B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5965/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger – gelangte am
14. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde
er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich
zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 sowie der
Anhörung vom 9. September 2016 – jeweils im Beisein der rubrizierten
Rechtsvertreterin – im Wesentlichen vor, sein Vater sei Soldat und habe
nur alle zwei Jahre für rund einen Monat nach Hause kommen können. Er
(der Beschwerdeführer) habe sich daher als ältester Sohn um die Felder
der Familie kümmern müssen. Aufgrund dieser Zusatzbelastung habe er
befürchtet, die Prüfungen am Ende der (…) Klasse nicht zu bestehen und
deswegen – was Schülern in den Jahren 2013 und 2014 nach nicht be-
standener (…) Klasse passiert sei – in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Er sei daher im September respektive Oktober 2015 im Alter von
(…) Jahren illegal aus Eritrea ausgereist.
C.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 nahm die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag
Stellung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 – gleichentags eröffnet –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.b Zur Begründung des negativen Entscheids führte das SEM zunächst
an, aus dem Bericht des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen
sei keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründen ersichtlich. Er habe
die Wahrscheinlichkeit geäussert, dass man ihn allenfalls in den Militär-
dienst einziehen würde. Allerdings habe er bis zu seiner Ausreise noch kein
Aufgebot zum Militärdienst erhalten.
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In Bezug auf die illegale Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behand-
lung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuel-
len Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rück-
kehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nati-
onaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt
hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, wür-
den die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal
Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine
davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer).
Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zu-
dem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der
Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur verein-
zelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Land-
weg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegen-
satz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status
bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen
würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähn-
lich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der
Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde.
Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status
das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei
nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er
gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert ha-
be, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und sei-
nen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die An-
forderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise
seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
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In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nebst der abweichen-
den Lagebeurteilung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen
illegaler Ausreise aus Eritrea) keine fallspezifischen Argumente angeführt
respektive keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche
eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E.
E.a Mit Eingabe vom 29. September 2016 liess der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling an-
zuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache
[Anmerkung des Gerichts]) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, das SEM gehe zusammengefasst neu davon aus, dass
Minderjährige, da sie angeblich noch nicht dienstpflichtig seien, gefahrlos
nach Eritrea zurückkehren könnten und für ihre illegale Ausreise nicht be-
straft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung des SEM, die
im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts stehe, gemäss welcher in Bezug auf eritreische Staatsangehörige,
die illegal aus Eritrea ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen – unabhängig vom Alter der betroffenen Personen – zu
bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen
der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische
Massnahmen nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der „Country of Ori-
gin Information (COI) Standards“, denen das SEM nicht die erforderliche
Beachtung geschenkt habe, und angesichts der äusserst limitierten Infor-
mationsgrundlage in Bezug auf Eritrea erscheine die Praxisänderung des
SEM zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Vielmehr müsse aufgrund der
vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden
Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass auch minder-
jährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner
betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rück-
kehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe denn auch Kenntnis
von drei Fällen, die nach Ankündigung der Praxisanpassung vom SEM ent-
schieden worden seien und verdeutlichen würden, dass dieses weiterhin
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davon ausgehe, dass die illegale Ausreise harsche Sanktionen nach sich
ziehen könne. Schliesslich werde gerügt, dass das SEM das vom Bundes-
verwaltungsgericht festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missach-
tet habe.
E.c Der Beschwerdeschrift lag die „Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale
Ausreise“ bei.
F.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 18. Oktober 2016 eine Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 nahm das SEM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung. Darauf wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen
verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
H.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung von dem ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2016
eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen
Rechtsbegehren – unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kan-
ton vom (…) 2016 – um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in
der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er
eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör durch das SEM auf Stufe der Vernehmlassung. Auf die Vor-
bringen in der Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Be-
gründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise
die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden
Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die
Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss illegal er-
folgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und
die verfügte Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – im massgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidfällung (vgl. Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 E. 2.2 m.w.H.) – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
Vorweg ist im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Be-
gründungspflicht festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Es war dem Be-
schwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachge-
recht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35
E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Ver-
nehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung auch
auf Schilderungen von minderjährigen Eritreern im Asylverfahren in der
Schweiz gestützt, wozu – was in der Replik gerügt wurde – einzelfallspezi-
fische Angaben fehlen, stellt keine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht
durch das SEM dar.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Wer sich – wie der Beschwerdeführer – darauf beruft, dass durch seine
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhal-
tens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen
in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.).
7.
7.1 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die il-
legale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
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Seite 9
7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz
mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxis-
änderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollum-
fänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Eventualantrag
ist demnach abzuweisen.
7.4 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage – vor sei-
ner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälli-
gen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deser-
teur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten,
dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen ver-
mag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorlie-
gend offengelassen werden kann.
7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecher-
che der SFH-Länderanalyse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
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Seite 10
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend mass-
gebliche Referenzurteil erst nach der Beschwerdeeinreichung erging. Zu-
dem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begrün-
dung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem
Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (…) 2016 dem erweiterten Ver-
fahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der
Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das be-
schleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung
in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Ver-
fahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte,
wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen wor-
den wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28
TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember
2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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