B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-596/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM
vom 29. Dezember 2016 / N (…).
D-596/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Am (…) erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Rei-
seweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befra-
gung zur Person; BzP). Am (…) wurde sie durch das SEM einlässlich zu
ihren Asylgründen angehört.
Zu ihrer Person führte die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsan-
gehörige tigrinischer Ethnie – insbesondere aus, sie habe von ihrer Geburt
bis zur Ausreise im Quartier C._______ von D._______ gelebt. Im Jahr
2002 habe sie über Verwandte den im selben Quartier wohnhaften
B._______ (nachfolgend: B._______) kennengelernt. Sie seien dann be-
freundet gewesen und hätten am (…) 2006 in D._______ nach Brauch ge-
heiratet. Nach der Eheschliessung hätten sie während etwa (…) Monate
bei seiner Familie im Quartier E._______ von D._______ zusammenge-
lebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt im Jahr 2006 gesehen, als er (…) in
den Wehrdienst nach F._______ gegangen sei. Daraufhin sei sie an ihr
vorheriges Domizil in D._______ zurückgekehrt, wo sie aufgewachsen sei.
Zirka sechs Monate später habe sie letztmals brieflichen Kontakt mit ihm
gehabt. Er sei in F._______ inhaftiert worden und seither verschollen. Im
Jahr 2003 habe sie in F._______ die (…) Klasse und parallel dazu die mi-
litärische Ausbildung absolviert. Da sie nach der Abschlussprüfung keine
Zulassung für eine weiterführende Schule erhalten habe, habe sie dort blei-
ben müssen. Sie sei in der Finanzabteilung eingesetzt worden. (…) 2008
sei sie nach Hause gegangen, weil (…) krank gewesen sei. Bezüglich ihrer
Asylgründe brachte sie vor, dass sie Eritrea aufgrund einer Reflexverfol-
gung wegen (…) am (…) 2011 illegal in Richtung G._______ verlassen und
sich dort bis (…) 2011 aufgehalten habe. Daraufhin sei sie (…) in die
H._______ und nach einem (…) Aufenthalt nach I._______ gelangt. Dort
habe sie sich während (…) Monaten aufgehalten. Am (…) 2012 sei sie (…)
in ein ihr unbekanntes Land gereist und von dort (…) in die Schweiz ge-
langt.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (…) im Original ein.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2014 hiess das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
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Seite 3
B.
B.a B._______ (N […]) suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
In der BzP vom (…) gab er zu Protokoll, nach (…) Monaten in F._______
sei er dort im (…) 2006 verhaftet worden, weil er (…) habe. Im (…) 2007
sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den G._______ gelungen. Bis (…)
2009 habe er in J._______ gelebt. Dann sei er nach K._______ weiterge-
reist, wo er (…) Monate in Haft verbracht habe. Am (…) 2009 sei er in
L._______ angekommen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und
habe ein bis 2018 gültiges (…) erhalten. Als er gehört habe, dass seine
Frau in der Schweiz sei, sei er am (…) 2015 von M._______ (…) hierher
gereist.
B.b Am (…) 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug
von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft.
B.c Mit Verfügung vom (…) 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach L._______ an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei in L._______
bereits als Flüchtling anerkannt. Er habe zu Protokoll gegeben, die Be-
schwerdeführerin im (…) 2006 nach Brauch geheiratet und in der Folge
kurz mit ihr zusammengelebt zu haben, bis er im (…) 2006 ins Militär ein-
gezogen worden sei. Danach hätte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz,
mithin während zirka neun Jahren, keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt.
Deshalb handle es sich nicht um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte
Beziehung, die schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Dass sie in
der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, vermöge
daran nichts zu ändern. Dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG stünden be-
sondere Gründe entgegen. Selbst wenn ihre Beziehung als tatsächlich ge-
lebt und gefestigt im Sinne von Art. 8 EMRK eingeschätzt würde, würden
besondere Gründe vorliegen, da er in L._______ über einen Schutzstatus
verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen in
die Schweiz eingereist sei. Eine Gutheissung des erwähnten Gesuchs
würde dem Schutz der Umgehung der im Ausländer- und Integrationsge-
setz (AIG, SR 142.20) vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Fa-
miliennachzug gleichkommen.
B.d Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom (…) 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdeverfahren
D-[…]).
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Seite 4
B.e Mit Urteil vom (…) 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war, woraufhin
er am 9. September 2015 nach L._______ überstellt wurde.
C.
C.a Am (…) wurde (...) N._______ der Beschwerdeführerin geboren.
Nachdem sie und B._______ im Sinne von Art. 41 ZGB vor dem Zivil-
standsamt erklärt hatten, verheiratet zu sein, wurde Letzterer als Kindsva-
ter auf der Geburtsurkunde eingetragen.
C.b Mit Verfügung vom (…) anerkannte das SEM auf entsprechendes Ge-
such der Beschwerdeführerin hin (…) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als
Flüchtling und gewährte (…) Asyl.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem in L._______
lebenden Ehemann B._______. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
das Ehepaar auf dem Zivilstandsamt als verheiratet registriert sei. Betref-
fend B._______ bestehe bis (…) ein Einreiseverbot. Da er Vater geworden
sei, möchte er bei seiner Familie leben. Der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie sei zu beachten. Die Beschwerdeführerin wünsche, nicht alleine für
(…) sorgen zu müssen. Gleichzeitig wurde (…) betreffend eine Kopie eines
Geburtsregisterauszugs eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und
lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar
2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 sei
aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Ehemann B._______ die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerde-
führerin einzubeziehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zu diesem Zweck
das Einreiseverbot gegen ihn aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung
betreffend Sozialhilfeunterstützung ein.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Poststempel) korrigierte die Be-
schwerdeführerin (…) Flüchtigkeitsfehler.
I.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin (…) Fotos
von (…) Besuchen mit (…) bei B._______ im (…) 2017 und im (…) in
L._______ ein. Sie wolle damit belegen, dass sie ihre Beziehung aktiv leb-
ten. Aus finanziellen Gründen seien ihr regelmässigere Besuche in
L._______ nicht möglich. Sie hielten aber fast täglich per Telefon oder
Skype Kontakt.
J.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin
die Übernahme des Mandats der Beschwerdeführerin an und ersuchte um
Akteneinsicht. Gleichzeitig reichte sie insbesondere eine Kopie einer zivil-
standsamtlichen Bestätigung vom (…) ein, wonach die Beschwerdeführe-
rin gemäss ihrer Erklärung gestützt auf Art. 41 ZGB seit dem (…) 2006 mit
B._______ verheiratet ist.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 gewährte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfah-
rens. Die Vorakten und das Beizugsdossier N […] überwies er zur Gewäh-
rung der Akteneinsicht an das SEM.
L.
Am 20. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergän-
zung ein. Darin ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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Seite 6
pflege gut und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendig-
keit ab.
N.
Am 12. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Familien-
ausweises des Zivilstandsamts O._______ vom (…) 2018 ein, worin die in
Eritrea geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird.
O.
Am 30. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Schwangerschafts-
bestätigung betreffend die Beschwerdeführerin ein.
P.
Am (…) wurde (...) P._______ der Beschwerdeführerin und von B._______
geboren.
Q.
Am 2. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Auszug aus dem
Geburtsregister betreffend P._______ und einen Familienausweis vom (…)
in Kopie ein.
R.
R.a Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 lud der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
R.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 23. November
2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
S.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 replizierte die Rechtsvertreterin und
reichte ihre Honorarnote ein.
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T.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte das SEM auf entspre-
chendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (…) gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte (…) Asyl.
U.
Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or-
ganisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefent-
hal übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusam-
menführungsgesuchs aus, gemäss Praxis und Rechtsprechung sei zent-
rale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft von einer gewissen Dauer, Stabilität und
Intensität bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Per-
sonen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unent-
behrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird. Das Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen
respektive von zuvor noch gar nicht gelebten Beziehungen. Diesbezüglich
verwies das SEM insbesondere auf BVGE 2012/32 und das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2. Es
könne offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in ei-
nem gemeinsamen Haushalt mit B._______ gelebt habe, zumal aufgrund
der nur äusserst kurzen Dauer des angeblichen Zusammenlebens nicht
von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Ehegemeinschaft gespro-
chen werden könne. Darüber hinaus hätten sie und B._______ zwischen
dem Jahr 2006 und seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 keinerlei
Kontakte miteinander gehabt. Zwar dürfte die Ehe im Jahr 2006 aufgrund
äusserer Umstände getrennt worden sein – so sei B._______ in den Mili-
tärdienst in F._______ eingezogen und kurze Zeit später inhaftiert worden
– jedoch sei angesichts der rund neun Jahre dauernden Kontaktlosigkeit
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davon auszugehen, dass die Beziehung zwischenzeitlich willentlich abge-
brochen worden sei. Insbesondere da B._______ seit (…) 2007 in
J._______, G._______, und seit (…) 2009 in L._______ gelebt habe, der-
weil die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Familie in D._______ aufgehal-
ten habe, sei davon auszugehen, dass eine Kontaktaufnahme und Auf-
rechterhaltung des Kontakts ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn
die eheliche Beziehung weiterhin Bestand gehabt beziehungsweise ein ge-
genseitiges Interesse an ihrer Weiterführung bestanden hätte. B._______
habe erklärt, er sei aus L._______ in die Schweiz gereist, als er gehört
habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei. Jedoch sei kaum
glaubhaft, dass sie einander erst im Jahr 2015, rund neun Jahre nach Ab-
bruch des Kontakts, hätten ausfindig machen können. Hätte tatsächlich ein
Interesse an der Wiederaufnahme des Kontakts bestanden, wäre diese mit
grosser Wahrscheinlichkeit schon viel eher gelungen. Alleine die Schlies-
sung der Ehe und der Wille, diese Ehegemeinschaft nun tatsächlich zu le-
ben, reiche für die Gewährung des Familienasyls jedoch nicht aus. Viel-
mehr müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine zum Zeitpunkt der
Flucht tatsächlich gelebte und seither soweit als möglich aufrechterhaltene,
ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden kön-
nen. Dies sei, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall. Zusammenfassend
sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea mit B._______ in
einer dauerhaften ehelichen Gemeinschaft gelebt habe, welche aus-
schliesslich aufgrund der Fluchtumstände getrennt worden sei. Damit
seien die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt,
weshalb das Gesuch um Familiennachzug und Einreisebewilligung von
B._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4
AsylG abzuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, mit der Hoch-
zeit und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei eine tatsäch-
liche Familiengemeinschaft begründet worden. Diese sei aufgrund der Ver-
folgungssituation von B._______ gewaltsam getrennt worden. Zur Frage
der rechtlichen Bedeutung des gewaltsamen Unterbruchs des Familienle-
bens aufgrund einer Inhaftierung oder des Militärdienstes in Eritrea wird
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4585/2011 vom 5. Feb-
ruar 2013 E. 6.2 verwiesen. Auch sei nicht bedeutsam, dass es bereits
kurze Zeit nach der Hochzeit zur gewaltsamen Trennung der Familienge-
meinschaft gekommen sei (Verweis auf die Urteile des BVGer E-4752/2016
vom 31. August 2016 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016). Zudem hätten
die Beschwerdeführerin und B._______ vor der Hochzeit bereits vier Jahre
lang eine Beziehung geführt. Somit dürfe ihnen die nur kurze Zeit ihres
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Seite 10
gemeinsamen Ehe- und Zusammenlebens vor der Flucht nicht entgegen-
gehalten werden. B._______ sei aufgrund der in Eritrea erlittenen Verfol-
gung in L._______ als Flüchtling anerkannt worden. Gemäss Urteil E-
4585/2011 widerspreche es dem Sinn und Zweck des Asylgesetzes, ihnen
die frühe und gewaltsame Trennung des Ehelebens aus Verfolgungsgrün-
den nun im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung entgegen-
zuhalten. Zudem seien sie durch Flucht getrennt worden. Weder die Be-
schwerdeführerin noch B._______ sei zwischen 2006 und 2015 eine an-
dere Beziehung eingegangen. B._______ habe trotz schwieriger Um-
stände in Eritrea, K._______ und L._______ nie aufgehört, nach ihr zu su-
chen. Anfang 2015 habe er von einer in L._______ auf Besuch weilenden
(…) von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren und sei sofort hierher
gefahren, um sie zu suchen. Seit sie sich wiedergefunden haben, hätten
sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und seien sich sehr
schnell sicher gewesen, dass sie eine gemeinsame Zukunft und Familie
aufbauen wollten. Am (…) 2015 hätten sie ihr Ehegelöbnis religiös erneu-
ert. B._______ habe nach seiner Flucht aus Eritrea nicht direkt Kontakt mit
der Beschwerdeführerin aufnehmen können, da sie zuhause kein Telefon
gehabt habe. Weil sie kein Postfach gehabt habe, habe er sie auch nicht
per Post kontaktieren können. Damals habe sie auch weder über ein Mo-
biltelefon noch einen Internetzugang verfügt. Zudem sei B._______ bis
zum Jahr 2014 auch nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie in Eritrea
gestanden, da er dieser gegenüber grosse Schuld- und Schamgefühle ge-
habt habe, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, sie aus L._______ fi-
nanziell zu unterstützen, da er dort meistens keine Arbeit gefunden habe.
Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von ihrer Familie unter Druck ge-
setzt worden, wieder zu heiraten, was dazu geführt habe, dass ihre Fami-
lienangehörigen den Kontakt zur Familie von B._______ abgebrochen hät-
ten. Zusammenfassend seien sie während neun Jahren unfreiwillig ge-
trennt gewesen, hätten aber immer an ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft
festgehalten und diese wieder aufgenommen, sobald es wieder möglich
gewesen sei.
Diese Ausführungen wurden in der Beschwerdeergänzung vom 20. Feb-
ruar 2018 von der Rechtsvertreterin sinngemäss wiederholt. Zudem ver-
wies diese in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2018 auf das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zwi-
schenzeitlich als BVGE 2017 VI/4 publiziert). Diesem zufolge hätten die
Eheleute das Recht auf Familienasyl, wenn ihre Ehe erst in der Schweiz
geschlossen worden wäre. So würden die sich in der Schweiz aufhalten-
den anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf
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Seite 11
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn vor
der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch die
Flucht des Flüchtlings getrennt worden sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM daraufhin, dass ein beson-
derer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auch deshalb vorliege,
weil B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(SR 0.142.30; nachfolgend: FK) anerkannt worden sei und dort internatio-
nalen Schutz geniesse. Dieser besondere Umstand spreche ebenfalls ge-
gen die Bewilligung der Einreise von B._______ zwecks späteren Einbe-
zugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Bezüglich des
sehr kurzen Zusammenlebens des Ehepaares und ihrer Kontaktlosigkeit
während rund neun Jahren vermöchten die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Die von
B._______ geltend gemachten Schuld- und Schamgefühle seien als
blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Er habe in der BzP erklärt, in
L._______ „bis vor einem Jahr“, das heisst bis Anfang 2014, Arbeit gehabt
zu haben. Somit wäre es ihm zumindest während der rund vier Jahre, in
denen er in L._______ gearbeitet habe, zumutbar gewesen, via seine ei-
gene Familie Kontakt mit seiner Ehefrau aufzunehmen, wenn denn ein
Wille bestanden hätte, die Beziehung zu ihr aufrechtzuerhalten. Auch sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er von J._______ aus, wo er während rund
zweier Jahre gelebt habe, seine Familie und durch diese seine Ehefrau
nicht kontaktiert habe, um sie über seine Flucht zu unterrichten und sich
nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, wie dies bei einer ernsthaften und
tatsächlichen Liebes- und Ehebeziehung zu erwarten wäre. In der Be-
schwerde werde nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die schwierigen
Flucht- und Lebensumstände es B._______ verunmöglicht haben sollen,
zumindest zu versuchen, mit seiner Ehefrau wieder in Kontakt zu treten.
Somit handle es sich offensichtlich nicht um eine während der langjährigen
Trennung fortwährende, dauerhafte und tatsächlich gelebte, sondern um
eine nach einem mehrjährigen Unterbruch wiederaufgenommene Bezie-
hung.
4.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren bisherigen Vorbrin-
gen fest. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flüchtlingsaner-
kennung in L._______ allenfalls als besonderer Umstand im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG dem Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingsei-
genschaft der Ehefrau entgegenstehen könnte, da einer Person der Flücht-
lingsstatus theoretisch nicht gleichzeitig von zwei verschiedenen Staaten
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Seite 12
gewährt werden könne. Sobald aber B._______ die Einreisebewilligung er-
teilt werde, werde er sich umgehend bei den (…) Behörden abmelden und
somit den durch diese gewährten Schutzstatus verlieren. Folglich würde er
nach erfolgter Einreise in die Schweiz problemlos in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau einbezogen werden können. Sodann wird nochmals
unter Verweis auf BVGE 2017 VII/4 auf den Grundsatz der Rechtsgleich-
heit hingewiesen. Schliesslich sähen die am 1. Juli 2014 in Kraft getrete-
nen zivilrechtlichen Bestimmungen die gemeinsame elterliche Sorge als
Regel vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien als verheiratete
Eltern der beiden gemeinsamen Kinder ohnehin gemeinsam sorgeberech-
tigt. Die gemeinsamen Kinder hätten grundsätzlich Anspruch darauf, mit
beiden Elternteilen zusammenleben zu können. Dies bedeute vorliegend,
dass auch gestützt auf die Garantien des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: KRK)
B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs bewilligt
werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten ihr Fa-
milienleben nur in der Schweiz leben. Die Bestimmungen betreffend das
Familienasyl müssten EMRK-konform angewendet werden. Der Schutz
des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK lasse keinen anderen Schluss
zu, als dass B._______ die Einreise bewilligt werden müsse, damit er mit
seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder zusammenleben
könne.
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird
denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge-
meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der
Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten,
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen
haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).
D-596/2017
Seite 13
5.3
5.3.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Be-
schwerdeführerin und von B._______ in ihren Asylverfahren ist davon aus-
zugehen, dass sie am (…) 2006 nach Brauch geheiratet und daraufhin
während rund zweier Monate in ehelicher Gemeinschaft bei den Eltern von
B._______ zusammengelebt haben. Darüber hinaus ist weiter davon aus-
zugehen, dass die trotz Militärdienstpflicht von B._______ weiterbeste-
hende Familiengemeinschaft nach dessen Inhaftierung im (…) 2006 durch
seine Flucht im Mai 2007 getrennt wurde. Insofern treffen die vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht zu.
Entscheidend ist aber vorliegend weniger die Frage, ob die Familienge-
meinschaft vorbestanden hat, sondern ob die Beschwerdeführerin und
B._______ diese im weiteren Verlauf aufgegeben haben. Dies ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Das SEM ging angesichts der
Umstände der rund neunjährigen Kontaktlosigkeit zwischen den Eheleuten
von (…) 2006 bis (…) 2015 zu Recht davon aus, dass die Beziehung wil-
lentlich abgebrochen wurde. Diesbezüglich ist auf die in den Erwägungen
4.1 und 4.3 wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen und Ausfüh-
rungen zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Be-
schwerdeergänzung und der Replik sind nicht geeignet, an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern. Namentlich führt auch die Beschwerdeführerin
mit keinem Wort aus, dass sie sich darum bemüht hätte, den Aufenthaltsort
von B._______ ausfindig zu machen und den Kontakt zu ihm zu suchen,
sei es bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am (…) 2011 oder aber ab ihrer
Einreise in die Schweiz am (…) 2012. Die von ihr diesbezüglich genannten
Gründe (kein Telefon, Postfach, Mobiltelefon und Internetzugang in Eritrea
sowie Abbruch des Kontakts ihrer Familienangehörigen zur Familie von
B._______, derweil dieser seinerseits bis zum Jahr 2014 den Kontakt zu
seiner Familie abgebrochen habe) sind als Schutzbehauptungen zu wer-
ten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Gericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer im
Jahr 2006 entstandenen und bis heute fortbestehenden Familiengemein-
schaft zwischen den Eheleuten auszugehen ist.
Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 51 und 4 AsylG vor, die dem Einbezug von B._______. in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Überdies
hielt das SEM in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 zu
Recht fest, dass ein weiterer besonderer Umstand vorliege, weil
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B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne der FK
anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse. Sodann
vermag die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich BVGE 2017 VI/4 ausdrück-
lich auf Ehegatten von Flüchtlingen (und ihre minderjährigen Kinder) in der
Schweiz bezieht. Des Weiteren kann Art. 8 EMRK vorliegend nicht berück-
sichtigt werden. Er wäre allenfalls vom Kanton zu prüfen in einem Verfah-
ren gemäss AIG. Dasselbe gilt bezüglich der KRK.
6.
Das gegen B._______ verhängte Einreiseverbot ist am 8. September 2017
abgelaufen, weshalb sich der Antrag auf dessen Aufhebung als gegen-
standslos erweist.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung mit überwiegend zutreffender Begründung abgelehnt respek-
tive dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gut-
geheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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