Abtei lung IV
D-5963/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Verfügung des BFM vom
30. Mai 2006 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5963/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss seinen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 13. Februar 2006 und gelangte am 10. April 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er im Empfangszent-
rum (...) gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Anhörung
vom 20. April 2006 im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung
vom 23. Mai 2006 durch das Bundesamt machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tibeter. Er stamme aus
B._______, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Er habe diesen Ort
am 1. Februar 2006 verlassen, da er politische Flugblätter aufgehängt
habe und von chinesischen Sicherheitskräften (Guentschis) gesucht
worden sei. Am 31. Januar 2006 habe er zusammen mit zwei
Freunden, C._______ und D._______ Flugblätter in der Stadt
E._______ an Hauswände geklebt, wobei die chinesischen
Sicherheitskräfte eingeschritten seien und seinen Freund C._______
verhaftet hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zurück nach
B._______ geflüchtet, wo er am nächsten Tag zwischen 10.30 und
13.00 Uhr angekommen sei. Bei seiner Ankunft sei er zunächst zu
seinem Nachbarn F._______ gegangen, der ihm gesagt habe, dass
die chinesischen Sicherheitskräfte am Morgen bereits da gewesen
seien und den am Kopf blutenden C._______ mitgenommen hätten.
Die Guentschis hätten die Eltern des Beschwerdeführers verhört und
die Nachricht hinterlassen, dass dieser bei seiner Rückkehr unbedingt
den Sicherheitskräften in E._______ ausgeliefert werden müsse.
Er habe sich anschliessend mit seinen Eltern auf dem Feld unterhalten
und sie hätten gemeinsam beschlossen, dass er nach G._______ zu
seiner Tante gehe, wo er am 3. Februar angekommen sei. Nach einem
zweitägigen Aufenthalt sei er weiter nach H._______ gegangen. Von
dort aus habe er zusammen mit drei anderen Personen, I._______,
J._______ und dem Führer K._______ zu Fuss den Berg L._______
überquert und sei so nach Nepal gelangt. Von dort aus sei er mit
einem Mietauto, welches K._______ gemietet habe, in eine grosse
Stadt gelangt, wo er bei Verwandten von K._______ gewohnt habe.
Von da aus sei er mit einem nepalesischen Mann zum Flughafen
gelangt und mit unbekannten Fluggesellschaften via einem
unbekannten Umsteigeflughafen in ein ihm unbekanntes Land gelangt.
Von dort aus sei er mit zwei Zugfahrten via einer ihm unbekannten
Stadt hierher gelangt.
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B.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2006 von einem Experten
hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft begutachtet. Dem Lingua-
Gutachten vom 10. Mai 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich - zur Hauptsache - nicht in
Tibet sozialisiert worden. Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. Mai
2006 das rechtliche Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Wegen Unzumutbarkeit wurde der Wegweisungsvollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht beim BFM, welche ihm mit
Schreiben vom 12. Juni 2006 gewährt wurde.
E.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2002 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei bezüglich der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Unzumutbarkeit der Wegweisung aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG
vorliegen würden und dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei weiter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, teilte dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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4. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde vom 16. Juni 2006 wird im Wesentlichen das
Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG
geltend gemacht. Die Ausreise aus Tibet und das Asylgesuch in der
Schweiz habe den Beschwerdeführer ins Visier der chinesischen
Behörden gebracht. Auch würden die chinesischen Behörden allen
Exil-Tibetern eine Dalai Lama freundliche Haltung unterstellen und
ihnen bei einer Rückkehr nach Tibet den verbotenen Besuch ihres tra-
ditionellen und spirituellen Führers vorwerfen. Bei einer Rückkehr nach
Tibet habe der Beschwerdeführer deshalb asylrelevante Ahndung und
Bestrafung zu befürchten.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn
sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
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vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl.
a.a.O. E. 6). Den Ausreiseschilderungen des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, dass er den Heimatstaat am 1. Februar 2006 auf dem
Landweg verlassen und ungefähr zwei Monate danach in die Schweiz
gelangt ist. Zwar hielt der LINGUA-Experte in seinem Bericht vom 10.
Mai 2006 fest, aufgrund der durchgeführten Analysen komme er zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich zur Haupt-
sache nicht in Tibet, sondern in Nepal oder Indien sozialisiert worden.
Trotzdem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auf relativ direktem Weg aus dem Tibet in die
Schweiz gelangt ist. Ob er ein Ausreisevisum erhalten hat, ist nicht
bekannt. Indessen kann die Frage der illegalen Ausreise offenbleiben,
zumal der Beschwerdeführer zweifellos inzwischen die mit einem Aus-
reisevisum immer verbundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausser-
halb Chinas längst überschritten haben dürfte.
Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen
Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen
Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die
Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam
werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staats-
kritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso
grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem
Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder
eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich
relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Der
Beschwerdeführer hält sich im heutigen Zeitpunkt seit über zwei
Jahren im Ausland auf. Dieser Fallumstand dürfte vorliegend und vor
dem Hintergrund der aktuellen angespannten Lage in Tibet insgesamt
genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu
wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete
Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wieder-
einreise.
Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss
dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
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5.4 Die Vorinstanz hat demnach angesichts des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Unrecht verneint.
6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung vom 30. Mai 2006 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China
erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies
zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Dementsprechend ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
7. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestimmt. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, was die Beantragung der Flüchtlingseigenschaft
wie auch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges betrifft.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung ist demnach als gegenstandslos zu betrachten.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, der notwendige Vertretungsauf-
wand kann jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abgeschätzt werden. Demnach wird die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr.
500.-- festgesetzt (Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
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