B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5954/2013
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (…).
D-5954/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 9. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte zu-
nächst nach Ungarn. Von dort herkommend sei er am 18. Juli 2010 via
Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach. Am 21. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt. Das BFM
hörte ihn sodann am 5. August 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b Mit Eingaben vom 7. Oktober 2010, 29. September 2011 und 6. Feb-
ruar 2013 wurden Beweismittel, insbesondere betreffend die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, zu den Akten gereicht.
A.c Am 5. September 2013 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer
eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durch.
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert, habe
aber Probleme gehabt, weil er Kurde sei und seine Angehörigen mit kurdi-
schen Parteien sympathisierten. Bereits als er zwischen den Jahren 2000
und 2003 Militärdienst geleistet habe, sei er wegen seiner kurdischen Eth-
nie diskriminiert worden. Später sei er zwei Mal festgenommen worden.
Das erste Mal sei er am 6. Dezember 2005 nach seiner Rückkehr aus Zy-
pern verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, das Land illegal verlas-
sen zu haben. Er habe 13 beziehungsweise 20 Tage in Haft verbringen
müssen. Er habe damals versucht, in Zypern einer selbständigen Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das zweite Mal
sei er am 20. März 2006 zusammen mit zahlreichen weiteren Personen im
Zusammenhang mit dem Newroz-Fest festgenommen worden. Erst nach
ungefähr sechs Monaten sei er wieder freigelassen worden, dies auf Inter-
vention einer Menschenrechtskommission hin sowie mit Hilfe von iraki-
schen Anwälten. Während der Haft habe man ihn misshandelt und ihn ge-
zwungen, Namen zu verraten und ein inhaltlich falsches Protokoll mit sei-
nem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Nach seiner Freilassung sei er
mehrmals aufgefordert worden, sich auf verschiedenen Posten bei den Be-
hörden zu melden. Zudem sei er aufgefordert worden, den Behörden die
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Namen von Kurden zu nennen respektive mit den Behörden zusammen-
zuarbeiten. Er sei auch zu seinem Onkel befragt worden, welcher früher
einmal inhaftiert gewesen sei und nun auf Zypern lebe. Die Behörden hät-
ten ausserdem Geldzahlungen von ihm verlangt. Er habe aufgrund der Be-
lästigungen und Erpressungen sein eigenes Schneideratelier schliessen
müssen und sei daraufhin öfters in den Libanon gegangen, um dort als
Schneider zu arbeiten. Einmal sei er auf dem Posten des Sicherheitsdiens-
tes mit einer Eisenstange respektive einem Stück Draht beziehungsweise
einer Radioantenne geschlagen worden. Die Behörden hätten ihm ferner
seine Identitätskarte abgenommen, wobei sie ihm gesagt hätten, er werde
sie später zurückerhalten. Als sie ihn Ende Juni 2010 letztmals vorgeladen
hätten, sei er im Libanon gewesen. Unbekannte Personen hätten dort bei
seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt; es habe sich dabei bestimmt um An-
gehörige des syrischen Sicherheitsdienstes gehandelt. Er sei daraufhin
nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber aus Angst nicht bei den Behör-
den gemeldet. Aus diesen Gründen sei er im Juli 2010 aus Syrien ausge-
reist. Bei einer Rückkehr befürchte er, grundlos verhaftet zu werden. Be-
treffend seine exilpolitische Tätigkeit führte der Beschwerdeführer im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens aus, er sei Mitglied der Kurdischen
Volksunion in Syrien und arbeite mit der Partei der Demokratischen Union
(PYD) zusammen. Er habe an Demonstrationen in verschiedenen Schwei-
zer Städten teilgenommen, teilweise auch als Redner. In den Reden sei es
um die Lage in Syrien gegangen, er habe dafür appelliert, eine Lösung zu
finden. An einer dieser Demonstrationen habe er ein Lied gesungen. Da-
raufhin seien sein Vater und sein Bruder in B._______ festgenommen und
verhört worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, ihm seine exilpoliti-
sche Tätigkeit zu verbieten.
A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: einen abgelaufenen Reisepass,
einen Militärausweis, Internetausdrucke von Presseberichten betreffend
seine Inhaftierung im Jahr 2006, zwei CD-ROMs, ein Bestätigungsschrei-
ben der Partei der kurdischen Volksunion in Syrien vom 22. Juli 2011 sowie
mehrere Fotos, Videostandbilder und Berichte zu Demonstrationen in der
Schweiz, an welchen er teilgenommen habe.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2013 – eröffnet am
24. September 2013 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzu-
folge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab
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und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2013
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in sämtliche
Asylakten zu gewähren, namentlich in sämtliche Beweismittel sowie in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, eventuell sei ihm das rechtliche
Gehör zu den fraglichen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schrift-
liche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme
zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur rich-
tigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei
der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei
eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 23. September 2013, ein Youtube-Ausdruck betref-
fend eine Sendung von ROJ-TV, Internetausdrucke betreffend vom Be-
schwerdeführer auf Youtube hochgeladene Filme, aus dem Internet aus-
gedruckte Fotos und Berichte zu Demonstrationen, an welchen der Be-
schwerdeführer teilgenommen habe (teilweise inkl. deutsche Übersetzung)
sowie ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 wies der Instruktionsrichter
den Antrag, wonach festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung
betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei, ab. Das Akteneinsichtsgesuch wurde, soweit
es in der Zwischenzeit nicht gegenstandslos geworden war, abgewiesen.
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Dem Beschwerdeführer wurde zur Nachreichung einer Beschwerdeergän-
zung eine Nachfrist eingeräumt. Sodann wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantra-
gen, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er
sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag
eine Bestätigung betreffend die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen vom
30. Oktober 2013 bei.
G.
Mit Eingabe vom 8. November 2013 liess der Beschwerdeführer rügen, das
BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht keine Einsicht in die mit "E"
bezeichneten Akten, darunter auch das Aktenstück A5 (Beweismittelum-
schlag) gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Zu-
dem wurde in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober
2013 dem Beschwerdeführer die Bezahlung des erhobenen Kostenvor-
schusses erlassen und das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der vom
BFM mit "E" bezeichneten Aktenstücke gutgeheissen. Das BFM wurde
gleichzeitig angewiesen, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten um-
gehend zu edieren. Auf die Einräumung einer Frist zur weiteren Beschwer-
deergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet.
I.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer ergänzende Akteneinsicht.
J.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Aus-
führungen machen und reichte folgende weitere Beweismittel ein: zwei CD-
ROMs ("Inhalt des USB-Sticks") sowie ausgedruckte Fotos und
Printscreens.
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Seite 6
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe
vom 17. Februar 2014 und reichte dabei einen USB-Stick sowie eine Über-
setzung aus dem TV-Bericht ein, in welchem der Name des Beschwerde-
führers erwähnt werde.
M.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer seinen (gülti-
gen) syrischen Reisepass im Original einreichen.
N.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 regte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen
zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen.
O.
Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 (Poststempel) und 10. August 2015 erkun-
digte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte
sinngemäss um einen raschen Abschluss des Asylverfahrens. Der Instruk-
tionsrichter beantwortete diese Anfragen mit Schreiben vom 21. Juli und
12. August 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumin-
dest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen,
dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Auf-
nahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letzt-
instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zu-
dem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternati-
ver Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die
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Seite 8
in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im
Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu
bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2013) sowie
auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs-
punktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten
Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwür-
digen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwer-
deführers sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Diskri-
minierungen im Militärdienst zwischen den Jahren 2000 und 2003 eine
asylrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Aus der generellen
Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime
lasse sich keine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten.
Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und
der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Juli 2010.
Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Bezüglich der geltend ge-
machten Inhaftierung im Dezember 2005 wegen angeblich illegaler Aus-
reise aus Syrien sei festzustellen, dass diese Haft einem rechtsstaatlich
legitimen Zweck gedient habe und nicht übermässig lang ausgefallen sei.
Die Inhaftierung weise zudem keine asylrechtlich relevante Intensität auf
und stehe weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang zur Aus-
reise aus Syrien. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Zur
angeblichen Bedrohungslage nach der Freilassung aus der Haft im Jahr
2006 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht: So
habe er sich beispielsweise bezüglich der Frage, wie oft er sich bei den
Behörden habe melden müssen und wie hoch die Geldzahlungen gewesen
seien, die er habe leisten müssen, teilweise mehrfach widersprochen. Die
in der Befragung geltend gemachte letzte Vorladung ungefähr zwei Wo-
chen vor der Ausreise aus Syrien habe er zudem in der ergänzenden An-
hörung erst auf Vorhalt hin erwähnt. Bezüglich der erlittenen Schläge mit
einem Eisenstrang habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche
zeitliche Angaben gemacht, sofern er diesen Vorfall überhaupt erwähnt
habe. Zudem würden auch seine Vorbringen betreffend die Ausstellung
respektive Abnahme seiner Identitäts- und Reisedokumente Unstimmigkei-
ten enthalten. Das Vorbringen, er sei im Libanon vom syrischen Geheim-
dienst gesucht worden, sei sodann nicht glaubhaft, zumal der Beschwer-
deführer kein entsprechendes politisches Profil aufweise. Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem er angeblich im Libanon vom sy-
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rischen Geheimdienst ausfindig gemacht beziehungsweise von den syri-
schen Behörden gesucht worden sei, nach Syrien zurückgekehrt sei, einen
Reisepass beantragt und Syrien mit diesem eigenen Pass via den Flugha-
fen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem bezüg-
lich der Anzahl Personen, welche ihn im Libanon gesucht hätten, wider-
sprochen. Zudem habe er diesen Vorfall in der Befragung nicht erwähnt,
obwohl dies angesichts der ihm gestellten Fragen zu erwarten gewesen
wäre. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behör-
den ein ernsthaftes Interesse daran hätten haben sollen, den Beschwerde-
führer als Spitzel einzusetzen. Die geltend gemachten Nachteile sowie die
vorgebrachte Verfolgungssituation seien daher als unglaubhaft zu qualifi-
zieren. Betreffend die behauptete Haft im Jahr 2006 sei festzustellen, dass
kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise im
Juli 2010 bestehe. Sie sei daher nicht asylrelevant. Wie erwähnt sei der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung keinen asylrelevanten Nachtei-
len ausgesetzt gewesen und habe auch keine solchen befürchten müssen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens gel-
tend gemachte exilpolitische Tätigkeit hielt das BFM Folgendes fest: Die
Aktenlage deute zwar darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen engagierten Kritiker des syrischen Regimes handle. Seine Reden
und Protestsongs habe er jedoch vor einer überschaubaren Anzahl von
Zuhörern vorgetragen. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er eine enge Ver-
bindung zur PHGK-S sowie zur PYD unterhalte. Er habe selber ausgesagt,
er sei abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen kaum für die
PYD aktiv, da er dafür kein Geld habe. Angesichts dessen sowie aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er auch bei der PHGK-S keine
zentrale oder exponierte Rolle innehabe. Insgesamt sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten aus-
geübt habe, aufgrund derer er wahrscheinlich vom syrischen Regime als
potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Demnach erscheine es
auch nicht glaubhaft, dass sich die Behörden bei seinen Angehörigen nach
ihm erkundigt und ihnen gesagt hätten, er solle in der Schweiz nicht mehr
an Demonstrationen teilnehmen. Es sei auch unplausibel, dass er nicht
wisse, wie oft die Behörden seine Eltern diesbezüglich aufgesucht hätten.
Im Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung das in der Eingabe vom
30. September 2011 gemachte Vorbringen, wonach sein Vater und sein
Bruder festgenommen und mit Bildern, welche ihn anlässlich einer De-
monstration in Bern zeigten, konfrontiert hätten, überhaupt nicht erwähnt.
Zudem sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer weiterhin an De-
monstrationen teilgenommen und dabei Reden gehalten hätte, wenn die
syrischen Behörden tatsächlich deswegen seine Angehörigen behelligt
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Seite 11
hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien aus diesen
Gründen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu begründen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insbe-
sondere habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
verletzt, zumal es die Gesuche um Akteneinsicht nicht beantwortet habe.
Im vorliegenden Fall müsse unbedingt Einsicht in sämtliche vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährt werden. Zudem
müsse Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme oder zumindest in
die schriftliche Begründung desselben gewährt werden. Es sei nämlich da-
von auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit
mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt
habe, zumal unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 we-
gen illegaler Ausreise rund 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe
sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Begründung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Si-
cherheitslage" verwiesen habe; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls
dar. Im Weiteren habe das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel nur teilweise gewürdigt. Insbesondere habe es das BFM un-
terlassen, die Beweismittel betreffend die Nachrichtensendung im ROJ-TV
sowie betreffend Youtube-Einträge zu würdigen. In der fraglichen TV-Sen-
dung werde berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich des
Newroz-Festes 2006 zahlreiche Menschen verhaftet hätten. Dabei würden
mehrere Personen namentlich erwähnt, auch der Name "A._______"
werde genannt. Es werde sogar erwähnt, dass dieser aus dem Dorf
E._______ stamme; dies stimme mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in der Anhörung überein. Damit habe er bewiesen, dass im TV über
seine Verhaftung durch die syrischen Behörden berichtet worden sei. Das
BFM habe diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, was eine schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal in der angefoch-
tenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens
behauptet werde. Dies obwohl das BFM gleichzeitig erklärt habe, es habe
die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gar nicht geprüft. Durch dieses Vor-
gehen habe das BFM übrigens auch das Willkürverbot verletzt. In einem
vergleichbaren Fall (Hinweis auf N 511 163 respektive E-2749/2013) habe
es das BFM ebenfalls unterlassen, den Hinweis auf eine Sendung von
ROJ-TV zu würdigen. Auf Beschwerdeebene habe es dann seinen Ent-
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Seite 12
scheid in Wiedererwägung gezogen; dies müsste vorliegend ebenfalls ge-
schehen. Das BFM habe ferner auch die Beweismittel betreffend den Ein-
satz einer Menschenrechtsorganisation und die entsprechende namentli-
che Erwähnung des Beschwerdeführers respektive die Tatsache, dass die
Verhaftung im Jahr 2006 den Einsatz von Organisationen und Behörden
zur Folge gehabt habe, unerwähnt gelassen. Der Umstand, dass das BFM
die eingereichten Beweismittel nicht gehörig gewürdigt habe, stelle im Üb-
rigen auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Weiter habe das BFM die
Frage der drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK nicht konkret geprüft, obwohl der Beschwerdeführer früher wegen
illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe zudem nicht er-
wähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite von
namentlich genannt werde und daher von den syrischen
Behörden identifiziert worden sei. Es habe auch nicht erwähnt, dass Fami-
lienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien,
namentlich sein Onkel mütterlicherseits, und dass er auch deswegen im
Jahr 2006 ins Visier der Behörden geraten und zu politischen Aktivitäten
seiner Angehörigen befragt worden sei. Ebenfalls nicht erwähnt und ge-
würdigt worden sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang schikaniert und
unterdrückt worden und der Druck immer grösser geworden sei, dass er
den syrischen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er an der An-
hörung vom 5. August 2010 Narben vorgewiesen habe und dass die Kur-
den begonnen hätten, dem Beschwerdeführer zu misstrauen, da sich die-
ser immer wieder bei den Behörden habe melden müssen. Der Umstand,
dass die Vorinstanz zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und der-
jenigen vom 5. September 2013 so viel Zeit habe verstreichen lassen, so-
wie die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vor-
genommen worden sei, stellten ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
dar. Die Gehörsverletzungen und Verletzungen der Abklärungspflicht, ins-
besondere die Nichtwürdigung des Beweismittels betreffend den Bericht
von ROJ-TV sowie die späte ergänzende Anhörung, stellten gleichzeitig
eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie von Art. 9 BV dar. Aufgrund der er-
wähnten Verfahrensmängel müsse die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung über-
wiesen werden. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zu
den vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers. Dabei wird zunächst vorgebracht, es sei normal, dass es
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bei einer langen Verfahrensdauer zu Erinnerungslücken komme. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung, welche über
drei Jahre nach der ersten Anhörung erfolgt sei, habe das BFM somit in
treuwidriger und unfairer Weise dazu benutzt, Widersprüche zu konstruie-
ren. Die Argumente des BFM seien zudem haltlos. Die Suche des syri-
schen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer im Libanon sei durch-
aus glaubhaft, da dieser entgegen der Behauptung des BFM über ein poli-
tisches Profil verfüge und belegt sei, dass er im Jahr 2006 verhaftet worden
sei. Ein Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, welche ihn im Liba-
non gesucht hätten, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich und vom BFM
konstruiert worden. Es sei im Weiteren logisch, dass die syrischen Behör-
den versucht hätten, den Beschwerdeführer als Spitzel zu gewinnen oder
immerhin durch die ständigen Vorladungen dafür gesorgt hätten, dass er
von seinem Umfeld gemieden worden sei. Das BFM habe dem Beschwer-
deführer vorgeworfen, bezüglich der Zahlungen an die syrischen Behörden
unterschiedliche Beträge genannt zu haben. Die fraglichen Aussagen lä-
gen über drei Jahre auseinander, und es gehe um Zahlungen, welche sie-
ben Jahre zurücklägen. Es sei willkürlich, aus den Äusserungen des Be-
schwerdeführers einen relevanten Widerspruch zu konstruieren, zumal
aufgrund der Akten nicht klar sei, welche Beträge wann an wen bezahlt
worden seien. Die Vorladung rund zwei Wochen vor der Ausreise habe er
sowohl in der Befragung als auch in der ersten Anhörung erwähnt; dass er
diese in der zweiten Anhörung erst auf Vorhalt geschildert habe, sei daher
nicht massgeblich, zumal er den Sachverhalt ja zuvor bereits zweimal dar-
gelegt habe. Sodann wurde betreffend den Reisepass ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich mit Hilfe eines Schleppers
einen "gefälschten originalen Reisepass" ausstellen lassen. Dies bestätige
seine Aussage, wonach er sich alleine nicht getraut habe, Kontakt mit den
syrischen Behörden aufzunehmen. Die Behörden hätten zudem keinen An-
lass gehabt anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle sich ihnen entzie-
hen. Bezüglich der Frage, wie oft sich der Beschwerdeführer bei den Be-
hörden habe melden müssen, habe das BFM zu Unrecht Widersprüche
behauptet, da sich die vom BFM erwähnten Aussagen des Beschwerde-
führers auf verschiedene Zeiträume bezogen hätten. Zudem habe der Be-
schwerdeführer ausdrücklich erklärt, er sei "immer wieder vorgeladen" wor-
den. Zu berücksichtigen sei auch die lange Verfolgungsdauer und die Tat-
sache, dass die Kontakte zu den Behörden unterschiedlich verlaufen seien
(telefonisch, auf dem Posten, bei ihm zuhause). Im Weiteren sei der vom
BFM genannte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Misshandlung
mit einem Kabel nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführer
D-5954/2013
Seite 14
mehrfach zu erkennen gegeben habe, dass er aufgrund der langen Verfah-
rensdauer und der lang andauernden Verfolgung Mühe habe mit den Zeit-
angaben. Der Umstand, dass er diese Misshandlung in der Befragung nicht
erwähnt habe, sei ebenfalls nicht massgeblich. Fluchtauslösend sei ja die
Tatsache gewesen, dass der syrische Geheimdienst im Libanon nach dem
Beschwerdeführer gesucht habe. Das BFM habe dem Beschwerdeführer
Aussagen in den Mund gelegt, welche er nicht gemacht habe. Er habe nie
erklärt, er habe sich insgesamt 4-5 Mal bei den Behörden melden müssen.
Er habe nur gesagt, er habe sich nach der zweiten Freilassung 4-5 Mal bei
den Behörden melden müssen (Verweis auf A21, Frage 6). Danach habe
er jedoch angefügt, er habe sich in B._______ 4-5 Mal melden müssen.
Weiter sei festzustellen, dass es das BFM unterlassen habe, auf die Real-
kennzeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ins-
besondere zur Verhaftung im Jahr 2006 habe er sehr detailreich ausge-
sagt. Sodann wird gerügt, das BFM habe es unterlassen zu würdigen, wel-
che Ereignisse nach der Haft im Jahr 2006 glaubhaft seien. Es sei aber
nicht möglich, die Ereignisse nach 2006 und die Frage deren Asylrelevanz
losgelöst von der Vorverfolgung im Jahr 2006 zu betrachten. Die gestü-
ckelte Betrachtungsweise des BFM sei willkürlich. Der Beschwerdeführer
sei schon im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewe-
sen. Er sei als politisch aktiver Kurde ins Visier der Behörden geraten und
gezielt gesucht und verfolgt worden. Innerhalb mehrerer Jahre sei er wie-
derholt verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Er habe daher bereits im
Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl
zu gewähren sei. Weiter sei festzustellen, dass das BFM nicht daran ge-
zweifelt habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen illegaler
Ausreise inhaftiert gewesen sei. Es hätte sich daher mit dem Umstand aus-
einandersetzen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Syrien nach dreijähriger Landesabwesenheit im Falle einer Verhaf-
tung wegen erneuter illegaler Ausreise eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen würde, zumal er als Anstifter der syrischen Revolution gelten würde.
Die Probleme des Beschwerdeführers im Militärdienst zeigten, dass er be-
reits damals ins Visier der Behörden geraten, als Unruhestifter bekannt ge-
wesen und demnach als missliebige Person registriert worden sei. Die
Schikanen des Beschwerdeführers hätten zuletzt derart zugenommen,
dass er auch im Libanon nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Anzufügen
sei, dass ein Bruder des Beschwerdeführers Mitglied der kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten (YPG) sei und sowohl vom syrischen Regime als
auch von der freien syrischen Armee gesucht werde, weshalb er beabsich-
tige, in die Türkei zu flüchten. Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht,
D-5954/2013
Seite 15
es müsste zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt be-
jaht werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer
in asylrelevanter Weise verfolgt. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass
seine Familie vom Geheimdienst kontaktiert und ihr mitgeteilt worden sei,
der Beschwerdeführer solle im Ausland nicht mehr an Demonstrationen
teilnehmen. Betreffend die exilpolitische Tätigkeit sei zunächst festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur PHGK-S gemacht
habe (vgl. die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung).
Hingegen betreibe er unter dem User-Namen F._______ einen Youtube-
Kanal. Er habe dort zahlreiche Filme zu Demonstrationen hochgeladen,
namentlich auch aus dem Jahr 2011. In einem der Filme werde gezeigt,
wie jemand das Portrait des syrischen Präsidenten Assad verbrenne. Es
sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis des Y-
outube-Kanals des Beschwerdeführers und dieser Filme habe und der Be-
schwerdeführer identifiziert worden sei. Mittels der eingereichten Beweis-
mittel werde belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, teil-
weise auch aktiv als Redner. Fotos beziehungsweise Filmmaterial, auf wel-
chem er erkennbar sei, seien auf , sowie Y-
outube einsehbar. Er sei auch auf Facebook aktiv. Sein Profil sei in der
Vergangenheit gehackt worden, weshalb er nun den von den Hackern hin-
terlassenen Profilnamen ("Ich liebe Bashar al-Assad") nicht mehr ändern
könne. Dies belege, dass sich offensichtlich pro-syrische Hacker für das
Profil des Beschwerdeführers interessiert hätten. Verschiedene Berichte
bestätigten, dass das syrische Regime exilpolitisch tätige Personen auch
über das Internet, namentlich über die sozialen Medien, überwache. Das
Regime von Assad erhalte Unterstützung von der sogenannten Syrian
Electronic Army, welche insbesondere die Webseiten und Accounts von
oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsaktivis-
ten hacke. Facebook-Profile zu hacken sei für diese Gruppierung ein Leich-
tes. Möglicherweise gebe es auch Verflechtungen zwischen der Syrian
Electronic Army und der von Assad gegründeten Syrian Computer Society.
Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die syrischen Geheimdienste vom
Facebook-Profil des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Er müsse daher
bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerde-
führer sei den syrischen Behörden schon vor seiner Ausreise als Oppositi-
oneller bekannt gewesen. Die Tatsache, dass er sich nun im Ausland be-
finde und hier exilpolitisch tätig sei, stelle für das syrische Regime eine
Gefahr dar. Er habe von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass die syri-
schen Behörden diese aufgefordert hätten, ihm weitere exilpolitische Tä-
tigkeiten zu verbieten. Der Beschwerdeführer vermeide weitere Telefonate
mit den Eltern, weil der Telefonverkehr überwacht werde. Daher wisse er
D-5954/2013
Seite 16
nicht, wie oft seine Eltern von den Behörden aufgesucht worden seien. Ent-
gegen der Auffassung des BFM lasse sich daraus nicht auf die Unglaub-
haftigkeit dieses Vorbringens schliessen. Es sei auch nicht unglaubhaft,
wenn sich der Beschwerdeführer Sorgen mache um seine Angehörigen,
aber gleichzeitig weiterhin exilpolitisch tätig sei; vielmehr zeige dies seine
Zerrissenheit. Der Beschwerdeführer sei, wie vom BFM selbst zugegeben,
ein engagierter Kritiker des syrischen Regimes. Er sei seit Jahren politisch
aktiv und nehme an zahlreichen politischen Veranstaltungen teil. Es sei da-
von auszugehen, dass er den syrischen Behörden bekannt sei. Insbeson-
dere auch angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher
festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine relevante Ver-
folgung drohe. Die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer für
die syrischen Behörden zu wenig interessant sei, da bei seinen Reden und
dem Vortragen des Protestsongs lediglich eine überschaubare Anzahl Zu-
hörer zugegen gewesen sei, entbehre jeglicher Relevanz. Das BFM habe
schon früher Fehleinschätzungen vorgenommen und beispielsweise be-
hauptet, die Überwachung der im Ausland lebenden Opposition habe unter
dem Eindruck des Kampfgeschehens in Syrien abgenommen. Nachdem
das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene das BFM gebeten
habe, die entsprechenden Quellen zu nennen, habe das BFM die be-
schwerdeführende Person als Flüchtling anerkannt. Es sei daher davon
auszugehen, dass das BFM über keine entsprechenden Quellen verfüge
und zudem die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht berücksichtige, wonach die Schwelle der Gefährdung von aus dem
Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden gesenkt worden sei. Weiter sei
darauf hinzuweisen, dass bereits geringe Aktivitäten genügten, um ins Vi-
sier der syrischen Behörden zu gelangen, dies bestätige der Bericht der
UK Border Agency ("Operational Guidance Note – Syria") vom 15. Januar
2013. Es sei zudem bekannt, dass die syrische Regierung Spione im Aus-
land einsetze, um im Ausland lebende syrische Staatsangehörige zu über-
wachen. Mehreren Quellen sei zu entnehmen, dass diese Spionageaktivi-
täten seit dem Ausbruch des "arabischen Frühlings" intensiviert worden
seien, dies auch in der Schweiz. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei. Die Diskriminierung der kur-
dischen Bevölkerung durch das syrische Regime werde selbst vom BFM
nicht verneint. Für Kurden sei die Gefahr der Verfolgung noch höher, wenn
diese politisch aktiv seien oder sich öffentlich regimekritisch geäussert hät-
ten. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem könne bereits
der Status als abgewiesener Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach
Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auslösen; dazu sei auf
die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals zu verweisen. Syrische
D-5954/2013
Seite 17
Asylsuchende seien daher selbst ohne exilpolitische Tätigkeit von Verfol-
gung bedroht und daher als Flüchtlinge aufzunehmen, zumal zurzeit offen-
sichtlich allen aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern, vor allem den
Kurden, seitens der syrischen Behörden vorgeworfen werde, sich im Aus-
land gegen das Regime betätigt zu haben. Zu verweisen sei diesbezüglich
auf das Vorgehen von Schweden, welches Anfang September 2013 habe
verlauten lassen, es wolle allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl ge-
währen, und so der aktuellen Lage in Syrien Rechnung trage. In der Be-
schwerde folgen sodann Ausführungen zur Situation in Syrien und den ver-
schiedenen Parteien und Fronten des Bürgerkriegs, wobei hervorgehoben
wird, dass das syrische Regime in der letzten Zeit strategische Erfolge er-
zielt habe und durch Russland unterstützt werde und dass sich die Oppo-
sition immer weiter spalte. Ein Ende des Bürgerkriegs sei nicht absehbar.
Es komme zurzeit auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen der
kurdischen Miliz und der islamistischen al-Nusra-Front. Die al-Nusra-Front
praktiziere eine asylrelevante Verfolgung von Personen aus ethnischen
und religiösen Gründen. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Be-
schwerdeführer daher einer lebensgefährlichen Bedrohung ausgesetzt,
weshalb er auch aus diesen Gründen als Flüchtling zu anerkennen sei.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest wegen
drohender Verletzung von Art. 3 EMRK die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
5.3 In der Eingabe vom 8. November 2013 lässt der Beschwerdeführer vor-
bringen, das BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht die mit "E" pagi-
nierten Akten vorenthalten. Somit sei insbesondere keine Einsicht in die
eingereichten Beweismittel sowie den Beweismittelumschlag gewährt wor-
den. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
des Akteneinsichtsrechts dar. Es sei ihm daher unmöglich, eine Beschwer-
deergänzung zu verfassen.
5.4 Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 wird geltend gemacht, die ergänzende
Akteneinsicht durch das BFM habe die mangelhafte und rechtswidrige Ak-
tenerfassung und –führung durch das BFM im vorliegenden Fall ersichtlich
gemacht. Dem Rechtsvertreter sei nämlich im Rahmen dieser Aktenein-
sicht ein USB-Stick zugestellt worden, wobei nicht klar sei, wann und durch
wen dieser eingereicht und wie er paginiert worden sei. Jedenfalls sei er
im (Beweismittel-)Verzeichnis des BFM nicht erwähnt. Auf dem Stick be-
fänden sich Dateien einer Nachrichtensendung auf ROJ-TV sowie weitere
Fotos und Filme betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Das BFM habe viele der Beweismittel auf dem USB-Stick gar nicht im
D-5954/2013
Seite 18
Verzeichnis aufgenommen und auch den USB-Stick als solchen nicht er-
fasst. Deshalb seien diese Beweismittel vom BFM auch nicht berücksich-
tigt worden. Das BFM sei damit gar nicht in der Lage, die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers korrekt zu würdigen. Die angefochtene
Verfügung sei daher zu kassieren beziehungsweise es sei dem BFM Ge-
legenheit zu geben, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
5.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zunächst zur
Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund von exil-
politischer Tätigkeit. Sie stellt dabei fest, es sei weiterhin nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst erfasst
worden sei und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien erhebliche Nachteile
drohen würden. An dieser Einschätzung würden auch die Inhaftierungen
des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2006 nichts ändern, da
diese nicht aufgrund eines allfälligen gewichtigen politischen Profils erfolgt
seien, sondern wegen illegaler Ausreise respektive wegen seiner kurdi-
schen Ethnie sowie weil Familienmitglieder mit Parteien sympathisiert hät-
ten. Die vom BFM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei im Übrigen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht veraltet,
sondern finde sich auch in neueren Entscheiden. Zum USB-Stick führt das
BFM aus, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Ak-
teneinsicht tatsächlich ein USB-Stick versandt worden sei. Ein solcher sei
auch nie als Beweismittel erfasst worden. Es sei zu bezweifeln, dass das
BFM je im Besitz dieses Sticks gewesen sei. Ungeachtet dessen sei fest-
zustellen, dass es sich beim Inhalt des UBS-Sticks (vgl. dazu die auf Be-
schwerdeebene eingereichten CD-ROMs) offensichtlich um dieselben Be-
weismittel handle, welche der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren auf CD-ROM eingereicht habe und welche im angefochte-
nen Entscheid gewürdigt worden seien.
5.6 In der Replik wird entgegnet, es sei aufgrund der massiven Vorverfol-
gung von einer Herabsetzung der Voraussetzungen für die Bejahung der
begründeten Furcht auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu
bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Bezüglich des
USB-Sticks sei festzuhalten, dass dieser dem Rechtsvertreter im Rahmen
der Gewährung der Akteneinsicht zugesandt worden sei. Falls dies beim
BFM nicht so verzeichnet worden sei, handle es sich um einen Fehler des
BFM. Aufgrund der Aktenlage sei es absurd, das Vorhandensein des Sticks
anzuzweifeln. Das BFM habe dieses Beweismittel und insbesondere den
auf dem USB-Stick respektive der CD-ROM enthaltenen Film nicht gewür-
digt.
D-5954/2013
Seite 19
5.7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers regt in seiner Eingabe
vom 19. November 2014 an, das Beschwerdedossier zu einer erneuten
Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung
wird ausgeführt, die Militärdienstverweigerung habe seit dem Frühjahr
2011 asylrelevante Folgen. Dienstverweigerer und Deserteure würden als
Staatsfeinde betrachtet, insbesondere wenn sie ins Ausland geflüchtet
seien. Die verhängten Strafen seien politisch motiviert, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft gegeben sei (Hinweis auf die Operational Guidance Note
– Syria der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 sowie den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Syrien: Rekrutierung durch die
syrische Armee" vom Juli 2014). Der Beschwerdeführer sei während seiner
Dienstzeit infolge seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Familie
als Unruhestifter bekannt gewesen und diskriminiert worden. Als Reservist
müsse er bei einer Wiedereinreise nach Syrien damit rechnen, rekrutiert
beziehungsweise als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer ver-
haftet zu werden. Damit wäre er einer relevanten Verfolgung ausgesetzt.
Vorliegend sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014
("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III") zu berücksichtigen. Darin weise das
UNHCR darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölke-
rungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fami-
lie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungs-
weise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen wür-
den, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit
eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche
es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen
und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risiko-
gruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker und
Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risikogruppe.
Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die
Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen.
Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-7233/2013). Das
Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situa-
tion der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert;
die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektiv-
verfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlassen, in der an-
gefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund
von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die
(wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014
D-5954/2013
Seite 20
Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich allein
aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung
bedroht. Die Kurden stellten insbesondere auch für den IS ein primäres
Feindbild dar. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Wes-
ten" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten
durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfolgung der
Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung
der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-
Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese
seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insgesamt sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer Kurde, Regierungsgegner und Kämpfer
für kurdische Anliegen sei. Sein Gefährdungsprofil sei damit offensichtlich.
Bereits aufgrund der in Syrien erfahrenen Verfolgung sei ihm Asyl zu ge-
währen. Zudem sei er in der Schweiz in engagierter Weise exilpolitisch tä-
tig, weshalb er als Flüchtling zu anerkennen sei.
6.
Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in
verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:
6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe sei-
nen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es zunächst die Gesuche
um Akteneinsicht nicht beantwortet habe und dadurch namentlich die Ein-
sicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme verweigert habe. In
der Folge habe das BFM dem Beschwerdeführer zwar Akten zugestellt, es
jedoch trotz ausdrücklich gestelltem Gesuch unterlassen, ihm auch die mit
"E" bezeichneten Aktenstücke zukommen zu lassen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in den Verfügun-
gen vom 24. Oktober und 15. November 2013 zu verweisen. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.
6.2 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen,
was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Dazu
ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten
wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese
Rüge nicht mehr näher einzugehen.
D-5954/2013
Seite 21
6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 So habe das BFM mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Be-
weismittel nicht gewürdigt, namentlich die Beweismittel betreffend die
Nachrichtensendung im ROJ-TV, betreffend die Youtube-Aktivitäten des
Beschwerdeführers und betreffend den Umstand, dass die Verhaftung im
Jahr 2006 den Einsatz von Menschenrechtsorganisationen beziehungs-
weise Behörden zur Folge gehabt habe. Es habe dem Beschwerdeführer
im Rahmen der Akteneinsicht einen USB-Stick zukommen lassen, welcher
indessen im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt sei und welcher in
der angefochtenen Verfügung weder gewürdigt noch überhaupt erwähnt
werde. Im Weiteren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt beziehungsweise gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der
Webseite von namentlich genannt werde und damit von
den syrischen Behörden identifiziert worden sei, dass Familienangehörige
des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien, dass er jahrelang
und zunehmend schikaniert und unterdrückt worden sei, dass er den syri-
schen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er im Verlauf des vor-
instanzlichen Verfahrens Narben vorgewiesen habe und dass die Kurden
begonnen hätten, ihm zu misstrauen. Das BFM habe zudem die Frage der
drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zu-
sammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht ge-
prüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei schliesslich auch dadurch un-
richtig festgestellt worden, dass keine Botschaftsabklärung vorgenommen
worden sei und zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und derjeni-
gen vom 5. September 2013 so viel Zeit vergangen sei.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem
D-5954/2013
Seite 22
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle
erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Wür-
digung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die
verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Ent-
scheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die
Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35;
AL-FRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (das Vorbringen betreffend den
Einsatz von Menschenrechtsorganisationen bei der Verhaftung im Jahr
2006, die namentliche Nennung des Beschwerdeführers auf gema-
, die angebliche Verfolgung des Onkels, das Misstrauen der
anderen Kurden) nicht erwähnt und in der Erwägungen nicht speziell ge-
würdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der we-
sentlichen Verfolgungsvorbringen zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwä-
gungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft) zum Schluss kam,
die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht asylrelevant respek-
tive nicht glaubhaft und die exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekun-
dären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es
sich teilweise um unbelegte Behauptungen handelt, ebenfalls noch zu prü-
fen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Sodann
ist festzustellen, dass das BFM die mit Beweismitteln belegte Nachrichten-
sendung im ROJ-TV im Sachverhalt durchaus erwähnt hat (vgl. Ziff. I.5.,
D-5954/2013
Seite 23
S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013). Da es je-
doch bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2006 keine ei-
gentliche Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt hat, bestand auch keine
Veranlassung, in den Erwägungen näher auf die entsprechenden Beweis-
mittel, mit welchem die erwähnte Inhaftierung bewiesen werden sollte, ein-
zugehen. Das Vorbringen, wonach die syrischen Behörden vom Beschwer-
deführer Geldzahlungen verlangt hätten, ist entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt
und gewürdigt worden (vgl. S. 3 und 5 der Verfügung), ebenso die Aus-
sage, der Vater und der Bruder seien festgenommen worden (vgl. S. 8 der
Verfügung). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskrimi-
nierung hat das BFM in seinen Erwägungen erwähnt (vgl. S. 4 der ange-
fochtenen Verfügung). In der angefochtenen Verfügung sind im Sachver-
halt zudem "Internetauszüge" bezüglich Foto- und Videoaufnahmen aufge-
führt worden, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer beziehungs-
weise Redner an Demonstrationen in der Schweiz zeigen (Ziff. I. 8., S. 2
der angefochtenen Verfügung). Damit sind implizit auch die im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Youtube-Aktivitäten des Beschwerde-
führers abgedeckt worden, welcher auf dieser Plattform insbesondere Fo-
tos und Videoaufnahmen von Demonstrationen postet, an welchen er teil-
genommen habe. Bei der Beurteilung der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sind die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ge-
samthaft gewürdigt worden (vgl. S. 7 der Verfügung). Dieses Vorgehen er-
scheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung sodann auch die Narben erwähnt, welche
der Beschwerdeführer angeblich als Folge von Misshandlungen anlässlich
einer Vorladung im Jahr 2009 davongetragen habe. Das BFM hat diesbe-
züglich zu Recht erwogen, dass diese Narben grundsätzlich auch von ei-
nem anderen Ereignis stammen könnten (vgl. S. 6 der Verfügung). Narben
können nämlich lediglich einen Beweis für erfolgte Verletzungen darstellen,
sind jedoch für sich genommen nicht geeignet, die behaupteten Umstände,
unter welchen diese Verletzungen entstanden seien, zu beweisen. Auf-
grund der Aktenlage ist im Weiteren nicht erwiesen, dass der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz tatsächlich einen USB-Stick eingereicht hätte. Der
Rechtsvertreter macht zwar geltend, der Stick sei ihm von der Vorinstanz
im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden; dabei handelt es sich in-
dessen um eine unbelegte und grundsätzlich nicht nachvollziehbare Be-
hauptung. Die Vorinstanz nimmt eingereichte Beweismittel in aller Regel
ordnungsgemäss zu den Akten, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb
dies im vorliegenden Fall hätte anders verlaufen sollen. Es bestehen somit
D-5954/2013
Seite 24
keine konkreten Hinweise dafür, dass die Anschuldigungen des Rechtsver-
treters, wonach die Vorinstanz den USB-Stick fälschlicherweise nicht als
Beweismittel erfasst und als Folge davon nicht gewürdigt habe, zutreffen.
Im Übrigen befinden sich auf dem USB-Stick ohnehin dieselben – teilweise
unleserlichen – Dateien wie auf den im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten CD-ROMs, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung er-
wähnt und berücksichtigt wurden.
6.3.4 Betreffend die Rüge, es sei im vorliegenden Fall keine Botschaftsab-
klärung vorgenommen worden, ist zunächst zu bemerken, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Botschaftsantworten aus Sy-
rien regelmässig jegliche Legitimität abspricht. Bei dieser Sachlage mutet
seine Rüge, es sei vorliegend keine Botschaftsabklärung durchgeführt wor-
den, widersprüchlich und treuwidrig an. Im Weiteren ist festzustellen, dass
seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 Botschaftsab-
klärungen in diesem Land erheblich erschwert waren und die schweizeri-
sche Vertretung in Damaskus sodann am 29. Februar 2012 ihre Türen
schloss. Unter diesen Umständen sowie angesichts dessen, dass das BFM
den Sachverhalt zu Recht als spruchreif erachtete, ist der Entscheid, im
vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorzunehmen, nicht zu bean-
standen. Eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darin jedenfalls nicht zu er-
blicken. Der Rechtsvertreter rügt im Weiteren die lange Verfahrensdauer
respektive die lange Zeitspanne, welche zwischen der ersten und der er-
gänzenden Anhörung lag. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die lange Ver-
fahrensdauer ist im vorliegenden Fall primär auf die hohe Anzahl von hän-
gigen Asylverfahren sowie die volatile Situation in Syrien zurückzuführen.
Falls der Rechtsvertreter tatsächlich überzeugt gewesen wäre, die lange
Verfahrensdauer stelle eine Rechtsverletzung dar, so wäre es ihm unbe-
nommen gewesen, dies vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen. Dies hat er jedoch be-
zeichnenderweise nicht gemacht. Die lange Verfahrensdauer stellt offen-
sichtlich per se keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Bei einer langen Ver-
fahrensdauer ist jedoch zu beachten, dass sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt in der Zeit zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylent-
scheids ändern kann. Daher kann es unter Umständen angezeigt sein, die
asylsuchende Person zeitnah zum Entscheid ergänzend anzuhören, um
ihr Gelegenheit zu geben, ihre Asylgründe erneut darzulegen und gegebe-
nenfalls zu ergänzen, oder um gewisse Sachverhaltsfragen zu vertiefen.
D-5954/2013
Seite 25
Die ergänzende Anhörung stellt somit – insbesondere auch bei länger an-
dauernden Asylverfahren – ein adäquates Instrument zur Gewährleistung
der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung dar. Demnach ist
in der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die ergänzende Anhörung erst
drei Jahre nach der Anhörung stattgefunden hat, keine Gehörsverletzung
zu erblicken; vielmehr ist die Vorinstanz dadurch ihrer Pflicht, den Sachver-
halt richtig und vollständig festzustellen, nachgekommen. Es ist an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rechtsvertreter in ande-
ren von ihm betreuten Asylverfahren den Umstand, dass die Vorinstanz
trotz länger zurückliegender Anhörung vor dem Erlass des Asylentscheids
keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, regelmässig auf Beschwer-
deebene unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht zur korrekten Sach-
verhaltsfeststellung gerügt hat. Es erscheint deshalb widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz
eine solche ergänzende Anhörung effektiv vorgenommen hat, gleichwohl
ebendiese Rüge erhoben wird.
6.3.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die Vorinstanz
habe nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise
nach Syrien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
drohen würde. Diese Frage wäre indessen unter dem Aspekt der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu
prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz verfügt wurde, hat das BFM zu Recht
keine Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs vorgenommen; denn wie be-
reits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) sind die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG ge-
nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme alternativer Natur.
6.3.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet.
6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
D-5954/2013
Seite 26
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Be-
schwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot ver-
letzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwischen den Jahren 2000 und
2003 im Militärdienst diskriminiert worden, weil er Kurde sei. Die entspre-
chenden Nachteile sind indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal sie
nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, und überdies keinerlei Bezug zur Aus-
reise im Jahr 2010 aufweisen.
7.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2005 für
ungefähr 20 Tage inhaftiert worden, weil er zuvor illegal nach Zypern aus-
gereist sei. Auch diese Massnahme kann nicht als asylrelevante Verfol-
gung qualifiziert werden, da auch in diesem Fall kein Zusammenhang zur
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ersichtlich ist und die frag-
liche Haft ausserdem als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist.
D-5954/2013
Seite 27
7.3 Der Beschwerdeführer führt ferner aus, er sei im März 2006 erneut,
diesmal für ungefähr sechs Monate, inhaftiert worden, und zwar im Zusam-
menhang mit dem Newroz-Fest. Diesbezüglich ist ebenfalls festzustellen,
dass zwischen dieser Haft und der Ausreise des Beschwerdeführers im
Jahr 2006 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügender
Zusammenhang festgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass bei
diesem Vorfall eine grosse Anzahl Personen verhaftet wurden, vor allem
junge kurdische Männer, ist überdies davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer damals nicht gezielt wegen spezifischer politischer Betäti-
gung oder wegen eines gegen ihn persönlich vorliegenden konkreten Ver-
dachtsmoments gesucht und inhaftiert wurde. Er erklärte dazu selber, die
Behörden hätten damals den Auftrag gehabt, eine bestimmte Anzahl an
jungen kurdischen Männern festzunehmen, und hätten daher bei allen in
der Nähe der Newroz-Kundgebung gelegenen Wohnungen geklopft und
die Leute grundlos mitgenommen (vgl. A6 S. 9). Er brachte zwar gleichzei-
tig vor, es sei auch gut möglich, dass die Behörden gezielt nach ihm ge-
sucht hätten, möglicherweise weil Angehörige von ihm Sympathien für
"Parteien" hegten. Für diese Hypothese finden sich in den Akten indessen
keinerlei konkrete Anhaltspunkte, weshalb sie als unwahrscheinlich zu er-
achten ist. Daher ist bei der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2006
nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfol-
gung auszugehen. Insgesamt ist dieses Vorbringen daher ebenfalls als
nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seiner
Freilassung im September 2006 immer wieder bei den Behörden melden
müssen, sei schikaniert, beschimpft, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und
sogar einmal geschlagen worden, habe den Behörden Geldzahlungen leis-
ten müssen und sei dann zuletzt zuhause und auch im Libanon gesucht
worden. Er habe eine bevorstehende erneute Festnahme befürchtet und
sei daher geflüchtet. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Der Be-
schwerdeführer äusserte sich in Bezug auf seine Meldepflicht widersprüch-
lich. Während er in der Befragung vorbrachte, er habe sich nach der zwei-
ten Haft ungefähr zehn Mal pro Jahr bei den Behörden melden müssen
(vgl. A1 S. 7), sprach er in der ergänzenden Anhörung lediglich noch von
insgesamt vier bis fünf Mal (vgl. A21 S. 3). Auch die Frage, wo er sich je-
weils habe melden müssen, beantwortete der Beschwerdeführer unter-
schiedlich, indem er beispielsweise einmal erklärte, er habe sich dreimal
auf einem Posten in Damaskus melden müssen (vgl. A6 S. 6), an anderer
Stelle hingegen zu Protokoll gab, er habe nur einmal in Damaskus vorspre-
D-5954/2013
Seite 28
chen müssen (A21 S. 3). Grundsätzlich ist allerdings trotz dieser Wider-
sprüche nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach sei-
ner Freilassung im Jahr 2006 ein paar Mal bei den Behörden melden
musste und dabei schikaniert und einmal geschlagen wurde. Es erscheint
auch nicht völlig abwegig, dass er von gewissen Beamten – in offensicht-
lich amtsmissbräuchlicher Weise – zu Geldleistungen aufgefordert worden
war. Diese Vorfälle sind indessen insbesondere aufgrund ihrer relativ ge-
ringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage bestehen sodann keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft
zu befürchten gehabt hätte. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe im
Zeitpunkt der Ausreise Angst vor einer bevorstehenden erneuten Verhaf-
tung gehabt, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht er-
sichtlich, weshalb das Risiko einer Verhaftung im damaligen Zeitpunkt
hätte grösser sein sollen als all die Jahre zuvor. Zudem ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2010 offen-
sichtlich mehrfach unbehelligt zwischen Syrien und dem Libanon hin- und
her reisen konnte, was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden
ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Zu-
dem stellten ihm die Behörden im Januar 2010 einen Reisepass aus (vgl.
A1 S. 4), und im Juli 2010 reiste er legal mit seinem eigenen Reisepass
über den Flughafen Aleppo aus Syrien aus. Daher erscheint es unwahr-
scheinlich, dass er bei den syrischen Behörden auf einer Liste von zu über-
wachenden beziehungsweise verdächtigen Personen aufgeführt war oder
gar gesucht wurde, da gegen ihn diesfalls mit Sicherheit eine Passsperre
verfügt und/oder er an der Ausreise aus Syrien gehindert worden wäre.
Bezüglich seines Reisepasses brachte der Beschwerdeführer zwar vor, der
Schlepper habe ihm einen "gefälschten originalen" Reisepass beschafft
(vgl. A21 S. 6). Allerdings ging der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge persönlich beim Passamt vorbei und unterzeichnete dort eigenhändig
seinen Pass, welcher auf seinen Namen lautet. Es handelt sich daher of-
fensichtlich um einen von der zuständigen Behörde auf seinen Namen aus-
gestellten Originalpass, und damit mitnichten um eine Fälschung, wie in
der Beschwerde behauptet wird. Es ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft,
dass die syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt sowohl in Syrien als
auch im Libanon nach dem Beschwerdeführer suchten. An dieser Stelle ist
zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche
respektive von ihm vermutete Suche des Geheimdienstes nach ihm im Li-
banon in der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Ausserdem wäre er
D-5954/2013
Seite 29
wohl kaum vom Libanon zunächst erneut nach Syrien zurückgekehrt, falls
tatsächlich auch in Syrien nach ihm gesucht worden wäre, wie ihm dies
angeblich von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt worden war (vgl. z.B. A1
S. 6) und er eine Verhaftung befürchtet hätte, sondern wäre sogleich vom
Libanon aus weiter geflüchtet.
7.5 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zukunft
zu befürchten hatte.
8.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objekti-
ven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt
kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbe-
sondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen.
Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsange-
höriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitge-
hend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten
Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird,
dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhand-
lungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist
jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden
Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivver-
folgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein
zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien
verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten
(vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint
auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens
des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass
auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht die
IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und
Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen
den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren
und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit
D-5954/2013
Seite 30
des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begrün-
dete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den
IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde.
9.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er sich durch die Ausreise dem Militärdienst entzogen sowie
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch be-
tätige.
9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im
Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
D-5954/2013
Seite 31
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O.,
E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
D-5954/2013
Seite 32
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
9.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird
geltend gemacht, dieser habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrati-
onen teilgenommen, teilweise auch als Redner. Einmal habe er ein Lied
D-5954/2013
Seite 33
von Ibrahim Kashush vorgetragen. Fotos und Filmmaterial von diesen Ver-
anstaltungen seien im Internet (namentlich auf Youtube, ,
) öffentlich einsehbar, und er sei darauf zu erkennen. Zudem un-
terhalte er unter dem Namen F._______ einen Youtube-Kanal sowie ein
Facebook-Profil, wo er Filmaufnahmen von Demonstrationen veröffentli-
che. Sein Facebook-Profil sei in der Vergangenheit von pro-syrischen Ha-
ckern gehackt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied der kur-
dischen Volksunion in Syrien.
9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Die geltend gemach-
ten Inhaftierungen in den Jahren 2005 und 2006 sind zwar per se nicht als
unglaubhaft zu erachten, weisen jedoch beide nicht auf ein politisches Pro-
fil des Beschwerdeführers hin. Dieser räumte selber ein, er habe sich in
Syrien nicht politisch engagiert und habe lediglich seiner kurdischen Ethnie
wegen Probleme gehabt (vgl. A1 S. 7). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Be-
hörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Es ist im
Weiteren nicht davon auszugehen, dass er in der Zwischenzeit aufgrund
von Aktivitäten seiner Angehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist.
Es wird in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, einer seiner Brü-
der sei Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und
werde sowohl vom syrischen Regime als auch von der freien syrischen
Armee gesucht. Dieses Vorbringen ist indessen völlig unsubstanziiert und
gänzlich unbelegt, weshalb es letztlich unglaubhaft erscheint. Der Be-
schwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender
Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das sy-
rische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle
innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne.
Vielmehr ist er lediglich ein gewöhnliches Mitglied der "Partei der Kurdi-
schen Volksunion in Syrien" (vgl. die eingereichte Bestätigung vom 22. Juli
2011). Wie Tausende anderer Exil-Syrer nimmt er an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt.
Zudem ergriff er einige Male das Wort und trug einmal einen Protestsong
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Seite 34
des im Jahr 2011 ermordeten regimekritischen Volkssängers Ibrahim
Kashush vor. Sein Name wird bei diesen Anlässen jedoch nie erwähnt. Zu-
dem äusserte er sich im Rahmen seiner Wortmeldungen eigenen Angeben
zufolge primär zur allgemeinen Situation in Syrien und möglichen Ansätzen
zur Lösung des Konflikts. Seine Äusserungen erscheinen insbesondere
auch deshalb nicht als speziell brisant, weil er innerhalb der kurdischen
exilpolitischen Bewegung nicht als Vordenker oder Meinungsmacher fun-
giert. In Bezug auf den Youtube-Kanal des Beschwerdeführers ist ferner
festzustellen, dass er darauf – wie zahlreiche andere Asylsuchende – im
Wesentlichen Fotos und Videos von Demonstrationen sowie im Übrigen
auch unpolitische Inhalte verbreitet. Der Beschwerdeführer verweist so-
dann auf sein Facebook-Profil, macht jedoch nicht geltend, dass bezie-
hungsweise inwiefern er dieses Medium für seine exilpolitischen Aktivitäten
nutzt. Der eingereichte Internetausdruck (vgl. Beschwerdebeilage 17) sagt
darüber ebenfalls nichts aus. Insgesamt finden sich in den Akten keinerlei
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selber regimekritische In-
halte verfasst und diese allenfalls im Internet veröffentlicht hätte. Sowohl
auf Youtube als auch auf Facebook tritt er zudem nicht unter seinem eige-
nem Namen auf. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz sind nach dem Gesagten als massentypische und geringprofilierte
Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fo-
tos beziehungsweise auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist, er-
scheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und
Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden
Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht. Da-
her überzeugt auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Fa-
cebook-Profil von Assad nahestehenden Personen gehackt worden sei,
nicht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die syrischen Behör-
den hätten bereits von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren, hätten
einmal seinen Vater und seinen Bruder deswegen festgenommen und dazu
befragt und seinen Eltern nahegelegt, ihm die weitere exilpolitische Tätig-
keit zu untersagen, ist zu bemerken, dass diese Vorbringen weder näher
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substanziiert noch in irgendeiner Form belegt werden, weshalb sie insbe-
sondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als un-
glaubhaft zu erachten sind.
9.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für
sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaub-
haft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass
diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsge-
fährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Bezüglich des
Vorbringens in der Beschwerde, es drohten dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Wiedereinreise nach Syrien asylrelevante Nachteile aufgrund seiner
illegalen Ausreise (vgl. Art. 57 auf S. 22 der Beschwerde), ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal, unter Verwen-
dung seines eigenen, echten Reisepasses aus Syrien ausgereist ist (vgl.
A1 S. 4 und 8), weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzuge-
hen ist.
9.6 Insoweit in der Eingabe vom 19. November 2014 nachträglich vorge-
bracht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Syrien
damit rechnen, als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer ver-
haftet zu werden, ist unter Berücksichtigung der in BVGE 2015/13 darge-
legten Kriterien festzustellen, dass er schon deshalb nicht als Refraktär er-
achtet werden kann, weil er eigenen Angaben zufolge seinen Militärdienst
bereits zwischen den Jahren 2000 und 2003 absolviert hatte und nicht ak-
tenkundig ist, dass er seither erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde.
9.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz
und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umstän-
den überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen
werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende poli-
tische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
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10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. September 2013 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die
eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 30. Oktober 2013), ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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