B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5953/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Ajnabi
aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (kurdisch: D._______) in
der syrischen E._______ – suchte am 16. November 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach und wurde dort am
1. Dezember 2015 summarisch befragt. Am 13. Juli 2017 hörte das SEM
ihn zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe während sechs Jah-
ren die Primarschule besucht und später in Damaskus in verschiedenen
Ateliers als (...) gearbeitet. Zirka 2006 habe er dort ein eigenes (...)atelier
eröffnet. Anfang 2012 habe er Damaskus verlassen und sei in seine Hei-
matregion zurückgekehrt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er
geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe täglich
Bombardierungen gegeben und das Leben sei sehr schwierig gewesen.
Überdies sei er in Syrien als registrierter Staatenloser (Ajnabi) in verschie-
denen Lebensbereichen diskriminiert worden. So habe er auf seinen eige-
nen Namen weder sein (...)geschäft in Damaskus registrieren lassen noch
ein Auto kaufen oder eine Wohnung mieten können. Im Jahr 2010 habe er
während zweier Monate in der Türkei gearbeitet und sei nach der Rückkehr
wegen illegaler Ausreise aus Syrien einen Monat lang in Haft gewesen.
Zwei seiner Brüder seien in den Jahren 1990 respektive 1997 im Kampf für
die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als Märtyrer gefallen. Seine Familie
habe deshalb unter ständiger Beobachtung durch die syrischen Behörden
gestanden. Er selbst sei während der letzten drei Jahre, die er in Damas-
kus gelebt habe, vier Mal von einem Beamten des Sicherheitsdienstes in
seinem (...)geschäft befragt worden. Sein älterer Bruder G._______ sei im
Jahr 2011 wegen Mitgliedschaft bei der Demokratischen Einheitspartei
(PYD) festgenommen und nach einem Jahr Haft wieder entlassen worden.
Er selbst sei Anfang 2012 in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort
erstmals an friedlichen Demonstrationen und Anlässen der PYD teilgenom-
men. Als die allgemeine Sicherheitslage in Syrien immer prekärer gewor-
den sei und der Islamische Staat (IS) in die arabischen Dörfer in der Um-
gebung seiner Herkunftsregion vorgerückt sei, habe er Syrien Mitte Okto-
ber 2015 verlassen und sei am 15. November 2015 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien zweier „Shahadat Tahrif“ (Identitäts-
bestätigungen für staatenlose Kurden) aus den Jahren 2005 und 2011 ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
C.
Am 16. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
ein.
D.
Der Beschwerdeführer hat den am 20. September 2018 eröffneten Ent-
scheid des SEM durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom
18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er bean-
tragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass der
Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichneten
als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a in Ver-
bindung mit Abs. 3 AsylG [SR 142.31].
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Oktober 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Oktober 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Mangels
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen auf ihre
Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Einzelnen führt es aus, die für staatenlose
Kurden in Syrien bestehenden weitreichenden Diskriminierungen stellten
gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung dar. Ohne auf
die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ajnabi-Status des Beschwer-
deführers einzugehen, sei festzuhalten, dass die vorgebrachten Diskrimi-
nierungen nicht geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den.
Die geltend gemachte einmonatige Haftstrafe im Jahr 2010 wegen illegaler
Ausreise aus Syrien habe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 bereits
fünf Jahre zurückgelegen. Wären die syrischen Behörden an einer erneu-
ten Inhaftierung des Beschwerdeführers – etwa aufgrund politischer Aktivi-
täten seiner Familienangehörigen – interessiert gewesen, hätten sie, so
das SEM, dazu Gelegenheit gehabt, als er noch in Damaskus gelebt habe.
Er habe vorgebracht, vier Mal von einem Beamten befragt worden zu sein,
jedoch sei nie mehr etwas passiert. Die drei letzten Befragungen seien
„leichter“ gewesen, weil der Beamte bereits alle für ihn wichtigen Informa-
tionen gehabt habe. Auch nach der Verhaftung seines Bruders im Jahr
2011 sei es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, sich
noch länger in Damaskus aufzuhalten. Somit sei nicht davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden ihm ein besonderes politisches Profil zuge-
schrieben und ihn deswegen ins Visier genommen hätten. Aufgrund seiner
Schilderungen schienen zudem nicht die Befragungen durch den Beamten
ausschlaggebend für seinen Wegzug aus Damaskus gewesen zu sein,
sondern der sich intensivierende Krieg. Im Übrigen habe er angegeben,
sich selbst gar nie politisch betätigt zu haben. Als er noch in Damaskus
gelebt habe, habe er sich konsequent von politischen Anlässen ferngehal-
ten. Erst als er nach D._______ gezogen sei, habe er an Demonstrationen
der PYD teilgenommen, wobei er deswegen nie Probleme mit den Behör-
den gehabt habe. In der Schweiz habe er lediglich an einer einzigen De-
monstration teilgenommen. Da er sich somit offensichtlich nicht in einer
herausragenden Weise politisch exponiert habe, in der die Behörden ein
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Interesse an ihm hätten entwickeln können, sei nicht davon auszugehen,
dass er im Fall einer Rückkehr von den syrischen Behörden asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hätte.
Sodann hielt das SEM fest, im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Zu den
Vorbringen der sich ständig verschlechternden Sicherheitslage, der kriege-
rischen Auseinandersetzungen und des Vordringens des IS in die Heimat-
region des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass grosse Teile der sy-
rischen Bevölkerung unter diesen kriegsbedingten Nachteilen und dem
Einmarsch des IS gelitten hätten. Ferner verneine er, jemals persönlich in
Kontakt mit IS-Kämpfern gekommen zu sein (A16 F88). Diese Vorbringen
stellten somit keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und
entfalteten keine Asylrelevanz.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, diverse Personen aus der
Familie des Beschwerdeführers seien der Regierung als Oppositionelle,
PKK-Kämpfer und PYD-Mitglieder bekannt. Insbesondere die Geschwister
sowie Neffen und Nichten seien politisch aktiv gewesen oder seien es im-
mer noch. Neben den im erstinstanzlichen Verfahren genannten beiden
Brüdern, die 1990 beziehungsweise 1997 für die PKK gefallen seien, und
dem Bruder G._______, der 2011 während eines Jahres inhaftiert gewesen
sei, sei 1993 ein Onkel festgenommen und schwer gefoltert worden sowie
nach der Entlassung an den in der Haft erlittenen Verletzungen gestorben.
Ein Neffe, der als Berater für einen PYD-Beamten gearbeitet habe, sei im
Juni 2011 festgenommen worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen;
heute unterstütze er zusammen mit seinem Vater G._______ Jesiden in
einem Camp in D._______. Eine Nichte des Beschwerdeführers sei eben-
falls als Beraterin für einen PYD-Beamten tätig, und eine Cousine sei bei
der gezielten Bombardierung eines kurdischen Radiosenders schwer ver-
letzt worden. Die politisch aktive Familie des Beschwerdeführers werde
vom syrischen Regime wegen ihre Nähe zur PYD und PKK unter Druck
gesetzt und regelmässig befragt. Die syrischen Behörden führten die Fa-
milienangehörigen auf einer Liste mit (vermeintlichen) Mitgliedern der ge-
nannten kurdischen Parteien. Einem Neffen des Beschwerdeführers und
Sohn von G._______, H._______ alias I._______, sei in der Schweiz Asyl
gewährt worden. Es sei offensichtlich, dass sich der syrische Sicherheits-
dienst detailliert mit der Familie des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt habe.
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Seite 7
Der kurdische Beschwerdeführer stamme aus einer Region, in welcher die
PYD besonders stark sei, und gehöre den Ajnabi an. Bereits eine Mitglied-
schaft oder ein Sympathisieren mit einer der kurdischen Parteien mache
eine Person zur Zielscheibe des syrischen Regimes. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge damit über ein Profil, welches ihn in den Augen des Regimes
zu einem Oppositionellen mache. Eine Mitgliedschaft bei der PYD werde
vom Regime zumindest vermutet. Denkbar sei auch, dass das Regime eine
Mitgliedschaft bei der PKK vermute, da bereits zwei seiner Brüder im
Kampf für die PKK gefallen seien. Bereits die Zugehörigkeit zu einer poli-
tisch aktiven Familie reiche für eine Reflexverfolgung aus, ohne dass diese
Person selbst politisch aktiv sei. Aus Sicht des UNHCR (vgl. International
Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab
Republic, Update V vom November 2017) gehöre der Beschwerdeführer
zu einer klar gefährdeten Personengruppe, und aufgrund seines Profils sei
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr
als wahrscheinlich einzustufen.
Dass für ihn die sichtbaren Überwachungsmassnahmen aufgehört hätten,
als er sich in sein Heimatdorf zurückgezogen habe, habe wohl mit dem
Rückzug der syrischen Behörden aus D._______ zu tun. Dies bedeute je-
doch nicht, dass er dort umfassenden Schutz hätte erhalten können bezie-
hungsweise eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die PYD und ihr militärischer
Arm YPG in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen Nordsyriens
keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausübten, dass von der Mög-
lichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens
des syrischen Regimes ausgegangen werden könne.
Die syrische Regierung habe aufgrund der engmaschigen Überwachung
seiner Familie mit grosser Wahrscheinlichkeit Kenntnis über die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 und eventuell sogar über
seinen Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem er bereits im Jahr 2010 wegen
illegaler Ausreise in Haft gewesen und schon vor der Ausreise 2015 als
Oppositioneller wahrgenommen worden sei, sei zu vermuten, dass die er-
neute illegale Ausreise während des Krieges von der syrischen Regierung
als Verrat qualifiziert werde. Die Auslandsabwesenheit von mehreren Jah-
ren dürfte noch zusätzlich ins Gewicht fallen. Das SEM wäre gehalten ge-
wesen, die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung zu prüfen. Eine
Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Syrien sei allerdings
momentan schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
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Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie sei vom syrischen Re-
gime immer wieder unter Druck gesetzt, verhört und ständig beobachtet
worden, weil zwei seiner Brüder in den neunziger Jahren als PKK-Kämpfer
gefallen seien. Das Regime habe gemeint oder gewusst, dass sie Anhä-
nger der PKK und der PYD seien und ihnen immer wieder Fragen zu ihrer
Zugehörigkeit zur PYD gestellt und sie als Parteimitglieder registriert. De-
tailliertere Angaben, welche seiner Geschwister welcher Parteizugehörig-
keit und welcher Aktivitäten verdächtigt und wann sie befragt worden seien,
machte der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin
nach inhaftierten Familienangehörigen gab er an, einzig sein älterer Bruder
G._______ sei im Jahr 2011 aus politischen Gründen („wegen der Politik
und der Partei, warum sonst?“) festgenommen worden und während eines
Jahres in Haft gewesen. Auf die Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin, in wel-
cher Weise der Bruder politisch aktiv gewesen sei, entgegnete der Be-
schwerdeführer: „Eigentlich nicht so viel. Nur die Bewegung in unserem
Quartier. (…) Es kann sein, dass mein Bruder G._______ bis heute noch
immer mit der Bewegung von PYD ist“ (vgl. act. A16 F68-71). Die geltend
gemachte Inhaftierung des Bruders G._______ im Jahr 2011 hatte offenbar
(ausser allenfalls den Befragungen durch einen Beamten des Sicherheits-
dienstes, vgl. nachfolgende E. 5.2) keine Konsequenzen für den Be-
schwerdeführer selbst, der sich weiterhin in Damaskus aufhielt. Auch
G._______ selbst und weitere fünf Geschwister leben offenbar immer noch
mit ihren Familien in Syrien, wo es ihnen gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers gutgehe (vgl. act. A7 Ziff. 3.01; A16 F5 ff.). Lediglich (…)
von G._______, H._______ alias I._______, lebt in J._______ als asylbe-
rechtigter Flüchtling (N […]).
