nochmals zuzustellen oder eine neue Frist für die
Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, doch werde von der
neuen Adresse Vormerk genommen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. November 2019 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber
noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG Abs. 1),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG Abs. 2 und 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2019 (vgl. S. 3 f.) aus-
geführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG stand,
dass es vorab zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im
Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht und wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund im
weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht,
dass es dazu ausführlich die Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend Art und Weise sowie Zeitpunkt der erhaltenen
Drohungen, betreffend das Jahr, in dem er von regierungstreuen Drittper-
sonen geschlagen worden sei (sieben oder acht Monate vor der Ausreise,
mithin Ende 2017 oder anfangs 2018, beziehungsweise schon ab Sommer
2015; vgl. Vorakten SEM A35 zu F81–83 und A45 zu F31 ff.), und betref-
fend gegen ihn hängige Verfahren (zu welchen er sich in der ergänzenden
Anhörung erst am Schluss auf entsprechendes Nachfragen der Hilfswerks-
vertretung hin äusserte und dabei kein keinerlei Angaben über den Grund
für solche Verfahren mehr angeben konnte; vgl. A45 zu F99–101) darlegte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden weite-
ren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II. 1 a) verwie-
sen werden kann,
dass das SEM sodann berechtigterweise bemerkte (vgl. Ziff. II 1 b), das
angebliche Verhalten des Beschwerdeführers, im November 2017 legal
nach Italien geflogen zu sein, dann aber – weil er eigentlich in die Schweiz
habe kommen wollen – wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein und sich
bis zur erneuten Ausreise Ende 2018 in J._______ aufgehalten bezie-
hungsweise versteckt zu haben, entspreche nicht demjenigen einer ver-
folgten Person, lasse dies doch – selbst wenn diese Aussagen geglaubt
werden könnten – den Schluss zu, dass er sich nicht derart stark und lan-
desweit bedroht gefühlt habe wie von ihm im Rahmen des Asylverfahrens
geltend gemacht,
dass es weiter feststellte, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, rechts-
genügliche Ausweispapiere einzureichen, trotz mehrfacher entsprechen-
der Aufforderung bis heute nicht nachgekommen,
dass seine Aussage, er habe seinen Pass und seine Identitätskarte dem
Schlepper abgeben müssen, als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller
zu werten sei, und auf dem Geburtsregisterauszug seltsamerweise die Ge-
schwister des Beschwerdeführers nicht aufgeführt seien,
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dass die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Identitätskarte (betref-
fend welche er zuvor noch angegeben hatte, sie verloren beziehungsweise
beim Schlepper gelassen zu haben; vgl. A12 Ziff. 4.03 beziehungsweise
A35 zu F51 f.) eingereicht hat, nicht geeignet erscheinen, zu einer anderen
als der vom SEM vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts zu füh-
ren,
dass sein Verhalten vielmehr Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdig-
keit weckt,
dass der Erklärungsversuch, er sei von Kollegen falsch beraten worden,
nicht überzeugt, zumal er seit dem 12. Februar 2018 anwaltlich vertreten
war,
dass die Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der
Teilnahme am Begräbnis eines befreundeten, gefallenen HPG-Kämpfers
am 31. Januar 2015 behördlich gesucht zu sein, durch die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer (…) eine neue, zehn Jahre (bis zum […]) gültige
Identitätskarte ausgestellt worden ist, sogar erhärtet werden,
dass in Anbetracht dieser Sachlage das in Kopie – und unter Beilage des
Aufenthaltstitels und des Reiseausweises – eingereichte Schreiben der in
Deutschland wohnhaften L._______ als blosses Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren ist, und das in der Beschwerdeschrift erwähnte Video einer
Beerdigung ([…]) ebenfalls keinen Hinweis auf eine Gefährdungslage des
Beschwerdeführers gibt, zumal der Beschwerdeführer auf dem kurzen Film
nicht erkennbar ist,
dass ferner auch der Auffassung gefolgt werden kann, aufgrund des vom
Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagements (Teilnahme
an Newroz-Feiern, am 40-Jahre-Jubiläum der PKK und an Demonstratio-
nen wegen Afrin und Kobanê) könne ihm keine öffentliche Exponierung zu-
gesprochen werden, welche durch seine Persönlichkeit oder durch die
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erwecken könnte, er stelle eine Gefahr für das
politische System dar (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass die nunmehr eingereichten Ausdrucke von Bildern, die den Beschwer-
deführer bei der Ausübung politischer Tätigkeiten in der Schweiz zeigen,
nicht geeignet sind, dessen exilpolitisches Engagement in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen,
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dass schliesslich vom SEM ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, die Onkel
und Tanten des Beschwerdeführers mit Asylstatus in der Schweiz seien
mindestens zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz einge-
reist, und der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Reflexverfolgung gel-
tend gemacht,
dass im Übrigen angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Veran-
lassung besteht, aufgrund der nunmehr eingereichten Identitätskarte die
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Türkei überprüfen zu lassen (vgl.
Beschwerde S. 3, 4. Abschnitt),
dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2019 das Vorliegen von
Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
könnten, zu Recht verneinte,
dass es sich dabei zwar knapp, aber grundsätzlich ausreichend (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 6, 2. Abschnitt) mit der Lage in der Türkei auseinan-
dergesetzt hat,
dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – und insbesondere
der am 9. Oktober 2019, mithin nach Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung, begonnenen türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien (welche mit
einer ab dem 17. Oktober 2019 geltenden Waffenruhe beendet wurde, wo-
bei es im Norden Syrien dennoch weiterhin zu Gefechten kommt) – keine
landesweite Situation allgemeiner gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG herrscht,
dass das SEM im Weiteren zutreffend zum Schluss gelangt ist (vgl. ange-
fochtenen Verfügung S. 6, 3. und 4. Abschnitt), es sprächen auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
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dass nämlich keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerde-
führer, welcher jung, ledig und kinderlos ist, bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könnte, da er langjährige Arbeitserfahrungen als
(…) und (…) hat und sich berufsbedingt an verschiedenen Orten in der
Türkei und auch im Irak aufgehalten hat (vgl. A35 zu F9–11), fliessend Tür-
kisch spricht und in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt (vgl. A35 zu F33–44), und da schliesslich davon auszugehen ist, dass
die in verschiedenen europäischen Staaten wohnhaften weiteren Verwand-
ten ihn im Bedarfsfall ebenfalls finanziell unterstützen würden (vgl. A12 Ziff.
3.03 und A35 zu F39–41),
dass im Übrigen auch die in der ersten Anhörung vom 6. Juli 2018 geltend
gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (Vergesslichkeit und Rü-
ckenschmerzen [vgl. A35 zu F170–172]) und in der Beschwerdeschrift (vgl.
S. 3 Mitte) nicht näher substanziierten "psychischen und physischen Prob-
leme" den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
zumal diese Beschwerden – wie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend bemerkt wurde – auch in der Türkei behandelt werden können und
der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 14. März 2019
erklärte, sich gesundheitlich sehr gut zu fühlen (vgl. A45 zu F103),
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre und die Einrei-
chung von – nicht näher bestimmten – Beweismitteln hätte abgewartet wer-
den müssen,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 25. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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