B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5959/2011
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
D-5959/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Z._______, Jaffna Distrikt (Nord-
provinz), verliess sein Heimatland auf dem Luftweg am 2. März 2009 und
gelangte am 4. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Y._______ vom 13. März 2009 sowie der Anhörung durch das
Bundesamt vom 23. März 2009 führte er zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen aus, er habe seit 1992 in X._______ (Nordpro-
vinz) gelebt und als (…) gearbeitet. Während des Waffenstillstands habe
er Holzwaren von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekauft.
Auch habe er der Polizei Brennholz geliefert. Von beiden Seiten sei er
deswegen über seine Kontakte befragt worden. Polizisten hätten seit dem
Jahre 2008 mehrmals von ihm Geld verlangt. Am (…) 2008 sei er von Si-
cherheitskräften festgenommen, geschlagen und beschuldigt worden, die
LTTE unterstützt zu haben. Er sei am folgenden Tag per Gerichtsbe-
schluss freigesprochen worden. Polizisten seien danach aber immer wie-
der gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Am (…) 2009 habe
man ihn erneut mitgenommen und beschuldigt, illegal Holz zu besitzen.
Wiederum sei er am folgenden Tag per Gerichtsbeschluss freigesprochen
worden. Am (…) 2009 habe sich die gleiche Sache in seiner Abwesenheit
wiederholt. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung ordnete es jedoch dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 28. April 2009 verfügte
vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde die Gele-
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genheit eingeräumt, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme schriftlich zu äussern.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 20. September 2011
fristgerecht eine Stellungnahme ein.
E.
Das BFM hob mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am
29. September 2011 – in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG die mit Ver-
fügung vom 28. April 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
F.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des BFM vom
26. September 2011 beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu ge-
währen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]). Zudem wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2011 geleistet.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2012 räumte die Instruk-
tionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegen-
heit ein, zum vom BFM im Dezember 2011 zusammengefassten Bericht
der im September 2010 erfolgten Dienstreise Stellung zu nehmen.
J.
Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen Bericht zum Dienstreisebericht des BFM
ein.
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Seite 4
M.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2013 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lankas betreffen,
systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhän-
gen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtli-
che Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und
zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vor-
gehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-
lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medien-
mitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behör-
den haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft ge-
nommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden
Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbe-
sondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären.
Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommis-
sariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist.
Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann. Dies gilt jedenfalls dann auch für die Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung beziehungsweise der Unzuläs-
sigkeit der Wegweisung, wenn wie im vorliegenden Fall eine Beziehung
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Seite 6
zu den LTTE (in Sri Lanka und in der Schweiz) oder Verbindung zu den
LTTE nahestehende Personen bestanden haben dürften.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
(muss aber nicht) grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz
selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen
abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Be-
schwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 8. November 2011 einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht
rückerstattet.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem
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Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 26. September 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. November 2011
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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