5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er selbst sei in Syrien im Zusammen-
hang mit einem Verdacht auf eigene politische beziehungsweise regime-
kritische Aktivitäten oder solche von Familienangehörigen nie inhaftiert
worden. Als einzige persönliche Kontakte mit syrischen Behörden nannte
er vier Befragungen durch einen Beamten des syrischen Sicherheitsdiens-
tes in seinem (...)geschäft in den letzten drei Jahren, die er in Damaskus
gelebt habe (bis zirka Anfang 2012). Beim ersten Verhör, das eineinhalb
bis zwei Stunden gedauert habe, habe der Beamte ihn über seine Wohn-,
Aufenthalts- und Arbeitsorte und diejenigen seiner Familienangehörigen
sowie über ihre politische Einstellung und allfällige Parteimitgliedschaften
befragt. Er habe geantwortet, er und seine Familienangehörigen hätten mit
politischen Parteien nichts zu tun. Weshalb der Beschwerdeführer erst 12
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beziehungsweise 19 Jahre nach dem geltend gemachten, jedoch mit kei-
nerlei Beweismitteln belegten „Märtyrertod“ zweier Brüder erstmals befragt
worden sei, vermochte er nicht substanziiert zu erklären (vgl. act. A16 F61-
63).
5.3 An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er persönlich
sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen: „Politische Aktivitäten, nein habe
ich selber nicht ausgeübt. Aber wenn demonstriert wurde, oder die Partei
irgendwelche Anlässe hatte, da habe ich mitgemacht“ (vgl. act. A16 73). In
Damaskus habe er sich von politischen Anlässen und Demonstrationen
ferngehalten. Erst nach seiner Ankunft in D._______ Anfang 2012, mithin
nach den vorgebrachten Befragungen in Damaskus, habe er an Anlässen
der PYD wie Zeremonien für Märtyrer und an friedlichen Demonstrationen
teilgenommen. Die Kundgebungen seien „mit der Zeit immer freier“ gewor-
den, und es sei dabei nie zu Kontakten mit den syrischen Behörden ge-
kommen. Er sagte ausdrücklich, er habe wegen der Demonstrationsteil-
nahmen nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A16
F79). Entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 5.7) vertretenen Ansicht be-
stehen somit keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen in D._______ als Gegner
des Regimes identifiziert worden beziehungsweise in Syrien im Zusam-
menhang mit eigenen politischen Aktivitäten, einer Mitgliedschaft bei der
PYD oder gar der PKK oder als Familienangehöriger politisch aktiver Per-
sonen aufgefallen wäre. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür,
dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 im Fokus der
syrischen Behörden stand. Die Durchsicht der Verfahrensakten (…) des
Beschwerdeführers, H._______ alias I._______ (N […]), vermag zu keiner
anderen Einschätzung zu führen.
5.4 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung (einschliesslich Reflexverfolgung) hin-
deuten würden. Die diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen in
der Beschwerde (vgl. E. 4.2.) sind mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu vereinbaren und finden dem-
nach in den vorinstanzlichen Akten keine Grundlage. Es ist daran zu erin-
nern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinrei-
chend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
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Seite 10
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer hat das Land auch nicht wegen eines drohenden
Einzugs in den Militär- beziehungsweise Kriegsdienst verlassen, sondern
aufgrund der allgemeinen Kriegssituation (vgl. act. A7 Ziff. 7.01; A16 F49,
94). Dieser hat das SEM durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen.
5.5 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, auch in
der Schweiz selber nicht politisch aktiv zu sein. Seit seiner Einreise im No-
vember 2015 bis zum Zeitpunkt der Anhörung im Juli 2017 habe er nur
einmal in K._______ an einer friedlichen Kundgebung zu Newroz teilge-
nommen (vgl. act. A16 F80). Es sind somit auch keine Anhaltspunkte für
subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ersichtlich.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex)Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine
konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr
nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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Seite 11
8.
8.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird aufgrund des Direktentscheids in
der Sache gegenstandslos.
8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 18. Sep-
tember 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: