Abtei lung IV
D-5967/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. September 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5967/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie - eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2003 aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 2. Februar 2004 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz einreichte,
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch im Hinblick auf den unbe-
kannten Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. September 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Mai
2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 11. Juni 2008 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein zweites Mal um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2008
im (...) sowie der direkten Anhörung vom 28. August 2008 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Jahre 2004 die Schweiz verlassen und sei in den
Heimatstaat zurückgekehrt,
dass sein Bruder in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2008 in der
Nähe ihres gemeinsamen Arbeitsortes in X._______ Terroristen
beobachtet habe, welche sich in einem in der Nähe gelegenen Haus
aufgehalten hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) diese Beobachtung am 28. August
2008 den Behörden gemeldet habe, worauf diese eine Hausdurchsu-
chung vorgenommen und Waffen beschlagnahmt hätten,
dass sein Bruder am 12. März 2007 von den Terroristen getötet wor-
den sei,
dass sie auf der Leiche einen Drohbrief zurückgelassen hätten, in dem
er von den Terroristen mit dem Tode bedroht worden sei,
dass ihm die irakischen Behörden am 1. oder 2. Mai 2008 empfohlen
hätten, sich vor den Terroristen in Acht zu nehmen, da in den Unterla-
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gen, die sie im Unterschlupf der Terroristen beschlagnahmt hätten,
sein Name verzeichnet gewesen sei,
dass er sich zwei Wochen danach via Türkei in die Schweiz begeben
habe,
dass aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen ein vorgängiger Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien festgestellt wurde,
dass die britischen Behörden dem BFM am 8. August 2008 mitteilten,
sie seien mit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers einver-
standen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August
2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs
sowie zum Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August
2008 seinen irakischen Reisepass, datiert vom 14. Februar 2008, zu
den Akten reichte,
dass am 15. Juli 2008 eine Lingua-Expertise erstellt wurde, welche die
irakische Herkunft des Beschwerdeführers und eine Sozialisation in
der Region Y._______ bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September – eröffnet am 15. Sep-
tember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die briti-
schen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen der Schweiz und
Grossbritannien am 8. August 2008 zugestimmt, weshalb sich dieser
nach Grossbritannnien begeben und dort ein Asylgesuch stellen kön-
ne,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht offensichtlich erfülle,
dass sich der Beschwerdeführer den Resultaten des Daktyloskopiever-
gleichs zufolge am 23. Juli 2004 und am 14. November 2006 entgegen
seinen Vorbringen nicht in X._______, sondern in Grossbritannien
aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August
2008 nicht bereit gewesen sei, seinen Aufenthalt in Grossbritannien
zuzugeben, weshalb seine Glaubwürdigkeit erschüttert sei,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesamts Grossbritannien sei-
nen aus der Flüchtlingskonvention und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkomme, weshalb der Beschwerdeführer nicht damit
zu rechnen habe, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zu-
rückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung
geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorin-
stanz zu neuem Entscheid beantragte, eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren, des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe im
Jahre 2004 die Schweiz verlassen, weil Mitglieder einer Familie, die
ihn verfolgten, in die Schweiz gekommen seien, weshalb er nach
Grossbritannien gereist sei und unter falschem Namen ein Asylgesuch
gestellt habe, zumal er sich vor der Verfolgerfamilie habe verstecken
müssen,
dass seine Vorbringen im ersten Asylverfahren in der Schweiz der
Wahrheit entsprächen,
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dass die britischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und die So-
zialhilfe eingestellt hätten, weshalb er es dort nicht mehr ausgehalten
habe und in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf die Eventualanträge betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass in der Schweiz weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer
enge Beziehungen hat, noch nahe Angehörige leben,
dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der direkten Anhörung
gefragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien spre-
che, mit keinem Wort eine Bezugsperson im obgenannten Sinne er-
wähnte,
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dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2004 und 14. November
2006 nachgewiesenermassen in Grossbritannien aufhielt,
dass der Beschwerdeführer diese Tatsachen in der Beschwerdeschrift
erstmals anerkennt,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe sich im Zeitraum zwischen seinem ersten und zweiten Asyl-
gesuch in Grossbritannien aufgehalten, dies umso mehr, als sich auch
aus der Beschwerdeschrift nichts anderes ergibt,
dass sich die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar prä-
sentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich,
dass die im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entsprechen kann,
weil sich der Beschwerdeführer im entscheidenden Zeitraum in Gross-
britannien und nicht im Heimatstaat aufhielt,
dass der Beschwerdeführer mittlerweile anscheinend ebenfalls zu die-
sem Schluss gekommen ist, legt er doch in der Beschwerde seinem
Asylgesuch nunmehr die Begründung aus dem ersten Asylverfahren
zugrunde,
dass er sich diesbezüglich anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2008
dahingehend äusserte, er habe das Problem mit den Angehörigen sei-
ner ehemaligen Freundin geregelt, indem der anderen Familie eine
Geldsumme von USD 20'000.-- ausbezahlt worden sei,
dass sich seine Familie dem Wunsch der anderen Familie gebeugt
habe und von Y._______ nach X._______l weggezogen sei, weshalb
das Problem gelöst sei, und seine jetzige Ausreise mit jenem Problem
nichts mehr zu tun habe (B1/12 S. 7),
dass demnach keine Rede davon sein kann, der Beschwerdeführer er-
fülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,
dass Grossbritannien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-
Staaten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet wurde,
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dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorlie-
gen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass im Übrigen mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG demnach vorliegend
nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Grossbritannien seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,
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dass weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers nach Grossbritannien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Grossbritannien zu bestätigen ist und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (vorab per Fax)
- (...) (vorab per Fax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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