Abtei lung IV
D-5968/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom
4. September 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5968/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein in der
Ortschaft D._______ geborener und in E._______ wohnhafter
somalischer Staatsangehöriger, seinen Herkunftsstaat am
14. September 2007 auf dem Landweg. Über Somalia, F._______ und
G._______ sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt, wo er am 31. Oktober 2007 im H._______ ein Asylgesuch
einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 12. November 2007 und der
Anhörung durch das BFM am 22. November 2007 wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2007 für den Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewie-
sen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Wechsel in den Kanton J._______, um mit Frau
K._______ und deren L._______ Kindern leben zu können. In Er-
mangelung von gültigen Identitätsdokumenten hätten sie bisher noch
nicht zivilstandsamtlich heiraten können; sie hätten jedoch am
M._______ im N._______ in J._______ das Ehezeugnis abgelegt.
B.b Das BFM unterbreitete am 4. November 2008 dieses Gesuch den
Kantonen J._______ und I._______ zur Stellungnahme.
B.c In seinem Schreiben vom 7. November 2008 erhob das Migrati-
onsamt des Kantons I._______ - das Einverständnis des
Migrationsamtes des Kantons J._______ vorausgesetzt - keine
Einwände gegen einen Kantonswechsel.
B.d Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte der Migrationsdienst
des Kantons J._______ mit, dass im heutigen Zeitpunkt einem
Kantonswechselgesuch nicht zugestimmt werden könne. Sobald der
Beschwerdeführer zivilrechtlich verheiratet sei, würde ein erneutes
Gesuch geprüft.
B.e Mit Schreiben des BFM vom 15. Januar 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass der Migrationsdienst des Kantons
J._______ zum Kantonswechselgesuch eine negative Stellungnahme
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eingereicht habe. Es werde daher seitens des BFM entschieden, dass
der Kanton I._______ Zuweisungskanton bleibe.
B.f Auf schriftliche Nachfrage des Beschwerdeführers vom 15. Januar
2009 zu einem allfälligen Entscheid betreffend sein Kantonswechsel-
gesuch teilte die Vorinstanz diesem am 27. Januar 2009 mit, dass ihm
bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2009 die negative Stellungnah-
me des Migrationsdienstes des Kantons J._______ zur Kenntnis
gebracht worden sei, die Kantone ihre Stellungnahmen direkt dem
Bund weiterleiteten und er also keine Antwort von den Kantonen
erhalten werde.
B.g Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer
durch die mittlerweile beauftragte Rechtsvertretung den Antrag, es sei
ihm der Kantonswechsel in den Kanton J._______ zu bewilligen. Zur
Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Frau
K._______ sei {.....}. Für die gewünschte Heirat fehlten ihnen die
gültigen Papiere. Ein Verfahren zur Feststellung des Personenstandes
und der Identität für Frau K._______ werde eingeleitet, dürfte jedoch
einige Zeit in Anspruch nehmen. Da sie in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebten und er der Vater des noch ungeborenen Kindes
sei, bestehe gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) für ihn der Anspruch, mit seinem Kind und Frau K._______
zusammen zu leben. Da der Anspruch auf Einheit der Familie berührt
sei, habe das BFM den Kantonswechsel zu bewilligen.
B.h Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, dass er während seiner Erstbefragung ausgesagt habe,
bereits seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre mit einer Frau in
Somalia religiös getraut worden zu sein. Er werde daher aufgefordert,
zu gegebener Zeit den Eheschein oder die Geburtsurkunde des Kin-
des, aus dem seine Vaterschaft hervorgehe, dem BFM einzureichen.
B.i Mit Eingabe vom 18. August 2009 teilte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage eines Todesscheines mit, dass seine in Somalia religiös
angetraute Frau O._______ verstorben sei.
B.j Mit Schreiben des BFM vom 31. August 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass der von ihm eingereichte Ausdruck des
Totenscheins der ersten Frau nicht dazu geeignet sei, seine Beziehung
zu der in der Schweiz lebenden Partnerin zu beweisen. Er werde
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daher erneut aufgefordert, zu gegebener Zeit den Eheschein oder die
Geburtsurkunde des Kindes, aus dem seine Vaterschaft hervorgehe,
dem BFM einzureichen.
B.k Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, dass mit dem Totenschein lediglich der Tod seiner ersten Frau
habe dargelegt werden sollen. Ferner sei der gemeinsame Sohn am
P._______ zur Welt gekommen, wobei die Beurkundung in Erman-
gelung von gültigen Papieren noch nicht habe vorgenommen werden
können. Frau K._______ sei - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer
psychischen Probleme - dringend auf seine Unterstützung angewie-
sen. Das Gesuch um Kantonswechsel sei unbürokratisch und rasch zu
bewilligen. Andernfalls werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
ersucht.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 - eröffnet am 7. September
2009 - lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September
2009 sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. In prozessualer Hin-
sicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) -
in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird vorlie-
gend vom Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 8 EMRK erhoben
(vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Vertei-
lung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zu-
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stimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder an-
derer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbe-
griff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausge-
hend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinde-
rung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rah-
men des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unter-
stützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtig-
tes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder
durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement
des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser sei-
ne verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt,
sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21
E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die An-
wesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Per-
son oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis ge-
mäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2
AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.2 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, gemäss
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG verfüge das BFM ei-
nen Kantonswechsel auf Anfrage einer Gesuch stellenden Person bei
Anspruch auf Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung.
Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung
der betreffenden Kantone voraus. In casu sei weder die Einheit der Fa-
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milie im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e AsylV 1 betroffen noch bestehe
eine schwerwiegende Gefährdung. Da sich die Gesuchsteller erst seit
dem Jahre Q._______ kennen würden, könne auch nicht von einem
andauernden eheähnlichen Verhältnis gesprochen werden. Zudem
seien bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen eingereicht
worden, welche die Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen
würden. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf Einheit der Familie
vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Abhängigkeitsverhältnis
könne nicht gesprochen werden, da die beiden Personen sich laut
Aussagen des Beschwerdeführers erst seit dem Jahre Q._______
kennen würden. Es sei weiterhin zu bemerken, dass aus den Akten
nicht hervorgehe, dass die beiden Gesuchsteller die für die
Eheschliessung notwendigen Schritte eingeleitet hätten, obwohl ihnen
schon im Oktober 2008 mitgeteilt worden sei, dass kein Anspruch auf
Einheit der Familie bestehe. Das Kantonswechselgesuch werde daher
abgelehnt.
4.3 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei in I._______ wohnhaft. Seit längerer Zeit
lebe er in einer eheähnlichen Beziehung mit seiner Partnerin, einer
vorläufig aufgenommenen Asylsuchenden mit hängigem
Beschwerdeverfahren, die in R._______ im Kanton J._______
wohnhaft sei. Am P._______ habe diese ihr erstes gemeinsames Kind
geboren. Da es ihm bisher verweigert worden sei, nach R._______
umzuziehen, könne er sich dort offiziell nur besuchsweise aufhalten.
Gleichwohl versuche er, sämtliche Funktionen und Aufgaben eines
Ehegatten und Vaters zu übernehmen. Zusätzlich übernehme er die
Vaterrolle auch für {.....} seiner Partnerin. Da diese an {.....} leide, sei
sie besonders unterstützungsbedürftig. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung würden er und seine Partnerin seit längerer Zeit in einer
gefestigten Beziehung leben. Er übernehme, soweit ihm dies aufgrund
der Kantonszuteilung möglich sei, sämtliche daraus für ihn
erwachsenden Aufgaben und er werde von den Kindern sehr
geschätzt. Schliesslich versuche er, seine Partnerin auch in den
alltäglichen Dingen soweit wie möglich zu entlasten, da diese aufgrund
ihrer {.....} ohne Unterstützung den Alltag kaum bewältigen könne.
4.4 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei Frau
K._______ und deren Kindern respektive dem angeblich
gemeinsamen Kind zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem
vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch
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auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten.
Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den Asylakten kei-
ne Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdefüh-
rer habe nach Aufnahme der Beziehung mit Frau K._______ in der
Schweiz seither in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr und deren
Kindern gelebt. Ohne die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
verkennen, die sich aus der zu beurteilenden aktuellen und für ihn un-
befriedigenden Kantonszuteilung ergeben, stellt die mit Frau
K._______ und deren Kindern seit Ende des Jahres Q._______
unterhaltene Beziehung (vgl. E. 4.3) noch keine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise Lebensgemeinschaft
dar, welche zufolge ihrer Intensität und Dauer nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 433 f. E. )
einen Schutzanspruch schaffen würde. Zudem ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass bis dato in den Akten keine Unterlagen
vorhanden sind, welche die geltend gemachte Vaterschaft des
Beschwerdeführers zum angeführten Kind belegen könnten. Der
Beschwerdeführer und Frau K._______ sowie deren Kinder respektive
das angeblich gemeinsame Kind bilden demnach keine Kernfamilie im
Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 und können daher keinen Anspruch auf
Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise im
Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AslyG geltend machen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem ange-
führten Abhängigkeitsverhältnis von Frau K._______. So macht der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, da sie psychisch stark ange-
schlagen sei, bedürfe diese seiner Unterstützung, indem er sie soweit
als möglich in den alltäglichen Dingen entlaste. Diese Gründe - so
nachvollziehbar sie auch sind - vermögen jedoch nicht dazu zu führen,
dass Frau K._______ zwingend und notwendigerweise auf die physi-
sche Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen ist und dau-
ernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl.
EMARK 2000 Nr. 21 E. S. 201). Auch ergibt sich weder aus dem
in den Asylakten von Frau K._______ befindlichen aktuellsten
ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2009 noch aus den in der Be-
schwerdeschrift gemachten Äusserungen zu ihrem Gesundheitszu-
stand, dass der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers bei ihr
der entscheidende Faktor für ihre Gesundung wäre. Die allgemeine
Betreuung sowie die medizinische Versorgung beziehungsweise eine
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{.....} von Frau K._______ sind in ihrem Aufenthaltskanton
gewährleistet.
4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung
des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sin-
ne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch
vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist.
5.
5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdebe-
gehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es
an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege fehlt.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das S._______ (in Kopie)
- den T._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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