B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5966/2012/mel
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2007
seinen Heimatstaat von B._______ aus auf dem Luftweg verliess und am
27. November 2007 am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 28. November 2007 durch die Flughafenpolizei C._______ zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Einreise in
die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligte,
dass er anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2007 zur Person
sowie der Anhörung vom 10. Januar 2008 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______,
dass er seit Juni 2000 im E._______ für die sri-lankische Regierung ge-
arbeitet und im Sommer 2007 seinen Vorgesetzten mitgeteilt habe, in
gewissen Flüchtlingslagern seien die benötigten Lebensmittel und Medi-
kamente nicht verfügbar,
dass in der Folge am 2. Oktober 2007 Leute der Karuna-Gruppe zu ihm
nach Hause gekommen seien und seiner Frau gesagt hätten, er solle sich
bei ihnen melden,
dass sie einige Stunden danach erneut aufgetaucht seien und dasselbe
verlangt hätten, was ihn dazu bewogen habe, sich fortan an verschiede-
nen Orten zu verstecken,
dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass, seine sri-
lankische Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein und weitere
Dokumente als Beweismittel zu den Akten reichte,
II.
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Oktober
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch
aus dem Ausland stellte,
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dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ab-
wies und die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
III.
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Februar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der sri-lanki-
sche Staat sei fähig und gewillt, seine Bürger vor illegalen Übergriffen von
Seiten Dritter zu schützen, weshalb sich der Beschwerdeführer an den
sri-lankischen Staat wenden könne und nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei,
dass die Vorbringen mithin nicht asylrelevant seien und den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26.
März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess,
dass der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 Gele-
genheit einräumte, sich zur beabsichtigten Motivsubstitution (Prüfung der
Vorbringen insbesondere unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit) zu äus-
sern,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 eine Stellungnahme einreich-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
21. Juni 2012 vollumfänglich abwies,
dass das Gericht unter anderem erwog, der Beschwerdeführer habe im
Dienste der sri-lankischen Regierung eine verantwortungsvolle Aufgabe
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als F._______ wahrgenommen und sei für seinen Einsatz kurze Zeit vor
der Ausreise auch noch befördert worden,
dass er zur Weiterbildung nach G._______ hätte gehen sollen, weshalb
nicht davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hielten ihn zu-
mindest für einen "Unterstützer der LTTE" und betrachteten ihn als "Ge-
fahr für die Regierung", wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht
werde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe,
dass im Übrigen zahlreiche wesentliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einen wirklichkeitsfremden Charakter hätten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
IV.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsver-
tretung vom 15. Oktober 2012 an das BFM gelangte und ein zweites Asyl-
gesuch stellte,
dass er darlegte, er gehöre zur sozialen Gruppe der jungen, tamilischen
abgewiesenen und von der Rückschaffung bedrohten Asylsuchenden aus
einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE),
dass viele abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche durch
Grossbritannien im Februar und März 2012 in ihr Heimatland ausge-
schafft worden seien, Verhaftungen, Verhöre und Folter erlitten hätten,
dass das Schicksal von im September 2012 abgeschobenen Asylsuchen-
den bisher nicht bekannt sei, aber Befürchtungen bestünden, sie hätten
dasselbe erlitten,
dass sich demnach weitere Abklärungen aufdrängten und die Fallakten
der britischen Behörden beizuziehen seien,
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dass er als Angehöriger derselben Gruppe im Falle der Rückführung die
erwähnten Nachteile zu gewärtigen hätte,
dass für weitere Vorbringen in der Eingabe auf die vorinstanzliche Akte B
1/26 zu verweisen ist (betreffend Beweismittel vgl. die Auflistung auf
S. 25 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 – eröffnet am 9. No-
vember 2012 – auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein-
trat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das ers-
te Asylverfahren sei mit Urteil der Beschwerdeinstanz vom 21. Juni 2012
rechtskräftig abgeschlossen worden,
dass im jetzigen Verfahren im Sinne einer seither veränderten Sachlage
geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer als Angehöriger der er-
wähnten sozialen Gruppe unterliege im Falle der Rückkehr einer asylre-
levanten Kollektivverfolgung,
dass indes in Würdigung der eingereichten Beweismittel nicht auf eine
solche Lage vor Ort geschlossen werden könne,
dass vielmehr nach wie vor im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfäl-
lige Gefährdung zu evaluieren sei,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht – so im Urteil D-2226/2012
vom 9. Oktober 2012 und gestützt auf Urteile des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenreche (EGMR) – erwäge, es sei nicht in generel-
ler Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmen-
schliche Behandlung,
dass bei einer entsprechende Risikoabschätzung vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht zu ziehen seien, gestützt auf welche sich im Einzel-
fall schliessen lasse, der Betroffene habe ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung, die sri-lankischen Behörden hätten ein Interesse an seiner
Festnahme oder Befragung,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise dafür bestünden, es seien seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, welche die
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kollektive Verfolgung von jungen tamilischen und abgewiesenen Asylsu-
chenden zu begründen vermöchten,
dass im Rahmen der erwähnten und erforderlichen einzelfallspezifischen
Prüfung auch keine Ereignisse ersichtlich seien, welche das persönliche
Risikoprofil des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens entscheidrelevant verändert haben könnten,
dass mithin nicht davon auszugehen sei, er sei nunmehr konkret gefähr-
det,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit Exilpolitik konstruiert wirkten
und durch keine einzelfallspezifischen Belege gestützt würden,
dass auch die weiteren Beweismittel – soweit überhaupt beweistauglich –
keine einzelfallbezogene Gefährdung des Beschwerdeführers hinrei-
chend zu belegen vermöchten,
dass ausserdem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils
geltend gemacht werde, was indes in einem Revisionsgesuch zu rügen
sei,
dass sich die beantragten weiteren Abklärungen wie der Beizug der briti-
schen Fallakten nach dem Gesagten erübrigten,
dass sich gemäss vorstehenden Erwägungen aus den Akten keine Hin-
weise ergäben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes
Relevanz zu entfalten,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr aufer-
legte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe von seiner Rechtsvertretung
vom 16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung des BFM,
auf das Asylgesuch vom 15. Oktober 2012 einzutreten, eventualiter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4
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verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht
vor der Gutheissung der Beschwerde die Einräumung einer Frist zur
Nachreichung einer Kostennote beantragte,
dass er ferner um Bekanntgabe des Spruchgremiums ersuchte,
dass er unter Bezugnahme auf die beim BFM eingereichten und weitere,
der Beschwerde beiliegende Beweismittel erneut eine Gefährdung vor Ort
aufgrund der Zugehörigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten
sozialen Gruppe geltend machte,
dass den betroffenen Opfern allein wegen des längeren Auslandaufent-
halts und unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen
LTTE-Bezüge unterstellt worden seien, was das BFM argumentativ ver-
kenne,
dass die Vorinstanz überdies die beantragten Abklärungen nicht durchge-
führt und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe,
dass sich die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs-
weise diejenige des EGMR auf veraltete Quellen stütze,
dass seit Mai 2012 laufend Fälle von gefolterten Rückkehrern dokumen-
tiert würden und insoweit "neue Ereignisse" vorlägen,
dass sich eine neue und umfassende Lagebeurteilung beziehungsweise
weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängten und bis zum Vorliegen ei-
nes solchen Urteils mit dem Entscheid im vorliegenden Fall zuzuwarten
sei,
dass bei dieser Sachlage ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde,
dass der Eingabe drei Presseartikel (aus dem Internet) beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah-
ren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zu-
rückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sach-
lage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass ge-
nügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer dagegen hält, er gehöre der sozialen Gruppe
der jungen, tamilischen, abgewiesenen und von der Rückschaffung be-
drohten Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der LTTE an,
dass (so auch in Anbetracht der langen Landesabwesenheit) bereits per
se eine asylrelevante Gefährdung bei der Rückkehr (im Sinne einer Kol-
lektivverfolgung) vorliege,
dass die Vorinstanz in ausführlichen und korrekten Erwägungen eine sol-
che Gefährdungslage verneinte und das Erfordernis der Einzelfallprüfung
hervorhob, weshalb vorab auf diese Darlegungen zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer zwar zurecht geltend macht, das Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR
stützten sich auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 ab,
dass die Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten
Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl gestützt auf die definierte
Praxis wie auch im Lichte des vorhandenen neuen Quellenmaterials eva-
luiert wird,
dass vor diesem Hintergrund die thematisierten Risikogruppen nach wie
vor Bestand haben und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu einer solchen in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu klären
ist,
dass es ihm im ersten Asylverfahren nicht gelungen ist, die Zugehörigkeit
zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft zu machen,
dass er sich im zweiten Asylgesuch unter Hinweis auf zahlreiche Beweis-
mittel im Wesentlichen darauf beschränkt, eine generelle Gefahr bei der
Wiedereinreise in B._______ festzuhalten, und dabei keine fundierten Ar-
gumente, welche auf eine ihm drohende, individuell-konkrete Gefährdung
wegen Ereignisse seit Abschluss des ersten Verfahrens schliessen lies-
sen, vorbringt,
dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigten und na-
mentlich auch der Beizug britischer Akten nicht erforderlich war, da sie für
eine Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotential des Beschwer-
deführers nicht tauglich erschienen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass die Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sach-
verhaltsabklärung somit offensichtlich nicht in Betracht kommt,
dass demnach keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und es sich erübrigt, auf die Beweismittel
vertiefter einzugehen,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG
in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinrei-
chung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzich-
ten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. BVGE
2009/53 S. 771 f.),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung
des zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt
war,
dass er im von seinem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch
vom 15. Oktober 2012 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung und
derjenigen seines Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft rechtfertigen, verständlich dargelegt und dazu Beweismittel
eingereicht hat,
dass das BFM auch unter diesen Gesichtspunkten den rechtserheblichen
Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzli-
chen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im
Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wiederum auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die den Entscheid im vorausgegangenen Asylverfahren als
ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen würden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass hinsichtlich Zumutbarkeit des Vollzugs auf die ausführlichen Erwä-
gungen im Urteil vom 21. Juni 2012 verwiesen werden kann (vgl. S. 8 f.),
zumal weder für die generelle Situation im Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers noch seine individuelle Lage neue Erkenntnisse vorlie-
gen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdefüh-
rers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Rei-
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: