Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5965/2011/sed
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria (…)
verliess, nach B.______ und von dort (…) in ein ihm unbekanntes Land
weiterreiste, von wo er am 1. August 2011 (…) in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C.______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des
Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab,
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er am (…) im EVZ D.______ summarisch befragt und am (…) in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört
wurde (vgl. Akten BFM A4/11 und A10/10),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus dem Dorf E.______, wo er zusammen mit (…) bis (…)
gewohnt und auf (…) gearbeitet habe,
dass sie an einem Tag im (…) von Einwohnern eines Nachbardorfs
gestört worden seien, welche den Boden für sich beansprucht hätten,
dass, noch bevor diese Angelegenheit habe vor den Ältestenrat habe
gebracht werden können, einige Männer nachts sein Haus überfallen und
dabei seinen Vater getötet hätten,
dass ihm die Flucht zu F.______ gelungen sei, welcher ihm in der Folge
die Flucht nach Europa ermöglicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 – eröffnet am
24. Oktober 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere eingereicht,
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dass es der Beschwerdeführer, obwohl er in (…) Kontakt zu G.______
stehe, unterlassen habe, auch nur den Versuch zu unternehmen, sich
durch deren Vermittlung Identitätspapiere in die Schweiz schicken zu
lassen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der
Ermordung seines Vaters widersprüchlich ausgefallen und daher als
unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer Kontakte zu seinem Herkunftsort unterhalte,
weshalb realitätsfremd erscheine, dass er keinerlei Informationen über
den weiteren Verbleib seiner Familie und den Fortgang der Geschehnisse
haben soll,
dass es dem Beschwerdeführer selbst unter der unwahrscheinlichen
Annahme einer tatsächlichen Bedrohung offen gestanden hätte, sich an
die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden und um Schutz
nachzusuchen, weshalb dem Staat keine mangelnder Schutzwille
vorgeworfen werden könnte,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen, weshalb sich
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten
Reise beziehungsweisen Identitätspieren und dem allfälligen
diesbezüglichen Vorliegen von entschuldbaren Gründen äussert,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifizierte,
wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, zwar sei die geltend
gemachte Verfolgung privater Natur, indes sei der nigerianische Staat
weder fähig noch willens, den Beschwerdeführer vor dieser Form von
Verfolgung zu schützen,
dass die Polizei aufgrund der grassierenden Korruption keine Hilfe leiste
und ein faires Verfahren unter solchen Umständen gar nicht möglich sei,
da es gar nicht erst zu einer Anzeige und entsprechender Einleitung
eines Strafverfahrens kommen könne, und zudem die Justizbehörden
korrumpierbar seien,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus
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den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
dass überdies in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, die geltend
gemachte Verfolgung sei privater Natur,
dass mithin die vom Beschwerdeführer aus nichtstaatlicher Verfolgung
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft bereits mangels asylrechtlich
relevanten Umständen zu verneinen wäre beziehungsweise nicht
ersichtlich ist, inwiefern er in diesem Zusammenhang aus einem der in
Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt worden sein
soll, weshalb die Fragen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des
nigerianischen Staates offen gelassen werden können,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass (…) des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind,
dieser auch mit G.______ in (…) Kontakt steht und mithin in seinem
Heimatstaat ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz
besitzt,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, welcher in Nigeria
erwerbstätig war, soweit aktenkundig, zudem an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit –
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: