B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5955/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
vertreten durch Rosario Mastrosimone,
SOS Ticino, Antenna Profughi,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
D-5955/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am (…) im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
summarisch befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zur voraussicht-
lichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei
gleichzeitiger Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am (…) – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
D-5955/2013
Seite 3
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D-5955/2013
Seite 4
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann, weshalb auf den diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Even-
tualantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
D-5955/2013
Seite 5
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
ungenügend festgestellt worden,
dass nämlich einerseits das Bundesamt, nachdem kein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) erfolgt
sei, weshalb keine Beweise dafür vorlägen, wonach der Beschwerdefüh-
rer in Italien als Asylsuchender registriert worden sei oder die Aussen-
grenze illegal passiert habe, und dieser im Sinne von Art. 18 Abs. 5 Dub-
lin-II-VO kohärent, nachprüfbar und detailliert erklärt habe, mit einem gül-
tigen Visum legal nach Italien eingereist zu sein und sich dort während
dreier Jahre mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung aufgehalten zu
haben, die italienischen Behörden nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-
II-VO um Aufnahme hätte ersuchen dürfen,
D-5955/2013
Seite 6
dass sodann andererseits diese Bestimmung eine illegale Einreise in den
Schengenraum voraussetze, was in Widerspruch zu den glaubhaften
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers stünde,
dass wegen der legalen Einreise in das Territorium eines Mitgliedstaates
das Kriterium des ununterbrochenen fünfmonatigen Aufenthalts vor der
Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
VO) nicht zur Anwendung gelange, und das Ersuchen um Aufnahme al-
lenfalls gestützt auf Art. 9 der Dublin-II-VO vorzunehmen gewesen wäre,
wozu mittels einer ergänzenden Anhörung oder anderer geeigneter In-
struktionsmassnahmen vorgängig das Datum des Ablaufs der letzten ita-
lienischen Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln gewesen wäre (vgl. Be-
schwerde S. 3-4),
dass die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht zutrifft,
dass das BFM erst nach Vorliegen eines negativen Eurodac-Ergebnisses
vom 2. September 2013 ([…]) am (…) zunächst ein Informationsbegehren
an die italienischen Behörden richtete, welchem die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Aufenthalt in Italien zugrunde lagen ([…]),
dass das auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützte Aufnahmeersuchen
vom 26. September 2013 ([…]) erst erfolgte, nachdem die italienischen
Behörden dem Bundesamt auf sein Informationsbegehren hin am (…)
mitgeteilt hatten, der Beschwerdeführer sei in Italien behördlich nicht be-
kannt,
dass sich demnach die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
sein Visum und seine Aufenthaltstitel offensichtlich nicht nachprüfen lies-
sen, weshalb er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde zum
einen aus Art. 18 Abs. 5 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, und zum anderen mangels Vorliegen diesbezüglicher Indizien
ein Aufnahmeersuchen nicht gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO hätte erge-
hen können, weshalb sich in diesem Zusammenhang auch weitere Abklä-
rungen des Sachverhalts erübrigt hätten,
dass sich demgegenüber Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche Bestimmung
die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates begründet, wenn sich die asylsu-
chende Person dort vor der Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat
ununterbrochen während fünf Monaten aufgehalten hat, nicht nur auf die
illegale Einreise über die Aussengrenze (vor weniger als zwölf Monaten),
D-5955/2013
Seite 7
sondern auch auf den Fall bezieht, dass die Umstände der Einreise nicht
festgestellt werden können,
dass sich in casu die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers
nach Italien nicht feststellen liessen, jedoch aufgrund von dessen diesbe-
züglich glaubhaften Aussagen, welche von den italienischen Behörden
nicht in Abrede gestellt wurden, davon auszugehen ist, dass er sich vor
der Antragsstellung in der Schweiz während mehrerer Jahre ununterbro-
chen in Italien aufhielt,
dass mithin in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-VO und der entsprechenden Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht festgestellt wurde,
dass daran auch der in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (…) erhobene Einwand nichts zu ändern
vermag, wonach die Dublin-II-VO nicht vorsehe, dass die Staaten – in
Abweichung der staatsvertraglichen Zuständigkeitsordnung – Vereinba-
rungen über die Zuständigkeit treffen könnten ([…]),
dass nach dem Gesagten in casu keine unzulässige Zuständigkeitsver-
einbarung getroffen, sondern die Zuständigkeit Italiens in korrekter An-
wendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet wurde,
dass im Übrigen keine Analogie der Sachverhalte vorliegt, da im Verfah-
ren (…) insbesondere strittig war, ob sich der Beschwerdeführer jemals
im Staat, welcher für zuständig erklärt wurde, aufgehalten hat, was in ca-
su aufgrund der eigenen, von den italienischen Behörden unwiderspro-
chenen Aussagen des Beschwerdeführers als belegt gelten muss,
dass die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich
zustimmten,
dass die Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des ihm vom BFM zu einer Wegweisung nach Italien
gewährten rechtlichen Gehörs in pauschaler Weise erklärt, in Italien (…)
worden zu sein und er einen C._______ konsultieren möchte, und in der
D-5955/2013
Seite 8
Folge die schwierigen Lebensbedingungen in Italien beschrieben werden
([…]),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden
zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und ins-
besondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist, es indes nicht in der Verantwortung
der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Be-
schwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedin-
gungen vorfindet,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, und der
Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhalts-
punkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass hinsichtlich des Wunsches des Beschwerdeführers, einen
C._______ zu konsultieren, festzustellen ist, dass keine Hinweise beste-
hen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18), welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht
umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Be-
schwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate
medizinische und fachärztliche Behandlung findet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine allfälligen Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behör-
den vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
D-5955/2013
Seite 9
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und – so-
weit auf diese einzutreten ist – die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-5955/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: