Abtei lung IV
D-5957/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch Ali Tüm, c/o Advokaturbüro Siegfried,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4836/2010
vom 3. August 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5957/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
18. Januar 2008 mit Verfügung vom 4. Juni 2010 abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und dabei in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 – da dessen Bedürftig-
keit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen war – auf for-
derte, bis zum 26. Juli 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass gleichzeitig das Nichteintreten auf die Beschwerde für den Unter-
lassungsfall angedroht wurde,
dass diese Zwischenverfügung von der schweizerischen Post nach
Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 22. Juli 2010 mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist weder eine Fürsorgebestäti-
gung nachreichte noch den Kostenvorschuss leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4836/2010 vom 3. Au-
gust 2010 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhungsgemäss nicht eintrat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August
2010 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. August
2010 einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 9. August
2010 (Eingang BFM: 12. August 2010) persönlich Stellung zu dessen
Verfügung vom 4. Juni 2010 nahm (Stellungnahme zur im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Botschaftsabklärung, Kri-
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tik an der Einschätzung des BFM, es bestünden keine Vorfluchtgrün-
de),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit als "Wiedererwä-
gungsgesuch" bezeichneter Eingabe an das BFM vom 10. August
2010 (Eingang BFM: 16. August 2010) erneut um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom
16. August 2010 eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Z._______
(ausgestellt am gleichen Tag) einreichte und sinngemäss um Wieder-
herstellung der mit Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010
angesetzten Frist ersuchte,
dass das BFM diese letzte Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. August 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
am 23. August 2010 überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird,
wenn ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Anga-
be des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs im Wesent li-
chen geltend macht, er habe am 14. August 2010 von seinem "An-
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walt", den "Brief vom 3. August" (Anmerkung des Bundesverwaltungs-
gerichts: das Urteil D-4836/2010 vom 3. August 2010) erhalten und bis
zu diesem Tag die Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010
nie gesehen, und er finde in den Papieren, die ihm sein Rechtsvertre-
ter gegeben habe, keine Rechnung über Fr. 600.–,
dass es sodann ohnehin schwierig gewesen wäre, eine Fürsorgebe-
stätigung zu erhalten, da seine "Bezugsperson" einen Monat lang in
den Ferien gewesen sei,
dass zugleich auch sein "Anwalt" in den Ferien gewesen sei, und dass
vielleicht "der Pöstler" ebenfalls Ferien gemacht und "jenen Brief", vom
dem er nichts wisse (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: die
Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010), nicht übermittelt
habe,
dass er hiermit die verlangte Fürsorgebestätigung einreiche und zwar
fristgerecht, nämlich sofort, nachdem er von dieser Forderung Nach-
richt erhalten habe,
dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses respektive zum Nachweis sei-
ner Bedürftigkeit vom 16. August 2010 innert 30 Tagen seit Wegfall des
genannten Hindernisses eingereicht und die versäumte Handlung
(Nachweis der Bedürftigkeit) innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt hat,
dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses respektive zum Nachweis der Bedürftigkeit
einzutreten ist,
dass vorab der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Ge-
suchsteller das Mandat an seinen bisherigen Rechtsvertreter nicht
widerrufen hat,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
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dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
[...]
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass sich sodann ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungs-
weise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfs-
personen angerechnet werden (vgl. FABIA BOCHSLER in: MAITRE/THALMANN,
Praxiskommentar VwVG, WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich 2009,
N 12 zu Art. 24),
dass im vorliegenden Fall das Fristversäumnis nicht auf Krankheit oder
eine falsche Einschätzung der Situation respektive mangelnde Kennt-
nisse des mit dem Asyl- und Verwaltungsverfahren vertrauten Rechts-
vertreters, sondern klarerweise auf Nachlässigkeit der Partei und de-
ren Hilfsperson respektive des Rechtsvertreters zurückzuführen ist,
dass nämlich Ferienabwesenheit keinen gültigen Hinderungsgrund
darstellt und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, während sei-
ner Abwesenheit die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine
Zustellung der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 sichergestellt ge-
wesen wäre (vgl. BOCHSLER, a.a.O., N 35 und 33 zu Art. 24),
dass die Mutmassung des Gesuchstellers, die Zwischenverfügung
D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 sei möglicherweise nicht zugestellt wor-
den, weil "der Pöstler" in den Ferien gewesen sei, völlig fehl geht, wur-
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de doch die entsprechende Sendung nach erfolglosem Zustellversuch
dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" re-
tourniert und befindet sich demzufolge bei den Beschwerdeakten
D-4836/2010 (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche
den Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter davon ab-
gehalten haben, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen respek-
tive den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. August
2010 abzuweisen ist,
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. August 2010 (Eingang
BFM: 12. August 2010) sowie diejenige des Rechtsvertreters vom
10. August 2010 (Eingang BFM: 16. August 2010) nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass diese dem BFM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zur
gutscheinenden Behandlung retourniert werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Eingaben vom 9. August 2010 und vom 10. August 2010 werden
dem BFM zusammen mit den Akten N [...] zur gutscheinenden
Behandlung retourniert.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und
den Eingaben vom 9. und 10. August 2010 (per Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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