B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5960/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger persischer
Ethnie aus (…) – suchte am (…) Februar 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zuge-
wiesen und dort am (…) Februar 2017 zu seiner Person und zu seinem
Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (…) April 2017 hörte
ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom
5. April 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am
(…) Februar 2018 ergänzend angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er durch einen Freund auf das Christentum aufmerk-
sam geworden sei. Den Islam habe er bereits während des Studiums als
Zwang empfunden. Aufgrund der Religion habe er mit einem Lehrer Dis-
kussionen gehabt, weshalb er für eine gewisse Zeit vom Unterricht ausge-
schlossen worden sei. Im Jahre 2014 sei er dann zur Aufnahmeprüfung für
den Master nicht zugelassen worden, weil ein „Aufpasser“ seine Halskette
mit Kreuzanhänger gesehen habe. Um dieselbe Zeit sei er ausserdem als
Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten gewählt worden und
habe mit dem Militärdienst begonnen. Während des Militärdienstes habe
er wiederum aufgrund der Religion mit seinem Vorgesetzten, einem Geist-
lichen, Diskussionen gehabt. Es seien einmal drei Tage Gefängnis gegen
ihn angeordnet worden. Durch Beziehungen seines Vaters habe er diese
Strafe aber nicht verbüssen müssen. Nach Ende des Militärdienstes im Au-
gust 2016 habe er begonnen, regelmässig die Kirche zu besuchen und sich
eingehend mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Aufgrund der Situ-
ation im Iran habe er jedoch nicht offiziell konvertieren können. Im Monat
Mehr 1395 (Ende […] 2016) sei er nach einem Kirchenbesuch von den
Basij gesehen und deswegen getadelt und verprügelt worden. Im Quartier
habe man sich gekannt und nach diesem Vorfall sei er unter Beobachtung
der Basij gestanden. Zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er erneut beim
Verlassen der Kirche von den Basij angehalten und verprügelt worden. Da-
bei sei er gewarnt worden, dass er das nächste Mal dem
Etelaat (iranischer Geheimdienst) übergeben werde. Ausserdem sei er im
Monat Aban 1395 (Ende […] 2016) auf dem Weg zu einem Freund bezie-
hungsweise auf dem Nachhauseweg von den Basij angehalten und ver-
prügelt worden, wobei sie auch sein Musikinstrument zerstört hätten. Um
ein Beweismittel gegen die Basij aus seinem Quartier zu finden, habe er
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beschlossen, in das Archiv der „Sazemane Basresiye Kole Keshwar“ (na-
tionale Aufsichtsbehörde) zu gehen, wozu er als Inspektor für das Admi-
nistrationsbüro des Präsidenten Zugang gehabt habe. Er habe sich erhofft,
so die Schikanen gegen seine Person abwenden zu können. Zu diesem
Zweck sei er in die geheime Archivabteilung gegangen, was eigentlich ver-
boten gewesen sei. Dort habe er Dokumente gefunden und diese mit der
Kamera seines Mobiltelefons fotografiert. Dabei sei er von jemandem der
Herasat überrascht worden. Diese Person habe daraufhin die Speicher-
karte seines Mobiltelefons zerstört und seine Verfügung für den Zugang
zum Archiv entwertet. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, den Iran
zu verlassen. Am (…) November 2016 sei er von zu Hause aufgebrochen
und mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei gereist. Von da sei er
weiter nach Griechenland gelangt und später mit gefälschten Papieren in
die Schweiz geflogen. In der Schweiz angekommen, habe er erfahren,
dass er im Iran von der nationalen Aufsichtsbehörde gesucht werde. Die
Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufgesucht und sich nach seinem
Verbleib erkundigt. Einem Freund von ihm sei es über Beziehungen aus-
serdem gelungen, ein internes Dokument der nationalen Aufsichtsbehörde
zu kopieren, woraus sich die Suche nach seiner Person ergebe. In der
Schweiz besuche er die Kirche und habe die Absicht, sich taufen zu lassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ein Schreiben der nationalen Aufsichtsbehörde vom (…) Dezember
2016 (in Kopie) samt Übersetzung sowie ein Referenzschreiben des ka-
tholischen Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (…) April 2018 zu
den Akten. Ferner reichte er seine iranische Identitätskarte (im Original),
seinen iranischen Führerausweis (im Original) und seinen iranischen Pass
(in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) focht
der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
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währen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. November 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 12. November 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er an der Anhörung ange-
geben, im Monat Mehr 1395 von den Basij nach dem Verlassen der Kirche
angehalten und auf das Büro der Organisation mitgenommen worden zu
sein. Dort sei er ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten, getadelt und
verprügelt worden. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund gegangen
und abends nach Hause zurückgekehrt. Im Widerspruch dazu habe er an
der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er sei draussen von den Basij an-
gehalten und vor Ort verprügelt worden. Diese hätten von ihm abgelassen,
als die Besitzer der umliegenden Geschäfte ihm zur Hilfe gekommen seien.
Die ganze Auseinandersetzung habe etwa zwanzig bis dreissig Minuten
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gedauert und danach sei er für zwei bis drei Tage zu einem Freund gegan-
gen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter angegeben, da-
nach nur noch ein weiteres Mal in die Kirche gegangen zu sein, dies zwei
Wochen vor seiner Ausreise. Er habe die Kirche in Begleitung eines Freun-
des verlassen, als er draussen wiederum die Basij auf Motorrädern gese-
hen habe. Er sei erneut zum Büro der Organisation mitgenommen, wäh-
rend zwei bis drei Stunden festgehalten und dabei schwer verprügelt wor-
den. Im Anschluss daran sei er zu einem Freund gegangen und dort über
Nacht geblieben. Gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung
habe der Beschwerdeführer nach dem ersten Vorfall noch zweimal die Kir-
che besucht. Der zweite Vorfall habe sich Anfang des Monats Aban (Ende
[…] 2016) ereignet, wo er alleine unterwegs von der Kirche nach Hause
gewesen sei und von den Basij gesehen und ohne Vorwarnung verprügelt
worden sei. Die Basij hätten erneut vom ihm abgelassen, als Ladenbesitzer
und Bekannte ihm zu Hilfe gekommen seien. Der ganze Vorfall habe un-
gefähr eine halbe Stunde gedauert und danach sei er wieder zu einem
Freund gegangen und dort zwei bis drei Tage geblieben. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer auch zum dritten Vorfall, wo die Basij sein Mu-
sikinstrument zerstört hätten, unterschiedlich geäussert. An der Anhörung
habe er angegeben, dies habe sich Anfang des Monats Aban (Ende […]
2016) ereignet, als er auf dem Weg zu einem Freund gewesen sei. Dem-
gegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung behauptet, dieser Vorfall
habe sich Ende des Monats Aban ereignet, als er auf dem Weg von seinem
Freund nach Hause gewesen sei. Durch diese massiven Widersprüche in
zentralen Bereichen seiner Asylvorbringen sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme mit den Basij aufgrund
der Zuwendung zum Christentum glaubhaft zu machen. Vor diesem Hin-
tergrund sei dem vorgebrachten Motiv, weshalb er das Archiv der nationa-
len Aufsichtsbehörde aufgesucht habe, die Grundlage entzogen. Ferner
habe er seine Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Prä-
sidenten und den Besuch im Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde an der
ersten Anhörung nicht erwähnt. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich,
weshalb er in seiner Tätigkeit als Inspektor Zugang zu einem geheimen
Archiv gehabt haben sollte, obschon ihm der Zutritt verboten gewesen sein
solle. Somit habe er die diesbezügliche Suche nach seiner Person nicht
glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung würden auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts ändern. Das interne Dokument der nationa-
len Aufsichtsbehörde liege lediglich in Kopie vor und beinhalte daher kaum
Beweiskraft. Das Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes
C._______ beweise bestenfalls, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz die Kirche besuche und er an einer Taufe interessiert sei. Auch
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daraus würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, zumal
der Beschwerdeführer lediglich ein einfacher Kirchenbesucher sei. Den Ak-
ten seien darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz in exponierter Form für das Christentum
engagiere, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass er deswe-
gen von den iranischen Behörden erkannt worden wäre.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
das Geschehene in den beiden Befragungen nicht auf die genau gleiche
Weise habe widergeben können, weil es sich um mehrere ähnliche Vorfälle
gehandelt habe. Die Vorinstanz berufe sich ferner auf Widersprüche, die
klar mit dem Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen zusammenhän-
gen würden. Insgesamt sei es zu mehr als drei Vorfällen mit den Basij ge-
kommen, wobei er entweder auf ihr Büro mitgenommen oder vor Ort ver-
prügelt worden sei. Auch wenn er dies bei der ergänzenden Anhörung nicht
auf diese Weise habe erklären können, entspreche es den Tatsachen.
Diese Vorfälle hätten sich alle so ereignet und er sei wegen seiner Zuge-
hörigkeit zur Kirche verfolgt worden. Insbesondere sei das Vorbringen mit
seinem Musikinstrument individuell und könne nicht erfunden sein. Weiter
sei sein gescheiterter Versuch zur Beschaffung von Beweismitteln gegen
die Basij aus seinem Quartier im geheimen Archiv der nationalen Aufsichts-
behörde nicht nachgeschoben, auch wenn es nicht der Hauptgrund für
seine Flucht gewesen sei. Während der Anhörung habe er selbst noch
keine Kenntnis davon gehabt, dass ihn die nationale Aufsichtsbehörde des-
wegen suche und sogar ein internes Dokument existiere. An der Anhörung
habe er ausserdem keine Zeit gehabt, alles – insbesondere seinen Dienst
für das Präsidialbüro – zu erwähnen. Schliesslich sei sehr wohl plausibel,
dass er sich Zutritt zum geheimen Archiv habe verschaffen können, da die
(…) Administration nicht perfekt organisiert sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und
Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhal-
tiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen.
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6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen mit den
Basij aufgrund der Zuwendung zum Christentum zeitliche und inhaltliche
Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer grundsätz-
lich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Daten und De-
tails oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vor-
liegend lagen die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen
aber nicht übermässig lange, sondern höchstens (…) Monate zurück. Zu-
dem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist,
seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstim-
mend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Die
zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichungen respek-
tive übliche Erinnerungslücken hinaus. Anstelle von Wiederholungen ist
weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts
Substantiiertes entgegenhält.
6.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten
Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten und
den Besuch im geheimen Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde anbe-
langt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass diese Vorbringen in den Aussagen des Beschwer-
deführers in der Anhörung keinen Niederschlag gefunden haben und als
nachgeschobene und mithin unglaubhafte Sachverhaltselemente betrach-
tet werden müssen. Daran vermag auch das ins Recht gelegte Schreiben
der nationalen Aufsichtsbehörde vom (…) Dezember 2016 nichts zu än-
dern. Dieses liegt lediglich in Kopie vor, welcher aufgrund der damit ver-
bundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, an der
Anhörung keine Zeit zur Darlegung sämtlicher Asylgründe gehabt zu ha-
ben, ist als unbehilflich zu erachten.
6.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
6.5 Sodann ist hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum
Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu prüfen.
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Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen
worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die iranischen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben dabei die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
6.6 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer nä-
heren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbe-
sondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen
die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer]
F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer
D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Allein der Übertritt vom
muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (in-
dividuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensaus-
übung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aus-
sen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfol-
gung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn
der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaf-
tigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für
die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
6.7 Der Beschwerdeführer untermauert seine christliche Glaubensaus-
übung hierzulande mit einem Referenzschreiben des katholischen
Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (…) April 2018, wonach er in
regelmässigen Abständen katholische Gottesdienste besuche und sich für
das Sakrament der Taufe und eine offizielle Aufnahme in die Katholische
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Kirche interessiere. Zunächst ist festzuhalten, dass der regelmässige Kir-
chenbesuch keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten
Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und
D-2496/2018 E. 5.5). Sodann kann auch nicht von einer fast missionieren-
den Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer
in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt
ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden unterstellten dem Be-
schwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitä-
ten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht-
gründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-5960/2018
Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 12
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018
E. 10.2). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Der junge und – abgesehen von den aktenkundigen unter-
geordneten Beschwerden (vgl. A19 S. 2) – gesunde Beschwerdeführer ver-
fügt über ein Hochschuldiplom sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im Be-
reich der Landvermessung sowie im Laden seines (…). Nach wie vor lebt
seine Familie im Iran (…), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration un-
terstützen könnte. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzli-
chen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete
Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen las-
sen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der
Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzu-
weisen ist.
9.
Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche
Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeven-
tualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz abzuweisen ist.
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Seite 13
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die ange-
fochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. November 2018
einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5960/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
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