B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5964/2012
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2007.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom
27. September 2006 mit einem in englischer Sprache abgefassten
Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo wandte und dar-
in sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung des Asyls ersuchte,
dass sie in einem weiteren in englischer Sprache gehaltenen Schreiben
vom 7. November 2006 ergänzende Ausführungen zu ihren in der Einga-
be vom 27. September 2006 enthaltenen Begehren anbrachte und
gleichzeitig verschiedene Beweismittel in Kopie zu den Akten reichte,
dass sie dabei im Wesentlichen vortrug, sie sei sri-lankische Staatsange-
hörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Trincoma-
lee, Ostprovinz),
dass ihr Ehemann sowie ihre älteste Tochter C._______ bei der französi-
schen Nichtregierungsorganisation D._______ gearbeitet hätten,
dass am 4. August 2006 auf das Büro der D._______ in E._______ (Dist-
rikt Trincomalee) ein Anschlag verübt worden sei, bei dem 17 lokale Mit-
arbeiter, darunter auch ihr Ehemann und ihre Tochter C._______, ums
Leben gekommen seien,
dass sie seither mit ihren drei anderen Kinder (zwei erwachsene Söhne
und eine ebenfalls erwachsene Tochter) auf sich selbst gestellt sei,
dass sie sich auch um ihre Sicherheit sowie um diejenige ihrer Kinder
sorge und daher kaum noch das Haus verlasse,
dass sie insbesondere befürchte, man würde sie und ihre Kinder auf-
grund ihrer tamilischen Ethnie mit den "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) in Verbindung bringen und demzufolge als Terroristen betrachten,
dass das BFM ohne vorgängige persönliche Befragung der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 11. September 2007 deren Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe
grosses Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem tragi-
schen Vorfall von August 2006 bei der schweizerischen Vertretung und
bei anderen Botschaften um Asyl ersucht habe,
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dass der Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin jedoch in Sri
Lanka während Jahren bei der französischen Nichtregierungsorganisation
D._______ angestellt gewesen seien und im Rahmen dieses Engage-
ments ihr Leben verloren hätten,
dass diese Anstellung bei der D._______ Beziehungen und Bindungen zu
Frankreich hätten entstehen lassen, was – wenn auch in einem weniger
starken Ausmass – gleichzeitig auch für ihre Angehörigen gegolten habe,
dass es der Beschwerdeführerin – auch wenn Frankreich über kein for-
malisiertes Asyl- und Einreiseverfahren auf seiner Vertretung in Sri Lanka
verfüge – zumutbar sei, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilli-
gung auf der französischen Botschaft in Colombo einzureichen, zumal in
einem konkreten Fall die französischen Behörden den Familienangehöri-
gen eines ebenfalls beim Massaker von E._______ getöteten D._______-
Mitarbeiters Asyl gewährt hätten,
dass den Akten auch zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin
über gewisse familiäre Beziehungen zu in Frankreich wohnhaften Perso-
nen verfüge,
dass überdies bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der
französischen Botschaft und bei den kanadischen Behörden Asylgesuche
gestellt habe, wobei das BFM über eine allfällige Stellungnahme seitens
der französischen Behörden nicht orientiert sei,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin
über keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, jedoch die Möglich-
keit einer anderweitigen Schutzsuche habe,
dass die Beschwerdeführerin somit die Anforderungen an eine Aufnahme
in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle, weshalb ihre Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die schweizerische Vertretung in Colombo die Verfügung des BFM
vom 11. September 2007 der Beschwerdeführerin per eingeschriebener
Post zukommen liess und von dieser – gemäss den Angaben der schwei-
zerischen Vertretung – am 25. September 2007 entgegengenommen
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom
5. Oktober 2007 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Co-
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lombo: 9. Oktober 2007) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 11. September 2007, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung des Asyls beantragte,
dass die Eingabe vom 5. Oktober 2007 indessen erst am
16. November 2012 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht in einem der Beschwer-
deeingabe beigelegten Schreiben vom 15. November 2012 mitteilte, an-
lässlich einer Ende März 2012 stattgefundenen internen Revision seien
auf der Botschaft in Colombo zahlreiche nicht vorschriftsgemäss behan-
delte Dokumente und Unterlagen – darunter auch die fragliche Be-
schwerdeschrift – gefunden und in der Folge zur genauen Prüfung der
Inhalte dem Bundesamt zugestellt worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Ar. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdein-
stanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die
Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
erstreckt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG praxisgemäss aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da – mit Aus-
nahme der angefochtenen Verfügung – die Eingaben des vorinstanzli-
chen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber be-
funden werden kann,
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dass der vorliegende Entscheid jedoch in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit geprüft werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit Eingang des Schreibens des
BFM vom 15. November 2012 am 19. November 2012 Kenntnis von der
rechtzeitig bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichten
Beschwerde erhalten hat,
dass es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der jahrelangen Ver-
zögerung in der Übermittlung der Beschwerdeschrift heute nicht mehr
möglich ist zu prüfen, ob das BFM in seiner Verfügung vom
11. September 2007 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt hat und ob dieser angemessen ist, zumal sich seit Er-
gehen der angefochtenen Verfügung und der Einreichung der Beschwer-
deschrift die Verhältnisse in Sri Lanka massgeblich verändert haben,
dass es darüber hinaus auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein
kann, Versäumnisse der Vorinstanz – zumal solche, wie in casu gesche-
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hen, gröbster Art – auf Rekursebene nachzuholen, umso weniger, als da-
durch der Beschwerdeführerin ein Instanzenzug verloren gehen würde,
dass aufgrund der Aktenlage – und unter ausdrücklichem Hinweis auf
BVGE 2007/30 E. 5 – auch eine Befragung der Beschwerdeführerin (die-
se wurde bis anhin nicht persönlich angehört) angezeigt erscheint,
dass der angefochtene Entscheid daher aufzuheben und von Amtes we-
gen zur vollständigen, aktuellen Sachverhaltsfeststellung und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs, 1 VwVG),
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine der Beschwerde-
führerin akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, welche die Erteilung
einer sofortigen Einreisebewilligung erfordern würde, zumal sich die all-
gemeine Lage in Sri Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert hat (vgl. BVGE 2011/24),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal da-
von auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch
die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 11. September 2007 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen, namentlich aktuellen Sachverhaltsermittlung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: