Abtei lung IV
D-5964/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5964/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 3. März 2006 und gelangte am 12. April 2006 illegal in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (EZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. April 2006 vom BFM im EZ
B._______ befragt und am 29. Mai 2006 vom Migrationsdienst des
Kantons C._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______, Distrikt E._______, wo er bis zu seiner
Ausreise auch gelebt habe. Seit dem Jahre 2003 habe er in seinem
Heimatdorf einen Lebensmittelladen geführt. Regelmässig sei er von
den Maoisten gezwungen worden, ihnen Spendengelder abzuliefern,
sie zu beherbergen und zu verköstigen. Da er die Maoisten derart
unterstützt habe, sei er am 1. November 2005 von der nepalesischen
Armee festgenommen und während fünf Tagen in einem Armeelager
festgehalten, bezüglich der Maoisten befragt sowie misshandelt
worden. Nachdem er ein Schriftstück unterschrieben habe, worin ihm
angedroht worden sei, dass er erschossen werde, wenn er die
Maoisten weiterhin unterstütze, sei er freigelassen worden.
Am 16. November 2005 seien Mitglieder der Maoisten zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie unter anderem
Schnellkochtöpfe und Kabel zu beschaffen. Er habe sich geweigert,
diese Dinge für die Maoisten zu besorgen, worauf er von ihnen be-
droht worden sei. Auch einer weiteren Aufforderung zwei Wochen spä-
ter, die verlangten Gegenstände zu beschaffen, sei er nicht nachge-
kommen. Deswegen sei er am 14. Januar 2006 von den Maoisten ent-
führt und in ein Camp in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo
er von ihnen verhört und misshandelt worden sei. Sie hätten ihm auch
vorgeworfen, ein Spitzel der Armee zu sein. Nachdem er sich schrift-
lich dazu verpflichtet habe, für die Maoisten Arbeit zu leisten und sie
auch sonst zu unterstützen, sei er nach sieben Tagen freigelassen
worden.
Am 27. Februar 2006 habe er auf Geheiss der Maoisten an einer ihrer
Veranstaltungen teilgenommen. Als die Armee bei der Veranstaltung
aufgetaucht sei, hätten die Versammlungsteilnehmer die Flucht ergrif-
fen. Er selbst sei zu seinem Onkel geflohen. Dieser habe in Erfahrung
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bringen können, dass er - der Beschwerdeführer - von der Armee zu
Hause gesucht werde. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen,
Nepal zu verlassen und sei nach Neu Delhi gereist. Am 8. April 2006
sei er nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Auto respektive
dem Bus in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Au-
sserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 16. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zur Zeit
unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. August 2006 sowie eine
Kopie des Familienregisterauzuges des Beschwerdeführers einge-
reicht.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die Situation in Nepal könne nicht pauschal als sicher bezeichnet wer-
den. Zu viele für die weitere Entwicklung von Nepal wichtige Fragen
seien noch ungelöst. Bis jetzt hätten sich die Maoisten nicht bereit er-
klärt, ihre Waffen niederzulegen. In den letzten Jahren habe es schon
mehrere Waffenstillstandsabkommen gegeben, dennoch sei der Krieg
immer wieder ausgebrochen. Man könne demnach zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgehen, dass die Situation in Nepal geklärt sei.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine erzwungene Rückkehr als ver-
früht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte
er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
25. Juli 2006 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanz-
lichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung
der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt
hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
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und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen
den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regie-
rung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli
2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Inter-
national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online,
International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als
dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
weshalb die Rückkehr nach Nepal im heutigen Zeitpunkt generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
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Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006, mithin 36 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt, wo er einen Lebensmittelladen geführt
hat. Zudem leben seine Eltern sowie ein Bruder nach wie vor in sei-
nem Heimatdorf. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem an-
deren als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich dem-
nach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, wären
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ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorlie-
gend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
Zudem erschien die Beschwerde in Bezug auf den Vollzug der Weg-
weisung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichts-
los. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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