Abtei lung IV
D-5969/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5969/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im Februar 2005 auf dem Landweg in Richtung (...), wo er
sich während etwa einer Woche aufhielt. Danach folgten Aufenthalte
(...) von wo er (...) im April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte. Am 12. April 2006 suchte er im
Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Am 25. April 2006 fand dort die
erste Befragung statt. Am 22. Mai 2006 wurde er durch das
Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara schiitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in (...). Ab
Frühjahr 1997 habe er sich zusammen mit seiner Familie im Iran
aufgehalten. Mit Ausnahme von zwei Brüdern seien im Dezember
2003 während des Erdbebens von (...) alle Familienangehörigen
umgekommen. Im Herbst 2004 sei er nach Afghanistan zu seiner
Schwester in (...) zurückgekehrt. Eines Tages habe er im Basar einen
Freund namens H.A. getroffen. Dieser habe ihn dazu überredet, den
christlichen Glauben zu propagieren. Zu viert hätten der
Beschwerdeführer und drei Kollegen damit begonnen, die heilige
Schrift zu verteilen. Die Regierungsbehörden hätten jedoch davon
erfahren, die Gruppe festgenommen und diese in einem Gefängnis in
(...) inhaftiert. An der Decke der Zelle habe sich ein Fenster befunden.
Im Februar 2005 sei es dem Beschwerdeführer und einem Kollegen
gelungen, dieses Fenster aufzubrechen und aus dem Gefängnis zu
fliehen. In der Folge habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
aus Angst vor einer erneuten Festnahme verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2006 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien Aussagen des Beschwerdefüh-
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rers, wonach er auf der Strasse Bibeln verteilt habe und eines Tages
von einer alten Dame, welche ihn zum Tee eingeladen habe, verraten
worden sei, stereotyp und realitätsfremd. Auch die Schilderungen der
polizeilichen Festnahme, der Inhaftierung im Gefängnis von (...) und
der Flucht durch das Fenster der Zelle seien in jeglicher Hinsicht
unsubstanziiert und realitätsfremd. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer
jung und bei guter Gesundheit. Zudem habe er bis zur Ausreise in ei-
nem in der relativ sicheren Provinz (...) gelegenen Dorf gelebt, wo
noch Familienangehörige wohnhaft seien. Zudem spreche er neben
seiner Muttersprache auch Dari und verfüge über Kenntnisse in der
Textilwirtschaft und Arbeitserfahrung im Iran. Somit sei davon auszu-
gehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch ausser-
halb seines Heimatdorfes und seiner Herkunftsregion ein wirtschaftli-
ches Auskommen sichern könnte.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 (Datum des Poststempels) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung be-
treffend die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug aufzuheben,
die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig ein-
gereichte Fürsorgebestätigung der Verzicht auf einen Kostenvorschuss
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, seit dem Sturz des
Taliban-Regimes bemühe sich die tatkräftig von der internationalen
Staatengemeinschaft unterstützte Übergangsregierung in Afghanistan
um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Aber die Re-
gierung sei noch nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung
zu gewährleisten, weil weder ein landesweit funktionierender staatli-
cher Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem beste-
he. Neben dem Sicherheitsaspekt stelle sich auch die humanitäre
Lage des Landes besorgniserregend dar. Zudem würden die Hazara
weiterhin diskriminiert und es komme nach wie vor zu gewaltsamen
Übergriffen, was auch durch eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bestätigt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan
könnte der Beschwerdeführer nie in Sicherheit leben. Die Rückkehrpo-
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litik des BFM werde der prekären Situation in Afghanistan nicht ge-
recht. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und
wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen.
Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort
machten klar, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht
nachhaltig stabilisiert habe, mithin eine erzwungene Rückkehr von
Flüchtlingen aus Europa zum heutigen Zeitpunkt verfrüht sei und den
Aufbauprozess gefährden würde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2006 wurde auf einen Kostenvor-
schuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur
gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung
des BFM vom 9. Juni 2006, soweit die Frage des Asyls und die Flücht-
lingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch
die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen
sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem
1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnah-
me im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraus-
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setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Ge-
setzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort
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in der Provinz (...) liegt, welche Einschätzung im Übrigen auch durch
eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene sprach- und länder-
spezifische Herkunftsanalyse bestätigt wurde (vgl. A 12/5). Im Weite-
ren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10
und 2006 Nr. 9 in casu auch heute noch herangezogen werden. Der
Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesag-
ten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten
Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter
strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach
als unzumutbar qualifiziert werden.
4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann
nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine
gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
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Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. Juni 2006 sind aufzuheben
und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufi-
gen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestän-
de entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbe-
gehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Ausla-
gen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigun-
gen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht
und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das
Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen las-
sen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet wer-
den, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig
abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
9. Juni 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl.
Ausgaben und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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