Abtei lung IV
D-5965/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5965/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 6. April 2006 und gelangte am 18. April 2006 illegal in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (EZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. April 2006 im EZ
B._______ befragt und am 10. Mai 2006 von der kantonalen Behörde
angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt
D._______), wo er bis Anfang 2006 mit seiner Familie auch gelebt
habe. Seit längerer Zeit seien die Maoisten regelmässig bei ihm zu
Hause aufgetaucht und hätten von ihm und seiner Familie Essen und
Geld verlangt. Zudem hätten sie ihn und seinen Bruder wiederholt
dazu aufgefordert, ihrer Bewegung beizutreten. Auch Soldaten seien
von Zeit zu Zeit zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihr Haus
durchsucht und sie beschuldigt, Maoisten zu sein.
Am 27. Dezember 2005 habe eine Maoistengruppe seinen jüngeren
Bruder entführt dessen Aufenthalt seither unbekannt sei. Am 30. De-
zember 2005 seien Sodaten bei ihm zu Hause erschienen und hätten
ihn beschuldigt, die Maoisten zu unterstützen, weshalb sie ihn verprü-
gelt und ins Armeecamp von E._______ gebracht hätten. Dort sei er
von den Soldaten verhört und misshandelt worden. Nachdem sich
seine Mutter und einige einflussreiche Dorfbewohner für ihn eingesetzt
hätten, sei er am 12. Januar 2006 unter der Bedingung freigelassen
worden, dass er sich einmal pro Woche bei ihnen melde. Am 23.
Januar 2006 seien Angehörige der Maoisten bei ihm zu Hause
vorbeigekommen und hätten ihn entführt. Auf dem Weg durch den
Wald sei es ihm jedoch gelungen zu fliehen. Er habe sich in der Folge
zu seinem Onkel nach F._______ begeben, wo er sich versteckt habe.
Da er aber auch dort von den Soldanten und den Maoisten gesucht
worden sei und er seinen Onkel nicht in Gefahr habe bringen wollen,
habe er sich entschlossen, aus Nepal auszureisen. Deshalb sei er
nach Neu Delhi gegangen, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers
nach Italien geflogen sei. Anschliessend sei er mit dem Zug
beziehungsweise mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist.
Seite 2
D-5965/2006
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2006 (Poststempel) beim
BFM eine gegegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ein, die
zuständigkeitshalber an die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) weitergeleitet wurde. Darin beantragte er sinn-
gemäss, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und demgemäss das Asylgesuch gutzu-
heissen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig erhob
er einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser Betrag
wurde vom Beschwerdeführer am 4. August 2006 bezahlt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 10. Au-
gust 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. Au-
gust 2006 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur
durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die
geforderte Entbindungserklärung sowie einen ärztlichen Bericht seines
behandelnden Arztes vom gleichen Tag ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 13. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Seite 3
D-5965/2006
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des seit dem 1. Januar 2007
zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2008 wurde
der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2008
einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die geforderte Entbin-
dungserklärung ein. Am 27. Oktober 2008 stellte der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben zu, worin er sich zu
seinem Gesundheitszustand äusserte.
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der behan-
delnde Arzt des Beschwerdeführers dem BFM einen ärztlichen Bericht
vom 18. Oktober 2008 ein, der zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-5965/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Seite 5
D-5965/2006
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Im Einzelnen führte es dazu aus, der Beschwerdeführer äussere
sich nur wenig detailliert über seine Festnahme vom 30. Dezember
2005 sowie über die nachfolgende circa zweiwöchige Haft im Ar-
meecamp in E._______. Insbesondere seien seine Ausführungen zu
den Haftbedingungen, den Haftumständen sowie zum Ablauf eines
typischen Haftalltags wenig detailliert ausgefallen. Auch die Aussagen
des Beschwerdeführers über die vermeintlichen Besuche der Maoisten
würden nicht überzeugen, da er namentlich weder deren Gesamtzahl
zu nennen vermöge, noch gewusst habe, wann die Maoisten zum ers-
ten beziehungsweise letzten Mal erschienen seinen.
Da sich seit Oktober 2005 die Lage in Nepal merklich beruhigt habe,
weil die Maoisten im September 2005 einen Waffenstillstand ausgeru-
fen hätten, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
gerade während dieser Zeit wiederholt von den Maoisten aufgesucht
und anschliessend am 30. Dezember 2005 von der nepalesischen Ar-
mee festgenommen worden sei. Überdies sei darauf hinzuweisen,
dass im Distrikt D._______ seit längerer Zeit eine von der nepalesi-
schen Regierung verhängte Ausgangssperre bestanden habe und die
einzelnen Zufahrten zu den Dörfern von der Regierung kontrolliert
worden seien. Daher sei es nicht plausibel, wie sich der Beschwerde-
führer am 23. Januar 2006 - nach seiner angeblichen Flucht von den
Maoisten - durch verschiedene Dörfer dieses Distrikts zum Dorf seines
Onkels habe durchschlagen können. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass er dabei von der Armee an einem der Kontrollpunkte abgefangen
worden wäre. Zudem würden auch die Schilderungen der Flucht des
Beschwerdeführers am 23. Januar 2006 aus den Händen der Maoisten
nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie ihn nicht
besser überwacht und ihm so die Flucht ermöglicht hätten.
4.3 In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen geltend gemacht, er bestätige, dass er bei allen Be-
fragungen stets korrekt und wahrheitsgetreu seine Erlebnisse darge-
legt habe. Es sei für ihn deshalb unbegreiflich und nicht nachvollzieh-
bar, dass alle seine Angaben, Erklärungen und Tatsachenberichte als
unglaubhaft beurteilt worden seien.
Seite 6
D-5965/2006
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung feststellte, sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft vom
30. Dezember 2005 bis zum 12. Januar 2006 im Armeecamp
E._______ wenig substanziiert ausgefallen. Er äusserte sich
namentlich kaum zu den Haftbedingungen, den Haftumständen sowie
zum Ablauf eines typischen Haftalltags, wie es von einer Person zu
erwarten wäre, die das Geschilderte tatsächlich erlebt hat (act. A 7/17,
S. 8 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren
festzuhalten, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der angeblichen Besuche der Maoisten nicht zu überzeugen
vermögen. Insbesondere war der Beschwerdeführer weder in der Lage
zu sagen, wann die Maoisten zum ersten Mal zu ihm nach Hause
gekommen noch wie oft sie etwa bei ihm zu Hause erschienen sind
(act. A 7/17, S. 12).
Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er nicht wisse, ob auch andere Familien im Dorf durch die
Maoisten ähnlich unter Druck gesetzt worden seien wie seine Familie
(act. A 7/17, S. 15). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer diesbezügliche Informationen erhalten hätte, dies umso mehr,
als er in seiner Heimat zusammen mit seiner Mutter einen Lebensmit-
Seite 7
D-5965/2006
telladen geführt und so häufigen Kontakt mit den anderen Dorfbewoh-
nern gehabt haben will. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist über-
dies festzuhalten, dass die Schilderungen seiner Flucht von den Mao-
isten am 23. Januar 2006 nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend
mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den um-
schriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen,
und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als un-
glaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Be-
schwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht
ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 8
D-5965/2006
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
Seite 9
D-5965/2006
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer bringt verschiedene gesundheitliche Probleme
vor (siehe nachfolgend E. 7.5). Diese stellen aber selbst dann unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshin-
dernis dar, falls in Nepal der medizinische Standard schlechter als in
der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004
Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S.
A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3
[SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Ein-
klang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tat-
sache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimat-
land für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E.
38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seite 10
D-5965/2006
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer
ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie
ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008
verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen
Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den
Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die
verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten
Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ
Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte
sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum
Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in
Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die
Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr
nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Lan-
desabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könn-
te. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre
2006, mithin 21 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er die letzten
zwei Jahre seiner Mutter in deren Lebensmittelladen geholfen hat. Zu-
Seite 11
D-5965/2006
dem wohnt seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und vier
Onkel leben in G._______ beziehungsweise F._______. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem
anderen als seinem Herkunftsort niederzulassen.
Da der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht
hatte, wurde er vom Instruktionsrichter der ARK beziehungsweise des
Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2006 respektive am 7. Ok-
tober 2008 aufgefordert, diese Beschwerden mit einem aktuellen ärzt-
lichen Bericht zu belegen. Gemäss dem von seinem behandelnden
Arzt am 18. Oktober 2008 ausgestellten, aktuellen ärztlichen Zeugnis
begab sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt we-
gen Bauchschmerzen, Blähungen, Verdauungsbeschwerden und Übel-
keit in ärztliche Behandlung. Sowohl eine Ultraschalluntersuchung des
Oberbauchs sowie eine Magenspiegelung hätten normale Befunde er-
geben, weshalb davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit der 2004 er-
folgten Blinddarmentfernung mit unschöner Narbe, der andersartigen
Ernährungsweise sowie einer Anpassungsstörung im fremden Land
stünden. Aktuell stehe der Beschwerdeführer zudem wegen einer all-
ergischen Nasenverstopfung und eines schmerzhaften Weisheitszahns
bei ihm in Behandlung. Da es sich bei diesen Beschwerden des Be-
schwerdeführers um keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme
handelt, ist davon auszugehen, dass ihre Behandlung auch in Nepal
gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. EMARK 2006
Nr. 31).
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
Seite 12
D-5965/2006
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. August 2006 in glei-
cher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5965/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 14