Abtei lung IV
D-5959/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juni 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Ägypter
albanischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Y._______ (Gemeinde
Z._______, Kosovo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20.
März 2006 zusammen mit seinem Neffen A._______ (______). Am 27. März 2006
reiste er von unbekannten Ländern her kommend unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum
_______ ein Asylgesuch. Am 31. März 2006 wurde er dort summarisch befragt.
Auf entsprechende Anordnung des BFM hin wurde er am 11. Mai 2006 einer
LINGUA-Analyse unterzogen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai
2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an und führte am 12. Juni 2006 noch eine
ergänzende Anhörung durch, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er und seine Familienangehörigen seien am 1. März 2006 nachts von
maskierten albanischen Dieben aufgesucht worden. Diese seien ins Haus
eingedrungen, hätten sie geschlagen und dabei Geld verlangt, wobei sie gedroht
hätten, sie würden alle umbringen, wenn sie nicht bezahlten. Da sie jedoch kein
Geld gehabt hätten, seien er und sein Neffe A._______ von den Albanern an den
Händen gefesselt in einen nahe gelegenen Wald verschleppt worden. Dort seien
sie mit dem Tod bedroht, geschlagen und getreten worden. Er sei dabei verletzt
worden. Als die Angreifer ihnen die Fesseln abgenommen und sich etwas entfernt
hätten, hätten sie die Gelegenheit zur Flucht genutzt und seien ins Haus
zurückgekehrt. Die Diebe hätten sie gesucht und dabei das Haus mit Steinen
beworfen und Beschimpfungen ausgestossen. Am darauffolgenden Tag habe er
telefonisch die Polizei benachrichtigt, welche in der Folge vorbeigekommen sei.
Die Suche nach den Tätern sei jedoch erfolglos verlaufen. In der Folge hätten sie
sich bis zur Ausreise am 20. März 2006 im Haus versteckt. Während dieser Zeit
seien sie fast jede Nacht belästigt worden. Das Haus sei mehrmals mit Steinen
beworfen worden, und die Angreifer hätten sie weiter beschimpft und bedroht. Sie
seien aufgefordert worden, die Gegend zu verlassen. Er sei zuvor jeweils auch auf
dem Schulweg von Albanern belästigt worden. Albanische Schüler hätten ihn
geschlagen und Streit mit ihm gesucht. Er habe sich vor den Albanern gefürchtet.
Insbesondere mit den Albanern aus anderen Dörfern hätten sie Probleme gehabt.
Zigeuner seien im Kosovo nicht beliebt. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz
geflüchtet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen sowie zum Beleg seiner Identität reichte der
Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen
Mitgliederausweis der Ägypter-Organisation "Vision 02" sowie seinen UNMIK-
Identitätsausweis zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 29. Juni 2006 -
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
3Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli
2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zwecks Beschaffung von
Beweismitteln aus dem Ausland.
D. Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des ägyptischen Vereins W._______ vom
10. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Schreiben der Gemeindeverwaltung von
W._______ vom 6. Juli 2006 (Kopie), Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 31. Juli
2006 (Kopie), Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Juli 2006.
E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist
einen ärztlichen Bericht sowie die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland
inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen.
F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. August 2006 um
Fristerstreckung für die Einreichung des von der ARK angeforderten Artzberichtes
und verwies hinsichtlich der Originalbeweismittel aus dem Ausland auf die
Beschwerdeakten seines Neffen A._______.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die eingereichten und bisher nicht übersetzten Beweismittel innert
Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Ausserdem wurde die Frist zur
Einreichung des Arztberichts antragsgemäss erstreckt.
H. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die
angeforderten Übersetzungen ein.
I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. September 2006 um eine
4weitere Fristerstreckung für die Einreichung des Arztberichtes. Ausserdem stellte
er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Kosovo (ärztliches
Schreiben) in Aussicht.
J. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies das Fristerstreckungsgesuch
betreffend den Arztbericht sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur
Einreichung des Beweismittels aus dem Kosovo mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2006 ab.
K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L. Der am 7. Dezember 2006 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nahm mit Eingabe desselben Datums Stellung zur Vernehmlassung des BFM und
bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. Ausserdem ersuchte er um
Einräumung einer Frist zwecks Einreichung eines Berichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und stellte die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht.
M. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies die ARK das Gesuch um
Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
N. Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 einen Arztbericht von
B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Dezember
2006 zu den Akten reichen.
O. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurde der angekündigte Bericht der SFH vom
15. Januar 2007 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht
Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
51.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien teils
unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Entführung durch
Albaner sei nicht glaubhaft, weil die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers etliche Ungereimtheiten enthielten und ausserdem teilweise im
Widerspruch stünden zu den Aussagen seines Neffen und Fluchtgefährten
A._______ So habe er sich beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der Angreifer
widersprochen. Seine diesbezüglichen Angaben stimmten überdies nicht mit den
Angaben von A._______ überein. Der Beschwerdeführer habe auch den Zeitpunkt,
in dem er seine Verletzungen bemerkt haben will, unterschiedlich angegeben. Die
Umstände der Flucht aus dem Wald seien vom Beschwerdeführer anders
dargestellt worden als von seinem Neffen A._______ Die Schilderungen zur Flucht
aus dem Wald seien überdies realitätsfremd. Aus diesen Gründen sowie
angesichts weiterer Ungereimtheiten seien die geltend gemachten
Ausreisegründe, namentlich der Überfall vom 1. März 2006, nicht glaubhaft. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schule von albanischen
Schülern geschlagen und beschimpft worden sei und auch auf dem Schulweg
6Angst gehabt habe, sei nicht asylrelevant, zumal vom Schutzwillen und der
weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei.
Insbesondere würden auch Straftaten gegen Minderheitsangehörige geahndet.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeeingabe bezüglich der vom BFM
zitierten Widersprüche zunächst vor, sein Neffe A._______ leide unter einem
psychischen Trauma, verbunden mit Gedächtnisverlust und
Konzentrationsmangel. Dies erkläre, weshalb ihre Aussagen sich teilweise
widersprächen. Auch er selber sei psychisch angeschlagen; er habe Mühe, sich an
Einzelheiten zu erinnern. Es sei für ihn schwierig gewesen, sich an die genaue
Anzahl der Angreifer zu erinnern, zumal er damals Angst gehabt habe und es
ausserdem dunkel gewesen sei. Die widersprüchlichen Angaben im
Zusammenhang mit seiner Verletzung seien darauf zurückzuführen, dass er sich
damals in einem Zustand von Panik befunden habe. Er sei nicht im eigentlichen
Sinn "bewusstlos" gewesen; vielmehr sei seine Wahrnehmung damals
buchstäblich betäubt gewesen. Daher habe er die Verletzungen erst zu Hause
bemerkt. Weshalb die Angreifer ihnen die Fesseln abgenommen hätten, könne er
sich auch nicht erklären. Vermutlich seien sie sich ihrer Sache sicher gewesen und
unachtsam geworden. Die Albaner hätten wahrscheinlich nicht mit ihrer Flucht
gerechnet. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei festzustellen, dass in einem
aktuellen Bericht der SFH bestätigt werde, dass Minderheitsangehörige im Kosovo
trotz der momentan ruhigen Lage in ständiger Angst vor Übergriffen lebten. Dies
treffe auch für ihn und seine Familie zu. Von den Behörden hätten sie bisher
keinen Schutz erhalten, auch als sie ihnen die Entführung gemeldet hätten. Die
Sicherheitskräfte seien ihnen oftmals ebenfalls schlecht gesinnt, weil sie Ägypter
seien. Die ständige Angst habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck
ausgelöst. Er habe täglich mit Übergriffen durch die albanische Bevölkerung
rechnen müssen; insbesondere auf dem Schulweg sei er regelmässig angegriffen
worden. Er habe seine schulische Ausbildung daher abbrechen müssen. In Bezug
auf seine Ethnie bringt der Beschwerdeführer vor, sie seien als Angehörige einer
Minderheit gezwungen gewesen, sich der albanischen Mehrheit anzupassen, um
sich nicht zu exponieren. Sein Vater habe seine wahre Ethnie auch noch dann
verschwiegen, als er bereits in der Schweiz gewesen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf das Ergebnis der von ihm in
Auftrag gegebenen Einzelfall-Abklärung im Kosovo und führt dazu aus, der im
Kosovo wohnhaften Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell sehr gut.
Der Bruder C._______ besitze eine Möbelschreinerei, welche er ständig ausbauen
könne. Der Beschwerdeführer habe hin und wieder dort mitgearbeitet. Für die
Familie sei die ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter kein Thema.
Sie hätten ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Allerdings habe der
Beschwerdeführer in der Berufsschule Probleme mit seinen Mitschülern gehabt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe sei festzustellen, dass den
Abklärungen zufolge im Jahr 2002 ein Überfall auf das Haus des
Beschwerdeführers stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer und sein
Neffe A._______ verschleppt worden seien. Die Familie habe den Vorfall den
zuständigen Behörden gemeldet. Seither sei ihnen nichts mehr geschehen. Der
vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom März 2006 sei daher nicht nur
wegen der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten,
7sondern auch mit Blick auf das Ergebnis der Abklärung im Heimatland nicht
glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Gemeinde
W._______ vom 6. Juli 2006 vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Dokument
enthalte lediglich eine unverbindliche Aussage zum angeblichen Vorfall im Jahr
2006. Angesichts des Abklärungsergebnisses sei dieses Dokument daher als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
4.4 In der Replik vom 7. Dezember 2006 wird seitens des Beschwerdeführers
entgegnet, der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers müsse die
Familie im Kosovo regelmässig finanziell unterstützen, da die Auftragslage der
Schreinerei seines Bruders C._______ seit über zwei Jahren schlecht sei, weil
zahlreiche Ägypter und Ashkali die Region nach den Märzunruhen im Jahr 2004
verlassen hätten und die Schreinerei damit Kunden verloren habe. Wenn die
finanzielle Situation der Familienangehörigen im Kosovo tatsächlich gut wäre,
würde dies die Gefahr einer Verfolgung durch albanische Extremisten im Übrigen
nur noch erhöhen. Es treffe nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers
keine Probleme mit Albanern habe. Zwar würden sie im eigenen Dorf von den
Albanern toleriert; ausserhalb des Heimatdorfes würden sie jedoch regelmässig
schikaniert und diskriminiert. Die Übergriffe auf Leib, Leben und Eigentum der
Familie sei ebenfalls auswärtigen Albanern zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer
habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, auf dem Schulweg und in der
Schule regelmässig massiv von Albanern belästigt und in Schlägereien verwickelt
worden zu sein. Das BFM habe diese Aussagen nicht genügend berücksichtigt,
obwohl diese Vorfälle zeigten, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem
Entscheid über den zukünftigen Status des Kosovo seien neue Unruhen und eine
Verschlechterung der Situation für die Minderheiten zu erwarten. In Bezug auf den
geltend gemachten Übergriff im Jahr 2006 wird ausgeführt, der vom BFM zitierte
Abklärungsbericht stütze sich möglicherweise auf Aussagen von Personen, welche
der Familie des Beschwerdeführers schlecht gesinnt seien. Auch sei dieser Vorfall
möglicherweise nur wenigen aussenstehenden Personen bekannt. Es sei auch
nicht auszuschliessen, dass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Im Bericht
werde immerhin bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in früheren
Jahren Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen geworden sei. Damit werde
zumindest die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährdung durch
albanische Extremisten untermauert.
4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 1. Februar 2007 wird unter Hinweis auf den
gleichzeitig eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 ausgeführt, die
Abklärungen der SFH hätten ergeben, dass auch im Jahr 2006 ein Überfall auf die
Familie des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Sowohl der Vorfall im Jahr
2006 als auch der frühere seien offenbar bei der Polizei nicht angezeigt worden.
Die Polizei habe jedoch bestätigt, dass maskierte Kriminelle in der Region aktiv
seien und dass Minderheitenangehörige häufig Angst hätten, solche Vorfälle
anzuzeigen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass die wirtschaftliche
Situation der Familie des Beschwerdeführers relativ gut sei, auch wenn die
Auftragslage der Möbelfirma in letzter Zeit eher schlecht gewesen und die Familie
auf die Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten angewiesen sei.
Gerade der Umstand, dass die Familie X._______ trotz ihrer Zugehörigkeit zu
8einer Minderheit über einen relativ hohen Lebensstandard verfüge, mache sie
vermutlich zur Zielscheibe ethnisch motivierter Übergriffe.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Entführung im Frühjahr 2006 ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und
unplausible Angaben gemacht hat, welche ausserdem teilweise von den Angaben
seines Neffen A._______ abweichen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt wurde, ist insbesondere die angebliche Flucht aus dem Wald als
realitätsfremd zu bezeichnen, da es nicht plausibel erscheint, dass die Angreifer
dem Beschwerdeführer und seinem Neffen im Wald trotz der dem
Beschwerdeführer zufolge dort herrschenden Dunkelheit nicht nur die Fesseln
abnahmen, sondern sich überdies noch von ihnen entfernten. Ausserdem ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich nur der Beschwerdeführer und sein Neffe
A._______ gezwungen sahen, ins Ausland zu fliehen, während ein weiterer
Verbleib im Kosovo für die übrigen Familienmitglieder anscheinend als
unbedenklich eingeschätzt wurde. Die Umstände der Flucht aus dem Wald wurde
vom Beschwerdeführer im Übrigen anders geschildert als von seinem Neffen
A._______: Während der Beschwerdeführer lediglich Handfesseln erwähnte,
welche ihnen später abgenommen worden seien (vgl. A13, S. 6), machte sein
Neffe in der Direktanhörung geltend, sie seien im Wald an einen Baum gefesselt
worden, hätten sich dann aber mit Hilfe einer Scherbe losschneiden können (vgl. N
_______; A16, S. 6). In Bezug auf die Anzahl der Angreifer machte der
Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen unterschiedliche Angaben. Während
er zunächst von fünf Männer sprach (vgl. A1, S. 5), gab er in der Direktanhörung
zu Protokoll, es seien lediglich drei bis vier Angreifer ins Haus eingedrungen, und
im Wald habe er nur deren zwei oder drei gesehen (vgl. A13, S. 5). Auf Vorhalt der
Aussage seines Neffen, welcher seinerseits von zehn Albanern sprach (vgl. N
_______; A1, S. 5 und A16, S. 7), führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er
habe fünf Personen im Haus gesehen (vgl. A13, S. 8). In Bezug auf den Zeitraum
zwischen der angeblichen Entführung vom 1. März 2006 und der Ausreise am
20. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien in dieser Zeit fast
jede Nacht belästigt worden (vgl. A1, S. 4 und A13, S. 5 und 8). Sein Neffe sagte
im Widerspruch dazu aus, in dieser Zeit sei nichts geschehen (vgl. N _______;
A16, S. 6 und 8). Im Weiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er den Vorfall vom 1. März 2006 den Polizeibehörden gemeldet habe, angesichts
des Abklärungsberichts der SFH (vgl. dort die Aussage von Leutnant L._______
von der Polizeistation Z._______) als tatsachenwidrig zu qualifizieren. Die
vorstehend erwähnten realitätsfremden und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen
sowie die zahlreichen Ungereimtheiten lassen die geltend gemachte
Verschleppung im Frühjahr 2006 als unglaubhaft erscheinen. Hinsichtlich der
Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen
seines Neffen ist festzustellen, dass das in der Beschwerde vorgebrachte
Argument, wonach der Neffe A._______ infolge seines psychischen Traumas nicht
in der Lage gewesen sei, die erlittene Verfolgung präzise zu schildern, nicht
9überzeugt. Auch die vom Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Erinnerungsschwierigkeiten erscheinen wenig glaubhaft. Vielmehr liegt
aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen)
der Verdacht nahe, dass es sich beim angeblichen Vorfall vom Jahr 2006 um ein
zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ abgesprochenes Konstrukt
handelt, welches allerdings insbesondere von A._______ - möglicherweise infolge
dessen psychischen Probleme - nicht stringent und widerspruchsfrei
wiedergegeben werden konnte. Der geltend gemachte Vorfall vom Jahr 2006 wird
im Übrigen durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärung
durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina widerlegt. Den Akten
zufolge führte das Verbindungsbüro am 16. November 2006 ein Gespräch mit
einem nahen Familienmitglied des Beschwerdeführers in Y._______. Diese Person
führte aus, im Jahr 2002 hätten bewaffnete Männer einen Überfall auf das Haus
der Familie des Beschwerdeführers verübt. Dabei seien der Beschwerdeführer und
dessen Neffe A._______ vorübergehend entführt worden. A._______ leide seit
diesem Vorfall unter psychischen Problemen. Auch der Beschwerdeführer sei
traumatisiert, jedoch nicht so sehr wie A._______ Seither sei jedoch nichts mehr
geschehen. Gestützt auf diese Informationen ist insgesamt davon auszugehen,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall vom Frühjahr 2006
nicht den Tatsachen entspricht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In der Bestätigung
der Gemeinde W._______ vom 6. Juli 2006 wird der angebliche Vorfall vom
Frühjahr 2006 lediglich vage angedeutet, während zum früheren Ereignis
ausführlichere Angaben gemacht werden. Dies weist darauf hin, dass es sich bei
diesem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem ist die
Aussage in diesem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer und sein Neffe
infolge des geltend gemachten Übergriffs "mit der Familie" ins Ausland geflohen
seien, tatsachenwidrig. Dem Abklärungsbericht der SFH ist zu entnehmen, dass
der in Y._______ wohnhafte Bruder C._______ des Beschwerdeführers der SFH
gegenüber aussagte, sie hätten im März 2006 eine zweite Attacke durch
unbekannte Personen erlebt, wobei der Beschwerdeführer und A._______
mitgenommen und misshandelt worden seien. Diese Auskunft widerspricht der
oben zitierten Auskunft, die das Verbindungsbüro erhalten hat. Da die
Kontaktaufnahme des Verbindungsbüros mit der Familie des Beschwerdeführers
jedoch zeitlich vor dem Gespräch des Bruders C._______ mit der SFH erfolgte, ist
davon auszugehen, dass C._______ im Gespräch mit der Verbindungsperson des
SFH nicht mehr unvoreingenommen antwortete. Dieser Eindruck wird dadurch
verstärkt, dass die Mutter des Beschwerdeführers (E._______), welche den Akten
zufolge beim Gespräch mit dem oder der Angestellten des Schweizerischen
Verbindungsbüros nicht anwesend war, den angeblichen Vorfall im Jahr 2006 mit
keinem Wort erwähnte, obwohl dies mit Blick auf den Verlauf ihrer von der SFH
erfassten Aussage kaum vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere erscheint es
als äusserst unwahrscheinlich, dass E._______ einen derartigen Vorfall einfach
vergessen hätte, wie dies - bezeichnenderweise - von C._______ anlässlich
seines Gesprächs mit der SFH suggeriert wurde. Insgesamt ist aufgrund der
vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2006
als unglaubhaft zu qualifizieren sind und daher davon auszugehen ist, dass diese
10
nicht stattgefunden hat.
5.2 Hingegen ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erachten, dass die
Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Opfer eines Überfalls durch
Kriminelle wurde, und dass der Beschwerdeführer dabei zusammen mit seinem
Neffen A._______ vorübergehend verschleppt und bedroht wurde. Allerdings liegt
dieser Vorfall bereits fünf Jahre zurück, und dem Beschwerdeführer ist seither
nichts Wesentliches mehr zugestossen. Ein genügender zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des
Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist daher zu verneinen, weshalb dem Vorfall im
Jahr 2002 keine Asylrelevanz zukommt.
5.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Probleme
mit den Albanern in seiner Heimatregion ist vorab festzustellen, dass dem Bericht
des Verbindungsbüros zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers habe
ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Das befragte Familienmitglied des
Beschwerdeführers sagte aus, er habe sich aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit nie benachteiligt gefühlt. Die Auskunftsperson wies zwar darauf hin,
dass der Beschwerdeführer in der Schule Probleme mit seinen Mitschülern gehabt
habe, erklärte jedoch gleichzeitig, er wisse nicht, ob diese Probleme ethnisch
bedingt gewesen seien. Angesichts dieser Information bestehen Zweifel darüber,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Ausmass infolge
seiner Ethnie von Albanern belästigt wurde, zumal er von seinem Erscheinungsbild
her nicht ohne weiteres als Ägypter erkennbar ist. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit ist jedoch festzustellen, dass die vorgebrachten Belästigungen
durch Albaner zu wenig intensiv sind, um unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3
Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können, und insbesondere auch keinen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten Bestimmung darstellen.
Der Beschwerdeführer ging immerhin drei Jahre in die Berufsschule, was ein
deutlicher Hinweis dafür ist, dass die geltend gemachten Belästigungen im Umfeld
der Schule nicht absolut unerträglich waren. Seiner Aussage in der Direktanhörung
ist ausserden zu entnehmen, dass er die Schule nicht wegen den Behelligungen
abbrach, sondern weil er ausreisen wollte (vgl. A13, S. 4). Im Übrigen hätte sich
der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an die grundsätzlich schutzwilligen
und -fähigen lokalen Sicherheitsbehörden wenden können, um die Behelligungen,
welche offenbar vor allem auf dem Schulweg stattfanden, unterbinden zu lassen.
Da der Kommandeur der Polizeistation Z._______ ein Rom ist (vgl. den
Abklärungsgericht der SFH), kann insbesondere davon ausgegangen werden,
dass den Anliegen von ethnischen Minderheiten seitens der lokalen Polizei
gebührend Rechnung getragen wird. Demzufolge sind die vorgebrachten
allgemeinen Belästigungen durch Albaner als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt
abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
12
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die
zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt
ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach
Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.3.1 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres
respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der
Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als
grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere
über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem
Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des
Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen
Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert
erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen
Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 10 und 11 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007).
7.3.2 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vom BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung vom
21. November 2006 sowie den seitens des Beschwerdeführers eingereichten
Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Kosovo respektive in Serbien über ein weit verzweigtes und
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben sein Bruder
13
C._______ sowie dessen Familie, seine Mutter und eine Schwester in seinem
Heimatdorf Y._______ und bewohnen dort ein grosses, sehr gut eingerichtetes
Haus. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland im Haushalt von C._______ und könnte ohne weiteres dorthin
zurückkehren. C._______ ist Inhaber einer Möbelschreinerei; ausserdem besitzt
die Familie eine ungefähr 3 ha grosse landwirtschaftliche Fläche. Die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo leben in finanziell relativ
guten Verhältnissen und erhalten überdies finanzielle Unterstützung durch den in
der Schweiz lebenden Bruder F._______ des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer fand im Kosovo nach Abschluss seiner ordentlichen Schulzeit
zwar keine Stelle, besuchte aber eine Berufsmittelschule und arbeitete ab und zu
in der Schreinerei und im Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders C._______ mit.
Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo weiterhin im
Betrieb seines Bruders mitarbeiten könnte und von diesem unterstützt würde,
sollte er keine Stelle ausserhalb des Familienbetriebs finden. Insgesamt ist daher
trotz der unbestreitbar nach wie vor schwierigen Verhältnisse im Kosovo nicht
damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland
aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten
würde.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes
festzuhalten: Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum machte der
Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise geltend, er leide unter
psychischen Problemen (vgl. A1, S. 7). In der Direktanhörung erwähnte er nichts
dergleichen. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2006 gab er an, er fühle
sich gesund; im Kosovo sei er nur zwei oder dreimal wegen Magenschmerzen in
ärztlicher Behandlung gewesen (vgl. A20, S. 10). Angesichts dieser Aussagen
erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - wie auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wird - an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leidet und deswegen bereits im Kosovo behandelt worden ist.
Zwar wird diese Aussage durch Dr. med. G._______ gegenüber der Kontaktperson
der SFH anlässlich deren Abklärungen im Kosovo bestätigt. Auch dem Arztzeugnis
von Dr. med. G._______ vom 31. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Kosovo zwischen den Jahren 1999 und 2006 im
Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) behandelt worden sei. Allerdings fällt auf, dass dieses
Arztzeugnis zunächst offensichtlich nur für A._______ ausgestellt und der Name
des Beschwerdeführers erst später eingefügt wurde. Unter diesen Umständen ist
nicht auszuschliessen, dass es sich bei den später nachgereichten, weiteren
kosovarischen Arztzeugnissen von Dr. med. G._______, welche angeblich in den
Jahren 2002 bis 2005 ausgestellt wurden, - zumindest in Bezug auf den
Beschwerdeführer - um nachträglich erstellte Gefälligkeitsschreiben handelt. In der
Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2006 durch B._______
untersucht (vgl. den Arztbericht vom 7. Dezember 2006). Dieser stellte eine PTBS
fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine fachärztliche Behandlung mit
Antidepressiva und Gesprächstherapie. Da keine diesbezüglichen Beweismittel
eingereicht wurden, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in der Folge bis heute keine eigentliche psychiatrische Behandlung in der Schweiz,
14
insbesondere auch keine Gesprächstherapie, in Anspruch nahm. Daraus ist zu
schliessen, dass die zuständigen medizinischen Einrichtungen in seinem
Zuweisungskanton die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als
dringend behandelbar einstuften. Selbst unter der Annahme, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich an einer PTBS leidet, bestehen aufgrund der
dargelegten Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige
Traumabehandlung in naher Zukunft - selbst im Falle seiner Rückkehr in den
Kosovo - in existenzbedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche
vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, genügt, um dem
Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mit Blick auf
die im Bericht der SFH zitierten Aussagen des Leiters der psychiatrischen
Abteilung der neuropsychiatrischen Klinik in W._______, Dr. H._______, ist dem
Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, als eine allfällige Behandlung im
Kosovo nicht auf demselben Niveau erfolgen könnte wie dies in der Schweiz
möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug indessen nur
dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende
Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. dazu die nach wie vor
zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24). Im konkreten Fall bestehen
wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dringend auf eine
umfassende und regelmässige und spezifische Traumatherapie angewiesen wäre.
Unter diesen Umständen ist die bestehende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo
als ausreichend zu bezeichnen.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die
Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo
ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
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werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätsausweis Nr. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: