B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-596/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Eritrea,
6. F._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
D-596/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre
Kinder verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen Angaben zufolge im
April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten auch die Schwester der Be-
schwerdeführerin mit ihren dazumal minderjährigen Kindern (D-595/2018
[N {…}]) sowie volljährigen Kindern (D-1919/2017 [N {…}]), (D-1917/2017
[N {…]), (D-1913/2017 [N {…}]) und die Schwägerin der Beschwerdeführe-
rin (N {…}).
B.
Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem
Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo erstere
am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Am 21. Mai
2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 11. Juni 2015 wurde sie
vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho,
muslimischen Glaubens und habe im Flüchtlingslager (…) im Sudan zu-
sammen mit ihrer Schwester und den Kindern gelebt. Ihr Ehemann sei vor
der Heirat im Jahr 2002 Soldat in Eritrea beziehungsweise politisch aktiv
gewesen; von ihm sei sie seit dem Jahr 2009 geschieden. Der Ehemann
ihrer Schwester sei entführt worden. Um ihn zu suchen, sei sie im Jahr
2002 mit ihrer Schwester nach G._______ in Eritrea gereist. Ihre Schwes-
ter sei dort etwa zwei Monate in Haft gewesen, weil sie zur Opposition ge-
hört habe. Nach drei Monaten seien sie gemeinsam in den Sudan zurück-
gekehrt. Die eritreischen Behörden seien immer wieder zu ihr und ihrer
Schwester gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Sie (Beschwerde-
führerin) habe sich im Sudan politisch nicht betätigt. Den Sudan habe sie
wegen der Bedrohungen verlassen.
C.
Am 23. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asyl-
gesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklä-
rungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dos-
siers der Familienangehörigen, bedürfe.
D-596/2018
Seite 3
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 1 das Kind F._______.
E.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den
Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
F.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen und es sei die Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin 6 im ZEMIS auf Eritrea anzupassen. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Ferner beantragten sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen der
Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kindern (D-595/2018,
D-1913/2017, D-1317/2017, D-1919/2017).
G.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten sie eine Fürsorgebestätigung
vom 6. Februar 2018 nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwer-
deverfahren werde mit dem Verfahren D-595/2018 sowie den bereits ver-
einigten Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und D-1919/2017 koordi-
niert behandelt.
I.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Be-
schwerde vernehmen.
D-596/2018
Seite 4
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten – unter Beilage einer Kostennote –
mit Eingabe vom 19. April 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Ausführungen unter E. 2 – einzutreten.
2.
2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit dieses angefochten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfü-
gungsgegenstandes liegen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im
Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse,
über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch
nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen
Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686ff.; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 118ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April
2017, E. 4).
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Seite 5
2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dis-
positivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die
Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dis-
positivziffer 4). Sie stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum
der Verfügung (Dispositivziffer 5), und beauftragte den Kanton Zürich mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). Insofern re-
gelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin 6 kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Be-
schwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr
müsste die Beschwerdeführerin zur Änderung der Staatsangehörigkeit ih-
rer Tochter im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstren-
gen. Das Begehren um Änderung der Staatsangehörigkeit der Tochter im
ZEMIS ist demnach nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weite-
ren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen:
H._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin (N […]), dessen Ehe-
frau I._______ und Kinder J._______, K._______ und L._______ (D-
5329/2016, N […]), M._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin
(E-6559/2015, N […]) sowie N._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der
Beschwerdeführerin (E-3089/2018, N […]).
5.
Die Beschwerdeführenden beantragen die vorläufige Aufnahme als Flücht-
linge. Somit ist die Ablehnung ihrer Asylgesuche (Dispositivziffer 2) und die
Verfügung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig, ob die Be-
schwerdeführenden wegen der (illegalen) Ausreise der Beschwerdeführe-
rin aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müssten, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit
auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen können.
D-596/2018
Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.4 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, Verfolgungs-
massnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die
Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung
der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im
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Seite 7
Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese
auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da nicht aus-
geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan – namentlich die Haus-
durchsuchungen – auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten
hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin habe zu diversen Themen (politische Aktivitäten
ihres Ex-Mannes, dessen Einreise in den Sudan, die Wohnorte bzw. die
Aufenthaltsdauer ihrer Brüder sowie deren politische Aktivitäten sowie Ak-
tivitäten ihrer Schwester) kaum Angaben machen können. Ihre Aussagen
seien auch in Bezug auf die zeitliche Einbettung der Durchsuchungen dürf-
tig geblieben. Selbst unter Berücksichtigung der von ihr erwähnten Mühe
mit Daten wären substantiiertere Antworten zu erwarten gewesen. Sie
habe sich hingegen auf die pauschale Antwort beschränkt, dass sie Angst
um ihre Kinder gehabt habe und unruhig gewesen sei. Auch die Schilde-
rungen zur letzten Durchsuchung seien knapp und nicht erlebnisgeprägt
ausgefallen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die letzte Durchsu-
chung ausschlaggebend für die Ausreise aus dem Sudan gewesen sein
solle. Ferner habe sie betreffend die angeblichen Verfolger gesagt, dass
sie die eritreischen Behörden dahinter sehe, weil sudanesischen Behörden
Arabisch sprechen würden. Nach der Sprache der Durchsucher befragt,
habe sie jedoch angegeben, diese hätten nicht gesprochen.
Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten
Vorbringen sei aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit gegen ihre
Person und ihre Kinder nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre.
In Bezug auf die sinngemäss geltend gemachte Reflexverfolgung durch
das politische Engagement ihrer Schwester, ihrer Brüder und ihres Schwa-
gers sowie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 sei festzuhalten, dass
diese nicht geeignet seien, eine Verfolgung zu begründen. Die Beschwer-
deführerin beschränke sich auf die pauschale Aussage, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Schwester, ihren Brüdern und ihrem
Schwager ermordet würde. Es sei ihr nicht gelungen, eine gezielt gegen
sie gerichtete Verfolgung respektive begründete Furcht vor einer solchen
bei einer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Es sei anzumerken,
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Seite 8
das Zweifel am Zeitpunkt des Beginns der politischen Aktivitäten ihrer
Schwester bestehen würden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
7.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen entgegnet, die Schil-
derungen der Familienmitglieder zu den Ereignissen im Sudan seien ins-
gesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Die Familienmitglie-
der hätten die wesentlichen Geschehnisse nicht so wiedergegeben, als
wäre alles abgesprochen. Vielmehr hätten sie diese je nach Involvierung
und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben. Dies gelte na-
mentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung
in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, sie hätten Angst ge-
habt, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen
durchsucht worden sowie für die Beschreibung der Männer bei der Haus-
durchsuchung und die Suche nach dem ältesten Neffen. Der jeweilige Al-
tersunterschied der Familienmitglieder sei zu berücksichtigen und auch,
dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten.
Ferner sei die Plausibilität der Vorbringen zu bejahen, es sei allgemein be-
kannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere
und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlings-
lagern entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen
unternehme.
Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns
der politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin würden
nicht überzeugen und überspitzt formalistisch erscheinen.
Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen – im Kontext
der illegalen Ausreise aus Eritrea – sei festzustellen, dass weder das SEM
noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-5329/2016 vom 23. Mai
2017) den oppositionellen Hintergrund der Familie oder den Umstand,
dass der erste Ehemann ihrer Schwester ein politischer Aktivist gewesen
sei, anzweifle. Zum politischen Engagement ihrer Familie im Sudan – ins-
besondere ihrer Schwester – trete neben der illegalen Ausreise der Um-
stand hinzu, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei der Rückkehr nach Erit-
rea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Registrierung und Verhaftung
der Schwester in Eritrea zeige, dass deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
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hung für das politische System wahrgenommen worden seien. Die anhal-
tenden Schwierigkeiten und die konkrete Suche nach dem ältesten Neffen
würden zeigen, dass die Familie nach wie vor im Visier der eritreischen
Behörden stehe. Bemerkenswert sei, dass die Vorinstanz die Rückkehr
nach Eritrea und die dortigen Ereignisse im Jahr 2002 nicht anzweifle – im
Gegensatz zum Asylverfahren betreffend ihre Schwester. Die Vorinstanz
habe den Umstand der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2002 nicht
berücksichtigt.
7.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung zur Frage der Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 auf die Möglichkeit zur Einreichung
eines Gesuchs um Datenänderung.
7.4 Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Replik auf über die
Frage der Änderung von ZEMIS-Daten hinausgehende Ausführungen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
8.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Pra-
xis, bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea bestehe im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung, nicht mehr
aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche
sind, wie nachfolgend dargelegt, nicht vorhanden.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der Vorge-
schichte der Schwester und deren oppositionellen Hintergrundes immer
wieder behelligt worden. Es ist festzuhalten, dass die Schwester kein eige-
nes politisches Engagement glaubhaft zu machen vermochte. Das Gericht
hat ein oppositionelles Engagement der Schwester und insbesondere dar-
aus resultierende Schwierigkeiten als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil
D-596/2018
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des BVGers D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.2). Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; sie
machte zu den politischen Aktivitäten ihrer Schwester bloss pauschale An-
gaben und führte aus, dass es sie auch nicht interessiert habe (SEM
act. A38 F87ff.).
8.2.2 Zu einem oppositionellen Hintergrund der weiteren Familienmitglie-
der ist festzuhalten, dass das politische Engagement des ältesten Bruders
der Beschwerdeführerin von den schweizerischen Asylbehörden als für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend gewertet wurde
(vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend
das politische Engagement der weiteren Brüder und des Vaters machten
die Beschwerdeführerin und ihre Familie nur unsubstantiierte Angaben und
brachten vor, dass diese bei der Opposition gewesen seien (SEM act. A38
F81ff.; [N {…}] act. A41 F161 F240f., [N {…}] act. A17 F19). In Bezug auf
den ersten Ehemann ihrer Schwester vermutete die Beschwerdeführerin
bloss, dieser sei politisch tätig gewesen (SEM act. A38 F99). Auch ihre
Schwester machte über die politischen Aktivitäten ihres ersten Ehemanns
keinerlei Angaben (SEM act. [N 638 573] A41 F196-201). Ein oppositionel-
ler Hintergrund der Familie, welcher das Missfallen der eritreischen Behör-
den wecken könnte, konnte somit nicht glaubhaft dargelegt werden.
8.2.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend
gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan unsub-
stantiiert und oberflächlich dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin wich
den diesbezüglichen Fragen mehrmals aus (SEM act. A38 F102ff.). Zudem
widersprechen sich ihre Angaben mit jenen der Familienangehörigen in Be-
zug auf die Anzahl und Frequenz der Durchsuchungen. Während die Be-
schwerdeführerin aussagte, die Durchsuchungen hätten ein- bis zweimal
pro Monat stattgefunden (SEM act. A38 F118f.), sprachen ihre Schwester
von 20 oder 30 Mal insgesamt (SEM act. [N {…}] A41 F138-141), ihre Nich-
ten und Neffen von ein- bis viermal (SEM act. [N {…}] A40 F284, F291),
von sicher etwa 100 Mal (SEM act. [N {…}] A22 F32ff.) beziehungsweise
von etwa zehn Mal (SEM act. [N {…}] A18 F57, F70; [N {…}] A17 F34, F39).
Diese Widersprüche lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den
Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Zur glei-
chen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für die
Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert wur-
den (SEM act. A38 F127f.; [N {…}] A41 F136, A40 F250, F278; [N {…}] A22
F39f.; [N {…}] A18 F55). Angesichts der dargelegten wiederholten Durch-
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Seite 11
suchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass niemand der Familie anzu-
geben vermochte, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeu-
gen vermag auch das Vorbringen, dass bei der letzten Durchsuchung nach
dem ältesten Neffen der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, zumal
weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren Familienmitglieder einen
überzeugenden Grund für die plötzliche Suche nach dem Neffen anzuge-
ben vermochten (SEM act. A38 F113, F119, F126; [N {…}] A40 F214; [N
{…}] A18 F49-F51; [N {…}] A17 F20). Selbst der in Frage stehende Neffe
vermochte keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen
(SEM act. [N {…}] A22 F57 ff). Die vorgebrachten Durchsuchungen und die
konkrete Suche nach dem Neffen der Beschwerdeführerin sind nicht als
glaubhaft dargelegt zu erachten.
8.2.4 Die Beschwerdeführerin vermag sodann aus der erstmals auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Registrierung in Eritrea nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht ersichtlich und
es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise substantiiert,
warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im Jahr 2002 sie in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen sollte.
8.3 Zusammenfassend liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne des Re-
ferenzurteils vor, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, womit eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung begründen kann. Die Frage der Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG
ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu
Recht verneint.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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Seite 12
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwer-
deführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr
ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Die Rechtsvertre-
terin reichte am 19. April 2018 eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag
von Fr. 1‘414.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu den Akten. Der in Rechnung ge-
stellte Aufwand von insgesamt sechs Stunden – namentlich für ein Klien-
tengespräch und für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift
sowie der zweiseitigen Replik – erscheint im Vergleich mit ähnlich gelager-
ten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Redak-
tion der vorliegenden Beschwerdeschrift auf grosse Teile der Beschwerde-
schrift vom 29. März 2017 im Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017,
D-1919/2017 zurückgegriffen werden konnte. Der Aufwand ist deshalb auf
fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer
Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– ausgegangen. Der in der Kostennote verrechnete
Stundenansatz von Fr. 220.– ist entsprechend auf Fr. 200.– zu reduzieren.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist damit vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von
Fr. 1‘087.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘087.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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