B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5965/2009
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (…).
D-5965/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus der (…) Provinz B._______ – suchte am 20. Februar 2007 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erst-
befragung im vormaligen Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) C._______ vom 22. März 2007 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM vom 18. April 2007 im Wesentlichen vor, er habe in der
Zeit vom (…) bis zum (…) den obligatorischen Militärdienst absolviert. Im
Sommer 2003 sei er wegen des Vorwurfs, mit einem kurdischen Kamera-
den über die Probleme der Kurden gesprochen zu haben, vier Tage lang
inhaftiert worden. Am 13. März 2004 habe er während eines Urlaubs vom
Militärdienst an einer politischen Kundgebung in D._______ teilgenom-
men. Dabei sei er festgenommen und acht Tage lang vom Sicherheits-
dienst in D._______ festgehalten worden. Während der Haft sei er ge-
schlagen worden. Nach acht Tagen sei er in die Kaserne zurückgebracht
worden. Dort sei ihm eine Disziplinarstrafe auferlegt worden; er habe im
Militärdienst fortan keine Waffe mehr tragen und keinen Wachdienst mehr
leisten dürfen. Am 2. April 2004 sei er ordentlich aus dem Militärdienst
entlassen worden. Ein militärisches oder ziviles Strafverfahren sei wegen
seiner Teilnahme an der Demonstration vom 13. März 2004 nicht eingelei-
tet worden, jedoch sei er nach der Freilassung noch einmal verhört wor-
den. Dabei habe er den Behörden versichern müssen, sich nicht mehr
politisch zu betätigen. Dennoch habe er im März 2004 begonnen, als
Sympathisant für die kurdische Partei E._______ zu arbeiten. Sein Bru-
der F._______ sei in ihrem Heimatort G._______ Dorfverantwortlicher der
E._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe an drei Parteisit-
zungen teilgenommen und sich bereit erklärt, auf dem (…-)markt in
D._______, wo er einen Laden betrieben habe, Flugblätter zu verteilen.
Am 21. Mai 2005 habe er erneut an einer Demonstration in D._______
teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und dreizehn Tage lang festgehalten
worden. Auch während dieser Haft sei er geschlagen worden. Nach der
Freilassung sei er zu seinem Bruder H._______ in I._______ gebracht
worden. H._______ habe schriftlich zusichern müssen, dass er (der Be-
schwerdeführer) nicht ausreise und sich jeweils am Monatsanfang auf
dem Posten melde. Fünf oder sechs Mal – letztmals zirka im Oktober
2005 (vgl. Vorakten A14 S. 6) beziehungsweise Mitte November 2005
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(vgl. A14 S. 8) – habe er sich wie vorgeschrieben gemeldet. Dabei sei er
jeweils verhört worden. Bei den beiden letzten Verhören sei er zur Zu-
sammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden, was er jedoch ab-
gelehnt habe. Am 25. November 2006 habe er sich geschäftlich in
J._______ aufgehalten. Während seiner Abwesenheit hätten die Sicher-
heitskräfte in seinem (…-)laden eine Razzia durchgeführt und dabei
Flugblätter der E._______ gefunden. Sein im Geschäft anwesender Bru-
der K._______ sei festgenommen und 28 Tage lang festgehalten worden.
Als sein Vater ihn angerufen und von der Razzia berichtet habe, sei er
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich bei ei-
nem Freund in D._______ versteckt. Am 31. Dezember 2006 habe er sich
mit einem Passierschein einer anderen Person – er habe nie einen Rei-
sepass besessen – in die Türkei begeben. Von dort aus sei er in die
Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A14).
B.
B.a Am 25. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung
in Damaskus um Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, den
Umständen seiner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung seiner Per-
son. Aus dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 17. November 2008
geht hervor, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei,
einen Reisepass besitze, am (…) 2007 legal über den Flughafen
L._______ nach M._______ ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht
werde.
B.b In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Botschaftsbe-
richt räumte der Beschwerdeführer ein, dass er einen Pass besessen ha-
be, mit dem er über M._______ in die Schweiz gereist sei. Die Schlepper
hätten den Pass gegen ein Entgelt mittels Bestechung für ihn organisiert.
