Abtei lung IV
D-5957/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schmid, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Kamerun,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27.
Februar 2006 auf dem Seeweg und gelangte am 1. April 2006 nach Marseille. Von
Frankreich her kommend reiste sie am 7. April 2006 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2006 wurde sie im Empfangs-und
Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 28. April 2006 führte die
Vorinstanz _______ eine direkte Bundesanhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine ethnische
Douala aus der gleichnamigen Stadt mit letztem Wohnsitz in _______ - im
Wesentlichen geltend, seit 2003 als Pflegehilfe im Medizinalzentrum des Roten
Kreuzes von _______ tätig gewesen zu sein. Am 6. Januar 2006 habe eine
hilfsbedürftige Patientin zwecks Abgabe von Medikamenten vorgesprochen. Sie
habe ausgesagt, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Ihr Zustand
habe sich plötzlich dramatisch verschlechtert. Im Rahmen des veranlassten
Transportes zum nächsten Spital sei sie gestorben. Ihr Ehemann - ein Oberst der
Armee - habe die Beschwerdeführerin unter Todesdrohungen für den Tod seiner
Gattin verantwortlich gemacht. An anderer Stelle führte die Beschwerdeführerin
aus, vom Ehemann der Verstorbenen bedroht zu werden, weil sie von den
Misshandlungen erfahren habe. Am 10. Januar 2006 sei er gewaltsam in die
Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen. Sie selbst sei ausser Haus
gewesen. Er habe gemäss Aussagen von Nachbarn erneut gedroht, sie bei
nächster Gelegenheit zu töten, und ihre in der Wohnung befindlichen Dokumente
verbrannt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 11. Januar 2006 den
Präsidenten des Roten Kreuzes in _______ aufgesucht. Dieser habe erfolglos
versucht, den Obersten von seinem geplanten Vorhaben abzubringen. In
Anbetracht dieser Sachlage habe besagter Präsident die Beschwerdeführerin am
15. Januar 2006 zu einem befreundeten Priester in Douala gebracht. Wegen der
geschilderten Situation sei sie von dort aus am 27. Februar 2006 ausser Landes
geflohen.
C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründe-
te seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Handlungen des Armeeobersten
als private Verfolgung nicht dem Staat angelastet werden könnten. Die Beschwer-
deführerin habe gemäss ihren Aussagen auf eine Anzeige bei den Behörden ver-
zichtet, weshalb diese ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gar nicht hätten
unter Beweis stellen können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die letzten
sechs Wochen vor der Ausreise ohne Behelligungen in Douala verbracht. Allfäl-
ligen weiteren Übergriffen hätte sie mithin durch eine geeignete Wohnsitznahme
bereits im Heimatland entgehen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführe-
3rin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun in Anbetracht der Situation
vor Ort nicht auf wirksamen staatlichen Schutz vor den Nachstellungen des
Obersten hätte vertrauen können. Aufgrund der Macht des Obersten und der in
Kamerun grassierenden Korruption sei seine Verfolgung respektive Bestrafung
illusorisch. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei sie auch in Douala
gefährdet. Schliesslich würde ein allfälliger Wegweisungsvollzug gegen die rele-
vanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag ein Fax-
Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes aus _______ vom 30. Mai 2006
bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist das Origi-
nal des Dokuments vom 30. Mai 2006 nachzureichen.
F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das ein-
gereichte Beweismittel belege im Falle seiner Echtheit einen nicht bestrittenen
Sachverhalt.
G. Am 17. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin die unter Bst. E. erwähnte
Bestätigung im Original nach.
H. Die der Beschwerdeführerin am 21. August 2006 eingeräumte Replikfrist verstrich
ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
4der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen aus und verkenne die prekäre Situation in ihrem Hei-
matland.
4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Bei einer Durchsicht der Protokol-
le fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Vorkommnisse in
keiner Weise substantiiert, sehr stereotyp und teilweise ungereimt schilderte; sie
vermochte dadurch nur sehr bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem bezie-
hungsweise Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln. Nicht
recht einleuchten will auch der Umstand, dass der Ehemann der Verstorbenen nur
gegen die Beschwerdeführerin, die als Hilfskraft in besagtem Medizinalzentrum
angestellt war, vorgegangen sein soll und nicht gegen die dort ebenfalls beschäf-
tigte diplomierte Krankenschwester. Dabei weist das auf Beschwerdeebene einge-
reichte Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 30. Mai 2006 als allfälliges
Gefälligkeitsschreiben kaum erhöhten Beweiswert auf. Unbesehen dieser Sachla-
ge hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der Bedrohung durch den Armeeobersten
vorliegend zu Recht verneint. Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 in Kamerun
ging der seit 1982 als Präsident amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im
Vorfeld dieser Wahlen unternahm die kamerunische Regierung gewisse Anstren-
gungen, die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voranzu-
5treiben und die Korruption einzudämmen. Diese Bemühungen wurden nach dem
Sieg Biyas, welcher auf weitere sieben Jahre gewählt worden war, vorerst kaum
weitergeführt beziehungsweise zeitigten im Sinne der diesbezüglich zutreffenden
Beschwerdevorbringen keine offenkundigen Erfolge. Die Polizei und die
Sicherheitskräfte werden nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich gemacht. Entsprechende Vorfälle werden nur bedingt durch
staatliche Stellen untersucht. Gewisse Anstrengungen, die Schuldigen zu
bestrafen, sind aber erkennbar. Im Weiteren sind vor Ort zahlreiche
Menschenrechtsorganisationen aktiv. Deren Unabhängigkeit und Effizienz wird
unterschiedlich eingeschätzt (vgl. UK home office, Kamerun, update Oktober 2006;
Jahresbericht ai 2006). Insgesamt kann mithin entgegen den wenig stichhaltigen
Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
in Kamerun Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung hätte finden können und es ihr
überdies zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise mit Unterstützung des von ihr
erwähnten Präsidenten des Roten Kreuzes oder dem mit ihm befreundeten
Priester in Douala entsprechende Stellen anzugehen, um dem Treiben des
Obersten Einhalt zu gebieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Schliesslich
machte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des Aufenthalts in Douala
keinerlei Behelligungen geltend; demnach ist entgegen den Beschwerdevorbringen
fraglich, ob sie wie geltend gemacht tatsächlich landesweit mit (privater)
Verfolgung hätte rechnen müssen (A 7/6, Antworten 24 und 32). Ein landesweites
Verfolgungsinteresse des Ehemannes der Verstorbenen erscheint denn auch
bereits aufgrund der geltend gemachten Ereignisse kaum nachvollziehbar. Die
Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
6dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun wäre demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine kon-
krete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinwei-
sen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin im
Bedarfsfall entsprechende Stellen um Schutz ersuchen kann. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im
Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
7.2.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in
7Kamerun nicht bejahen. Ohne die sozialen, politischen und wirtschaftlichen
Defizite vor Ort zu verkennen, kann bezüglich Kamerun - und insbesondere
betreffend Douala, wo sich die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aufgehalten
hat - aber nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine
konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
7.2.2 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden, sind vor-
liegend ebenfalls nicht ersichtlich. Im Heimatland dürfte ein gewisses soziales
Netz bestehen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in diesem Zusammenhang zwei
Brüder und eine Schwester (A 1/9, S. 3). Ausserdem wurde sie durch einen
Vertreter des Roten Kreuzes und einen Priester unterstützt. In beruflicher Hinsicht
verfügt sie über Pflegeerfahrung in einem Ambulatorium (A 1/9, S. 2). In
Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung durch
Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Kamerun daher als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a
Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 13. Juni 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______ (Kopie; Ref.-Nr. _______)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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