B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5955/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 28. Dezember 2012 verliess
und via B._______ und C._______ nach Italien gelangte, von wo aus er
am 17. Juli 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom
24. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, in Italien gesehen zu haben,
dass die Leute dort schlecht lebten, und es für ihn schwierig sei, dorthin
zurückzukehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 14. Oktober
2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in englischer Sprache beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventu-
ell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es
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sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits
weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Rechtsbegehren der Beschwerde zwar nicht in einer Amtsspra-
che des Bundes abgefasst sind (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfassten Be-
schwerdebegehren ohne Weiteres befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Man-
gel – formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshin-
dernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf
den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht ein-
zutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP im EVZ D._______
vom 24. Juli 2014 ausführte, er sei vom B._______ und von C._______
herkommend auf dem Seeweg am 7. Juli 2014 nach Italien (E._______)
gelangt und habe sich anschliessend in F._______ und G._______ auf-
gehalten, bis er am 17. Juli 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei
(vgl. act. A6/11 S. 8 f.),
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
von diesem unbestritten ist,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Juli 2014 – somit inner-
halb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ausführt, in der Schweiz bleiben zu wollen, da es in Italien kein
Recht für Asylsuchende gebe und diese ohne Essen auskommen müss-
ten,
dass er keine gute Zukunft dort erwarten könne und Leute gesehen habe,
welche auf der Strasse lebten und deshalb krank geworden seien,
dass er bereits in seinem Heimatland eine Krankheit gehabt habe und bei
einem negativen Entscheid erneut erkranke, da er mit der Erwartung in
die Schweiz gekommen sei, hier bleiben zu können,
dass es ihm aufgrund des negativen Entscheids des BFM nicht mehr gut
gehe und der Gedanke daran bei ihm Stress auslöse,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea dort nicht viel machen könne und
Schwierigkeiten bekommen werde, da er im Militär gewesen und illegal
ausgereist sei,
dass er keinen Grund habe, in Eritrea zu leben, das Leben dort gefährlich
sei und er bei einer Rückkehr mit einer lebenslangen Haftstrafe rechnen
müsse,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
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dass der Beschwerdeführer demnach aus den Beschwerdevorbringen, in
Italien gebe es weder Rechte für Asylsuchende noch angemessene Un-
terbringungsmöglichkeiten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren auf
seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenste-
he,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da dieser sich in der BzP vom 24. Juli 2014 als gesund be-
zeichnete (vgl. act. A6/11 S. 8 Ziff. 8.02) und seine mit Beschwerdeeinga-
be vorgebrachte angebliche Krankheit denn auch nicht weiter zu belegen
vermag,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
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geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen, in der
Schweiz bleiben zu wollen, unerheblich ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass – wie erwähnt – unter diesen Umständen allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
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dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: