B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5957/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
M._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 / N _______.
D-5957/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 23. August 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ durchgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, sie
möchten gerne in der Schweiz bleiben, um ihrem an P._______ erkrank-
ten Sohn die benötigte medizinische Behandlung zu ermöglichen,
dass die Beschwerdeführerin C._______ zur Zeit schwanger sei und auf
die Möglichkeit hoffe, {…….},
dass Italien für die Durchführung solch medizinischer Behandlungen nicht
geeignet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2013 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen
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(DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl-
und Wegweisungsverfahren bei Italien liege,
dass sie anlässlich des ihnen am 23. August 2013 gewährten rechtlichen
Gehörs geltend gemacht hätten, ihr grosser Wunsch sei es, in der
Schweiz bleiben zu dürfen,
dass der von ihnen geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsu-
chenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates
alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spätes-
tens am 18. März 2014 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Italien bestünden, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nach Italien zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass ihnen die Möglichkeit offen stehe, sich nach der Überstellung bei
den zuständigen Behörden in Italien als Asylsuchende registrieren zu las-
sen und so in die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen aufgenommen zu
werden,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter an-
derem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte, gebunden
sei,
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dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der
zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Be-
handlung gewährleistet sei,
dass sie zudem – aufgrund der gesundheitlichen Situation des Sohnes
E._______ – als vulnerable Personen gelten würden und diesbezüglich
darauf hinzuweisen sei, dass Dublin-Rückkehrer und verletzliche Perso-
nen bei einer Überstellung nach Italien bevorzugt behandelt würden,
dass für die Aufnahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern besondere
Strukturen geschaffen worden seien, die insbesondere in {…….} vorhan-
den seien,
dass die Beschwerdeführerin C._______ am L._______ das Kind
K._______ gebar,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und die Aufhebung dieser Verfügung und die
Rückweisung an das BFM zur erneuten Überprüfung sowie die Anwei-
sung der Vorinstanz, sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig
zu erachten und diese im nationalen Verfahren zu prüfen, beantragten
sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass gleichzeitig ein ärztlicher Bericht der {…….}, datiert vom 13. Sep-
tember 2013, sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
{…….}, datiert vom 17. Oktober 2013, zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2013 im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Weg-
weisungsvollzug aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das am 12. Oktober 2013 geborene Kind Sina in das vorliegende
Verfahren einbezogen wird,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG) und auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
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eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden erken-
nungsdienstlich erfasst wurden und sie gemäss Eintrag Eurodac am
30. Juli 2013 in Italien einreisten,
dass der Aufenthalt in Italien von den Beschwerdeführenden explizit be-
stätigt wird,
dass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Ver-
ordnung dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am
18. September 2013 zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen können, welcher für die Durchführung der Asyl- und
Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtmitteleingabe im Wesentli-
chen eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machen, womit sich ein
Selbsteintritt der Schweiz aufdränge,
dass nämlich gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom Oktober 2013 davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerdeführenden nach ihrer Asylgesuchstellung in Italien monatelang
auf die Registrierung warten müssten, wobei die Wahrscheinlichkeit der
Obdachlosigkeit während dieser Zeit gross wäre,
dass die Gefahr der Familientrennung bestehe, insbesondere da das ita-
lienische Kindesschutzrecht zwar einen Anspruch des Kindes auf ange-
messene Unterbringung beinhalte, jedoch nicht gemeinsam mit seinen El-
tern,
dass eine angemessene medizinische Versorgung in Italien nicht gewähr-
leistet sei, womit sich ihr Sohn E._______ bald in einer lebensgefährli-
chen Situation befinden würde,
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dass die Beschwerdeführenden sodann eine ungenügende Sachver-
haltsabklärung der Vorinstanz rügen, so sei aus den Akten nicht ersicht-
lich, ob das BFM die italienischen Behörden tatsächlich über die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers E._______ informiert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorweg die Rüge der unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen hat, da ein allenfalls ungenügend
abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen wür-
de,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen hat und die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grund-
satz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG),
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon aus-
gegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand über-
gangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die anlässlich
der Befragung geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführer-
enden – schwieriger Zugang zum Asylverfahren in Italien sowie mangeln-
de Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes
E._______ – im Sachverhalt erfasste und rechtsgenüglich würdigte,
dass im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme festgehalten wurde, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund der aktuellen Situation als vulnerable Personen gelten
und bei einer Rücküberstellung nach Italien bevorzugt behandelt würden,
dass dafür in Italien besondere Strukturen geschaffen worden seien, wel-
che insbesondere in Mailand und Rom vorhanden seien,
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dass das BFM in seinem Entscheid sodann explizit darauf hinwies, dass
die italienischen Behörden vom BFM bereits über die besondere Schutz-
bedürftigkeit ihres Sohnes E._______ sowie dessen Gesundheitszustand
informiert worden seien,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang rügen, aus
den zugestellten Akten sei kein klarer Hinweis zu entnehmen, dass die
Vorinstanz die italienischen Behörden tatsächlich, wie behauptet, über die
gesundheitlichen Probleme informiert habe,
dass aus der nicht edierten Akte A27/6 (Zustimmung der italienischen
Behörden vom 18. September 2013) hervorgeht, dass von den italieni-
schen Behörden eine Rückführung nach Q._______ gewünscht wurde,
dass das BFM in der Folge intervenierte und – wie aus den weiteren nicht
zur Edition freigegebenen Akten (A28/2 und A29/2) hervorgeht – die ita-
lienischen Behörden über die gesundheitliche Situation von E._______
informierte sowie – zur Schaffung der bestmöglichen Voraussetzungen
bei einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien – eine Änderung des
Überstellungsflughafens beantragte,
dass in der Folge die italienischen Behörden den Rückführungsort auf
R._______ änderten (vgl. A31/1, A33/1 und A35/1),
dass die Vorinstanz den diesbezüglichen elektronischen Schriftverkehr
mit den italienischen Behörden im Aktenverzeichnis als interne Akten mit
der Beschreibung 'Interner Mailverkehr' bezeichnete und nicht zur Edition
freigab (vgl. Aktenverzeichnis Beschrieb von A28/2 und A29/2),
dass dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, da die Infor-
mation der Behörden des Dublin-Staates über gesundheitliche Probleme
in der Regel im Rahmen der Überstellungsvorbereitungen erfolgt, wes-
halb entsprechende Akten nicht als Entscheidgrundlage dienen,
dass auch aus den den Beschwerdeführenden vom BFM zugestellten Ak-
ten (A31/1, A33/1 und A35/1) klar hervorgeht, dass die italienischen Be-
hörden um Mitteilung allfälliger gesundheitlicher Probleme bis spätestens
zehn Tage vor der Rücküberstellung erbaten, weshalb die Vorinstanz oh-
nehin verpflichtet ist, vor der tatsächlichen Rückführung Kontakt mit den
italienischen Behörden aufzunehmen und diese entsprechend zu infor-
mieren,
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dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Umstand, dass die Vorinstanz
in ihrem Entscheid zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführen-
den gelangte, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass sodann festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zu-
ständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen
möchten, nicht selber wählen können,
dass ihre Einwände nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern
respektive einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht –
Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung)
durch die Schweiz zu begründen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung
nach Italien wäre den Beschwerdeführenden der Zugang zu einem fairen
Asylverfahren verwehrt und sie würden damit unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer
Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK nach Afghanistan zurückgeschafft,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erachtet werden kann und alle
Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer
Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, die Beschwerdeführenden diese Vermutung umstos-
sen können, sofern es ihnen gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen,
bei einer Überstellung in den zuständigen Staat bestehe für sie die reale
Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4
und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
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Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren
von der Prämisse ausgegangen wird, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darun-
ter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTI-
AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
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2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie
die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden
respektive umzusetzen,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass demnach mit dem Einwand in der Beschwerde, eine Überstellung
der Beschwerdeführenden verletze Art. 3 EMRK, nicht dargelegt werden
kann, inwiefern die Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung gleichkommt oder den Beschwerdeführenden damit in
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Seite 13
Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren grundsätzlich verwehrt
wäre,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte, mangels ausreichender An-
haltspunkte nicht umgestossen wurde,
dass deshalb nicht weiter auf die unter Verweis auf einen SFH-Bericht
vom Oktober 2013 aufgezeigten Mängel in Italien einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Überstellung nach
Italien setze ihren Sohn E._______ einer Gefahr für seine Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass dem medizinischem Bericht vom 13. September 2013 des {…….} zu
entnehmen ist, dass die {…….} ihres Sohnes E._______ im Frühjahr
2012 im S._______ diagnostiziert, behandelt – aktuell mittels {…….} –
und seither als stabil eingestuft wird,
dass sodann zur Zeit eine 14-tägige Kontrolluntersuchung durchzuführen
sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, zumal die gesundheitliche Situation gemäss vorgängig er-
wähntem Artbericht als stabil bezeichnet und ihm ein guter Allgemeinzu-
stand attestiert wird,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
weshalb die benötigten Kontrolluntersuchungen auch dort durchgeführt
werden können,
dass die Beschwerdeführenden, wie vom BFM erwähnt, zu einer beson-
ders verletzlichen Gruppe gehören, für die besondere Strukturen zur Ver-
fügung stehen,
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Seite 14
dass ferner eine Überstellung nach Italien nicht gegen das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verstösst, da die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Ita-
lien zurückzuführen sind und aufgrund der besonderen Situation jeden-
falls nicht davon auszugehen ist, sie würden von beiden Elternteilen ge-
trennt,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass bei dieser Sachlage das BFM keine weiteren Abklärungen vorzu-
nehmen hat, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), namentlich unter dem Blickwinkel
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der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur
Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
nach Italien demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos werden,
dass die Begehren der bedürftigen Beschwerdeführenden nicht als aus-
sichtslos zu erachten sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist
und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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