B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5968/2015
Ur t e i l vom 1 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
D-5968/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Kreis C._______, Provinz
D._______, stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2012
auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und weitere, ihm unbe-
kannte Länder sowie F._______ am 26. August 2012 illegal in die Schweiz.
Am 31. August 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein, wo am 12. September 2012 die Be-
fragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 13. September
2012 wurde er in der Folge für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton H._______ zugewiesen.
A.b Durch seinen Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer am 26. Sep-
tember 2012 sowie am 13. November 2012 beim BFM um Akteneinsicht
ersuchen. Mit Verfügung vom 15. November 2012 wies die Vorinstanz das
Gesuch um Akteneinsicht mit dem Verweis auf laufende Untersuchungs-
handlungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. Mit Schreiben vom
9. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht.
In seinem Antwortschreiben vom 5. März 2013 bat das BFM betreffend die
Verfahrensdauer um Geduld und verwies hinsichtlich des Akteneinsichts-
gesuchs auf seine Zwischenverfügung vom 15. November 2012. Mittels
seines Rechtsvertreters bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. März 2013 unter Fristandrohung um Zustellung der Akten, andernfalls
eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. Mit Zwischenverfü-
gung vom 7. März 2013 wies das BFM das Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 5. März 2013 unter Hinweis auf Art. 27 Abs.1 Bst. c
VwVG ab. Gleichzeitig führte es aus, es werde sich bemühen, ihn in Kürze
für eine Anhörung vorzuladen. Es werde nach Abschluss des Untersu-
chungsverfahrens auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. Es wies
darauf hin, dass die gestützt auf Art. 107 Abs. 1 AsylG ergangene Zwi-
schenverfügung nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. März 2013
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1424/2013 vom 26. März
2013 nicht ein.
A.c Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 und 5. April 2013 stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Kantonswechsel. Am 23. April 2013 teilte
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ihm das BFM mit, dass sein Gesuch an die zuständigen Migrationsbehör-
den zur Stellungnahme weitergeleitet werde. Das BFM gewährte dem Be-
schwerdeführer am 2. Mai 2013 zur beabsichtigten Ablehnung seines Ge-
suchs um Kantonswechsel das rechtliche Gehör. Nachdem er sich innert
Frist nicht hatte vernehmen lassen, lehnte die Vorinstanz das Kantons-
wechselgesuch vom 9. Januar 2013 mit Entscheid vom 23. Mai 2013 ab.
A.d Am 17. September 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers
durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er anläss-
lich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen an, er sei im Jugendflügel
der I._______ und auch in deren Nachfolgepartei Partei J._______ seit
dem Jahre (...) aktiv gewesen. Zudem habe er sich im Jahre (...) als Funk-
tionär in der K._______ engagiert. Danach habe er Aufklärungsarbeiten
durchgeführt und bei Jugendlichen um Unterstützung für die Partei gewor-
ben. Er habe an vielen politischen Anlässen teilgenommen. Am (...) sei er
vom (Nennung Gericht) wegen Mitgliedschaft bei der O._______ angeklagt
worden. Er habe sich jedoch nie für die O._______ betätigt. Er sei glaublich
im Jahre (...) in dieser Sache vor Gericht erschienen und von (Nennung
Gericht und Verurteilung) verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er
ungefähr im (...) rekurriert, wobei sein Rekurs noch hängig sei. Seit dem
Zeitpunkt der Anklage im Jahre (...) sei er fünf bis sechs Mal für einige
Stunden respektive für eine Nacht oder etwas länger in Polizeigewahrsam
genommen worden, so meistens nach einem bestimmten Anlass wie bei-
spielsweise nach einer Presseerklärung. Dieses Jahr ([...]) sei er als Mit-
glied des Organisationskomitees für die Newroz-Feier einmal in Gewahr-
sam gewesen. Man habe ihn aufgefordert, die Feier drei Tage später als
geplant durchzuführen. Sodann habe ihn der Polizeikommandant anläss-
lich eines Gewahrsams vor drei Jahren bedroht und ihm mitgeteilt, dass
sein Name mit roter Farbe gekennzeichnet worden sei. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte im Original sowie Kopien seines Familienbüchleins und eines Zivilre-
gisterauszugs zu den Akten.
A.e Mit Eingaben vom 18. September 2013 und 2. Juni 2014 legte der Be-
schwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Zudem erneuerte er im Schreiben vom 18. September 2013 sein Gesuch
um Einsicht in die Verfahrensakten und ersuchte im Schreiben vom 2. Juni
2014 um kurze Information über den Verfahrensstand.
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A.f Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM erneut um Mitteilung bezüglich des aktuellen Verfahrensstandes.
A.g Am 13. April 2015 führte die Vorinstanz über die schweizerische Bot-
schaft in Ankara Abklärungen vor Ort durch. Am 29. Juli 2015 liess die Bot-
schaft dem SEM ihr Abklärungsergebnis zukommen.
A.h Mit Eingabe vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz, ihn bis spätestens zum 14. August 2015 über den aktuellen
Verfahrensstand zu informieren.
A.i Am 11. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den getätigten Abklärungen vor Ort und räumte ihm
Gelegenheit ein, sich bis zum 21. August 2015 zur Anfrage des SEM und
zum entsprechenden Bericht der Botschaft schriftlich zu äussern. Der Be-
schwerdeführer reichte am 14. August 2015 seine Stellungnahme ein und
beantragte, sein Asylgesuch sei vor dem Hintergrund des Abklärungser-
gebnisses der Botschaft gutzuheissen.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte jedoch dessen
Asylbegehren vom 31. August 2012 ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz an, schob aber den Vollzug derselben wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der
Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe die Voraussetzungen
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
Das Asylgesuch werde jedoch abgelehnt, da er wegen verwerflicher Hand-
lungen gemäss Art. 53 AsylG des Asyls unwürdig sei. Der Vollzug der Weg-
weisung erweise sich als unzulässig.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung des SEM sei bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben
und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Übersetzung seiner im Rahmen des Asylverfahrens zum
Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seiner Asylwürdigkeit einge-
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reichten Unterlagen vom Türkischen ins Deutsche, um anschliessende Edi-
tion dieser Übersetzungen zur Einsicht- und Stellungnahme im Rahmen
einer Beschwerdeergänzung, um Beizug der Akten aus den analogen Asyl-
verfahren L._______ (N_______) und M._______ (N_______) und an-
schliessende Zustellung zur Einsicht und Stellungnahme, um Einräumung
eines Replikrechts im Falle einer Stellungnahme beziehungsweise Be-
schwerdeantwort, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Beschwerde legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Er forderte ihn auf, für die Einsicht in die Akten der Asyl-
verfahren N_______ und N_______ bis zum 3. November 2015 eine Voll-
macht (Ermächtigung) von L._______ und M._______ einzuholen und in-
nert gleicher Frist den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen, wobei
bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen
Weise weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 legte der Beschwerdeführer eine Voll-
macht von M._______ zur Einsicht in das Asyldossier N_______ ins Recht
und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Vollmacht von L._______ zur
Einsicht in dessen Asyldossier N_______ nicht habe erhältlich gemacht
werden können. Sodann beantragte er, es seien die Akten im Verfahren
von M._______ (N_______) beizuziehen und seinem Rechtsvertreter zur
Einsicht- und Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung zu-
kommen zu lassen, und es seien die Akten des Asyldossiers N_______
von L._______ beizuziehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 wurde festgehalten, es
sei den in der Eingabe vom 3. November 2015 gestellten Verfahrensanträ-
gen stattzugeben und es seien die Akten der Asyldossiers von L._______
(N_______) und M._______ (N_______) beizuziehen. Sodann wurde dem
Gesuch um Einsicht in die Akten des Asyldossiers von M._______
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(N_______) entsprochen und dem Beschwerdeführer Kopien der im Ver-
fügungstext erwähnten Akten dieses Dossiers zugestellt. Gleichzeitig
wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27. November 2015 eine
Stellungnahme einzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf der Grund-
lage der Akten entschieden werde. Ferner wurden mangels Nachweises
der Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 30. November 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer –
unter Beilage (Nennung Beweismittel) – um Wiedererwägung der abge-
lehnten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die
Gutheissung seines Gesuchs und die Beigabe seines Rechtsvertreter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
H.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 hob der Instruktionsrichter die Zif-
fern 3 bis 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 13. November
2015 wiedererwägungsweise auf, hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Er-
lass des Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amt-
lichen Rechtsbeistand in der Person seines Advokaten Dr. iur. Andreas
Noll.
I.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 legte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ins Recht. Darin führte er unter anderem aus, er sei mit
dem gleichen Urteil ([...]) wie M._______ bestraft worden, wobei in den er-
haltenen Kopien nur diejenigen Teile des Urteils übersetzt worden seien,
die für M._______ von Belang seien. In Ermangelung einer Übersetzung
der für ihn relevanten Passagen dieses Urteils müsse er sich in seiner Stel-
lungnahme auf diejenigen Stellen des Urteils stützen, welche sowohl für
M._______ als auch für ihn gelten würden, wobei diesbezüglich auf seine
in der Beschwerdeschrift unter den Ziffern 2.1 und 2.2 gestellten Verfah-
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rensanträge – in denen er um Übersetzung seiner im Rahmen des Asylver-
fahrens eingereichten Unterlagen vom Türkischen ins Deutsche sowie um
Zustellung der deutschen Übersetzungen zur Einsicht- und Stellungnahme
beziehungsweise Beschwerdeergänzung ersucht hatte – zu verweisen sei.
J.
In seiner Verfügung vom 5. Januar 2016 hielt der Instruktionsrichter fest,
aus den Akten sei ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit Eingabe an das BFM vom 2. Juni 2014 Gerichtsunterlagen
nachgereicht habe, wobei diese mit Ausnahme des (Nennung Unterlagen)
ins Deutsche übersetzt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in der Folge eine Übersetzung des (Nennung Verhandlungsprotokoll)
und eine ergänzende Übersetzung derjenigen Passagen des (Nennung Ur-
teil), welche den Beschwerdeführer betreffen würden und nicht bereits in
der ihm mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 edierten Überset-
zung desselben Dokumentes (aus dem Asyldossier von M._______
[N_______] stammend) enthalten seien, anfertigen lassen. Dem Be-
schwerdeführer wurden sodann Kopien der erwähnten zwei Übersetzun-
gen zugestellt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum
20. Januar 2016 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, wobei bei
ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
K.
In seinem Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
um Mitteilung, wer beziehungsweise welche Institution die ihm zugestellte
Übersetzung vorgenommen habe.
L.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, sein Begehren um Offenlegung der Person respektive
der Institution, welche für die Übersetzung verantwortlich zeichne, sei in
sehr allgemeiner Form gestellt worden, und forderte ihn hinsichtlich der
durchzuführenden Interessenabwägung auf, sein Begehren bis zum
22. Januar 2016 einlässlicher zu begründen.
M.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer – nach
einmalig gewährter Fristerstreckung – eine ergänzende Begründung zur
Offenlegung der übersetzenden Person beziehungsweise Institution ein.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die übersetzten Texte
seien zwecks Überprüfung der Richtigkeit dem Dolmetscher N._______
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vorgelegt worden, der Übersetzungsfehler bei teilweise essentiellen Text-
passagen festgestellt habe.
N.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Name und
Werdegang der übersetzenden Person, soweit vorliegend relevant, sowie
die Institution, für welche diese Person tätig ist, offengelegt. Gleichzeitig
wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. März 2016 eine ergän-
zende Stellungnahme einzureichen.
O.
Am 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.
Gleichzeitig beantragte er, es seien die am 12. Februar 2016 eingereichten
ergänzenden Ausführungen von N._______ zu den übersetzten Passagen
des (Nennung Urteil) als Entscheidgrundlage beizuziehen. Eventualiter
seien die ergänzenden Ausführungen von N._______ der übersetzenden
Person vorzulegen und um Stellungnahme zu bitten. In der Folge sei ihm
erneut die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme zu gewähren.
P.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
VwVG ersucht, bis zum 7. April 2016 eine Vernehmlassung – unter Beilage
der gesamten Akten und der beigezogenen Dossiers N_______ und
N_______ – einzureichen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich am
Ergebnis der eingereichten Botschaftsabklärung und an seinen Erwägun-
gen fest.
R.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Verfahrensstand, worauf ihm das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 22. September 2016 antwortete.
S.
In seinem Schreiben vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
um Mitteilung, bis wann mit dem Eintreffen des Urteils gerechnet werden
könne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Vernehmlassung des SEM vom 6. April 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellung-
nahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des
Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungs-
gericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer allfälligen Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird dem Beschwerdefüh-
rer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen des Asyls unwürdig sind, sie die innere oder die äussere Si-
cherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder gegen sie eine
Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 53 AsylG).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, gemäss ihren zu den Vorbringen des Beschwer-
deführers eingeleiteten Nachforschungen sei er mit (Nennung Urteil) we-
gen (Nennung strafbares Verhalten) zu einer Haftstrafe von (Nennung
Strafmass) verurteilt worden. Das Urteil sei von (...) des Kassationshofes
am (...) bestätigt worden und sei rechtskräftig. Aufgrund dessen sei am (...)
ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Zudem
sei am (Nennung Gericht) gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen (Nen-
nung Vorwurf) hängig und es bestehe im Rahmen dieses Verfahrens ein
Festnahmebeschluss gegen ihn. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen
Gehör habe er die eingeholten Nachforschungsergebnisse nicht bestritten.
Es sei bekannt, dass die Organisationen, für welche der Beschwerdeführer
angegeben habe, aktiv zu sein, auch mit Gewalt und terroristischen Aktivi-
täten vorgehen und dabei zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehmen wür-
den. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich ein
Asylausschluss allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer solchen Or-
ganisation nicht rechtfertigen. Indes hätten die Nachforschungen des BFM
ergeben, dass er (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht habe. Daher stehe
fest, dass er mit seinem selbst gewählten Engagement für die genannten
Organisationen deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe, wodurch er
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Seite 11
einen individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vorgehen ge-
leistet und somit eine diesbezügliche individuelle Verantwortlichkeit über-
nommen habe. In Berücksichtigung der Umstände des Falles rechtfertige
es sich somit, von einem individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerf-
lichen Vorgehen auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlun-
gen im Sinne von Art. 53 AsylG übersteige. Aufgrund einer Abwägung
sämtlicher Umstände sei ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des
Asylausschlusses auszugehen, zumal er als vorläufig aufgenommener
Flüchtling in der Schweiz bleiben könne.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, er habe bereits mit Schreiben vom 2. Juni
2014 darauf hingewiesen, dass M._______, der zusammen mit ihm für den
genau gleichen angeblichen Sachverhalt wegen der genau gleichen De-
likte zur genau gleichen Strafe von (...) verurteilt worden sei, ebenfalls in
der Schweiz Asyl beantragt und auch erhalten habe. Dasselbe gelte für den
mitverurteilten L._______, dessen Asylgesuch mittlerweile ebenfalls positiv
entschieden worden sei. Grundlage des angefochtenen Asylentscheides
bilde das Urteil vom (...). Aus den vorhandenen gerichtlichen Unterlagen –
soweit diese übersetzt vorliegen würden – gehe nicht hervor, aufgrund wel-
cher Straftatbestände er verurteilt worden sei. Einzig aus dem Schreiben
seines türkischen Verteidigers vom (...) sei ersichtlich, dass er wegen (Nen-
nung Vorwürfe) verurteilt worden sein solle. Erst aus dem Botschaftsbericht
vom 29. Juli 2015 sei zu ersehen, dass er wegen (Nennung strafbares Ver-
halten) verurteilt worden sei. Welche Beweise gegen ihn vorliegen sollen,
lasse sich dem Botschaftsbericht aber nicht entnehmen. Demgegenüber
habe er bereits im Schreiben vom 2. Juni 2014 betont, dass er die ihm
vorgeworfenen Taten, zu welchen er verurteilt worden sei, nicht begangen
habe. Auch anlässlich der bislang einzigen inhaltlichen Befragung am (...)
habe er angeführt, nicht für die O._______ tätig gewesen zu sein, sondern
sich bei der I._______, der J._______ und der K._______ eingesetzt zu
haben. Er habe sich stets nur mit friedlichen Mitteln politisch engagiert. Lei-
der würden solche politischen Prozesse – wie sie auch ihm gemacht wor-
den seien – in der Türkei immer wieder vorkommen, was sich durch öffent-
lich zugängliche Quellen und die eingereichten Unterlagen problemlos do-
kumentieren lasse. Vor diesem Hintergrund bleibe der Vorwurf, er habe
(Nennung Vorwurf) geworfen, mehr als zweifelhaft. Plausibler sei hinge-
gen, dass er wegen seiner seit dem Jahre (...) bestehenden politischen
Aktivitäten für die I._______, die J._______ und die K._______ – zuletzt in
C._______ als Funktionär der K._______ im Jahre (...) – aus rein politi-
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Seite 12
schen Motiven verurteilt worden sei. Er könne sich des Eindrucks nicht er-
wehren, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Asylverweigerungs-
grund nur vorgeschoben sei, um einen Familiennachzug seiner Ehefrau
und der (...) Kinder zu verhindern. In den analogen Asylfällen von
M._______ und L._______ seien lediglich bei M._______ dessen Frau und
ein Kind nachzuziehen gewesen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen
an der südosttürkischen Landesgrenze sei er in grösster Sorge um seine
dort lebenden Familienangehörigen. In Anbetracht dessen erscheine es
sowohl ein klares Gebot des Rechts als auch der Menschlichkeit, ihm nicht
nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch Asyl zuzuerkennen, um auch
seiner Familie die Flucht in die Schweiz zu ermöglichen.
Sodann rügte der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des for-
mellen Rechts durch die Vorinstanz. So habe das SEM den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da er sich vor Erlass der Verfügung nicht zu de-
ren Inhalt, namentlich zum Vorwurf der Asylunwürdigkeit habe äussern
können. Ebenfalls habe die Vorinstanz sein Vorbringen, es seien die ana-
logen Fälle M._______ und L._______ – denen jeweils Asyl gewährt wor-
den sei – mitzuberücksichtigen, nicht behandelt. Ferner seien die von ihm
eingereichten Unterlagen entgegen der Untersuchungsmaxime nicht ins
Deutsche übersetzt worden. In Ermangelung einer behördlichen Aufforde-
rung und eigener finanzieller Mittel habe er dies nicht selber tun können
respektive müssen, was keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle.
Vor diesem Hintergrund könne ihm nur in rechtsgenüglicher Weise Gehör
verschafft werden, wenn die von ihm eingereichten Dokumente vom Türki-
schen ins Deutsche übersetzt würden. Ebenfalls einen Verstoss gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör würden die jeweils mit Zwischenverfügun-
gen abgelehnten Gesuche um Einsichtnahme in die Akten darstellen. Ein
weiterer Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht sei darin zu erblicken,
dass in den abweisenden Zwischenverfügungen die Einsichtnahme in die
Verfahrensakten nach Abschluss der Untersuchung, mithin vor Erlass des
Entscheides, in Aussicht gestellt worden sei. Darüber sei die Vorinstanz
entgegen der eigenen Ankündigung hinweggegangen und habe gleich den
hier angefochtenen Asylentscheid erlassen. Den erwähnten Gehörsverlet-
zungen sei zudem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts immanent. Das SEM habe seinen Asylent-
scheid einzig auf die Botschaftsauskunft vom 29. Juli 2015 abgestellt, wel-
che aber nur bestätige, dass seine Verurteilung auf zwei Tatbeständen be-
ruhe. In keiner Weise habe sich dieser Bericht aber zur Frage geäussert,
ob sich seine Verurteilung auf eine entsprechende Sachlage stützen lasse.
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Seite 13
Da insbesondere auch das Urteil vom (...) bislang nicht ins Deutsche über-
setzt worden sei, lasse sich nicht abschätzen, ob der Vorwurf des (Nen-
nung Vorwurf) in irgendeiner Weise überhaupt Substanz besitze. Zu Recht
sei die Vorinstanz in den analogen Fällen von M._______ und L._______
von einem rein politisch motivierten Vorwurf ausgegangen. Es sei auch in
seinem Fall davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen (Nennung
Vorwurf) keinerlei Entsprechung in der Realität finde. Vielmehr würden sich
seine Angaben, sich stets nur mit friedlichen Mitteln politisch engagiert zu
haben, als glaubhaft darstellen. Es stehe in keiner Weise fest, dass er die
gewaltbereiten Flügel der Organisationen, in denen er aktiv gewesen sei,
unterstützt haben solle. Deshalb sei durch die gegenteilige Annahme und
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er sich aufgrund der konkreten
Umstände des Falles als asylunwürdig erweise, die Schwelle zur Unange-
messenheit klarerweise überschritten worden. Aufgrund dessen, dass die
Vorinstanz die von ihm eingereichte umfassende Dokumentation unüber-
setzt gelassen und folglich ignoriert habe, sei sie bezüglich der Annahme
der Asylunwürdigkeit auch in Willkür verfallen. Das SEM wäre gemäss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet gewesen, im Einzelfall zu
prüfen, ob beispielsweise die konkrete Straftat, die Schwere des Verschul-
dens oder die Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens die Sanktion
eines Asylausschlusses gerechtfertigt hätten, was vorliegend jedoch unter-
lassen worden sei. Aufgrund dessen, dass ihm nur die vorläufige Aufnahme
und nicht Asyl gewährt worden sei, sei es ihm während mindestens dreier
Jahre nicht möglich, seine Ehefrau und die (...) Kinder nachzuziehen.
Dadurch werde ihnen das Recht auf familiäres Zusammenleben verun-
möglicht, was eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV sowie von Art. 8 EMRK
darstelle. Schliesslich sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden.
Obschon er für den genau gleichen angeblichen Sachverhalt wegen der
genau gleichen Delikte zur genau gleichen Strafe von (...) verurteilt worden
sei wie die beiden mitverurteilten M._______ und L._______, denen die
Vorinstanz in der Schweiz längst Asyl gewährt habe, sei ihm wegen angeb-
licher Asylunwürdigkeit das Asyl verweigert worden. Aufgrund dessen,
dass Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, habe
die Vorinstanz in casu klarerweise gegen seinen Anspruch auf rechtsglei-
che Behandlung gemäss Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Da das
SEM die Asylunwürdigkeit nur unter Verstoss gegen das rechtliche Gehör
sowie in grober Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einzig und
allein mit der Botschaftsauskunft vom 29. Juli 2015 begründen könne, liege
der wahre Grund für die Unterscheidung zwischen seinem Fall und denje-
D-5968/2015
Seite 14
nigen von M._______ und L._______ in der grösseren Anzahl Familienan-
gehöriger, die im Falle der Asylgewährung nachgezogen werden könnten.
Offensichtlich habe man nicht unerhebliche Kosten für das dann für ihn
zuständige Gemeinwesen verhindern wollen. Eine solche unsachliche Un-
terscheidung stelle eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und
Art. 14 EMRK dar und erscheine überdies als willkürlich.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 führte die Vorinstanz ergän-
zend an, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, zwei an-
deren türkischen Staatsangehörigen, die gleiche Delikte wie er selber be-
gangen hätten, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dazu sei festzu-
halten, dass jedes Asylgesuch individuell geprüft und gewürdigt werde, und
der Beschwerdeführer aus dem Ausgang von Asylverfahren anderer Per-
sonen grundsätzlich nichts für oder gegen sich ableiten könne. Es werde
daher an den bisherigen Erwägungen und am Ergebnis der Abklärungen
vor Ort vollumfänglich festgehalten.
4.
4.1 Aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist an erster Stelle
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt hat.
Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungs-
mässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es schützt keinen bestimmten,
gegenständlich fassbaren Lebensbereich, sondern durchzieht vielmehr die
gesamte Rechtsordnung. Dabei sind rechtsetzende und rechtsanwen-
dende Behörden gleichermassen verpflichtet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/UL-
RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 23 Rz. 3 f.). Eine rechtsetzende Behörde verletzt die Rechtsgleich-
heit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist
oder im Gegenteil rechtliche Unterscheidungen unterlässt, die sich auf-
grund der zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 5). Die Rechtsgleichheit als
Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden
Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund
rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass zwei
Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssen, wenn
sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das Gleichbe-
handlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbeständlich rele-
vanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia 193 E. 2b
S. 196). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine Verletzung des Gebots
D-5968/2015
Seite 15
der rechtsgleichen Rechtsanwendung allerdings nur dann vor, wenn die
ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von der gleichen Behörde
ausgeht. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung kann namentlich
durch die Änderung einer gefestigten Behördenpraxis oder durch die Ver-
weigerung einer vom Gesetz abweichenden Gleichbehandlung verletzt
werden (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 12 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Gebots der
rechtsgleichen Rechtanwendung damit, dass er im selben Urteil für den
genau gleichen Sachverhalt wegen der exakt gleichen Delikte zur genau
gleichen Strafe von (...) verurteilt worden sei wie die beiden mitverurteilten
M._______ und L._______, denen die Vorinstanz – im Gegensatz zu ihm
– in der Schweiz Asyl gewährt habe. Ihm sei jedoch wegen angeblicher
Asylunwürdigkeit das Asyl verweigert worden.
4.3 Aus den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Mitangeklagten
M._______ und L._______ mit (Nennung Urteil) jeweils wegen (Nennung
strafbares Verhalten) zu einer Haftstrafe von insgesamt (Nennung Straf-
mass) verurteilt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers und von
M._______ wurde dieses Urteil von (...) des Kassationshofes am (...) je-
weils bestätigt und ist rechtskräftig.
Im Falle von L._______ ist anzuführen, dass dieser gemäss dessen
Asylakten (N_______) noch vor Ausfällung des oben erwähnten Urteils am
(...) in die Schweiz flüchtete. Im Rahmen seiner Asylbegründung wies er
unter anderem darauf hin, dass er am (...) auf dem Weg zur Arbeit von der
Polizei angehalten und festgenommen worden sei. (...) Tage später sei er
in Untersuchungshaft gekommen, aus welcher er erst am (...) entlassen
worden sei. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei aber weiter-
gelaufen und sei immer noch hängig (vgl. act. A2/11 S. 5). Laut seinen Aus-
sagen habe er sich für die P._______ und später die I._______ engagiert,
wobei er (Nennung Funktion) der I._______ gewesen sei. Er sei zu Unrecht
beschuldigt worden, Mitglied der O._______ zu sein und (Nennung Vor-
wurf) verübt zu haben. Er sei nach der Freilassung von der Polizei behelligt
und beschattet worden. In seiner Abwesenheit sei am (...) zu Hause eine
Razzia durchgeführt worden und er werde gesucht. Das Verfahren sei noch
nicht abgeschlossen und er müsse damit rechnen, vom (Nennung Gericht)
wegen Mitgliedschaft bei der O._______ zu einer langen Freiheitsstrafe
verurteilt zu werden. Aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen ist er-
sichtlich, dass sowohl L._______ als auch der Beschwerdeführer und
D-5968/2015
Seite 16
M._______ am (...) vor dem (Nennung Gericht) angeklagt und beschuldigt
wurden, Mitglieder der (...) O._______ zu sein und sich an Demonstratio-
nen und Aktionen, so insbesondere an (Nennung Aktion) beteiligt zu ha-
ben. Zudem ist es nach einem Vergleich der im erwähnten Urteil aufgeführ-
ten und der im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien
von L._______ als erwiesen anzusehen, dass es sich bei dem im Urteil
vom (...) aufgeführten L._______ tatsächlich um die gleiche Person han-
delt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, L._______ erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Den Akten seien keine Aus-
schlussgründe (Art. 52 – 54 AsylG) zu entnehmen. Es gebe keine Hinweise
dafür, dass er aus anderen als den geltend gemachten Gründen Furcht vor
einer Verfolgung durch die türkischen Behörden hätte. In der Folge wurde
L._______ mit Entscheid des BFM vom (...) Asyl gewährt.
Aus dem Asyldossier von M._______ (N_______) ist zu ersehen, dass die-
ser am (...) in die Schweiz gelangte – nachdem er zunächst am (...) bei der
schweizerischen Vertretung in Ankara um Asyl in der Schweiz ersucht
hatte, dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 6. März 2012 abgelehnt
und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt worden war – und im Ver-
laufe seines Verfahrens diverse gerichtliche Unterlagen, so insbesondere
(Auflistung Beweismittel) ins Recht legte. Eigenen Angaben zufolge sei
M._______ sowohl für die P._______ als auch die
I._______ im Jugendflügel aktiv gewesen und habe (Nennung Funktion
und Aktivitäten) beteiligt. Diese Parteien seien gemäss M._______ von den
türkischen Behörden immer mit der O._______ in Verbindung gebracht
worden, weshalb es dem türkischen Staat leicht falle, jemanden als Akti-
visten der O._______ zu beschuldigen, wenn er sich für die legalen Par-
teien einsetze (vgl. act. B17/11 S. 2 f.). Aufgrund der gesamten Aktenlage
gelangte das BFM zum Schluss, dass in dem gegen M._______ eröffneten
Strafverfahren insbesondere vor dem Hintergrund des Strafmasses von et-
was mehr als (...) ein Polit-Malus zum Tragen komme, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sodann würden ausreichend belegte Hin-
weise fehlen, die eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertigen würden.
4.4 Im Vergleich zu den oben erwähnten zwei Verfahren hat das SEM nun
in seinem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer – dies im Gegen-
satz zu den Verfahren von M._______ und L._______ – im Resultat ohne
nähere Begründung und damit ohne sachlich nachvollziehbaren Grund
eine rechtliche Unterscheidung dahingehend getroffen, dass die von den
türkischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen Vorwürfe rechtens seien,
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Seite 17
mithin auch die im Urteil angeführte Mitgliedschaft zur O._______ tatsäch-
lich bestehe und auch erwiesen sei, dass er sich in Mittäterschaft des (Nen-
nung strafbare Handlung) schuldig gemacht habe, weshalb er als asylun-
würdig erachtet werden müsse. Die Formulierungen in der angefochtenen
Verfügung bleiben denn auch miss- und teilweise unverständlich: So führte
die Vorinstanz an, es sei bekannt, "dass die Organisationen, für welche der
Beschwerdeführer angegeben habe, aktiv zu sein, verwerflicherweise auch
mit Gewalt und terroristischen Aktivitäten vorgehen und dabei zahlreiche
Menschenopfer in Kauf nehmen. Gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund einer Mitglied-
schaft bei einer solchen Organisation nicht rechtfertigen. Indes haben die
Nachforschungen des SEM ergeben, dass Sie (Anmerkung BVGer: d.h.
der Beschwerdeführer) sich (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht haben."
Daher stehe fest, dass er mit seinem selbst gewählten Engagement für "die
genannten Organisationen" deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe
(vgl. act. 35/9 S. 3). Zum einen gab der Beschwerdeführer – wie auch
L._______ und M._______ in ihren Asylverfahren respektive M._______
im Strafverfahren – stets an, sich nie für die O._______ engagiert zu haben
oder deren Mitglied zu sein (vgl. act. A5/14 S. 10), was auch aus Seite 11
des begründeten Urteils (...) hervorgeht. Zum anderen wurde er laut den
eingereichten türkischen Gerichtsakten auch nicht wegen seiner Tätigkeit
für die P._______, I._______ oder die K._______ in irgendeiner Weise be-
langt beziehungsweise angeklagt, weshalb die Formulierung im angefoch-
tenen Entscheid, wonach die Organisationen, für welche er angegeben
habe, aktiv zu sein, verwerflicherweise auch mit Gewalt und terroristischen
Aktivitäten vorgehen würden und zahlreiche Menschenopfer in Kauf neh-
men würden, in dieser Form nicht zutreffen kann. Wäre dem tatsächlich so
gewesen, so hätte er seitens der türkischen Behörden mit einem diesbe-
züglichen Verfahren rechnen müssen. Im Übrigen waren den Akten zufolge
auch L._______ und M._______ beide in der P._______ und der I._______
tätig, ohne dass ihnen aus dieser Tätigkeit unmittelbare Probleme seitens
der türkischen Behörden erwachsen wären. Sodann erachtete die Vor-
instanz die Beweislage im türkischen Strafverfahren gegen M._______ in
auffallender Weise als problematisch bis unzureichend, so insbesondere
die Mitgliedschaft bei O._______ und die angebliche Beteiligung an (Nen-
nung Aktion). Mit keinem Wort wird hingegen angeführt, weshalb eine sol-
che Einschätzung im Falle des Beschwerdeführers nicht getroffen werden
könne, obwohl sich die Beweislage gegen den Beschwerdeführer aufgrund
der Formulierungen im Urteil (...) nicht anders präsentiert als im Fall von
M._______ Diesbezüglich fällt vielmehr auf, dass die gleichen Zeugen so-
wohl M._______ als auch den Beschwerdeführer belastet haben sollen, für
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Seite 18
die O._______ zu arbeiten. Weshalb sich die Glaubwürdigkeit dieser Zeu-
gen im Fall von M._______ nun anders darstellen soll als im Fall des Be-
schwerdeführers, ist weder einsichtig noch nachvollziehbar. Angesichts der
diesbezüglichen Erwägung des SEM geht es offenbar ohne Weiteres von
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur O._______ und dessen Tä-
tigkeit für dieselbe aus. Gleiches gilt auch für den weiteren Vorwurf bezüg-
lich der angeblichen Beteiligung an einem (Nennung strafbare Handlung).
Diesbezüglich hält das urteilende (...) Gericht auf Seite 33 f. seines Urteils
(...) zudem selber fest, dass auf den Videoaufnahmen der Sicherheitska-
mera der (Nennung Institution) die Täter nicht zu erkennen gewesen seien
respektive nicht hätten identifiziert werden können. Sodann wird auf Seite
64 des erwähnten Urteils festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich
gemäss Zeugenaussagen am Tatort aufgehalten. Weitere Ausführungen
zu irgendeiner Handlung des Beschwerdeführers fehlen beziehungsweise
ergeben sich nicht aus dem Urteilstext. Obwohl er sich somit lediglich am
Ort der Tat aufhielt, offenbar keine Hinweise oder Aussagen auf eine hel-
fende oder anstiftende Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen und die
Beweislage demnach als äusserst dünn bezeichnet werden muss,
schliesst das (...) Gericht (...) ohne Weiteres auf seine Mittäterschaft beim
Anschlag. Das SEM übernimmt in seinen Erwägungen diese Schlussfolge-
rung unbesehen und führt an, eigene Nachforschungen hätten ergeben,
dass sich der Beschwerdeführer des (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht
habe, was auf eine Unterstützung des gewaltbereiten Flügels der Organi-
sationen schliessen lasse. Auch hier fehlt eine individuelle Auseinanderset-
zung mit der Frage, inwiefern sich die vorliegende Sachlage zu derjenigen
im Verfahren von M._______ oder auch von L._______ in tatbeständlich
relevanter Weise unterscheiden soll. Die Vorinstanz äusserte sich überdies
auch im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels nicht konkret zu
den Gründen, die zur rechtlich unterschiedlichen Behandlung der in Frage
stehenden Verfahren geführt hätten, sondern begnügte sich mit dem Hin-
weis, es werde jedes Asylgesuch individuell geprüft und gewürdigt und der
Beschwerdeführer könne aus dem Ausgang von Asylverfahren anderer
Personen grundsätzlich nichts für oder gegen sich ableiten.
4.5 Das SEM hat somit zusammenfassend trotz Übereinstimmung von tat-
beständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhalts-
elementen mit den Verfahren von M._______ und L._______ den vorlie-
genden Sachverhalt ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich be-
handelt und diese Unterscheidung in der angefochtenen Verfügung nicht
nachvollziehbar aufgezeigt. Das stellt eine Verletzung der Rechtsgleichheit
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Seite 19
dar, zumal die ungleiche Behandlung dieser als gleichartig zu qualifizieren-
den Verhältnisse von der gleichen Behörde ausgegangen ist.
4.6 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re-
formatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei
Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.191). Sind mit an-
dern Worten die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und erweist sich
eine Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, entscheidet das Ge-
richt in der Regel in der Sache selbst, statt sie zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, dies selbst dann, wenn bloss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids beantragt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O. Rz. 3.191).
4.7 Vorliegend sind diese Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben zu er-
achten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher
Umstände davon ausgeht, dass nicht nur die Verurteilung von M._______
– wie dies die Vorinstanz in dessen Verfahren festhielt –, sondern auch der
im gleichen Urteil ergangene Schuldspruch für den Beschwerdeführer mit
einem Polit-Malus behaftet gewesen sein muss. Unter diesen Umständen
liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die eine Anwendung von Art. 53
AsylG rechtfertigen würden. Daher ist auf die weiteren Rügen in der Be-
schwerdeschrift – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – nicht
weiter einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen und die Ziffern 2–7 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrich-
ters vom 20. November 2015 wurde unter anderem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ohnehin wiedererwägungsweise gutgeheissen.
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Seite 20
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Verfügung vom 20. No-
vember 2015 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf insge-
samt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit
als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–7 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 20. August
2015 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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