Abtei lung IV
D-5961/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Suso Bühlmann.
A._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 30. August 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5961/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______
stammt, C._______ ist, am 24. Mai 2006 sein Heimatland Eritrea ver-
liess und am 31. Oktober 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag im D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im D._______ am 9. November 2006
und der Anhörung E._______ am 21. Februar 2007 schilderte, er sei
mit zwei Kameraden zu Fuss nach F._______ G._______ gegangen
und von dort in einem Camion sowie einem Personenwagen über
H._______ nach I._______ gefahren, wo er sich vom 5. Juni 2006 bis
Ende Monat aufgehalten habe,
dass er anschliessend in einem Landcruiser mit anderen J._______
Mitfahrenden nach K._______ , L._______ und M._______ gefahren
sei, wo er sich bis am 20. Oktober 2006 aufgehalten habe,
dass er von M._______ aus auf einem "motoscaf" nach O._______
gefahren sei, von wo aus ihn ein Fluchthelfer in einem Auto über
P._______ und Q._______ nach Lausanne gebracht habe,
dass er zu seinen Asylgründen aussagte, er sei nach seinem Schulab-
schluss im Jahre 1999 ins Militär eingezogen und nach absolvierter
Grundausbildung weiter zum Militärdienst verpflichtet worden,
dass er seit dem Jahre 2004 eine Beziehung zu einer Frau habe und
anfangs 2005 Vater geworden sei,
dass er wiederholt einige Tage festgehalten worden und in den Jahren
2004 bis 2006 dreimal längere Zeit inhaftiert gewesen sei, weil ihm
Unterstützung religiöser Aktivitäten seines inhaftierten Vaters sowie
die Flucht eines Militärkameraden vorgeworfen worden sei,
dass er am 24. Mai 2006 mit zwei Kameraden aus dem Gefängnis
habe fliehen können,
dass der Beschwerdeführer, als er das Asylgesuch stellte, keine Aus-
weisdokumente abgab und deshalb aufgefordert wurde, innert 48
Stunden solche nachzureichen, mit der Androhung, im Unterlassungs-
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fall müsse er mit einem asylbehördlichen Nichteintretensentscheid
rechnen,
dass er vorbrachte, er habe den Pass G._______ zurückgelassen und
seine Identitätskarte beim Verlassen von R._______ verloren
beziehungsweise vergessen,
dass er bei der kantonalen Anhörung am 21. Februar 2007 eine Pass-
kopie, eine militärische Bestätigung sowie eine Kopie des Geburts-
scheines seiner Tochter zu den Akten gab,
dass im April 2007 die schweizerische Zollverwaltung eine Briefpost-
sendung aus Eritrea überprüfte und die darin enthaltenen, dem Be-
schwerdeführer zugeordneten Ausweise (Reisepass und Führerschein)
dem BFM überwies, worüber der Beschwerdeführer am 15. April 2007
schriftlich orientiert wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 30. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 - gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte,
es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, fristgemäss Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich die Asylbegründung des Beschwerdeführers als unglaubhaft
herausgestellt habe und die Akten auf eine frühere als vom Beschwer-
deführer behauptete Ausreise aus Eritrea hindeuteten, zumal im
D._______ ein im April 2003 entwickeltes Foto gefunden worden sei,
auf welchem eine Person, mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl der
Beschwerdeführer, in einer Bahnhofunterführung in der Schweiz,
vermutlich in S._______, zu sehen sei,
dass sich zudem im Pass auch keine Stempeleinträge befänden, wes-
halb angesichts der Aktenlage darauf zu schliessen sei, dieses Doku-
ment sei ausgestellt worden, als sich der Beschwerdeführer bereits
seit längerer Zeit im Ausland befunden habe,
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dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung
seiner Asylgründe in eklatante Widersprüche verstrickt habe,
dass er laut seinen Aussagen bei der Erstbefragung im Oktober 2005
für drei Monate und laut jenen bei der kantonalen Anhörung am
10. Dezember 2005 für zwei Wochen inhaftiert worden sei,
dass er seine Festnahme mit der Flucht eines Dienstkameraden be-
gründet habe, für die man ihn verantwortlich gemacht habe,
dass er indessen diesbezüglich bei der Erstbefragung ausgesagt
habe, er sei ausgetreten, um sein Geschäft zu erledigen, und bei sei-
ner Rückkehr sei der Kamerad verschwunden gewesen,
dass er jedoch bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, er habe
sich vom Kameraden entfernt, weil er vergessen habe, die Kleider mit-
zunehmen, die er am Fluss habe waschen wollen,
dass er ferner bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er sei im März
2007 nochmals festgenommen und orientiert worden, man habe den
verschwundenen Kameraden gefunden, welcher ihn beschuldigt habe,
ihn zur Flucht aufgefordert zu haben,
dass er jedoch bei der kantonalen Anhörung behauptet habe, man
habe durch ihn erfahren wollen, wo sich der verschwundene Kamerad
aufhalte,
dass er auf Vorhalt hin diese Widersprüche nicht habe überzeugend
auflösen können,
dass schliesslich die Ausstellung des Reisepasse im Januar 2006 klar
darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr der Militärdienstpflicht unterstanden habe,
dass auch das Ende April 2003 entwickelte Foto und das Fehlen von
Stempeleinträgen im Reisepass auf eine frühere als die behauptete
Ausreise aus Eritrea hindeuteten,
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dass eine gesamtheitliche Würdigung auf eine konstruierte Asylbe-
gründung des Bescherdeführers schliessen lasse und es sich erübrige,
auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 7. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Streitsache sei zwecks Ein-
tretens und Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vor-
instanz zurückzuweisen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die einge-
reichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf wel-
chen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publi-
kation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
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deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die entspre-
chenden Protokolle zu verweisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen
fristgemässen Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
- überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise-
oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, darzule-
gen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in der Begründung der Beschwerde vorgebracht wurde, der Be-
schwerdeführer habe bei der Einreise in die Schweiz weder einen hei-
matstaatlichen Reisepass noch eine militärische oder zivile Identitäts-
karte bei sich gehabt und sich nach Kenntnisnahme von der Mitwir-
kungspflicht umgehend zur Vorlage von Identitätspapieren um deren
Beschaffung bemüht,
dass er sich den im Sudan zurückgelassenen Reisepass über seine
Familie in Eritrea habe nachschicken lassen und der Pass amtsnotori-
scherweise nach der Frist von 48 Stunden eingetroffen sei,
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dass die genannte Frist jedoch nur einen Sinn mache, wenn die Rei-
sepapiere bereits in der Schweiz seien, und ein Nichteintretensent-
scheid nach Völkerrecht nicht zulässig sei, wenn bereits zuvor, wann
auch immer, ein Identitätsausweis eingereicht worden sei,
dass vorliegend keine schuldhafte verspätete Einreichung eines Identi-
tätspapieres und schon gar nicht ein erhebliches Verschulden gegeben
sei,
dass sich der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden einen
Reisepass habe ausstellen lassen können, weil der im Dezember 2005
verstorbene T._______ als höherer Beamter in der Migrationsbehörde
gearbeitet habe, und die Ausfertigung eines echten Passes angesichts
der weit verbreiteten, systematischen Korruption in Eritrea unter
Hinweis auf die mit der Beschwerde eingereichte Liste "Corruption
Perceptions Index 2006" von Transparency International keine
Unmöglichkeit sei,
dass diese Vorbringen betreffend die nicht fristgemässe Abgabe von
Identitätspapieren nicht zu einer vom BFM abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
dass sich bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen des Be-
schwerdeführers über den Verbleib seiner Identitätspapiere im Zeit-
raum seiner Reise von Eritrea bis in die Schweiz erhebliche Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit aufdrängen,
dass es in Anbetracht der bestehenden Grenzkontrollen nicht nachvoll-
ziehbar ist, beim Verlassen des G._______ mit dem Reiseziel Europa
den Reisepass zurückzulassen, auch wenn es sich laut dem
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nachträglich gelohnt
habe, weil der Beschwerdeführer sich ihn habe nachschicken lassen
können,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Pass
G._______ zurückgelassen, weil er befürchtet habe, ihn während der
Reise durch U._______ nach R._______ zu verlieren, nicht zu
überzeugen vermag, zumal er laut eigenen Angaben in einem
Landcruiser unterwegs war,
dass die Schilderungen über das Verlieren beziehungsweise Verges-
sen der Identitätskarte als der allgemeinen Lebenserfahrung wider-
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sprechend und auch aufgrund widersprüchlicher Darstellungen als un-
glaubhaft zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aussagte, er habe
die Identitätskarte im Meer verloren, als er aus R._______ ausgereist
sei, bei der kantonalen Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er habe die
in der Hosentasche befindliche Identitätskarte und den Militärausweis
auf dem Weg von R._______ nach V._______ auf dem kleinen Boot
vergessen, als er die Hosen gewechselt habe und es Wellengang
gegeben habe,
dass diese ungenauen Schilderungen geeignet sind, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit zu verstärken,
dass im Weiteren die Vorbringen betreffend das Gesuch des Be-
schwerdeführers für die Ausstellung eines Reisepasses im Kontext mit
allen Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, zumal - abgesehen
vom Hinweis auf eine grundsätzliche Möglichkeit von Bestechungen in
Eritrea - der angegebene Zeitpunkt aus den folgenden Gründen zu
weiteren Zweifeln Anlass gibt,
dass das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei im
Widerspruch zu dessen Aussagen im Januar 2006 nicht mehr unter
Militärpflicht gestanden, als er den Reisepass erhalten habe,
dass die Aussage, er habe den Pass vor dem Tod T._______ im
Dezember 2006 bei diesem beantragt und seine Schwester habe ihm
nachträglich geholfen, den Pass zu erhalten, nicht zu überzeugen
vermag, zumal er zu dieser Zeit unter Militärdienstpflicht gestanden
haben soll und nicht weiter substanziiert wird, welchen Beitrag die
Schwester zum Erhalt des Passes geleistet habe,
dass er, wie vorstehend angeführt, laut seinen Aussagen im Dezember
2005 - gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung den ganzen
Monat Dezember 2006 und gemäss jenen bei der kantonalen Anhö-
rung vom 10. bis 24. Dezember 2006 - in Haft gewesen sein soll, wes-
halb der Einwand, er habe den Pass im Urlaub persönlich beantragt
und erhalten, die bestehenden Zweifel nicht zu beseitigen vermag,
dass der Beschwerdeführer während der kantonalen Anhörung am
21. Februar 2007 plötzlich eine Kopie des Reisepasses zu den Akten
gab (vgl. A9/19, S. 13), obwohl ihm erst am 22. März 2007 der Pass
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und Führerschein in die Schweiz nachgesandt wurden (vgl. Briefum-
schlag),
dass er auf Vorhalt hin ausführte, er habe die Passkopie von seinem
Vater mit der ersten Post und später auch eine Kopie der Geburtsur-
kunde und den Militärausweis erhalten,
dass dieses Vorbringen und das Vorgehen betreffend Aushändigung
der Dokumente erstaunt und die Erwägungen des BFM bestärkt, wo-
nach sich der Beschwerdeführer früher als zu dem von ihm angegebe-
nen Zeitpunkt in der Schweiz befunden haben kann,
dass unklar bleibt, wann und wie der Beschwerdeführer zu der Pass-
kopie gekommen ist, zumal diese ein Faxdatum vom 2. Dezember
2006 aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht ausführt, wann er die
erste Post von seinem Vater erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe angibt, weshalb er - sofern
er die Passkopie bereits am 2. Dezember 2006 bekam - diese nicht
bereits unmittelbar nach deren Erhalt den Behörden zu den Akten gab,
sondern bis zur kantonalen Anhörung wartete und in deren Verlauf
selbst bei den einleitenden Fragen nach heimatlichen Dokumenten die
Passkopie nicht abgab (vgl. A9/19, S. 3),
dass aufgrund dieser Erwägungen und im Kontext mit allen Aussagen
des Beschwerdeführers sowie der Vorbringen in der Beschwerde be-
treffend die nicht fristgemässe Abgabe von Identitätspapieren offen-
sichtlich keine überzeugenden Zweifel an der Betrachtungsweise des
BFM gegeben sind,
dass die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im
Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend
seine Reise von Afrika in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspa-
piere auch nicht ansatzweise ausgeräumt werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Rei-
se- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stun-
den und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte,
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dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an die-
ser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie vorlie-
gend - nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden
sollten,
dass demnach auf die Vorbringen in der Beschwerde betreffend die
Auslegung der Frist zur Abgabe von Identitätspapieren innert 48 Stun-
den nach Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise betreffend
die nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren sowie die geltend
gemachte angebliche Völkerrechtswidrigkeit dieser Bestimmung nicht
weiter einzugehen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden üb-
rigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensent-
scheid entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst a und b AsylG), nämlich
dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen siehe
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 E. 5),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht von einer erlebten oder in naher Zukunft zu befürchtenden, kon-
kret gegen ihn gerichteten Verfolgung mit der erforderlichen Intensität
ausgegangen, mithin nicht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG seine
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wurde, der Beschwerde-
führer habe, insbesondere bezüglich der vier Verhaftungen, konstant
ausgesagt sowie über etliche überraschende Details berichtet und es
ergebe sich ein motivational überzeugendes Bild für die einzelnen dar-
gelegten Handlungen und Ereignisse,
dass die Auskünfte des Beschwerdeführers demnach mehrere Eigen-
schaften glaubhafter Aussagen aufwiesen, weshalb sie beweiskräftig
seien,
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dass im Weiteren eingewendet wurde, die Vorinstanz habe die notwen-
dige Abwägung der Argumente betreffend Glaubhaftigkeit unterlassen,
dass jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung diverse offen-
sichtliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten aufzeigte und eine entsprechende rechtliche
Würdigung vornahm,
dass demnach der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde in den
Akten keine Stütze findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wo-
nach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft sind und
eine gesamtheitliche Würdigung auf eine konstruierte Asylbegründung
schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer - gefragt, was wäre, wenn er nicht aus
dem Gefängnis geflohen wäre - zu Protokoll gab, er habe Angst um
sein Leben (vgl. A9/19, S. 15),
dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerde-
führer nach dem wegen des Todes T._______ gewährten Urlaub am 2.
März 2007 überhaupt wieder bei seiner Einheit meldete (vgl. A9/19, S.
14), falls er - zumal der Fall noch nicht abgeschlossen gewesen sei
(vgl. A9/19, S. 12) - um sein Leben gefürchtet hätte,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei
jahrelang unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden und psy-
chisch weiterhin angeschlagen,
dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf die Fra-
ge, ob er während der Militärzeit Probleme gehabt habe, zur Anwort
gab, er habe psychische Probleme gehabt (vgl. A9/19, S. 9),
dass daraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer, da er nicht
mehr im Militärdienst ist, nicht mehr unter psychischen Schwierigkeiten
leidet,
dass er zwar während der kantonalen Anhörung im Zusammenhang
mit vorgeworfenen Widersprüchen angab, er habe unter Stress gelitten
(vgl. A9/19, S. 12),
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dass indessen auch tatsächlich Verfolgte trotz einer gewissen psychi-
schen Anspannung bei den Befragungen im Land, in dem sie um
Schutz ersuchen, die wesentlichen Vorkommnisse widerspruchslos
schildern können, weil es sich um tiefgreifende Erlebnisse handelt,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, Abklärungen zum psychi-
schen Gesundheitszustand vornehmen zu lassen - solche wurden
auch von der bei der kantonalen Anhörung anwesenden Hilfswerkver-
treterin nicht angeregt - und auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde näher einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der offensichtlichen
Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Auffassung
der Vorinstanz teilt und überdies auf die vorstehend angeführten und
auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und
zusätzliche Abklärungen - auch in Bezug auf Wegweisungsvollzugs-
hindernisse - nicht nötig sind,
dass es sich aus dem gleichen Grund auch erübrigt, den Eingang ei-
ner allfälligen Antwort des UNHCR auf die Anfrage des Beschwerde-
führers vom 7. September 2007 abzuwarten, da diesbezüglich nicht
klar ist und auch nicht weiter substanziiert wird, was mit einer eventu-
ellen Registrierung durch das UNHCR G._______ belegt werden soll,
umso mehr der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
angab, er habe vom UNHCR eine "gelbe Karte" erhalten und diese auf
dem Meer verloren, und es sich bei der Identitätskarte, die er auf dem
Meer verloren haben will, um jene handeln soll, die er 1997 in
B._______ erhalten habe (vgl. A1/11, Ziff. 13.2),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat,
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dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in sei-
nem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in Eritrea nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG spricht und
sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zudem über eine
Schulbildung von zehn Jahren und eine Anlehre als Elektriker sowie im
Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
weil dort die Grossmütter väterlicher- und mütterlicherseits sowie sein
Vater und zwei bei diesem wohnende, verheiratete Schwestern leben
(A1/11 S. 3, A9/19, S. 4-7),
dass die unsubstanziierten Vorbringen bei der kantonalen Anhörung
und in der Beschwerde betreffend psychische Probleme beziehungs-
weise psychische Angeschlagenheit keine Voraussetzung für eine all-
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fällige Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs darstellen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht während seines Aufenthaltes in der Schweiz seit November
2006 die diesbezüglichen Vorbringen hätte dokumentieren lassen kön-
nen,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich
möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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D-5961/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- E._______ (Beilagen: Kopie der Geburtsurkunde der Tochter des
Beschwerdeführers, Militärbestätigung)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand:
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