Er habe den Rat anderer Asylbewerber befolgt, den Reiseweg nicht offen-
zulegen. Unterdessen wisse er, dass dies falsch gewesen sei. Es sei be-
kannt, dass Syrien nicht zugebe, Kurden zu verfolgen. Kurden würden je-
doch systematisch diskriminiert. Vielleicht werde er nicht offiziell gesucht,
aber er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die E._______ bei
den syrischen Behörden bekannt. Die Behörden würden mit allen Mitteln
versuchen, ihn an der Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu hindern. Er ver-
weise diesbezüglich auf seine protokollierten Aussagen. Hinsichtlich der
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Abgabe von Flugblättern präzisiere er, dass er diese auf dem Markt an
die anderen Händler verteilt habe. Im Zusammenhang mit den Festnah-
men habe er auf eine Narbe an der Schulter und die nach vor bestehen-
den Beschwerden an den Fusssohlen hingewiesen. Dies seien Indizien
für die erfolgten Misshandlungen, unabhängig davon, ob ein offizielles
Haftmandat vorliege. Er reiche zudem eine neue Mitgliedschaftsbeschei-
nigung der E._______ vom (…) 2008 ein. Auch der syrische Kurde
N._______, der in Syrien und in der Schweiz ein Leiter der E._______-
Partei gewesen und am (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den sei, könne seine Parteimitgliedschaft bezeugen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
diverse Beweismittel zu den Akten, die seine exilpolitischen Aktivitäten
belegen würden (Fotos, Internetauszüge, Filmausschnitte, Bestätigungs-
schreiben der Deutschland-Sektion der E._______).
D.
D.a Mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am 20. August 2009 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich in
wesentlichen Punkten unsubstanziiert, der allgemeinen Erfahrung und
Logik widersprechend und überdies tatsachenwidrig geäussert. So sei er
nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Festnahmen vom 13. März
2004 und 21. Mai 2005 und der anschliessenden Inhaftierungen detailliert
zu schildern, was darauf hindeute, dass es sich dabei um konstruierte
Sachverhaltselemente handle. Die Festnahme vom 21. Mai 2005 stehe
zudem im Widerspruch zu der Meldung im Kurdistan-Rundbrief vom
14. August 2005, wonach die Sicherheitsbehörden den damaligen De-
monstrationszug zwar beobachtet, aber nicht eingegriffen hätten. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, niemals einen Reisepass besessen zu
haben und mit dem Passierschein einer anderen Person ausgereist zu
sein, habe sich als tatsachenwidrig erwiesen. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers zum Passbesitz in der Stellungnahme vom 26. Februar
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2009, wonach die Schlepper den Pass durch Bestechung erhältlich ge-
macht hätten, sei angesichts der Aktenlage als Schutzbehauptung zu ta-
xieren, mit der er versuche, den Sachverhalt an das ihm vorgehaltene Ab-
klärungsergebnis anzupassen. Die festgestellte legale Ausreise führe viel-
mehr zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab-
stütze. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei
anzumerken, dass zwar davon auszugehen sei, dass die syrischen Be-
hörden die Aktivitäten regimekritischer Exilorganisationen beobachten
würden, jedoch nur an der Identifizierung von Personen ein Interesse be-
stehen dürfte, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Pro-
teste hinausgehen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur
dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit exponiert als Re-
gimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung
bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen wür-
den. Der Beschwerdeführer belege mit den eingereichten Beweismitteln,
dass er Mitglied der E._______ sei und in der Schweiz an einigen politi-
schen Kundgebungen und Anlässen teilgenommen habe. Dabei handle
es sich indessen nicht um erhebliche exilpolitische Tätigkeiten, die zu ei-
ner konkreten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen
würden. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Sy-
rien nicht gesucht werde. Die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das Asylgesuch sei abzuweisen und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Situation
der Kurden habe sich nach den Unruhen in D._______ im März 2004 be-
ruhigt. Es habe mehrere Amnestien gegeben und alle im Jahr 2004 inhaf-
tierten Personen seien inzwischen entlassen worden. Auch wenn noch et-
liche Verfahren hängig seien und es bei Demonstrationen immer wieder
zu vorübergehenden Festnahmen komme, bestehe seitens der syrischen
Behörden kein Kollektivverdacht gegenüber der kurdischen Bevölkerung.
E.
E.a Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling, sowie subeventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
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E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe bereits eingeräumt, hinsichtlich des Fluchtwegs falsche Angaben
gemacht zu haben. Er sei am (…) 2007 von L._______ nach M._______
geflogen. In O._______ habe ihm der Schlepper die Papiere abge-
nommen und ihn zu einem Lastwagen gebracht, mit dem er in die
Schweiz gelangt sei. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinem
Freund N._______ in D._______ aufgehalten. Fluchthelfer hätten gegen
hohe Bestechungsgelder ein Visum und die Durchschleusung an den
Flughäfen organisiert. In seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht
vom 26. Februar 2009 werde fälschlicherweise gesagt, dass auch der
Pass gegen Bestechung ausgestellt worden sei. Diesbezüglich liege ein
Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer vor. Tatsächlich habe
er für die Ausstellung des Visums und die Durchschleusung hohe Sum-
men bezahlt, nicht aber für den Pass selber, in dessen Besitz er bereits
vor dem Einsetzen der Verfolgung durch den Geheimdienst gewesen sei.
Dass er aufgrund des massiven Drucks der Schlepper, den Fluchtweg
nicht offenzulegen, und der über Jahre hinweg verinnerlichten Angst vor
Behörden unwahre Angaben zur Ausreise gemacht habe, vermöge die
Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht zu beeinträchtigen. Die Schilde-
rung der Verhaftungen und der Folter sei zwar eher knapp ausgefallen,
aber dies lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um konstruierte Sach-
verhalte handle. Er habe Mühe gehabt, den Übersetzer bei der Anhörung
zu verstehen und zudem sei er bei der Erstbefragung aufgefordert wor-
den, sich kurz zu fassen. Bei der Anhörung sei ihm zwar mehr Zeit einge-
räumt worden, jedoch seien ihm keine vertiefenden Fragen zu den Miss-
handlungen gestellt worden. Er habe deshalb keine Veranlassung gese-
hen, nähere Angaben zu machen, zumal es ihm schwer falle, die
schmerzhaften Erlebnisse abzurufen und vor Unbekannten auszubreiten.
Er habe nun aber am 17. September 2009 einen detaillierten Bericht über
die Folterungen verfasst, den er der Beschwerde beilege. Nach einem
Fussballspiel in D._______ am 12. März 2004 seien politische Unruhen
ausgebrochen, bei denen über tausend Kurden verhaftet und viele er-
schossen worden seien; die Ereignisse würden im Kurdistan-Rundbrief
vom 15. Mai 2004 geschildert. Er sei bei einem von einer Kugel getroffe-
nen Jungen geblieben und in der Folge verhaftet worden. In der Haft sei
er getreten und mit Stöcken auf die Fusssohlen geschlagen worden. Die
Beschwerden an den Füssen seien bis heute nicht vollständig abgeklun-
gen. Der damalige Vertreter von E._______ in der Schweiz, P._______,
bezeuge in einem Bericht vom 15. September 2009, dass er (der Be-
schwerdeführer) während der Unruhen von März 2004 verhaftet worden
sei. Am 21. Mai 2005 sei er anlässlich einer Demonstration für den ent-
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Seite 7
führten Scheich M. erneut festgenommen worden. Der Kurdistan-
Rundbrief vom 14. August 2005 erwähne zwar tatsächlich keine diesbe-
züglichen Verhaftungen, jedoch schliesse dies nicht aus, dass es nicht
doch zu einzelnen Verhaftungen gekommen sei. Die vorinstanzliche
Bestreitung der Folterangaben beruhe auf einer unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung. Er habe bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass
die entsprechenden Narben bis heute sichtbar seien. Das BFM vernach-
lässige zudem den Umstand, dass er vom syrischen Geheimdienst ge-
sucht worden sei. Da die Sicherheitskräfte am 25. November 2006 in sei-
nem Laden Flugblätter sichergestellt hätten, sei es glaubhaft, dass er
vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Aufgrund der früheren
Erfahrungen habe er auch mit erneuter Folter rechnen müssen. Der Ent-
schluss zur Flucht sei deshalb nachvollziehbar. Das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde, bestreite er; die Existenz eines Haftbefehls für politische Vergehen
könne nicht mittels einer Botschaftsabklärung eruiert werden. Gemäss
der SFH-Länderanalyse vom 12. November 2008 seien auch heute noch
alle politischen Oppositionsparteien in Syrien verboten. Die kurdische
Minderheit werde unterdrückt und zentrale Menschenrechte missachtet.
Es sei notorisch, dass Aktivisten und Sympathisanten von Parteien, die
sich für die kurdischen Belange einsetzen würden, verfolgt und unter dem
Vorwurf, Falschmeldungen über den Staat zu verbreiten, verhaftet wür-
den. Für eine Verhaftung reiche oft schon ein längerer Auslandsaufenthalt
oder eine Asylgesuchseinreichung. Allein mit seiner Flucht und der Asyl-
gesuchsstellung in der Schweiz habe er sich daher einem hohen Risiko
intensivierter Verfolgung ausgesetzt. Wie Amnesty International berichte,
seien zahlreiche Syrer bei der Rückkehr aus Europa bei der Einreise
festgenommen worden, teils sogar trotz der Zusicherung der syrischen
Behörden, dass ihnen keine Gefahr drohe. Kurden seien besonders ge-
fährdet, da ihnen generell vorgeworfen werde, einer separatistischen Be-
wegung anzugehören. Er sei im Zeitpunkt seiner Flucht unmittelbar von
Inhaftierung und Folter bis zu extralegaler Hinrichtung bedroht gewesen.
Diese Gefährdung bestehe auch heute noch, da er dem Geheimdienst als
kurdischer Aktivist bekannt sei. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In der Schweiz habe er seine op-
positionelle Vorfluchttätigkeit als Mitglied der E._______ fortgesetzt. So
habe er am (…) 2009 an einer Demonstration vor der (…) Botschaft und
im (…) 2009 an einer Kundgebung vor der (…) Botschaft teilgenommen.
Auf den entsprechenden Fotos sei er klar identifizierbar und es bestehe
kein Zweifel, dass seine exilpolitische Tätigkeit den syrischen Sicher-
heitskräften bekannt sei. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach
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Seite 8
er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde deshalb auch
unter diesem Aspekt bestritten, zumal sich eine solche Auskunft nur auf
Vorfluchtaktivitäten beziehen könne. Er erfülle somit auch aufgrund der
Nachfluchtaktivitäten die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er eventualiter
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Im Übrigen wäre der Wegwei-
sungsvollzug nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar. Ihm wür-
den zumindest behördliche Diskriminierung und Schikane drohen, was
wiederum eine unzumutbare psychische und soziale Belastung bewirken
würde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. Oktober 2009, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2009 geleistet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Bei der Bestätigung von P._______ handle es sich um
ein Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert. Dessen Erklä-
rung für die Tatsache, dass im Kurdistan-Rundbrief vom 14. August 2005
keine Festnahmen anlässlich der Demonstration vom 21. Mai 2005 er-
wähnt worden seien, erscheine reichlich konstruiert. Es sei wenig wahr-
scheinlich, dass eine kurdische Lobbyorganisation darauf verzichten wür-
de, tatsächlich erfolgte Festnahmen zu vermelden. Das Argument der un-
substanziierten Darlegung der angeblichen Verfolgung könne zudem
nicht durch die Nachreichung einer schriftlichen Schilderung auf Be-
schwerdeebene entkräftet werden. Teilnahmen an Kundgebungen vor der
(…) und der (…) Vertretung in der Schweiz würden kaum zu einer Verfol-
gung durch die syrischen Behörden führen. Schliesslich sei es erstaun-
lich, dass die Bescheinigung vom (…) 2008 von der deutschen Sektion
der E._______ ausgestellt worden sei.
I.
In seiner Replik vom 19. November 2009 wies der Beschwerdeführer die
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Seite 9
Einwendungen des BFM zurück und brachte im Wesentlichen vor,
P._______ sei von (…) bis (…) Parteivertreter der E._______ Schweiz
gewesen. In dieser Funktion sei es seine Aufgabe gewesen, Informatio-
nen über politische Ereignisse zu sammeln. Dessen Aussagen seien
deshalb glaubhaft, zumal er seine älteren Brüder bereits in den 90er-
Jahren kennengelernt habe, so dass ihm sein Name bekannt gewesen
sei. Die Erklärung, weshalb hinsichtlich der Demonstration vom 21. Mai
2005 im Kurdistan-Rundbrief vom 14. August 2005 keine Verhaftungen
erwähnt seien, sei keineswegs konstruiert. P._______ bestätige, dass es
nur vereinzelte Festnahmen gegeben habe, und er annehme, dass diese
im Rundbrief nicht erwähnt worden seien, weil die Anzahl zu unbedeu-
tend erschienen sei und die Verhafteten bei Erscheinen des Rundbriefs
bereits wieder frei gewesen seien. Sein auf Beschwerdeebene einge-
reichter Erlebnisbericht schildere die Umstände der beiden Verhaftungen
und der erlittenen Folter. Damit vermöge er die Folterungen nunmehr
glaubhaft zu substanziieren. Auf die Rüge, das BFM habe durch die
Nichtabnahme der anerbotenen Offenlegung der Folternarben seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehe dieses in der Vernehmlas-
sung vom 30. Oktober 2009 nicht ein. Obwohl er hinsichtlich der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren Beweismittel eingereicht habe, gehe das BFM in der Vernehmlassung
nur auf die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Dokumente
ein, ohne diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Im Übri-
gen habe er bei der Demonstration vor der (…) Botschaft vom (…) 2009
eine exponierte Rolle innegehabt, wie die Fotos im Internet zeigen wür-
den. Es könne deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass er dem syri-
schen Geheimdienst bekannt sei. Er reiche zusätzlich noch Dokumentati-
onen zu seiner Teilnahme an einer Demonstration vor der (…) Botschaft
in Q._______ vom (…) 2009 und zur Teilnahme an einer E._______-
Konferenz in Q._______ vom (…) 2009. Da es notorisch sei, dass ver-
schiedenste syrische Geheimdienstorganisationen die oppositionellen
Exilaktivitäten in der Schweiz beobachten würden, könne mit Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass geheimdienstliche Informationen über
ihn vorhanden seien. Zudem würden Personen, die im Ausland ein Asyl-
gesuch einreichen, automatisch als Gegner der syrischen Regierung an-
geschaut. Zur Frage, weshalb die Bestätigung der E._______-Partei von
der Sektion Deutschland ausgestellt worden sei, könne er klärend ausfüh-
ren, dass in der E._______-Partei in Europa ein Streit zwischen zwei La-
gern – aktivistischer und gemässigter Flügel – herrsche. Er gehöre dem
aktivistischen Flügel an, derweil die bisher gewählten Organe dem ge-
mässigten Flügel angehörten. Die legitimierten Organe seien nicht gewillt,
D-5965/2009
Seite 10
für die Exponenten des andern Flügels Bestätigungen auszustellen, und
vom aktivistischen Flügel in der Schweiz sei dazu noch niemand legiti-
miert. Die Klärung dieser Situation sei Thema der erwähnten Kadersit-
zung vom (…) 2009 gewesen. In Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen
reiche er zusätzliche Schreiben seiner Brüder K._______, F._______ und
R._______, des in der Schweiz wohnhaften Freundes S._______, der die
Briefe der Brüder aus Syrien überbracht habe, und des Parteivertreters
T._______ von E._______ in der EU zu den Akten. Die Briefe seiner Brü-
der würden seine Aussagen bestätigen. So bestätige K._______, dass er
am 25. November 2006 bei der Razzia des Geheimdienstes im Laden der
Familie festgenommen worden sei, weil dort Flugblätter der E._______-
Partei gefunden worden seien. Er sei 28 Tage festgehalten, geschlagen
und gefoltert worden. F._______ – Mitglied der E._______-Partei und Lo-
kalverantwortlicher sowie Kontaktperson des Zeugen P._______ nach
den Unruhen von D._______ – bestätige, dass er (der Beschwerdeführer)
Flugblätter auf dem Markt verteilt habe und der Geheimdienst den Bruder
K._______ im Laden festgenommen habe. R._______ bestätige, dass er
(der Beschwerdeführer) von den Sicherheitskräften bei der Demonstrati-
on vom 21. Mai 2005 verhaftet worden sei. S._______ bestätige, dass er
die Briefe der Brüder persönlich in die Schweiz gebracht habe.
T._______, der bereit sei als Zeuge über seine politischen Tätigkeiten zu
berichten, bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) in Syrien in Lebens-
gefahr wäre.
J.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Bei-
zug und Edition der Asylakten seiner anfangs 2011 in die Schweiz ge-
flüchteten Brüder H._______ und K._______; diese würden Informatio-
nen enthalten, die die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen bestätigen
würden.
K.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass auf das Gesuch um Beizug beziehungsweise
Edition der Asylakten der Brüder zu gegebener Zeit zurückgekommen
werde. Falls bereits zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht in die betreffenden
Asylakten gewünscht werde, sei ein entsprechendes Akteneinsichtsge-
such an das BFM zu richten, bei dem die Asylverfahren der Brüder
H._______ und K._______ hängig seien.
D-5965/2009
Seite 11
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 lud der Instruktionsrich-
ter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
M.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom
17. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 4 und
5 der betreffenden Verfügung (den Wegweisungsvollzug betreffend) auf-
hob und feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt unzumutbar sei, weshalb dieser zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgeschoben werde.
N.
Im Sommer 2009 hatte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lands-
männin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, die am (…)
2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte – kennengelernt. Gemäss der
aktenkundigen syrischen Eheurkunde vom (…) 2009 liessen sie sich am
(…) 2009 in Syrien religiös trauen, wobei sich die Eheleute bei dem Akt
durch Rechtsanwälte vertreten liessen. Die Eheschliessung wurde durch
das islamische Gericht in U._______ genehmigt und im Personenstands-
register von V._______ eingetragen. Am (…) wurde das erste und am (…)
das zweite Kind der Eheleute geboren. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2011 stellte das BFM hinsichtlich der Ehefrau und Kinder des Beschwer-
deführers fest, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei, weshalb es die Ehefrau und Kinder des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls vorläufig aufnahm.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf, bis zum
24. Oktober 2011 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 18. September
2009 – soweit sie durch die mit der Verfügung des BFM vom 6. Oktober
2011 gewährte vorläufige Aufnahme nicht gegenstandslos geworden war
– zurückziehe oder an dieser festhalte.
P.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an der Beschwerde vom 18. September 2009 festhalte. Gleichzeitig er-
neuerte er den Antrag um Beizug und Edition der Asylakten seiner Brü-
der.
D-5965/2009
Seite 12
Q.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zu-
sätzliche Beweismittel zu seinen Nachfluchtaktivitäten ein (Bilder zu Pro-
testkundgebungen in Q._______ und W._______ vom […] 2011, […]
2011, […] 2011 und […] 2011). Er habe aufgrund der Verschlechterung
der humanitären Lage und der Unterdrückung der Oppositionsbewegung
in Syrien seit dem Frühjahr 2011 vermehrt an Protestkundgebungen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen. Er sei auf den entsprechenden
Bildern identifizierbar und das Bildmaterial sei auf den einschlägigen op-
positionellen Internetseiten abrufbar. Es bestehe deswegen für ihn eine
ernsthafte Gefahr, in Syrien schwerwiegender Verfolgung ausgesetzt zu
werden. Damit sei er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und seine
Ehefrau und seine Kinder seien entsprechend einzubeziehen.
R.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die im
Internet abrufbare Bilddokumentation zu einer Protestkundgebung vor
dem (…) Konsulat in W._______ vom (…) 2012 ein. Er habe sich bei der
Demonstration, die von einem Konsulatsangestellten gefilmt oder fotogra-
fiert worden sei, öffentlich als Oppositioneller exponiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weite-
ren Hinweisen).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Ver-
halten nach der Ausreise – insbesondere durch politische Exilaktivitäten –
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eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nach-
fluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers, wonach er bei Kundgebungen in D._______ am
13. März 2004 und 21. Mai 2005 verhaftet und mehrere Tage festgehalten
worden sei, und nach der Sicherstellung von E._______-Flugblättern in
seinem Laden am 25. November 2006 von den Sicherheitskräften ge-
sucht werde, aufgrund ernsthafter Zweifel als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.1.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün-
den vermögen nicht zu überzeugen. Die wahrheitswidrigen Angaben zur
(Nicht-)Existenz eines Reisepapiers und zur legal erfolgten Ausreise aus
Syrien erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers, sondern stellen grundsätzlich auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 17 S. 15). Der Be-
schwerdeführer behauptete, nie einen Pass besessen zu haben, da er nie
einen solchen beantragt habe, und am 31. Dezember 2006 mit dem Pas-
sierschein einer anderen Person in die Türkei geflohen zu sein. Die Bot-
schaftsabklärungen ergaben indes, dass der Beschwerdeführer sehr wohl
über einen Pass verfügte, mit dem er am (…) 2007 legal nach M._______
ausgereist ist; er werde in Syrien auch nicht gesucht. Konfrontiert mit dem
Botschaftsbericht vom 17. November 2008 räumte der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 ein, dass er zum Reise-
weg falsche Angaben gemacht habe. Es treffe zu, dass er über
M._______ in die Schweiz gereist sei. Hinsichtlich der Papierbeschaffung
machte er geltend, Schlepper hätten den entsprechenden Pass für ihn
mittels Bestechungsgelder organisiert. Dass indes auch dies nicht der
Wahrheit entspricht, anerkannte er in der Beschwerdeeingabe vom
18. September 2009, indem er einräumte, den Pass, mit dem er ausge-
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reist sei, schon vor längerer Zeit selbst beantragt zu haben. Aufgrund der
Aktenlage steht damit fest, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 mit
seinem eigenen Pass legal über den Flughafen L._______ nach
M._______ ausgereist ist. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass sei-
ne unwahren Angaben zur Ausreise die Glaubhaftigkeit seiner Flucht-
gründe nicht zu beeinträchtigen vermöchten, kann nicht gefolgt werden.
Wäre er nämlich im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich wie behauptet
von den syrischen Behörden gesucht worden, hätte er das Land sicher-
lich nicht auf dem dokumentierten Weg kontrolliert verlassen können. An-
gesichts der am (…) 2007 legal erfolgten Ausreise kann nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Sy-
rien gesucht worden sei. Der genannte Anlass für die Flucht – die behörd-
liche Suche nach der Beschlagnahmung von E._______-Flugblättern in
seiner Abwesenheit am 25. November 2006 – ist unglaubhaft. An dieser
Einschätzung würden allfällige Aussagen der Brüder H._______ und
K._______ über eine durchgeführte Razzia nichts ändern, vermöchten sie
doch die belegte legale Ausreise des Beschwerdeführers nicht zu wider-
legen. Ein Beizug der Asylakten der Brüder erübrigt sich deshalb und der
entsprechende Antrag ist damit abzuweisen.
Hinsichtlich der vorgebrachten Festnahmen des Beschwerdeführers bei
Kundgebungen in D._______ am 13. März 2004 und 21. Mai 2005 ist
festzuhalten, dass diese allein – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftig-
keit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen
vermögen. Sie erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten en-
gen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen (in casu Verhaftungen vom 13. März 2004 und 21. Mai
2005) und der Ausreise aus dem Heimatstaat (in casu erst am […] 2007
erfolgt) nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; EMARK
1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Die Gewährung
des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Un-
recht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren.
Mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevöl-
kerungsminderheit in Syrien vermag der Beschwerdeführer den Anforde-
rungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
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4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat
das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgelehnt.
4.2. Der Beschwerdeführer machte weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrach-
te, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweck-
te Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausrei-
se, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge inte-
ressieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der
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mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen
Regimes wird.
4.2.3. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflich-
ten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Be-
schwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für
die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden enga-
giert. Das Schreiben der Deutschland-Sektion der E._______ vom (…)
2008 bestätigt die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers (ohne
Nennung des Beitrittsdatums), vermag darüber hinaus aber keinen Beleg
für eine besonders exponierte Stellung oder Tätigkeit desselben zu lie-
fern. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, sein
Engagement sei über die Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an ein
paar Kundgebungen hinausgegangen. Gemäss den eingereichten Unter-
lagen war der Beschwerdeführer im Jahr 2009 an drei Demonstrationen
und einer Parteitagung. Von Mitte Oktober 2009 bis Mitte März 2011 –
mithin während rund eineinhalb Jahren – sind keinerlei Aktivitäten belegt.
Erst im Jahr 2011 nahm er wieder an vier Kundgebungen teil und beteilig-
te sich im Februar 2012 an einer Demonstration. Damit hebt der Be-
schwerdeführer sich indes nicht von der breiten Masse der exilpolitisch
tätigen syrischen Kurden ab. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er
wegen den geschilderten Aktivitäten tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen denn auch
nicht vor. Auf den Fotos ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifi-
zierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch wenig wahrscheinlich,
zumal in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden und es
den syrischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese alle zu überwa-
chen. Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen.
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4.2.4. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati-
ver Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.).
6.2. Das BFM hat in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 6. Oktober
2011 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig un-
zumutbar sei, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers anordnete. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3. Betreffend den am 24. Oktober 2011 gestellten Antrag schliesslich,
wonach das Geburtsdatum zu berichtigen sei, verweist das Gericht den
Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das BFM.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
trifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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8.
8.1. Angesichts seines teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer
ein praxisgemäss um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt
und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2. Soweit das BFM durch die Wiedererwägungsverfügung vom 6. Okto-
ber 2011 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, ist von
einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5, 7 Abs. 1 und 2 und
Art. 15 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht eingereicht. Auf das Nachfordern ei-
ner solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen wird die Beschwer-
de abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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