Abtei lung IV
D-5958/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juni 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Ägypter
albanischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Y._______ (Gemeinde
Z._______, Kosovo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1.
Februar 2006 oder im März 2006 zusammen mit seinem Onkel A._______.
(_______) und gelangte zunächst via unbekannte Länder nach Österreich. Im
März 2006 sei er von Österreich her kommend unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Am 27. März 2006 stellte der
Beschwerdeführer im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch und wurde dort
am 31. März 2006 summarisch befragt. Am 2. Mai 2006 wurde er auf
entsprechende Anordnung des BFM hin einer LINGUA-Analyse unterzogen. Das
BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 ausführlich zu seinen
Asylgründen an und führte am 12. Juni 2006 noch eine ergänzende Anhörung
durch, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme mit den Albanern gehabt. Er und
seine Verwandten seien von den Albanern ständig beschimpft und beleidigt
worden. Man habe sie vertreiben wollen. Eines Tages im Frühjahr 2006 seien
nachts einige bewaffnete Albaner zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von
ihnen Geld verlangt. Als sie dieser Forderung nicht nachgekommen seien, hätten
die Albaner ihn und seinen Onkel A._______. in einen hinter dem Haus gelegenen
Wald verschleppt. Dort seien sie an einen Baum gefesselt worden. Die Albaner
hätten erneut Geld verlangt und sie dabei bedroht und geschlagen respektive
getreten. Schliesslich sei es ihnen gelungen, sich zu befreien und zu entkommen.
Sie seien nach Hause gegangen und hätten sich bis zur Flucht ins Ausland
ungefähr zwanzig Tage lang im Haus eingeschlossen. Im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland befürchte er, umgebracht zu werden.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens seinen UNMIK-Identitätsausweis zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 29. Juni 2006 -
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli
2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
3Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zwecks Beschaffung von
Beweismitteln aus dem Ausland.
D. Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des ägyptischen Vereins W._______ vom
10. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Schreiben der Gemeindeverwaltung von
W._______ vom 6. Juli 2006 (Kopie), Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 31. Juli
2006 (Kopie), ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 3. August 2006,
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Juli 2006.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist
einen ärztlichen Bericht sowie die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland
inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen.
F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. August 2006 um
Fristerstreckung für die Einreichung des von der ARK angeforderten Artzberichtes
und reichte ausserdem die Originale des Schreibens der Gemeindeverwaltung von
Pejë sowie des Arztzeugnis aus dem Kosovo nach.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die beiden mit Eingabe vom 23. August 2006 eingereichten
Originalbeweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Die
Frist zur Einreichung des Arztberichts wurde antragsgemäss erstreckt.
H. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die
angeforderten Übersetzungen ein.
I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. September 2006 um eine
weitere Fristerstreckung für die Einreichung des Arztberichtes. Ausserdem stellte
er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Kosovo (ärztliches
Schreiben) in Aussicht.
J. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies das Fristerstreckungsgesuch
betreffend den Arztbericht sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur
Einreichung des Beweismittels aus dem Kosovo mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2006 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
4K. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
von C._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) vom 7. Oktober
2006 zu den Akten.
L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M. Der am 7. Dezember 2006 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nahm mit Eingabe desselben Datums Stellung zur Vernehmlassung des BFM und
bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. Ausserdem reichte er vier
Arztberichte aus dem Kosovo aus den Jahren 2002 bis 2005 (inkl. Übersetzungen)
zu den Akten und ersuchte um Einräumung einer Frist zwecks Einreichung eines
Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).
N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies die ARK das Gesuch um
Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
O. Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 ein Schreiben von C._______
vom 9. Dezember 2006 zu den Akten reichen.
P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurde der angekündigte Bericht der SFH vom
15. Januar 2007 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht
Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
52. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien teils
unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Entführung durch
Albaner sei nicht glaubhaft, weil die diesbezüglichen Aussagen etliche
Ungereimtheiten enthielten und ausserdem teilweise im Widerspruch stünden zu
den Aussagen seines Onkels und Fluchtgefährten A._______ So habe er sich
beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie es ihnen gelungen sei, den Albanern zu
entkommen, widersprochen. Die Zeitspanne zwischen der Flucht vor den Albanern
und der Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer ebenfalls
unterschiedlich geschildert. Seine Erklärung, wonach er sich bei der Erstbefragung
nicht gut gefühlt und daher Blödsinn erzählt habe, sei angesichts der krassen
Widersprüche nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe A._______ die Flucht vor
den Albanern und die Zeitspanne bis zur Ausreise anders dargestellt. Der
Beschwerdeführer habe auf Vorhalt erklärt, er sei nach dem Vorfall im Heimatland
krank und anlässlich der Anhörung wie verloren gewesen. Dies überzeuge jedoch
nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Wald sei
ausserdem realitätsfremd ausgefallen. Das allgemeine Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er im Kosovo infolge seiner Ethnie schon früher
Probleme mit Albanern gehabt habe, sei nicht asylrelevant, zumal vom
Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im
Kosovo auszugehen sei. Insbesondere würden auch Straftaten gegen
Minderheitsangehörige geahndet.
64.2 In der Beschwerde wird bezüglich der vom BFM zitierten Widersprüche
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich während der Erstbefragung unwohl
gefühlt und bereits damals auf diesen Umstand hingewiesen. Der Befrager habe
darauf jedoch keine Rücksicht genommen. Der Beschwerdeführer habe ein
psychisches Trauma und leide unter Gedächtnisverlust sowie
Konzentrationsmangel. Seine teilweise völlig absurden Antworten seien ein Indiz
dafür, dass es ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen sei. Hätte er die
Geschichte erfunden, hätte er bestimmt darauf geachtet, Widersprüche zu
vermeiden. Im Übrigen habe er sich während der Entführung in einem Zustand von
extremer Panik befunden. Seine Wahrnehmung sei damals buchstäblich betäubt
gewesen. Ausserdem sei er während der Anhörung gehemmt gewesen, weil der
Dolmetscher ein Albaner gewesen sei. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich. Im
Weiteren komme es vor, dass albanische Übersetzer die Anliegen von Romas
falsch übersetzten. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei festzustellen, dass
in einem aktuellen Bericht der SFH bestätigt werde, dass Minderheitsangehörige
im Kosovo trotz der momentan ruhigen Lage in ständiger Angst vor Übergriffen
lebten. Dies treffe auch für ihn und seine Familie zu. Von den Behörden hätten sie
bisher keinen Schutz erhalten, auch als sie ihnen die Entführung gemeldet hätten.
Die Sicherheitskräfte seien ihnen oftmals ebenfalls schlecht gesinnt, weil sie
Ägypter seien. Die ständige Angst habe bei ihm einen unerträglichen psychischen
Druck ausgelöst. Er habe täglich mit Übergriffen durch die albanische Bevölkerung
rechnen müssen; insbesondere auf dem Schulweg sei er regelmässig angegriffen
worden. Er habe seine schulische Ausbildung daher abbrechen müssen. In Bezug
auf seine Ethnie bringt der Beschwerdeführer vor, sie seien als Angehörige einer
Minderheit gezwungen gewesen, sich der albanischen Mehrheit anzupassen, um
sich nicht zu exponieren. Sein Vater habe seine wahre Ethnie auch noch dann
verschwiegen, als er bereits in der Schweiz gewesen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf das Ergebnis der von ihm in
Auftrag gegebenen Einzelfall-Abklärung im Kosovo und führt dazu aus, der im
Kosovo wohnhaften Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell sehr gut.
Der Onkel D._______ besitze eine Möbelschreinerei, welche er ständig ausbauen
könne. Der Beschwerdeführer, welcher die Schule nach neun Jahren abgebrochen
habe, habe ab und zu dort mitgeholfen. Für die Familie sei die ethnische
Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter kein Thema. Sie hätten ein gutes
Verhältnis zu den Albanern. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe
sei festzustellen, dass den Abklärungen zufolge im Jahr 2002 ein Überfall auf das
Haus des Beschwerdeführers stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer
und sein Onkel A._______ verschleppt worden seien. Die Familie habe den Vorfall
den zuständigen Behörden gemeldet. Seither sei ihnen nichts mehr geschehen.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom März 2006 sei daher nicht nur
wegen der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten,
sondern auch mit Blick auf das Ergebnis der Abklärung im Heimatland nicht
glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Gemeinde
W._______ vom 6. Juli 2006 vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Dokument
enthalte lediglich eine unverbindliche Aussage zum angeblichen Vorfall im Jahr
2006. Angesichts des Abklärungsergebnisses sei dieses Dokument daher als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
74.4 In der Replik vom 7. Dezember 2006 wird seitens des Beschwerdeführers
entgegnet, der in der Schweiz lebende Vater des Beschwerdeführers müsse die
Familie im Kosovo regelmässig finanziell unterstützen, da die Auftragslage der
Schreinerei des Onkels des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren schlecht sei,
weil zahlreiche Ägypter und Ashkali die Region nach den Märzunruhen im Jahr
2004 verlassen hätten und die Schreinerei damit Kunden verloren habe. Wenn die
finanzielle Situation der Familienangehörigen im Kosovo tatsächlich gut wäre,
würde dies die Gefahr einer Verfolgung durch albanische Extremisten im Übrigen
nur noch erhöhen. Es treffe nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers
keine Probleme mit Albanern habe. Zwar würden sie im eigenen Dorf von den
Albanern toleriert; ausserhalb des Heimatdorfes würden sie jedoch regelmässig
schikaniert und diskriminiert. Die Übergriffe auf Leib, Leben und Eigentum der
Familie sei ebenfalls auswärtigen Albanern zuzuschreiben. Im Zusammenhang mit
dem Entscheid über den zukünftigen Status des Kosovo seien neue Unruhen und
eine Verschlechterung der Situation für die Minderheiten zu erwarten. In Bezug auf
den geltend gemachten Übergriff im Jahr 2006 wird ausgeführt, der vom BFM
zitierte Abklärungsbericht stütze sich möglicherweise auf Aussagen von Personen,
welche der Familie des Beschwerdeführers schlecht gesinnt seien. Auch sei dieser
Vorfall möglicherweise nur wenigen aussenstehenden Personen bekannt. Es sei
auch nicht auszuschliessen, dass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Im
Bericht werde immerhin bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in
früheren Jahren Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen geworden sei. Damit
werde zumindest die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährdung
durch albanische Extremisten untermauert.
4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 1. Februar 2007 wird unter Hinweis auf den
gleichzeitig eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 ausgeführt, die
Abklärungen der SFH hätten ergeben, dass auch im Jahr 2006 ein Überfall auf die
Familie des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Sowohl der Vorfall im Jahr
2006 als auch der frühere seien offenbar bei der Polizei nicht angezeigt worden.
Die Polizei in Z._______ habe jedoch bestätigt, dass maskierte Kriminelle in der
Region aktiv seien und dass Minderheitenangehörige häufig Angst hätten, solche
Vorfälle anzuzeigen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass die
wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers relativ gut sei, auch
wenn die Auftragslage der Möbelfirma in letzter Zeit eher schlecht gewesen und
die Familie auf die Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten
angewiesen sei. Gerade der Umstand, dass die Familie X._______ trotz ihrer
Zugehörigkeit zu einer Minderheit über einen relativ hohen Lebensstandard
verfüge, mache sie vermutlich zur Zielscheibe ethnisch motivierter Übergriffe.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Entführung im Frühjahr 2006 ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und
unplausible Angaben gemacht hat, welche ausserdem teilweise von den Angaben
seines Onkels A._______ abweichen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt wurde, ist insbesondere die angebliche Flucht aus dem Wald als
8realitätsfremd zu bezeichnen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich
nur der Beschwerdeführer und sein Onkel A._______ gezwungen sahen, ins
Ausland zu fliehen, während ein weiterer Verbleib im Kosovo für die übrigen
Familienmitglieder anscheinend als unbedenklich eingeschätzt wurde. In Bezug
auf die Anzahl der Angreifer widersprechen sich die Angaben des
Beschwerdeführers und seines Onkels A._______: Der Beschwerdeführer machte
geltend, sie seien von ungefähr zehn Albanern überfallen worden (vgl. A1, S. 5
und A16, S. 7). Sein Onkel M. spricht dagegen nur von fünf respektive zwei bis
drei Angreifern (vgl. N _______; A1, S. 5 und A13, S. 5). Weiter ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausführte, sie seien den
Entführern entkommen, weil sie vorgegeben hätten, auf die Toilette gehen zu
müssen (vgl. A1, S. 4). In der Direktanhörung gab er dagegen an, er sei an einen
Baum gefesselt gewesen, habe sich dann aber mit Hilfe einer Scherbe
losschneiden können, worauf sie geflüchtet seien (vgl. A16, S. 6). Sein Onkel
A._______ gab im Widerspruch dazu zu Protokoll, sie seien nicht an einen Baum
gefesselt worden, und sie seien einach weggelaufen, als sich die Albaner etwas
entfernt hätten (vgl. N _______: A1, S. 5; A13, S. 5 und 6). In der Erstbefragung
gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, sie seien nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt, sondern noch am selben Tag mit dem Bus aus Z._______
abgereist (vgl. A1, S. 4 und 5). Dagegen machte er in der Anhörung vom 23. Mai
2006 geltend, sie seien nach der Flucht aus dem Wald nach Hause gegangen (vgl.
A16, S. 6 und 8). Der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge kamen die
Albaner auf der Suche nach ihnen nicht mehr zum Haus (vgl. A16, S. 8). Sein
Onkel gab dagegen zu Protokoll, die Albaner hätten sie gesucht und dabei das
Haus mit Steinen beworfen (vgl. N _______; A13, S. 6). Im Widerspruch zu seiner
Aussage in der Erstbefragung (vgl. oben) machte der Beschwerdeführer in der
Direktanhörung überdies geltend, sie hätten sich nach der Flucht aus dem Wald
bis zur Ausreise, das heisst ungefähr zwanzig Tage lang, zuhause
eingeschlossen. Ausserdem erklärte er, während dieser Zeit sei ihnen nichts
geschehen (vgl. A16, S. 6 und 8). Demgegenüber sagte sein Onkel aus, sie seien
in dieser Zeit fast jede Nacht belästigt worden (vgl. N _______, A1, S. 4 und A13,
S. 5 und 8). Die vorstehend erwähnten realitätsfremden Aussagen und zahlreichen
Widersprüche lassen die geltend gemachte Verschleppung im Frühjahr 2006 als
unglaubhaft erscheinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen
sich die genannten Ungereimtheiten im Übrigen nicht dadurch erklären, dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung durch die Anwesenheit eines
albanischen Dolmetschers gehemmt und überdies gesundheitlich schlecht fühlte.
Vielmehr liegt aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu auch die
nachfolgenden Erwägungen) der Verdacht nahe, dass es sich beim angeblichen
Vorfall vom Jahr 2006 um ein zwischen dem Beschwerdeführer und A._______
abgesprochenes Konstrukt handelt, welches allerdings vom Beschwerdeführer -
möglicherweise infolge seiner psychischen Probleme - nicht stringent und
widerspruchsfrei wiedergegeben werden konnte. Der geltend gemachte Vorfall
vom Jahr 2006 wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag
gegebenen Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina
widerlegt. Den Akten zufolge führte das Verbindungsbüro am 16. November 2006
ein Gespräch mit einem nahen Familienmitglied des Beschwerdeführers in
Y._______. Diese Person führte aus, im Jahr 2002 hätten bewaffnete Männer
9einen Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers verübt. Dabei
seien der Beschwerdeführer und dessen Onkel A._______ vorübergehend entführt
worden. Der Beschwerdeführer leide seit diesem Vorfall unter psychischen
Problemen. Seither sei jedoch nichts mehr geschehen. Gestützt auf diese
Informationen ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Vorfall vom Frühjahr 2006 nicht den Tatsachen entspricht. An dieser
Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. In der Bestätigung der Gemeinde W._______ vom
6. Juli 2006 wird der angebliche Vorfall vom Frühjahr 2006 lediglich vage
angedeutet, während zum früheren Ereignis ausführlichere Angaben gemacht
werden. Dies weist darauf hin, dass es sich bei diesem Dokument um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem ist die Aussage in diesem Schreiben,
wonach der Beschwerdeführer und sein Onkel infolge des geltend gemachten
Übergriffs "mit der Familie" ins Ausland hätten fliehen müssen, tatsachenwidrig.
Dem Abklärungsbericht der SFH ist zu entnehmen, dass der in Y._______
wohnhafte Onkel D._______ des Beschwerdeführers der SFH gegenüber
aussagte, sie hätten im März 2006 eine zweite Attacke durch unbekannte
Personen erlebt, wobei der Beschwerdeführer und A._______ mitgenommen und
misshandelt worden seien. Diese Auskunft widerspricht der oben zitierten
Auskunft, die das Verbindungsbüro erhalten hat. Da die Kontaktaufnahme des
Verbindungsbüros mit der Familie des Beschwerdeführers jedoch zeitlich vor dem
Gespräch des Onkels D._______. mit der SFH erfolgte, ist davon auszugehen,
dass D._______ im Gespräch mit der Verbindungsperson des SFH nicht mehr
unvoreingenommen antwortete. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die
Grossmutter E._______ des Beschwerdeführers, welche den Akten zufolge beim
Gespräch mit dem oder der Angestellten des Schweizerischen Verbindungsbüros
nicht anwesend war, den angeblichen Vorfall im Jahr 2006 mit keinem Wort
erwähnte, obwohl dies mit Blick auf den Verlauf ihrer von der SFH erfassten
Aussage kaum vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere erscheint es als äusserst
unwahrscheinlich, dass die Grossmutter einen derartigen Vorfall einfach
vergessen hätte, wie dies - bezeichnenderweise - von D._______ anlässlich
seines Gesprächs mit der SFH suggeriert wurde. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Bundesanhörung
vom 12. Juni 2006 eine Bemerkung machte, welche ebenfalls darauf hinweist,
dass die geltend gemachte Entführung nicht im Jahr 2006, sondern einige Jahre
zuvor stattgefunden hat: So erklärte er nämlich, er habe die Schule wegen des
erwähnten Vorfalls (d.h. wegen der geltend gemachten Entführung) beendet, und
zwar im Jahr 2002 oder 2003 (vgl. A23, S. 5). Insgesamt ist aufgrund der
vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2006
als unglaubhaft zu qualifizieren sind und daher davon auszugehen ist, dass diese
nicht stattgefunden hat.
5.2 Hingegen ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erachten, dass die
Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Opfer eines Überfalls durch
Kriminelle wurde, und dass der Beschwerdeführer dabei zusammen mit seinem
Onkel A._______ vorübergehend verschleppt und bedroht wurde. Allerdings liegt
dieser Vorfall bereits fünf Jahre zurück, und dem Beschwerdeführer ist seither
10
nichts Wesentliches mehr zugestossen. Ein genügender zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des
Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist daher zu verneinen, weshalb dem Vorfall im
Jahr 2002 keine Asylrelevanz zukommt.
5.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Probleme
mit den Albanern in seiner Heimatregion ist vorab festzustellen, dass dem Bericht
des Verbindungsbüros zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers habe
ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Das befragte Familienmitglied des
Beschwerdeführers sagte aus, er habe sich aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit nie benachteiligt gefühlt. Angesichts dieser Information sowie der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Behelligungen durch
Albaner nur äusserst vage und unsubstanziiert schilderte, ist zu bezweifeln, dass
er tatsächlich ständig beschimpft und beleidigt wurde. Bezeichnenderweise stellte
sich seine Aussage, wonach er sich aus Furcht vor Behelligungen durch Albaner
nicht getraut habe, zum Arzt zu gehen (vgl. A16, S. 3), im Lichte der im
Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Kosovo als
tatsachenwidrig heraus. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er sei durch die
Albaner nie tätlich angegriffen worden (vgl. A23, S. 6). Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit ist daher festzustellen, dass die vorgebrachten allgemeinen
Belästigungen durch Albaner zu wenig intensiv sind, um unter den
Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können, und
insbesondere auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne der
genannten Bestimmung darstellen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer
gegebenenfalls auch an die grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen lokalen
Sicherheitsbehörden wenden können, um die Behelligungen, welche offenbar vor
allem auf dem Schulweg stattfanden, unterbinden zu lassen. Demzufolge sind die
vorgebrachten allgemeinen Belästigungen durch Albaner als nicht asylrelevant zu
qualifizieren.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
11
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt
abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die
zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt
12
ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach
Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.3.1 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres
respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der
Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als
grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere
über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem
Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des
Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen
Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert
erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen
Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 10 und 11 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007).
7.3.2 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vom BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung vom
21. November 2006 sowie den seitens des Beschwerdeführers eingereichten
Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Kosovo respektive in Serbien über ein weit verzweigtes und
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben sein Onkel
D._______ sowie dessen Familie, seine Grossmutter und eine Tante in seinem
Heimatdorf Y._______ und bewohnen dort ein grosses, sehr gut eingerichtetes
Haus. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland im Haushalt von D._______ und könnte ohne weiteres dorthin
zurückkehren. D._______ ist Inhaber einer Möbelschreinerei; ausserdem besitzt
die Familie eine ungefähr 3 ha grosse landwirtschaftliche Fläche. Die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo leben in finanziell relativ
guten Verhältnissen und erhalten überdies finanzielle Unterstützung durch den in
der Schweiz lebenden Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fand
im Kosovo nach Abschluss seiner neunjährigen Schulzeit zwar keine Stelle,
arbeitete aber ab und zu in der Schreinerei und im Landwirtschaftsbetrieb seines
Onkels D._______ mit. Dies weist darauf hin, dass er trotz der geltend gemachten
13
psychischen Probleme in der Lage ist, gewisse Arbeiten auszuführen. Insgesamt
ist daher trotz der unbestreitbar nach wie vor schwierigen Verhältnisse im Kosovo
nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins
Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation
geraten würde.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes
festzuhalten: Den Akten zufolge ist beim Beschwerdeführer bereits im Kosovo eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. In diesem
Zusammenhang wurde er von 1999 bis Angang 2006 in der
Gesundheitseinrichtung "Q.K.M.F. Z._______" behandelt, nachdem er offenbar
vorgängig durch seinen Hausarzt sowie einen Neuropsychiater untersucht worden
war (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten kosovarischen Arztzeugnisse
von Dr. med. F._______, insbesondere dasjenige vom 31. Juli 2006, sowie die im
Abklärungsbericht der SFH zitierten Aussagen desselben Arztes). In der Schweiz
erfolgten im Sommer/Herbst 2006 zwei Konsultationen bei C._______. Dieser
stellte ebenfalls ein PTBS fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine
fachärztliche Behandlung mit Antidepressiva und Gesprächstherapie. Da keine
diesbezüglichen Beweismittel eingereicht wurden, ist indessen davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge bis heute keine eigentliche psychiatrische
Behandlung in der Schweiz, insbesondere auch keine Gesprächstherapie, in
Anspruch nahm (vgl. dazu auch das Schreiben von C._______ vom 9. Dezember
2006). Daraus ist zu schliessen, dass die zuständigen medizinischen
Einrichtungen in seinem Zuweisungskanton die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers nicht als dringend behandelbar einstuften. Aufgrund der
dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige
Traumabehandlung in naher Zukunft - selbst im Falle seiner Rückkehr in den
Kosovo - in existenzbedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche
vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, genügt, um dem
Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mit Blick auf
den in der Eingabe vom 24. Oktober 2006 erwähnten Artikel von Dr. med.
G._______ (publiziert in ZAR 8/2006) sowie die im Bericht der SFH zitierten
Aussagen des Leiters der psychiatrischen Abteilung der neuropsychiatrischen
Klinik in W._______, Dr. H.______, ist dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht
zu geben, als seine Behandlung im Kosovo nicht auf demselben Niveau erfolgen
kann wie dies in der Schweiz möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug indessen nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als
dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich
ist (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24).
Im konkreten Fall bestehen wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer dringend auf eine umfassende und regelmässige und
spezifische Traumatherapie angewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist die
bestehende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo, welche der Beschwerdeführer im
Übrigen bereits vor seiner Ausreise mehrmals in Anspruch genommen hat, als
ausreichend zu bezeichnen.
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7.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die
Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo
ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätsausweis Nr. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: