B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5960/2014/mel
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung zugunsten von B._______ und C._______, Erit-
rea;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2010 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm Asyl gewährte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 ein Gesuch
um Familienzusammenführung für seine Ehefrau (B._______, geboren
[…]) und seinen Sohn (C._______, geboren […]) einreichte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 guthiess
und mit Verfügung vom 3. Juni 2010 antragsgemäss die Einreisekosten
übernahm,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 8. August
2014 beim BFM einging, ein erneutes Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung für die genannten Personen einreichte,
dass er dabei ausführte, seine Frau und sein Sohn seien zur Zeit in Äthi-
opien und sie möchten das gemeinsame Familienleben wieder aufneh-
men,
dass sie die Bewilligung im Jahr 2010 schon einmal erhalten hätten, aber
wegen einer schweren Erkrankung seines Sohnes sei seine Ehefrau zu
ihrer Mutter zurückgekehrt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September
2014 Gelegenheit gab, sich zu der Frage zu äussern, weshalb von der
Einreisebewilligung seit über vier Jahren keinen Gebrauch gemacht wur-
de,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. September
2014 ausführte, nachdem seine Ehefrau und sein Sohn die Einreisebewil-
ligung erhalten hätten, hätten sie in den Sudan zurückreisen müssen, da
sie illegal in Libyen gewesen seien,
dass sein Sohn auf der Rückreise krank geworden sei,
dass seine Frau ihn nach der Ankunft im Sudan nach mehr Geld gefragt
habe, er ihr aber für die Rückreise schon Fr. 2000.– bezahlt und somit
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kein Geld mehr gehabt habe, weshalb sie mit Hilfe ihrer Mutter nach Erit-
rea zurückgekehrt sei,
dass die Geschichte durch Missverständnisse sehr kompliziert geworden
sei und er erst kürzlich erfahren habe, dass sein Sohn schwer erkrankt
sei und bleibende Behinderungen davon getragen habe,
dass er aus diesem Grund seine Frau bei der Betreuung ihres Sohnes
unterstützen wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – frühestens eröffnet
am 9. Oktober 2014 – die Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung vom 29. April 2010 und die entsprechende Kostengutsprache
vom 7. Juni 2010 (recte: 3. Juni 2010) widerrief, die Einreise nicht bewil-
ligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, trotz gewisser
Zweifel sei vorliegend davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft be-
reits im Heimatstaat bestanden habe und der Beschwerdeführer und sei-
ne Familie durch Flucht getrennt worden seien,
dass sich aber die Frage stelle, ob zum heutigen Zeitpunkt noch von der
Existenz einer schützenswerten Lebensgemeinschaft ausgegangen wer-
den könne oder ob angesichts der langen Trennung und der offensichtlich
fehlenden Bemühungen, die Familie wieder zusammenzuführen, die Be-
ziehung nicht vielmehr als abgebrochen erachtet werden müsse,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb seine Ehefrau
und sein Sohn während vier Jahren keinen Gebrauch von der Einreise-
bewilligung gemacht hätten, nicht zu überzeugen vermöchten,
dass angesichts der erhaltenen Einreisebewilligung in die Schweiz nicht
einleuchte, weshalb sie in den Sudan hätten zurückreisen müssen, und
eine Einreise zudem auch aus dem Sudan möglich gewesen wäre,
dass an dieser Stelle hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner angeblichen Mittellosigkeit die Übernahme der Einreisekos-
ten beantragt und zugesprochen erhalten habe, gleichzeitig aber in der
Lage gewesen sei, für die Rückreise aus dem Sudan Fr. 2000.– zu be-
zahlen,
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dass auch die weiteren Schilderungen, wonach seine Frau schliesslich
nach Eritrea habe zurückkehren müssen und die Geschichte durch Miss-
verständnisse sehr kompliziert geworden sei, fragwürdig schienen,
dass nicht verständlich sei, warum der Beschwerdeführer das BFM nicht
bereits vor langer Zeit über die Schwierigkeiten seiner Familie, die Einrei-
se in die Schweiz wahrzunehmen, informiert habe, wenn es ihm tatsäch-
lich ein Anliegen gewesen wäre, dass sie zu ihm kämen,
dass auch der Umstand, er habe erst vor kurzem erfahren, dass sein
Sohn von seiner schweren Erkrankung eine bleibende Behinderung da-
von getragen habe, nicht für eine intakte Beziehung zu seiner Familie
spreche,
dass angesichts dieser Sachlage davon ausgegangen werden könne,
dass keine schützenswerte Lebensgemeinschaft mehr bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Familienzusammenfüh-
rung und die Einreisebewilligung beantragte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, er habe immer auf seine Familie
gewartet, sei auch regelmässig in Kontakt mit seiner Frau gewesen, es
habe aber in der Kommunikation (fehlendes Natel, Verbindung) Probleme
gegeben,
dass seine Frau auch auf der Botschaft in Äthiopien gewesen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerde-
frist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Verfügung vom 29. April 2010 die Einreise für die Familienange-
hörigen bewilligt worden war und diese Verfügung in formelle Rechtskraft
erwuchs,
dass der Umstand, dass die Einreise während Jahren nicht stattgefunden
hat, daran grundsätzlich nichts zu ändern vermag,
dass jedoch eine Verwaltungsbehörde nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine materiell unrichtige Verfügung trotz Rechtskraft unter be-
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stimmten Voraussetzungen zurücknehmen kann, dabei jedoch das Inte-
resse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige
an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen sind
(vgl. BGE 121 II 273, BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass demnach vorerst zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht festgestellt
hat, die Einreise wäre aktuell aufgrund der geltenden Bestimmungen zu
verweigern,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese auf-
grund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt
wurden,
dass das BFM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender
Begründung zum Schluss kam, die Einreise sei nicht zu bewilligen und
das Familienzusammenführungsgesuch abzulehnen,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Wesentliches entgegenzusetzen vermag,
dass er sich nicht mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt und
lediglich ausführt, es habe immer Kontakt bestanden, aufgrund fehlender
Kommunikationsmöglichkeiten habe es aber Probleme gegeben,
dass er damit seine Aussage, nach der Rückkehr seiner Ehefrau nach
Eritrea sei die Geschichte durch Missverständnisse sehr kompliziert ge-
worden, nicht wesentlich konkretisiert, weshalb diese Schwierigkeiten
vom Gericht nicht nachvollzogen werden können,
dass vor dem Hintergrund des angeblich ständig bestehenden Kontaktes
auch angesichts gewisser Kommunikationsschwierigkeiten nicht nach-
vollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer erst jetzt von der Schwere
der Krankheit seines Sohnes, welche diesen auf der Rückreise von Liby-
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en in den Sudan befallen habe, und der sich daraus ergebenden Behin-
derung erfahren hat,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht zu erklären vermag,
weshalb seine Frau und sein Sohn nicht direkt aus Libyen in die Schweiz
eingereist sind, zumal sie ihr illegaler Aufenthalt in Libyen daran nicht ge-
hindert hätte,
dass er ebenfalls nicht darzulegen vermochte, weshalb sie nicht spätes-
tens aus dem Sudan in die Schweiz gereist sind, zumal sie eine Kosten-
gutsprache für Reisekosten hatten und das Argument, er habe seiner
Frau nicht mehr Geld geben können, dahin fällt,
dass dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sein Sohn damals
schon krank gewesen sei und ihm in der Schweiz bessere Behandlungs-
möglichkeiten offen gestanden hätten, nicht nachvollziehbar ist,
dass nach dem Gesagten vielmehr davon auszugehen ist, der Kontakt
und somit auch die Familienbeziehung sei zu diesem Zeitpunkt freiwillig
beendet worden,
dass daran auch der Hinweis in der Beschwerde, seine Frau sei in Äthio-
pien auf der Botschaft gewesen, nichts zu ändern vermag,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde,
dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG jedoch nicht – wie
vorliegend beabsichtigt – der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen
Beziehungen dient,
dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Ehe zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau rechtlich noch besteht,
dass aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau und der Sohn des Be-
schwerdeführers während vier Jahren keinen Gebrauch von der Einreise-
bewilligung gemacht haben, ohne dass dies überzeugend erklärt werden
kann, von einer freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft auszuge-
hen ist und dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG darstellt, der dem Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft sowie
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der Gewährung des Familienasyls entgegensteht (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/32 E. 5.4.2 S. 601 f.),
dass daher – wie vorausgehend festgestellt – weiter zu prüfen ist, ob das
öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts
das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegt,
dass vorliegend von der gewährten Einreisebewilligung trotz Kostengut-
sprache ohne nachvollziehbare Begründung während Jahren kein Ge-
brauch gemacht wurde und aus den Akten auch nichts hervorgeht, dass
darauf hindeuten würde, es seien konkrete Dispositionen im Vertrauen
auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung getroffen worden,
dass der Beschwerdeführer durch die Stellung eines erneuten Gesuches
um Familiennachzug vielmehr selbst davon auszugehen scheint, die da-
mals erteilte Einreisebewilligung habe keine Geltung mehr,
dass er sich damit nur bedingt auf die Rechtssicherheit und seinen Ver-
trauensschutz berufen kann,
dass nach dem Gesagten jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Abweisung des Gesuches um Familienasyl besteht,
dass demnach das BFM zu Recht die Verfügung vom 29. April 2010 wi-
derrufen und das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: