B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5963/2017
mel
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste – gemäss eigenen Angaben – zwischen De-
zember 2014 und August 2015 über Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo er am 12. August 2015 ankam und gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 31. August 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch
zu Identität und Reiseweg befragt, und am 8. Mai 2017 vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, er
sei in B._______ (C._______, D._______) geboren und aufgewachsen. Er
habe zwei Schwestern und fünf Brüder (resp. sechs – einen Bruder in
Schweden erwähnte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhö-
rung), und sein Vater sei zuerst im Militärdienst, und dann bei der örtlichen
Miliz tätig gewesen. Die Mutter sei 2009 bei der Geburt eines Kindes ver-
storben. Mit seiner Familie in Eritrea habe er keinen Kontakt. Die Familie
sei reich gewesen – man habe von Land und Viehwirtschaft gelebt –, wobei
es nach dem Tod der Mutter schwierig geworden sei. Neben Tigrinya spre-
che er ein wenig Tigre und Arabisch. Er habe fünf Jahre lang die Schule
besucht, bevor er sich im Jahr 2013 zum Schulabbruch entschlossen habe,
um sich – wegen der Diensttätigkeit des Vaters und eines Bruders – zu
Hause um das Vieh zu kümmern. Zu seinen Asylgründen befragt gab er
an, dass das Leben in Eritrea mit Eintritt der Volljährigkeit sehr schwer
werde. Er habe gesehen, wie sein Bruder wegen Überziehen des Urlaubs
in Schwierigkeiten gekommen und geschlagen worden sei. Auch der Vater
sei wegen des Dienstes nicht oft zu Hause gewesen. Er habe sich zur
Flucht entschieden, damit die Behörden seiner nicht habhaft würden. Ab
2011/2012 seien die Soldaten immer wieder wegen des Bruders bei ihnen
zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer sei aber noch zu jung
gewesen, die Soldaten hätten nicht zu ihm gesprochen. Einmal sei er al-
lerdings im Alter von sechzehn Jahren an einem Checkpoint einen Tag lang
festgehalten worden, bis seine Schwester ihn befreit habe. Ansonsten
habe er keinen persönlichen Behördenkontakt gehabt, sei auch nicht auf-
gefordert worden, ins Militär zu gehen oder die Ausbildung zu beginnen.
Der (dienstleistende) Bruder sei 2013 ausgereist, woraufhin die Soldaten
gekommen seien und alles durchsucht hätten. Nachher seien die Soldaten
nicht mehr zu ihm nach Hause gekommen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Stu-
dentenausweis aus dem Jahr 2010/2011 zu den Akten. Gemäss diesem
Ausweis war der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (…) Jahre alt.
B.
Am 14. August 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Knochenaltersbe-
stimmung unterzogen, welche ihm ein wahrscheinliches Alter von (…) oder
mehr Jahren attestierte. Der Beschwerdeführer hatte selber angegeben,
am (…) geboren, mithin erst (…) Jahre alt zu sein. Aufgrund der korres-
pondierenden Altersangabe des Schülerausweises beliess das SEM das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf dem von ihm geltend gemach-
ten Datum.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffern 3
bis 5).
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mit der Be-
schwerde Kopien des Flüchtlingsausweises seines Bruders in Schweden
und der Wohnsitzkarte seines Vaters ins Recht. Diese Dokumente habe er
von seinem Bruder mittels Kommunikationsdienst WhatsApp zugesandt er-
halten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte
Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
D-5963/2017
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 7. August 2018 weist der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Zeugnisses auf eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz,
seine Einreise als Minderjähriger und ein fehlendes Beziehungsnetz in Erit-
rea hin und ersucht um entsprechende Berücksichtigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a AsylG). Vorliegender Fall ist aufgrund der
Aktenlage als spruchreif zu beurteilen, weshalb sich die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels erübrigt.
3.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. September
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Seite 5
2017. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – Ent-
sprechend der in Beschwerde vorgebrachten Rechtsbegehren – auf den
Wegweisungsvollzugspunkt. Damit sind die Dispositivziffern 1 und 2 – die
Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des
Asylgesuchs – unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 In seiner Beschwerdeschrift bestätigte der Beschwerdeführer zunächst
den von ihm im Rahmen der Anhörung bereits geschilderten Sachverhalt.
Weiter rügte er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Be-
schwerdeführer als Minderjähriger alleine in die Schweiz gereist sei, und
Gesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln seien.
Der entsprechenden Verfahrensverzögerung sei im Rahmen der Ent-
scheidfindung angemessen Rechnung zu tragen.
4.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Zeit-
spanne von über eineinhalb Jahren zwischen der Befragung und der ver-
tieften Anhörung im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich
als zu lang einzustufen ist. Vorliegend ist aber auf die hohe Zahl der Asyl-
gesuche in den Jahren 2015 und 2016 hinzuweisen, die das SEM über-
mässig belasteten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aber be-
reits wenige Monate nach Gesuchstellung volljährig, weshalb dem SEM
kein Vorwurf gemacht werden kann und auch auf Beschwerdestufe keine
besondere Notwendigkeit zur Beschleunigung bestand.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
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Seite 6
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
6.1.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung in Bezug auf die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im vorliegenden Fall
ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar weise
Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine all-
gemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, einem Wegweisungs-
vollzug generell entgegenzustehen. Auf die – erforderliche – konkrete Be-
drohung des Beschwerdeführers könne angesichts der Aktenlage nicht ge-
schlossen werden. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Be-
schwerdeführer eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Bestrafung drohe, und
die blosse Möglichkeit bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem mi-
litärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die
Annahme einer konkreten Bedrohung nicht aus. Ebenso wenig drohe dem
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile
Nationaldienst allenfalls gegen diese Bestimmung verstossen würde, auf-
grund des Profils des Beschwerdeführers aber davon auszugehen sei,
dass er – wenn überhaupt – aufgrund seines Schulabbruchs in den militä-
rischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Der militärische Teil
des eritreischen Zivildienstes sei aber gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK vom
Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen
D-5963/2017
Seite 7
6.1.3 Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK
unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden
Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argu-
mente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf seinen
Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er sei unbestritten eritreischer Staats-
bürger, sei in Eritrea sozialisiert worden, und habe seinen Heimatstaat vor
Erreichen der Volljährigkeit verlassen. Dementsprechend habe er bei einer
Rückkehr nach Eritrea sowohl mit einer Haftstrafe als auch mit Einziehung
in den Nationaldienst zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK und Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zur Folge habe.
6.1.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.,
E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.4.2) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.4.3).
6.1.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für eine Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
D-5963/2017
Seite 8
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.1.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst ist. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK fällt ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern ge-
hen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am
Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht führt
sodann weiter aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug
nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung
des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Natio-
naldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch
stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienst-
leistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe
zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.1.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Auch von einem
real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender
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Seite 9
Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O.
E.6.1.8).
6.1.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
hielt die Vorinstanz fest, in Eritrea herrsche heute weder Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten des Beschwerdeführers
ergäben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
Er sei ein gesunder, junger Mann und stehe in regelmässigem telefoni-
schen Kontakt mit seiner Schwester [A19 F32-34 sowie F42]. Sein Vater
und sechs Geschwister lebten noch in Eritrea. Der Beschwerdeführer habe
früh begonnen in der Land- und Viehwirtschaft zu arbeiten und dadurch die
Familie zu unterstützen. Mithin sei davon auszugehen, dass letztere ihn im
Rückkehrfall willkommen heissen würde. In einem nächsten Abschnitt
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe erklärt zu seiner Fa-
milie nach E._______ zurückkehren zu wollen [A44], wo sowohl sein Vater,
seine arbeitende Mutter, als auch ein volljähriger Bruder und zwei minder-
jährige Geschwister lebten [A41 F45 sowie F87]. Seine Eltern hätten die
Ausreisepläne finanziell nicht unterstützt, seien jedoch auch nicht dagegen
gewesen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt
mit seiner Familie gewesen sei, werde er von dieser wohl willkommen ge-
heissen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er über ein so-
ziales und familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei einer Wiederein-
gliederung in den Heimatstaat unterstützen könne. Dieser letzte Abschnitt
wird nachfolgend zu einigen Bemerkungen Anlass geben (siehe unten,
E. 6.3.3).
6.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass vorliegend – trotz
mittlerweile erreichter Volljährigkeit – die bei einer Wegweisung von Kin-
D-5963/2017
Seite 10
dern zur Anwendung kommenden Grundsätze von einer gewissen Bedeu-
tung seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger in die
Schweiz gereist und aufgrund seines jungen Alters sehr verletzlich. In einer
gesamtheitlichen Beurteilung – im Sinne der Bundesverwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung – seien namentlich Alter, Reife, Abhängigkeit, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und Fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu be-
rücksichtigen. Ferner müsse es der von einer Wegweisung betroffenen
Person möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz auf-
zubauen. Aufgrund der Verhältnisse im Dienst und in den Haftanstalten
müsse aus humanitären Gründen Schutz gewährt werden. Erschwerend
sei im vorliegenden Fall die drohende Bestrafung aufgrund der fehlenden
Regelung des Status des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behör-
den; insbesondere sei die Diaspora-Steuer nicht entrichtet worden. Ferner
stelle sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht wie von der
Vorinstanz beschrieben dar. So sei die Mutter des Beschwerdeführers nicht
arbeitend, sondern verstorben. Die ältere Schwester des Beschwerdefüh-
rers habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in F._______ gelebt, inzwischen
aber Eritrea auch verlassen. Sie lebe zurzeit im Sudan. Die Brüder
G._______ und H._______ seien ihr gefolgt und hielten sich zurzeit eben-
falls im Sudan auf. Nur der wegen Gehörlosigkeit dienstunfähige ältere
Bruder I._______ sei mit den jüngeren drei Geschwistern zurückgeblieben.
Über den Verbleib des Vaters wisse keines der Familienmitglieder momen-
tan Bescheid, dieser halte sich aber – gemäss Aussagen des in Schweden
lebenden Bruders – nicht mehr im Dorf auf. Entsprechend verfüge der Be-
schwerdeführer in Eritrea nicht mehr über ein gefestigtes Beziehungsnetz.
In den vergangenen zwei Jahren sei die Schweiz der tatsächliche Mittel-
punkt der Lebensführung des Beschwerdeführers geworden; er besuche
die Berufsschule und habe es geschafft sich ein Beziehungsnetz aufzu-
bauen und sich im schulischen Umfeld bestens zu integrieren. Einem so
jungen Menschen nach mehr als zwei Jahren wieder eine solche Trennung
zuzumuten gefährde sein Wohlergehen massiv. Aufgrund der Gesamtum-
stände sei entsprechend der Wegweisungsvollzug nach Eritrea auch in in-
dividueller Hinsicht nicht zumutbar.
6.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und
D-5963/2017
Seite 11
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht
stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar
ein.
6.2.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.5 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht im
Rahmen der Beschwerde die fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung der Vor-
instanz im Kontext der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit bemängelt
(vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Tatsächlich scheint der ganze entspre-
chende Abschnitt aus einem anderen Verfahren zu stammen. Vorliegend
nicht existente Aktenstücke werden zitiert und die zitierten Informationen
stimmen mit dem am Anfang des Entscheides festgestellten Sachverhalt in
keiner Weise überein (vgl. Asylentscheid, Abschnitt III, Ziff. 3, vierter Abs.).
Dabei handelt es sich vermutlich um einen Kanzleifehler der Vorinstanz. Im
Ergebnis ändert dies allerdings nichts an der Frage der individuellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben in
regelmässigem Kontakt zu Familienmitgliedern steht – zumindest zu seiner
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Seite 12
Schwester und seinem Bruder in Schweden (A19 F32-34). Der in Schwe-
den als Flüchtling aufgenommene Bruder hat dem Beschwerdeführer via
WhatsApp die auf Beschwerdeebene vorgelegten Ausweiskopien zukom-
men lassen (Beschwerdeschrift S. 4). Es ist anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer im Rückkehrfall weiterhin auf dessen Unterstützung wird
zählen können. Dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – zwi-
schen Mai 2017 (Anhörungszeitpunkt) und Oktober 2017 (Datierung Be-
schwerdeschrift) drei weitere Geschwister plötzlich aus Eritrea ausgereist
sind, erscheint unwahrscheinlich. Auch das angebliche Verschwinden des
Vaters bleibt eine Behauptung, die nicht recht zu überzeugen vermag. In-
sofern stösst der Hinweis auf ein gänzlich fehlendes Beziehungsnetz ins
Leere. Ohnehin hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be-
reits Erfahrung in der Land- und Viehwirtschaft sammeln, mithin seine Fa-
milie unterstützen können. Ferner gab der Beschwerdeführer selber an,
seine Familie habe als ‚reich‘ gegolten (A19 F22). Weiter hat die Familie
4500 Dollar für seine Überfahrt aufbringen können (A19 F25-28), eine –
besonders im eritreischen Kontext – beachtliche Summe, was wiederum
auf einen relativen Wohlstand des Beschwerdeführers hindeutet. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 17 Jahren eingereist ist und sich
seit drei Jahren hier aufhält, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung
zu führen, selbst wenn die Integration in der Schweiz gut geglückt ist. Von
einer derart starken Entfremdung vom Heimatstaat, wo er sich 16 Jahre
lang ununterbrochen aufgehalten hat, so dass eine existenzielle Notlage
vorliegen würde, ist insgesamt nicht auszugehen.
6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 20. Ok-
tober 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand
von elf Stunden zu Fr. 220.– geltend gemacht wird. Inklusive Mehrwert-
steuer und zuzüglich einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Spesenpau-
schale von Fr. 50.– beantragt die Rechtsvertreterin die Ausrichtung eines
Gesamthonorars von Fr. 2663.60. Der geltend gemachte Stundenaufwand
scheint – für ein Verfahren ohne Schriftenwechsel und zusätzliche Verfah-
renshandlungen – zu hoch; er ist gemäss Aktenlage auf acht Stunden zu
kürzen. Ebenso ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stun-
denansatz von Fr. 220.– auf Fr. 200.– zu kürzen, was der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in Bezug auf Rechtsanwältinnen und Rechtsan-
wälte entspricht, die bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind. Ferner
werden lediglich konkret angefallene und nicht pauschal geltend gemachte
Spesen entschädigt; entsprechend kann die Spesenpauschale nicht aus-
gerichtet werden. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1725.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1725.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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