B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5961/2017
mel
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge ungefähr im November 2014 in Richtung Türkei. Dort hielt er sich na-
hezu ein Jahr lang auf, bevor er über Griechenland und die sogenannte
Balkanroute am 17. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte. Gleichentags
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asyl-
gesuch. Am 22. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18.
Oktober 2016.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei homosexuell und habe dies im Iran stets verheimli-
chen müssen. Während des Militärdienstes habe er mit einem anderen
Mann in einem Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt, was einer seiner
Dienstkameraden durch ein Fenster beobachtet und gemeldet habe. Als
Strafe hätten er und sein Partner einen zusätzlichen Monat Dienst leisten
müssen. Da es aber um das Ansehen der Diensteinheit gegangen sei, sei
er deswegen nicht weiter verfolgt und Ende Dezember 2013 ordentlich aus
dem Militärdienst entlassen worden. Er habe seine Homosexualität jedoch
nie nach aussen zeigen können, weil dies von der iranischen Gesellschaft,
den Leuten dort sowie seiner Familie nicht toleriert worden wäre. Deshalb
habe er in dieser Hinsicht immer alle um sich herum und auch sich selbst
belogen. Schliesslich habe er dies nicht mehr tun können respektive tun
wollen und sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zuerst sei
er in die Türkei gegangen, habe aber feststellen müssen, dass die Situation
für ihn dort noch schlimmer sei als im Iran. Daraufhin habe er sich, nach
einem Jahr Aufenthalt in der Türkei, entschieden, in die Schweiz weiterzu-
reisen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Passes,
seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh) sowie seiner Entlassungsurkunde
aus dem Militär zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September
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2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
D.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende
Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.b Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der ange-
fochtenen Verfügung, einer Fürsorgebestätigung sowie einer Kostennote –
drei ausgedruckte E-Mail-Nachrichten vom 26. September 2017 (mit Über-
setzung) und der iranische Führerschein des Beschwerdeführers im Origi-
nal eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
dem Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeistän-
din bei.
F.
Das SEM reichte mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde vom 19. Oktober 2017 ein. Der Beschwerdeführer
liess daraufhin mit Eingabe vom 12. Januar 2018 eine Replik einreichen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt da-
bei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Homose-
xualität glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Vorbringen wiesen
zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. An der BzP habe er
angegeben, im Iran eine homosexuelle Liebesbeziehung und auch Ge-
schlechtsverkehr mit einem Freund gehabt zu haben. Er sei aber nicht ho-
mosexuell, die Sache sei einfach passiert. Demgegenüber habe anlässlich
der Anhörung ausgesagt, er habe bereits im Alter von 18 Jahren gemerkt,
dass er homosexuell sei. Er habe aber stets sich selbst, seine Familie und
die Gesellschaft belogen und versucht, seine Homosexualität zu „heilen“.
Ansonsten habe er im Iran keine Probleme wegen seiner sexuellen Orien-
tierung gehabt. Seine Angaben zum Zeitpunkt, als er seine homosexuelle
Veranlagung entdeckt habe und wie er damit umgegangen sei, seien je-
doch vage und inkonsistent ausgefallen. Überhaupt seien seine Vorbringen
wenig konkret, detailarm und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Des Wei-
teren würden zentrale Elemente seiner Aussage der Logik des Handelns
widersprechen. So sei es angesichts der rechtlichen Situation von Homo-
sexuellen im Iran und der weitverbreiteten Intoleranz diesen gegenüber
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst in einem
durch ein Fenster einsehbaren Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt
haben soll. Dasselbe gelte auch für sein mangelndes Interesse an Online-
Plattformen, Lebensweisen und Treffpunkten von schwulen Männern im
Iran sowie seine fehlenden Kenntnisse diesbezüglich.
Sodann gebe es weitere Umstände, welche die Glaubhaftigkeit der Anga-
ben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. So habe er in Bezug auf
seine Ausreise an der BzP gesagt, er habe den Iran vor 21 – 23 Tagen
verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist. Bei der Anhörung dagegen
habe er erklärt, er sei mit seinem Pass legal in die Türkei gereist und habe
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dort ein Jahr lang gelebt. Ebenso habe er sich im Verlauf des Verfahrens
widersprüchlich zu seinem Pass geäussert. Da er ausserdem nur Kopien
von seinen Dokumenten eingereicht habe, obwohl er über Originale ver-
füge, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen
und seine Identität stehe bis heute nicht zweifelsfrei fest.
Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst wenn die sexuelle Orientierung des
Beschwerdeführers trotz aller Unstimmigkeiten der Wahrheit entsprechen
würde, wäre sie nicht asylrelevant. Im Iran liege gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts keine Kollektivverfolgung von Ho-
mosexuellen vor, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, ob jemand einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder eine solche zu befürchten habe.
Vorliegend gebe es keine Hinweise darauf, dass dies der Fall wäre, nach-
dem der Beschwerdeführer erklärt habe, im Iran nie Probleme mit seiner
sexuellen Orientierung gehabt zu haben. Weder habe jemand von seiner
Homosexualität gewusst noch habe er aufgrund des Vorfalls im Militär kon-
krete Befürchtungen gehabt. Ausserdem gebe es keine Anzeichen dafür,
dass das Nichtausleben der Homosexualität zu einem unerträglichen psy-
chischen Druck geführt hätte, welcher ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglicht hätte.
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch andere Gründe gegen seine Rückkehr sprechen würden. Aus den
Akten seien auch keine individuellen Umstände ersichtlich, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über ein tragfähiges soziales Netz
als auch über eine solide Ausbildung und Berufserfahrung.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sich die
Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zu-
gespitzt habe. Die Familie des Mannes, mit dem er im Militärdienst Ge-
schlechtsverkehr gehabt habe – sein Name sei D._______ (phon.) – habe
Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Aufgrund der Anzeige könne er
keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern aufnehmen. Sein ebenfalls in
B._______ lebender Cousin habe ihm am 26. September 2017 per E-Mail
mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde und dass sein Vater be-
reits für Befragungen auf den Polizeiposten habe gehen müssen. Der
Cousin habe ihn ausserdem gefragt, ob während des Wehrdienstes etwas
vorgefallen sei, das die Familie von D._______ dazu gebracht habe, sich
über ihn zu beschweren. Aus diesen E-Mails gehe hervor, dass sich die
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Verfolgung im Heimatstaat intensiviert habe. In der Schweiz habe er sich
dagegen ausserordentlich schnell integriert und nehme regelmässig an
Treffen für Homosexuelle teil. Vor einigen Monaten habe er auch seinen
Schweizer Partner kennengelernt.
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung eines
Asylsuchenden sei – dies gehe auch aus der diesbezüglichen Rechtspre-
chung des EuGH hervor – die individuelle und persönliche Situation des
Betroffenen zu berücksichtigen. Es handle sich um äusserst sensible Infor-
mationen, welche die persönliche Sphäre und die Sexualität betreffen. Vor-
liegend sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durchaus nach-
vollziehbar. Aufgrund von kulturell bedingten Hemmungen habe er insbe-
sondere an der BzP nicht frei und offen über seine Probleme sprechen
können. Im Iran würden Kinder schon früh mit religiösen Werten und Leh-
ren konfrontiert und Homosexualität werde bis heute als Krankheit betrach-
tet. Auch der Beschwerdeführer habe anfänglich versucht, sich mithilfe von
Ratschlägen aus dem Internet zu „heilen“. Vor diesem Hintergrund sei das
anfängliche Zögern, seine Homosexualität preiszugeben, verständlich. So-
dann treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass er aufgrund seiner sexu-
ellen Orientierung nie Probleme gehabt habe, nicht zu. Er habe die ent-
sprechende Frage mit „Nein, es ist nichts vorgefallen, ich habe immer ge-
logen“ beantwortet. Dass es zu keinen Problemen gekommen sei, sei folg-
lich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Dem Vorwurf, er habe den
Zeitpunkt der Entdeckung seiner Homosexualität vage beschrieben, sei
entgegenzuhalten, dass dies angesichts der Umstände im Iran nachvoll-
ziehbar sei. Er habe lange versucht, seine Neigung zu unterbinden und vor
sich selbst nicht zuzugeben. Weiter sei es verständlich, dass er nicht auf
Anhieb korrekte Angaben zu seiner Ausreise aus dem Iran sowie seinem
Aufenthalt in der Türkei gemacht habe, weil er befürchtet habe, in die Tür-
kei abgeschoben zu werden. Im Zusammenhang mit den Identitätsdoku-
menten sei es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mithilfe seines
Cousins aus B._______ gelungen, seinen Führerschein im Original erhält-
lich zu machen, welcher nun auf Beschwerdeebene nachgereicht werde.
Es handle sich dabei zwar nicht um ein offizielles Identitätsdokument, den-
noch vermöge dieser die Identitätsangaben des Beschwerdeführers zu
stützen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit-
selemente vorgenommen, sondern einzig jene Indizien berücksichtigt, die
gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Bei einer Gesamtwürdigung würden
die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen,
überwiegen.
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Seite 8
Im Iran werde Homosexualität nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern
auch strafrechtlich verfolgt, wobei unter Umständen sogar die Todesstrafe
drohe. Es gebe verschiedene Berichte von ausgeführten Hinrichtungen. Da
der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er homose-
xuell sei, drohe ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung. Das
Argument der Vorinstanz, dass er seine Homosexualität im Iran „einfach
nicht ausleben“ könne, stehe jeglicher Menschenwürde entgegen, da es
sich dabei um einen grundlegenden Aspekt der menschlichen Identität
handle.
Falls das Gericht davon ausgehen würde, dass dem Beschwerdeführer
kein Asyl gewährt werden könne, so wäre er zumindest aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen. Er besitze mittlerweile
in der Schweiz eine eindeutig homosexuelle Identität und wäre somit bei
einer Rückkehr in den Iran konkret gefährdet. Er befinde sich in einer ge-
festigten Beziehung und treffe sich mit anderen Homosexuellen im öffent-
lichen Raum. Wenn auch die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wer-
den könnte, so lägen doch ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass
ihm im Iran ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Be-
strafung drohe. Der Vollzug der Wegweisung wäre folglich nicht zumutbar,
weil eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung und den
dortigen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, dass die geltend ge-
machte verschärfte Verfolgungssituation in keiner Weise glaubhaft ge-
macht werden konnte. Den eingereichten E-Mails komme kein Beweiswert
zu, da diese von einer beliebigen Person mit beliebigem Inhalt und aus
reiner Gefälligkeit erstellt und versendet werden könnten, ohne dass deren
Autor oder Inhalt überprüft werden könne. Der Umstand, dass die E-Mails
am Tag nach der Aushändigung des negativen Entscheides – rund vier
Jahre nach dem Vorfall während des Militärdienstes – zugesandt worden
seien, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Inhaltes auf-
kommen. Es sei kein Interesse von Seiten der Familie von D._______ oder
von ihm selber ersichtlich, nun Anzeige zu erstatten und den Fall damit neu
aufzurollen. Vielmehr würde ihnen dabei drohen, mit der im Iran als
„Schande“ stigmatisierten Homosexualität in Verbindung gebracht zu wer-
den. Selbst wenn von einem solchen Interesse auszugehen wäre, so hät-
ten die Beteiligten wohl kaum vier Jahre gewartet, bevor sie eine Anzeige
eingereicht hätten. Falls es früher zu den geltend gemachten Anschuldi-
gungen gekommen wäre, so wäre der Beschwerdeführer sicherlich dar-
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über informiert worden und hätte nicht erst nach Erhalt der Verfügung da-
von erfahren. Der Zeitpunkt der E-Mails – genau einen Tag nach Eröffnung
des Asylentscheids – deute vielmehr darauf hin, dass er versuche, nach-
träglich und in missbräuchlicher Weise eine asylrelevante Gefährdung zu
konstruieren. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer da-
rum bemüht hätte, in diesem Zusammenhang Beweismittel für die Verhaf-
tungen oder die Anzeige zu beschaffen; er stütze sich lediglich auf die nicht
überprüfbaren E-Mails ab.
Sodann hätten auch die vorgebrachten regelmässigen Besuche eines in-
stitutionalisierten Treffens für Homosexuelle in E._______ und die neue
Partnerschaft mit einem Schweizer einen äusserst geringen Beweiswert
und könnten die im angefochtenen Entscheid dargelegten Zweifel und Un-
gereimtheiten im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung nicht aus-
räumen. Sie seien kaum nachweisbar und in keiner Weise belegt.
Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass die Zweifel an der geltend gemach-
ten sexuellen Orientierung auf Widersprüchen beruhten, welche zentrale
Aussageelemente betreffen und sich nicht durch kulturelle Hemmungen er-
klären liessen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung eingeräumt,
gewisse anlässlich der BzP gemachten Angaben würden nicht den Tatsa-
chen entsprechen respektive seien eine reine Erfindung. Dies stelle seine
persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage. Auch habe er nicht in kon-
sistenter und substantiierter Weise über die Entdeckung und den Umgang
mit seiner Homosexualität berichten können.
Der Beschwerdeführer habe den Iran nicht wegen einer konkreten Gefähr-
dung aufgrund des Vorfalls im Militär, sondern wegen der allgemeinen Le-
bensbedingungen verlassen. Die in der Beschwerdeschrift gerügte Formu-
lierung, der Beschwerdeführer könne seine Homosexualität im Heimatstaat
„einfach nicht ausleben“, komme in der angefochtenen Verfügung nicht vor.
Vielmehr werde auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes verwie-
sen, welche festhalte, dass nicht von einer kollektiven Verfolgung von Ho-
mosexuellen im Iran auszugehen sei.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ein solch
persönliches Merkmal wie die sexuelle Orientierung keine Beweismittel
gebe. Er lebe seine Homosexualität hierzulande öffentlich aus, gehe regel-
mässig zu Treffen mit anderen Homosexuellen und lebe in einer Partner-
schaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesem eindeuti-
gen Verhalten als Homosexueller einen „äusserst geringen Beweiswert“
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Seite 10
beimesse. Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe ein reelles Risiko, dass
er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer unmenschlichen Behand-
lung ausgesetzt sei, da seit einiger Zeit regelmässig Hinrichtungen von ho-
mosexuellen Männer bekannt geworden seien. Auf die Unterstützung sei-
ner Familie könne er nicht mehr zählen, seit mit der Anzeige von
D._______ öffentlich bekannt geworden sei, dass er homosexuelle Hand-
lungen vorgenommen habe. Aufgrund des Vorfalls im Militärdienst habe er
sodann nicht nur länger Dienst leisten müssen, er und D._______ seien
auch weiteren Repressalien sowie sexueller Gewalt ausgeliefert gewesen.
Sie hätten sich dagegen aber nicht wehren können, weil sonst die gleich-
geschlechtliche Beziehung ans Tageslicht gekommen wäre und sie eine
Verfolgung von Seiten ihrer Familien sowie der iranischen Behörden zu be-
fürchten gehabt hätten. Es sei eine Abmachung zwischen ihm und
D._______ gewesen, dass letzterer die Anzeige gegen ihn erst einreichen
würde, sobald er habe fliehen können.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass der Erhalt der
E-Mails des Cousins am Tag nach der Eröffnung des Asylentscheids Zwei-
fel an deren Inhalt aufkommen lasse. Der Beschwerdeführer habe erst zu
diesem Zeitpunkt das erste Mal versucht, Kontakt mit seiner Familie aufzu-
nehmen, und zwar aus Angst um sein Leben, wenn er tatsächlich in den
Iran zurückmüsste. Nachdem der Beschwerdeführer seine Homosexualität
vor seiner Familie verborgen hatte, sei diese sichtlich enttäuscht gewesen,
als sie von dem Vorfall im Militär erfahren habe. Weil er sich wegen seiner
sexuellen Orientierung geschämt habe, seine Familie aber nicht länger
habe anlügen können und wollen, sei es naheliegend gewesen, den Kon-
takt ganz abzubrechen. Somit sei es verständlich, dass er seine Familie
erst kontaktiert habe, als bekannt wurde, dass ihm eine Rückkehr in den
Iran drohe. Seine Eltern hätten seine Telefonanrufe aber nicht beantwortet;
einzig sein Cousin, zu dem er früher ein gutes Verhältnis gepflegt habe,
habe ihm per E-Mail geantwortet.
D._______ habe die Anzeige im Übrigen nicht erst vier Jahre später einge-
leitet, vielmehr habe der Beschwerdeführer die entsprechende Information
erst hier in der Schweiz – durch seinen Cousin – erhalten. Dessen Familie
habe sehr wohl ein vernünftiges Interesse an einer Anzeige wegen Verge-
waltigung, da sich D._______ in diesem Fall vom Vorwurf der eigenen Ho-
mosexualität befreien könne. Weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich
sei, über seine Familie oder sonst jemanden Dokumente bezüglich des
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Seite 11
Vorfalls im Militär oder der Strafanzeige zu beschaffen, sei eine Botschafts-
abklärung die einzige Möglichkeit, Klarheit in diese Angelegenheit zu brin-
gen.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Homosexualität bereits ernst-
hafte Nachteile durch die Militärbehörden erlitten. Er hätte wegen dieses
Vorfalls sowie seiner sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr in den Iran
mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Auch wenn nicht von einer
Kollektivverfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden könne, be-
stehe ein erhebliches Risiko für eine drohende Verfolgung. Angesichts der
individuellen Umstände des Beschwerdeführers sei seine Furcht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet.
5.
5.1 Das im Jahr 2013 in Kraft gesetzte iranische Strafgesetzbuch bedroht
Homosexualität mit erheblichen Strafen. Der homosexuelle Geschlechts-
verkehr kann unter bestimmten Umständen die Todesstrafe nach sich zie-
hen oder, wie auch andere sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtli-
chen Partnern, mit bis zu 100 Peitschenhieben bestraft werden. Es gibt
immer wieder Berichte sowohl von Verurteilungen als auch von Exekutio-
nen aufgrund dieser Strafbestimmungen, wobei genaue Zahlen aber kaum
erhältlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.1 ff.).
5.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
sehr hoch. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn eine relativ grosse
Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sind. Eine solche setzt als erstes, unbestrittenes Er-
fordernis voraus, dass Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden
Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu
beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv
gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausge-
hen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hin-
zunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörenden
Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in
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Seite 12
der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernst-
hafte Nachteile zu erleiden hatte.
5.3 Im vorgenannten Urteil D-891/2013 prüfte das Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran.
Dabei kam es zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollek-
tivverfolgung nicht erfüllt seien (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei festzuhalten, dass
im Iran Homosexuellen erhebliche Strafen bis hin zur Todesstrafe drohen
könnten. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und die In-
tensität solcher Verfolgung werde dabei nicht in Abrede gestellt. Inwiefern
und wie oft die Todesstrafe oder andere gravierende Strafen aber tatsäch-
lich (einzig) wegen Homosexualität verhängt würden, lasse sich aber kaum
feststellen. Die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem
Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrich-
tung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hat, erschienen nicht als erfüllt. Obwohl es auch zu Verurteilungen wegen
homosexueller Handlungen gekommen sei, könne – trotz Schwierigkeiten
bei der Quantifizierung – nicht davon ausgegangen werden, dass ein be-
trächtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erlei-
den hatte. Vielmehr sei in Anbetracht der repressiven Lage vor Ort die Ho-
mosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko
für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle
der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsäch-
lich eintreten werde, sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 5.3).
5.4 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Novem-
ber 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, ho-
mosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden,
die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So
sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, wes-
halb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine
Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen
Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein strafrecht-
liches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für
homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwer-
wiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Stra-
fen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die natio-
nalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich
ausgesprochen werde.
D-5961/2017
Seite 13
6.
6.1 Das SEM hielt es vorliegend nicht für glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer homosexuell sei. Dies wurde namentlich damit begründet, dass
seine Angaben widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie kaum Re-
alkennzeichen enthielten. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es
sei angesichts seines kulturellen Hintergrundes verständlich, dass er sich
nicht von Anfang an habe frei und offen äussern können.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers teilweise erheblich voneinander abweichen. So nannte er anläss-
lich der BzP als Grund für seine Flucht, dass er eine Liebesbeziehung mit
einem gleichgeschlechtlichen Partner gehabt habe. Gleichzeitig erklärte er
explizit, er sei nicht homosexuell, dies sei einfach passiert (vgl. A7,
Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe schon
im Alter von 18 Jahren gemerkt, dass er homosexuell veranlagt sei. Er
habe das vorher nicht gesagt, weil er stets seine Familie, die Gesellschaft
und auch sich selbst belogen habe. Als er in die Türkei gegangen sei, habe
er gedacht, er könne nun in einem freien Land leben. Dann habe sich je-
doch herausgestellt, dass die Situation für ihn dort noch schlimmer sei als
im Iran. Als er in der Folge in die Schweiz gekommen sei, habe er nicht
gewusst, was er erzählen solle; er habe nicht gewusst ob er homosexuell
sein wolle oder nicht (vgl. A15, F45). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass es seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar von Anfang
an als Fluchtgrund eine homosexuelle Beziehung angibt, gleichzeitig aber
erklärt, nicht homosexuell zu sein, nur um später geltend zu machen, dies
sei eben doch der Fall. Dieses Aussageverhalten ist auch mit kulturell be-
dingten Hemmungen nur schwer nachvollziehbar, da der Beschwerdefüh-
rer eine homosexuelle Beziehung als Fluchtmotiv bereits zu Beginn und
von sich aus in den Raum gestellt hat. Ebenso machte er geltend, er sei in
die Türkei gegangen, weil er es nicht mehr ausgehalten habe, seine Fami-
lie und sich selbst in Bezug auf seine sexuelle Orientierung anzulügen
(A15, F49 und F124). Es erscheint fragwürdig, dass der Beschwerdeführer
zwar seine Heimat verlassen haben will, weil er es nicht mehr aushält,
seine Homosexualität zu verbergen, gleichzeitig aber angibt, sich bei sei-
ner – rund ein Jahr späteren – Ankunft in der Schweiz nicht im Klaren dar-
über zu sein, ob er homosexuell „sein wolle oder nicht“. Sodann trifft es
auch zu, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach der Entdeckung
seiner Homosexualität und wie er damit umgegangen sei, nur sehr vage
und wenig detaillierte Antworten gibt (vgl. A15, F69 ff.). Andrerseits ist auch
zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um eine
sehr persönliche Angelegenheit handelt und es – gerade für Personen aus
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einem Kulturkreis, der Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich äch-
tet – durchaus schwer fallen kann, sich offen darüber zu äussern und de-
tailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat. Die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zwar eher knapp,
jedoch mehrheitlich konsistent. Er macht sodann geltend, in der Schweiz
regelmässig Treffen von Homosexuellen zu besuchen und sich in einer
partnerschaftlichen Beziehung zu befinden. Zwar führt die Vorinstanz zu
Recht aus, dies werde bloss behauptet und nicht belegt. Es trifft aber auch
zu, dass die sexuelle Orientierung einer Person schlicht nicht mit objektiven
Beweismitteln nachgewiesen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, kann die Frage nach der Homosexualität des Beschwerdeführers vor-
liegend aber offen gelassen werden.
6.2 Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homose-
xuell ist, sondern welche Auswirkungen dies auf sein Leben im Iran hatte
respektive bei einer Rückkehr haben würde. In diesem Zusammenhang
machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in erster Linie aufgrund des
Vorfalls im Militärdienst und der späteren Anzeige der Familie von
D._______ mit einer (intensivierten) Verfolgung rechnen müsste. Hierzu ist
vorab festzuhalten, dass er bei den Befragungen erklärte, die einzige Kon-
sequenz dieses Vorfalls sei es gewesen, dass er einen Monat länger habe
Dienst leisten müssen. Weil es um das Ansehen der Einheit gegangen sei,
sei der Fall nicht bekannt gemacht worden (A15, F61). Nun wird auf Be-
schwerdeebene respektive in der Replik geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer mit D._______ vereinbart habe, dass dieser erst nach sei-
ner Ausreise Anzeige erstatten werde. D._______ beziehungsweise des-
sen Familie hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Interesse an
einer Anzeige, weil sich dieser damit dem Vorwurf der Homosexualität ent-
ziehen könne. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Vorfall im Mi-
litär gar nicht bekannt gemacht wurde, wenig überzeugend. Es ist nicht er-
sichtlich, warum die Familie von D._______ überhaupt davon erfahren ha-
ben sollte. Falls sie tatsächlich davon Kenntnis erlangt hätte, würde sich
die Frage stellen, warum sie mit einer Anzeige hätten zuwarten sollen.
Sodann will der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid
von der Anzeige erfahren haben. Sein Cousin habe ihm dies per E-Mail am
26. September 2017 – am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung – mitgeteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Einwand der Vor-
instanz, dass ein E-Mail jederzeit von einer beliebigen Person mit beliebi-
gem Inhalt versendet werden kann, ohne dass diesbezüglich Überprüfun-
gen möglich wären, zweifellos berechtigt ist. Dies wird auch deutlich durch
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Seite 15
die Angabe in der Beschwerdeschrift, dass der Cousin – angeblich aus Si-
cherheitsgründen – nicht seine eigene E-Mailadresse verwendet habe.
Eine Prüfung des Absenders und erst recht eine solche des Inhalts der E-
Mail-Nachrichten fallen offensichtlich ausser Betracht. Auch im Kontext der
gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers sind erhebliche Zweifel
an diesen Nachrichten angebracht. So begründete er den Umstand, dass
er die Information, es laufe gegen ihn im Iran ein Strafverfahren, erst nach
dem Asylentscheid erhalten habe, damit, dass er zuvor den Kontakt zu sei-
ner Familie abgebrochen habe. Dies sei für ihn naheliegend gewesen, weil
er sich für seine sexuelle Orientierung geschämt habe und seine Familie
nicht länger habe anlügen wollen. Anlässlich der Anhörung im Oktober
2016 gab er aber noch an, er stehe in telefonischem Kontakt mit seinen
Eltern (vgl. A15, F19 f.). Es ist kaum denkbar, dass diese ihn nicht über ein
allfälliges gegen ihn laufendes Strafverfahren informiert hätten. Der angeb-
liche Vorfall im Militärdienst fand jedoch im Oktober 2013 statt. Aus wel-
chem Grund D._______ oder dessen Familie rund drei Jahre danach noch
hätte Anzeige erstatten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es muss der Vo-
rinstanz zugestimmt werden, dass kein Interesse an einer solchen Anzeige
ersichtlich ist. Selbst eine allfällige Abmachung zwischen dem Beschwer-
deführer und D._______, die Anzeige erst einzureichen, nachdem ersterer
das Land verlassen hatte, vermag diesen Sachverhalt nicht ausreichend
zu erklären. Im Zeitpunkt der Anhörung hatte der Beschwerdeführer seine
Heimat schon seit ungefähr zwei Jahren verlassen und eine entspre-
chende Anzeige hätte schon längst gemacht werden können.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen, dass er am Tag nach der Eröffnung des negativen Asylentscheides
darüber informiert worden sein soll, dass in seinem Heimatstaat ein Straf-
verfahren gegen ihn laufe und sein Vater deswegen bereits mehrmals fest-
genommen und befragt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist die Erklärung,
dass er erst nach der ablehnenden Verfügung und angesichts seiner dro-
henden Rückkehr in den Iran mit seiner Familie in Kontakt getreten sei. Er
stand bereits zuvor in telefonischem Kontakt mit seinen Eltern und es geht
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, wann und aus
welchem konkreten Anlass der Kontakt abgebrochen worden sein soll.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall im Militärdienst nur
vage beschrieb und seine diesbezügliche Schilderung kaum Realkennzei-
chen enthält. Es würde sich bei einer derartigen Angelegenheit keineswegs
um eine Bagatelle handeln. Wie er selbst zutreffend ausführte, hätte ihm
ein Strafverfahren und mithin sogar die Todesstrafe drohen können, wenn
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Seite 16
die Sache zur Anzeige gebracht worden wäre. Trotz des Umstands, dass
es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben müsste, be-
schränken sich seine Angaben hierzu auf wenige Sätze. Auch auf Nach-
frage vermag er kaum präzisierende Ausführungen zu machen. Sodann
schildert er die angeblich erlittene Verfolgung nicht konstant, sondern stellt
sie als immer gravierender dar. So führte er bei den Befragungen noch aus,
dass der Vorfall abgesehen von der Verlängerung des Dienstes keine Fol-
gen nach sich gezogen habe (vgl. A15, F61 und F95). In der Beschwerde
machte er geltend, er habe soeben erfahren, dass deswegen gegen ihn
Anzeige erstattet worden sei. Schliesslich brachte er auf Replikebene vor,
er sei nach dem Vorfall im Militärdienst weiteren Repressalien und auch
sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Erklärungen für dieses Aussa-
geverhalten, namentlich der fehlende Kontakt mit seiner Familie und Hem-
mungen, über die Thematik zu sprechen, vermögen jedoch nicht zu über-
zeugen. Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer ein, in Bezug auf ver-
schiedene Sachverhaltselemente – die angebliche Verfolgung seines
Freundes im Iran, den Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei sowie seinen
Pass – teilweise wissentlich zuerst falsche Angaben gemacht zu haben
(vgl. A15, F7 ff., F43, F152). Es trifft zwar zu, dass er einzelne Punkte von
sich aus korrigiert hat. Im gesamten Kontext seiner Vorbringen, die teils
widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und kaum Realkenn-
zeichen enthalten, sind diese unrichtigen Angaben aber ein Indiz für die
fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im
Iran glaubhaft zu machen, weil er homosexuell sei. Weder ist es glaubhaft,
dass er im Militärdienst beim Sex mit einem anderen Mann ertappt worden
sei, noch dass in der Folge eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht wurde
und er nun gar mit einer intensivierten Verfolgung zu rechnen hätte. Vor
diesem Hintergrund erscheint auch die in der Replik erwähnte Botschafts-
abklärung nicht erforderlich. Einerseits ist es fraglich, ob mit einer solchen
Abklärung das Vorliegen einer blossen Anzeige respektive eines laufenden
Strafverfahrens festgestellt werden könnte. Andrerseits erscheinen die
Umstände rund um dieses angebliche Verfahren derart vage und konstru-
iert, dass eine Botschaftsabklärung nicht zielführend erscheint, um neue
Erkenntnisse zu gewinnen. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der
Anhörung noch telefonisch in Kontakt mit seiner Familie, welche ihm offen-
bar nichts von einem laufenden Strafverfahren erzählte. Es erscheint
höchst unwahrscheinlich, dass erst danach, mithin rund drei Jahre nach
dem behaupteten Vorfall, noch eine Anzeige eingereicht worden wäre.
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Seite 17
Nachdem nicht nur die Umstände, wie der Beschwerdeführer von der An-
zeige erfahren haben will, zweifelhaft sind, sondern auch der Vorfall selbst
nicht als glaubhaft angesehen werden kann, ist von einer diesbezüglichen
Botschaftsabklärung abzusehen.
6.3 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die sexuelle Orientie-
rung gehöre zu den grundlegenden Merkmalen der menschlichen Identität.
Die Abweisung eines Asylgesuchs, das sich auf entsprechende Vorbringen
stütze, dürfe demnach nicht damit begründet werden, eine Person könne
sich einer Verfolgung entziehen, wenn sie einen weniger auffälligen Le-
bensstil pflegen würde. Somit erfülle der Beschwerdeführer, der eine Ver-
folgung aufgrund seiner Homosexualität habe glaubhaft machen können,
die Anforderungen an Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen.
Tatsächlich sind Homosexuelle im Iran aufgrund der gesellschaftlichen und
strafrechtlichen Bedingungen dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung
nicht öffentlich bekannt zu machen. Ebenso sehen sie sich in Bezug auf ihr
Privatleben mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert. Diese stellen
gemäss der Rechtsprechung aber für sich noch keinen ernsthaften Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Deren Vorliegen setzt eine gewisse In-
tensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an
solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind. Sie müssen derart ernst-
haft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13 ff.). Diese An-
forderungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er erklärte anläss-
lich der Anhörung, dass im Iran niemand von seiner Homosexualität ge-
wusst habe und dass er deswegen nie verfolgt worden sei (A15, F50 und
F98). Sollten seine Angaben zutreffen, dass er sich im Alter von 18 Jahren
seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden ist, so hätte er danach
bis zu seiner Ausreise noch rund fünf Jahre im Heimatstaat gelebt, ohne
dabei einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der geltend gemachte
Vorfall im Militär sowie die darauf folgenden Konsequenzen konnten nicht
glaubhaft gemacht werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zu kei-
nem Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Verfolgung aufgrund der geltend
gemachten Homosexualität bestanden hat. Die weiteren vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Nachteile – er habe es nicht mehr ausgehalten,
seine Familie, die Gesellschaft und sich selbst zu belügen – sind nicht als
genügend intensiv einzustufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass im Zeitpunkt seiner Ausreise eine konkrete Gefahr bestanden hat,
dass seine angebliche Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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entdeckt und in asylrelevanter Weise geahndet werde. Aus den in der Be-
schwerdeschrift zitierten Berichten zur allgemeinen Situation von Homose-
xuellen im Iran kann der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
Verfolgung ableiten.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Im Fol-
genden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach
der Ausreise eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu
befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in der Zwischenzeit
in der Schweiz über eine „eindeutig homosexuelle Identität“ und müsste bei
einer Rückkehr mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen. Angesichts
der Strafen, welche der Iran für Homosexualität vorsehe, bestehe beim Be-
schwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass er homosexuell sei,
bereits ein reales Risiko, dass er in seinem Heimatstaat unmenschlich be-
handelt oder bestraft werde.
7.3 Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – selbst wenn
seine Homosexualität vorliegend als glaubhaft anzusehen wäre – nicht ge-
lungen ist, eine konkrete Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Vielmehr führte er bei der Anhörung noch explizit aus, im Iran wisse
niemand von seiner Homosexualität. Ausserdem ist er weder politisch aktiv
noch hatte er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates.
Auch wenn er hierzulande seine geltend gemachte sexuelle Orientierung
in der Öffentlichkeit auslebt, besteht kein Grund zur Annahme, dass dies
den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte und sie ihn deswegen ver-
folgen würden. Der Beschwerdeführer hat sich nie in irgendeiner Form ex-
poniert und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er ein besonderes
Profil aufweisen sollte, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Sicher-
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Seite 19
heitskräfte auf sich ziehen könnte. Somit ist auch bei einer allfälligen Über-
prüfung des Beschwerdeführers im Zuge einer Wiedereinreise nicht davon
auszugehen, dass er, allein aufgrund des Umstandes, dass er homosexuell
sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtlich belangt respektive ei-
ner konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würde. Vor diesem
Hintergrund kann die Frage, ob die Homosexualität des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft ist, offen gelassen werden. Er erfüllt die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht, wenn
diese glaubhaft gemacht wäre.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für
den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 20
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 21
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen-
den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich
bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, liegt nicht vor. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein
Grund zur Annahme, er gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in
eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich ge-
sund und verfügt über eine elfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung
als selbständiger (…). Seine Eltern sowie drei Brüder – die alle erwerbstä-
tig sind – leben noch in B._______. Die Eltern arbeiten zwar nicht, erhalten
aber Mieteinnahmen aus einem Laden sowie einem Haus (vgl. A15, F22
ff.). Somit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein solides
Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Es erscheint
nicht glaubhaft, dass er den Kontakt zu seiner Familie, den er bis zur An-
hörung hin gemäss eigenen Angaben problemlos aufrechterhalten konnte,
in der Zwischenzeit abgebrochen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
In der Beschwerdeschrift wird subeventualiter beantragt, die angefochtene
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Seite 22
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachver-
halt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es gibt keinen Grund, die Sa-
che zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sodann ergibt
sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm
mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Akten-
lage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde dem
Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches
Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 reichte die Rechtsver-
treterin eine aktualisierte Kostennote mit einem Gesamtbetrag von
Fr. 3‘257.60 zu den Akten. Darin wies sie einen Aufwand von 16.5 Stunden
à Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen im Umfang von
Fr. 50.– aus. Das Gericht legt bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen den
Stundenansatz für das amtliche Honorar praxisgemäss bei Fr. 100.– bis
Fr. 150.– fest. Der Stundenansatz ist vorliegend übersetzt und auf Fr. 150.–
zu reduzieren. Auch der in der Kostennote veranschlage Zeitaufwand er-
scheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen und angesichts des eher geringen
Aktenumfangs überhöht und ist zu reduzieren. Das Honorar wird deshalb
pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 1‘650.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin wird mit
einem Honorar von Fr. 1‘650.– entschädigt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: