Abtei lung IV
D-5960/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Pakistan alias Afghanistan,
Krebsbachstrasse 125, 8200 Schaffhausen,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5960/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein
afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Pakistan,
diesen Staat am 9. Juni 2005 auf dem Luftweg in Richtung Vereinigte
Arabische Emirate verliess und nach Russland weiterreiste, von wo er
nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder am
10. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte,
dass er gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach-
suchte, am 26. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal
befragt und am 18. August 2005 von der zuständigen Behörde des
Kantons Schaffhausen, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei Paschtune und stamme aus (Ort) in der Provinz Nangarhar, wo
er seine frühe Kindheit verbracht habe, bis er im Jahr 1980 mit seiner
Familie vor dem Krieg nach Pakistan geflüchtet sei, da es damals in
Afghanistan grosse Kämpfe gegeben und überdies die
kommunistische Regierung die Bevölkerung unterdrückt habe,
dass zudem seine Familie wegen eines Landstreits Probleme mit den
Cousins seines Vaters gehabt habe, welche sich auf die Seite der
Regierung gestellt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bis Anfang Juni 2005 als
Flüchtling in Peshawar aufgehalten habe, als sein Onkel, welcher die
Familie nach aussen vertreten habe, von den pakistanischen
Ausländerbehörden schriftlich aufgefordert worden sei, zusammen mit
der Familie nach Afghanistan zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer aber wegen des Streits mit den Cousins
und der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan nicht dorthin habe
zurückkehren können, weshalb er mit Hilfe eines Schleppers im Besitz
eines gefälschten Reisepasses am 9. Juni 2005 über Dubai nach
Moskau geflogen sei,
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dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 10. Juli 2005 schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass die Fachstelle LINGUA des BFM gestützt auf ein am 11.
November 2005 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch
eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass dem Beschwerdeführer dazu vom BFM mit Schreiben vom 15.
August 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, und seine
schriftliche Stellungnahme vom 24. August 2007 datiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 28.
September 2007 zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, nie afghanische Ausweispapiere, sondern
lediglich einen Flüchtlingsausweis besessen zu haben,
dass er laut der LINGUA-Analyse sehr wahrscheinlich weder in
Afghanistan noch im afghanischen Flüchtlingsmilieu sozialisiert
worden ist,
dass er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme an seiner
afghanischen Herkunft festgehalten, eine Kopie des väterlichen
Identitätsausweises zu den Akten gereicht und ausgeführt habe, er
habe nur von seiner Mutter, welche nicht zur Schule gegangen sei, von
seinem Herkunftsort (Ort) und dessen Umgebung gehört, sei beim Tod
seines Vaters 15 Jahre alt gewesen, habe sich als Kind - auch im
Gespräch mit seinen Eltern - auf die Schule in Pakistan konzentriert,
und erst als Jugendlicher begonnen, konkrete Fragen über
Afghanistan zu stellen,
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dass er sich zudem bei den Behörden in Kan um eine
Herkunftsbestätigung bemühen und diese gegebenenfalls nachreichen
werde,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers den Analysebefund der
Fachstelle LINGUA nicht zu entkräften vermöchten, sondern die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seinen
angeblichen Herkunftsort mache, den Schluss erlaube, er versuche
die Asylbehörden über seine Herkunft zu täuschen,
dass daran die Kopie eines angeblich seinem Vater gehörenden
Identitätsausweises nichts zu ändern vermöchte, zumal Kopien
grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zukomme, da sie
Manipulationen an der Vorlage ermöglichen würden,
dass angesichts der Aktenlage die vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte Herkunftsbestätigung nicht abzuwarten sei,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Asylvorbringen angesichts der LINGUA-Analyse, wonach der
Beschwerdeführer gar nicht aus Afghanistan stamme, jeglicher
Grundlage entbehrten, wobei bereits vor dieser Analyse festgestanden
habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal ein
Landstreit und die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan für sich
allein nicht als flüchtlingsrelevante Verfolgung anzusehen seien,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
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Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
29. August 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung
sowie das Setzen einer dreitägigen Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung und einer 30-tägigen Frist zur Beibringung
von Beweisen aus dem Ausland beantragt wurden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11.
September 2007 antragsgemäss eine dreitägige Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung gesetzt wurde, welche vom 13. September
2007 datiert,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung
findet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung
der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E.2.1 S.
240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
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Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
zweifellos entschuldbare Gründe für das Fehlen von Reise- oder
Identitätspapieren glaubhaft machen können, zumal sich das BFM in
der angefochtenen Verfügung auf kein Unglaubhaftigkeitsmerkmal in
den protokollierten Aussagen berufe, sondern lediglich auf Ergebnisse
des LINGUA-Herkunftstests, welcher jedoch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft in keiner Weise zu
widerlegen vermöchte,
dass das Test-Ergebnis, wonach der Beschwerdeführer weder in
Afghanistan noch im afghanischen Flüchtlingsmilieu sozialisiert
worden sei, den protokollierten Aussagen widerspreche, der
Beschwerdeführer ein typisches Beispiel eines mustergültig
integrierten afghanischen Immigranten in Pakistan darstelle, und die
Vorinstanz der zu den Akten gereichten Kopie der afghanischen
Identitätskarte des Vaters in pauschaler und stereotypischer Weise
jeglichen Beweiswert abspreche,
dass sich der Beschwerdeführer derzeit um das Original der
erwähnten Identitätskarte sowie zusätzliche, seine afghanische
Herkunft belegende Dokumente bemühe, und in diesem
Zusammenhang eine 30-tägige Frist zur Beibringung von Beweisen
aus dem Ausland beantragt wird,
dass sich diese Einwände als unbegründet erweisen, zumal der
Beschwerdeführer immerhin seine ersten acht Lebensjahre in
Afghanistan verbracht und in der Folge zusammen mit seinen Eltern
beziehungsweise seiner Mutter und seiner Schwester - der Vater sei
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im Jahr 1986 gestorben - bis zur Ausreise im Juni 2005 im selben
Haus in Pakistan gewohnt haben will,
dass unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer substanziiertere
und tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Aussagen bezüglich
seinem angeblichen afghanischen Herkunftsort und Heimatstaat
hätten erwartet werden können,
dass - die geltend gemachte Staatsangehörigkeit vorausgesetzt - die
vom Beschwerdeführer strikt verneinten Kontakte zum afghanischen
Flüchtlingsmilieu in Pakistan in Zweifel zu ziehen wären, zumal sich
angeblich sein Onkel, welcher seit dem Tod des Vaters im Jahr 1986
die Familie nach aussen vertreten habe, und seine Tante in einem
Flüchtlingscamp aufgehalten haben und sich der Beschwerdeführer -
gemäss Ausführungen in der Beschwerde - problemlos in die
afghanischen Verhältnisse eingefügt habe,
dass unter der erwähnten Voraussetzung zudem zu erwarten gewesen
wäre, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden
zumindest seinen pakistanischen Flüchtlingsausweis, über welchen er
verfügt habe, eingereicht hätte,
dass demgegenüber die Vorinstanz die Beweiskraft der zu den Akten
gereichten Kopie der Identitätskarte des Vaters des
Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als ungenügend
qualifizierte, umso mehr als der Vater bei der Einreichung des
Dokuments bereits vor mehr als 20 Jahren verstorben war,
dass im Übrigen dieses Dokument für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens auch deshalb nicht ausschlaggebend ist, weil selbst das
Original den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 an ein
Reisepapier beziehungsweise einen Identitätsausweis
beziehungsweise eine Identitätskarte ohnehin nicht zu genügen
vermöchte (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
2279/2007 vom 11. Juli 2007),
dass der Antrag auf Fristsetzung zur Einreichung weiterer die
afghanische Herkunft des Beschwerdeführers belegender Dokumente
abgewiesen wird, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die
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folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche
Ausweisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an
dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn
nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass die nach der kantonalen Befragung vom 18. August 2005
bestehenden Akten keine tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei
einer Subsumption unter die Bestimmungen von Art. 3 und 7 die
Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal die vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen - ein um Jahrzehnte
zurückliegender Landstreit mit Verwandten und die allgemeine
unsichere Lage in Afghanistan - keine Asylgründe im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen,
dass sich die in der Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz
habe in diesem Zusammenhang eine umfassende
Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen, gerügte Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist,
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die
Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 E. 5.6.6),
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dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - angesichts der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen bereits vor der LINGUA-Analyse
feststand, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllte,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass sich nach den vorstehenden Erwägungen die in der Beschwerde
im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse gerügte Verletzung
der Begründungspflicht als unbegründet erweist,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...]. )
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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