B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5968/2017
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (…).
D-5968/2017
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
9. Juli 2017 und gelangte am 24. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Au-
gust 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der
Anhörung vom 22. August 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, D._______, Jaffna Distrikt, wo er die Schule
bis und mit zehnte Klasse besucht und später gearbeitet habe. Von 2008
bis 2012 habe er die Apotheke eines Cousins in E._______ geführt, an-
schliessend habe er zusammen mit seinem Vater in der eigenen Landwirt-
schaft in Jaffna gearbeitet. Er sei seit 2012 Anhänger der Partei Tamil Na-
tional Alliance (TNA) gewesen und habe diese im Wahlkampf unterstützt,
indem er Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und über die Propaganda-
Meetings der Partei informiert habe. Aus diesem Grund sei er einige Male
telefonisch bedroht und zweimal in seiner Abwesenheit zu Hause von mas-
kierten Unbekannten gesucht worden, die singhalesisch gesprochen und
seiner Mutter gedroht hätten, ihn zu töten. Aus Angst, dass dies negative
Konsequenzen für ihn haben könnte, sei er der TNA nie beigetreten. Im
Jahr 2015 sei der Mann seiner Cousine, F._______, ermordet worden,
nachdem er – ebenfalls aufgrund seiner Unterstützung für die TNA – tele-
fonische Drohungen der gleichen Art wie der Beschwerdeführer erhalten
habe. Dieser habe die Drohungen nie bei der Polizei angezeigt, da diese
nicht neutral sei und möglicherweise nicht auf seiner Seite stehen würde.
Er habe aber am 2. Dezember 2016 beim Roten Kreuz Anzeige gemacht.
Am Abend des 4. Juni 2017 sei er mit einem Freund, G._______, unter-
wegs gewesen, als Unbekannte in einem schwarzen Van nach ihnen geru-
fen hätten. Als sie zu ihnen gegangen seien, hätten diese Leute seinen
Freund in den Van geworfen, woraufhin er davongerannt sei. Kurze Zeit
später sei der Freund am gleichen Ort tot aufgefunden worden. Nach die-
sem Vorfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause bleiben kön-
nen, da er zu grosse Angst gehabt habe. Er sei daraufhin aus Angst nach
E._______ gegangen und habe sich dort versteckt gehalten und schliess-
lich seine Ausreise organisiert. Er habe sich kurz vor seiner Ausreise in
Colombo einen Pass ausstellen lassen und sei legal ausgereist.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017 – eröffnet am 21. September 2017
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Okto-
ber 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Verfah-
rens an die Vorinstanz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung der (…)
ORS vom 16. Oktober 2017 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfah-
rens fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Bestä-
tigungsschreiben vom 16. Oktober 2017 eines Abgeordneten aus Jaffna,
zwei Todesscheine mit Übersetzung betreffend G._______ und F._______
sowie eine Fotografie mit Überschrift zum Todestag von G._______, eben-
falls mit Übersetzung, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
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möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flücht-
lingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemach-
ten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist
nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig
oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem
Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
bei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems
muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, Über-
griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, von Unbekannten aufgrund seiner
Unterstützungstätigkeiten für die TNA telefonisch bedroht und von Maskier-
ten zu Hause gesucht worden zu sein. Er habe jedoch nie Anzeige bei der
Polizei erstattet, da er vermutet habe, diese würde nicht neutral sein oder
sogar auf der Seite dieser Unbekannten stehen. Bei diesen Vorbringen
handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, welche in den Zuständig-
keitsbereich der sri-lankischen Polizei und Justiz falle. Diese seien heutzu-
tage bei Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzwillig und, soweit es
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in ihrer Macht stehe, schutzfähig. Zwar sei verständlich, dass der Be-
schwerdeführer als Tamile gegenüber der Polizei ein gewisses Misstrauen
hege, jedoch gebe es keine Hinweise dafür, dass die Polizei in Jaffna bei
einer Anzeige durch ihn nichts zur Identifizierung der Anrufer beziehungs-
weise zu seinem Schutz unternommen hätte. Indem er keine Anzeige er-
stattet habe, habe er den heimatlichen Behörden gar keine Möglichkeit ge-
geben, sich für ihn einzusetzen, weshalb er sich nicht auf den fehlenden
Schutzwillen des Staates berufen könne. Ferner gebe es keine Hinweise
dafür, dass die Polizei ihn bei einer Rückkehr nicht beschützen würde, falls
dies einmal nötig wäre. Mitglieder – und somit auch Sympathisanten – von
Oppositionsparteien würden unter der neuen Regierung nicht verfolgt. Dies
gelte namentlich auch für die im Parlament vertretene TNA, welche die
stärkste tamilische Partei bilde. Die Rolle der TNA gegenüber der Regie-
rung gelte als konstruktiv, den Reformprozess unterstützend. Somit seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Daran würden
auch allfällige Bestätigungsschreiben, sei es vom Roten Kreuz oder von
anderer Stelle, etwa der TNA, nichts ändern. Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzuweisen sei.
4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen, er sei einmal von der sri-lankischen Geheimpolizei festgenom-
men und über Waffenbesitz und Verwandte, die für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gekämpft hätten, befragt sowie gefoltert worden. Er
habe mit seinem Cousin (recte: Mann seiner Cousine), F._______, Antire-
gierungsdemonstrationen organisiert. Dieser sei mehrere Male von der sri-
lankischen Geheimpolizei verwarnt und mit anonymen Anrufen bedroht
worden. In Haft habe man ihn unter anderem auch nach dem Beschwer-
deführer gefragt. Am 25. April 2015 sei F._______ von Unbekannten ent-
führt und ermordet worden. Auch sein Freund, G._______, sei nach dem
Beschwerdeführer gefragt worden, wobei er erzählt habe, dass die Ge-
heimpolizisten Fotos von ihm besessen hätten. Als G._______ am 4. Juni
2017 festgenommen worden sei, sei er weggerannt. Sein Freund sei gefol-
tert und geschlagen worden und später im Spital verstorben. Daraufhin sei
er nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Aus Angst,
ebenfalls getötet zu werden, habe er sich entschieden, Sri Lanka zu ver-
lassen. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der
LTTE gewesen und von der sri-lankischen Armee gesucht worden. Mit der
Zeit habe er unter Verfolgungswahn gelitten und es sei ihm gesundheitlich
immer schlechter gegangen. Sein Vater habe ihn informiert, dass die Poli-
zei gegen ihn eine Klage eingereicht habe. Die entsprechenden Unterlagen
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werde er so bald als möglich nachreichen. Es sei somit überwiegend wahr-
scheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – als ehemaliges LTTE-
Mitglied und kritischer Berichterstatter – ernsthaften Nachteilen durch die
Behandlung der sri-lankischen Behörden ausgesetzt wäre.
4.3 Anlässlich der Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, der Be-
schwerdeführer habe in seiner Beschwerde verschiedene neue Vorbringen
geltend gemacht, die er davor nie erwähnt habe (z. B. Festnahme, Befra-
gung und Folterung durch Geheimpolizei, Mitgliedschaft LTTE). Diese
müssten als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingestuft werden, zu-
mal sie auch teilweise mit den Schilderungen in der Anhörung und der BzP
in Widerspruch stehen würden. Auch sei aus den Akten nichts über die an-
geblichen gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Sollte er tatsächlich ge-
sundheitliche Probleme haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, diese
mit einem Arztbericht zu belegen.
4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer die beiden Todes-
scheine betreffend den Mann seiner Cousine und seinen Freund, eine Fo-
tografie zum Erinnerungstag des Todes seines Freundes sowie eine Be-
stätigung eines Abgeordneten der TNA, mit welcher dargelegt wird, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Probleme mit der sri-lankischen
Armee bekommen würde, ein.
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorflucht-
gründe vorliegen.
5.2 Diese Frage ist zu verneinen. Bei den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, von Unbekannten telefonisch bedroht und zu Hause aufgesucht wor-
den zu sein, handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Die diesbe-
züglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind überzeu-
gend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese verwiesen wer-
den. Das SEM ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, wonach
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der sri-lanki-
sche Staat gilt als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, zumindest in
der Region Jaffna, aus welcher der Beschwerdeführer stammt. Mitglieder
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– und somit auch Sympathisanten – von Oppositionsparteien, insbeson-
dere der TNA, welche die stärkste tamilische Partei bildet und im Parlament
vertreten ist, werden unter der neuen Regierung nicht verfolgt. Der Be-
schwerdeführer hat sich zudem lediglich niederschwellig für die TNA enga-
giert (Hilfeleistungen an Propagandaveranstaltungen) und ist kein expo-
niertes Mitglied dieser Partei. All dies spricht gegen eine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung.
5.3 Die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind unabhängig da-
von, ob sie glaubhaft sind, nicht asylrelevant, weshalb das SEM sein Asyl-
gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Eine Neubeurteilung der
Asylgründe ist somit nicht erforderlich und das entsprechende Begehren
des Beschwerdeführers abzulehnen.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. So wird der Tod des Mannes der
Cousine sowie des Freundes des Beschwerdeführers nicht angezweifelt.
Betreffend das Schreiben des Abgeordneten H._______ ist festzuhalten,
dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches nur ei-
nen sehr geringen Beweiswert aufweist.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
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laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1
und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
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Seite 10
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
6.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Der Beschwerdeführer, ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stammt aus D._______,
Jaffna Distrikt, hat sich aber während mehrerer Jahre im Vanni-Gebiet auf-
gehalten. Sein Heimatland hat er vor knapp zwei Jahren verlassen und hielt
sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Pra-
xis nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
nem letzten Wohnsitz im Vanni-Gebiet und seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen. Betreffend die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers
für die TNA kann festgehalten werden, dass diese nicht zu einem Risi-
koprofil führen, zumal die TNA eine legale Partei ist, welche sich gegen den
Separatismus und für ein «vereintes und ungeteiltes» Sri Lanka einsetzt
(vgl. International Crisis Group, Sri Lanka: Jumpstarting the Reform Pro-
cess, vom 18.05.2016). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm
aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für diese Partei unterstellt
würde, den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. In seiner Rechtsmit-
teleingabe machte der Beschwerdeführer sodann erstmals geltend, er sei
von der sri-lankischen Geheimpolizei festgehalten und gefoltert worden,
sowie, er sei Mitglied der LTTE gewesen und die Polizei habe gegen ihn
eine Klage eingereicht. Ferner enthält die Beschwerde Ausführungen über
kritische Berichterstattung durch den Beschwerdeführer. Bei letzterem Vor-
bringen muss, mangels weiterer Ausführungen oder früheren Geltendma-
chens, davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Versehen
beziehungsweise einen fälschlicherweise in die Beschwerdeschrift gerate-
nen Absatz handelt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
zumal diesbezüglich auch auf Replikstufe nichts weiter ausgeführt wurde.
Die Vorbringen der LTTE-Mitgliedschaft, Verhaftung und Folter sowie ge-
sundheitliche Probleme sind sodann – wie bereits vom SEM anlässlich der
Vernehmlassung festgehalten – als nachgeschoben und damit unglaubhaft
zu beurteilen. So bleiben diese Vorbringen auf Beschwerdeebene gänzlich
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Seite 11
unbelegt und es erfolgte keine Erklärung für das verspätete Geltendma-
chen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus-
drücklich geltend machte, nie in Haft gewesen zu sein, nie Probleme mit
der Polizei oder Behörden in Sri Lanka gehabt zu haben und nie politisch
aktiv gewesen zu sein. Auch anlässlich der Anhörung erwähnte er besagte
Vorbringen mit keinem Wort. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, weitere Risikofaktoren glaubhaft zu machen, die in
einer Gesamtschau eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
6.4 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Der Beschwerdeführer er-
füllt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin – wie vom SEM
zu Recht festgestellt – nicht.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
D-5968/2017
Seite 13
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
national/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-
ld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspo-
litischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016
aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung be-
züglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und
kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender
Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe
sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt.
Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich
der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer
oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vo-
rübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer
Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.3.3 Die Vorinstanz führte betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs aus, der
Beschwerdeführer stamme aus D._______, Jaffna Distrikt, Nordprovinz,
und habe eigenen Angaben zufolge von 2008 bis 2012 sowie von Juli 2016
bis Mai 2017 in E._______, Nordprovinz, gewohnt und gearbeitet. Er ver-
füge über Familienangehörige in D._______ und über weitere Verwandte
in der Umgebung, in Jaffna Town sowie im Vanni-Gebiet. Somit verfüge er
im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit familieneigener
Landwirtschaft und einer gesicherten Wohnsituation. Bei ihm handle es
sich um einen jungen gesunden Mann mit guter Schuldbildung und mehr-
jähriger Berufserfahrung als Geschäftsführer, so dass er auch in einem an-
deren Berufszweig als der Landwirtschaft eine Anstellung und ein Auskom-
men finden könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise
sich somit als zumutbar.
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8.3.4 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer verfügt
über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Jaffna, ins-
besondere D._______, sowie über Berufserfahrung. Ausserdem ist er ge-
sund. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und es ihm gelingen wird, sich
wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ein Auskommen zu finden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich aus den
vorstehenden Erwägungen jedoch ergibt, dass die Beschwerde nicht aus-
sichtslos war und er seine Mittellosigkeit durch Einreichen einer Fürsorge-
bestätigung belegt hat, sind – in Gutheissung des sinngemässen Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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