Abtei lung IV
D-5969/2008
D-8420/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
D-5969/2008,
B._______, Geburtsdatum unbekannt,
D-8420/2008, Kolumbien,
c/o schweizerische Botschaft in Bogota, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5969/2008
D-8420/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (A._______, Personalausweis Nr. [...];
B._______, Personalausweis Nr. [...]) ersuchten mit an die schweizeri-
sche Botschaft in Bogota gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2007
(Eingang Botschaft: 15. Februar 2007) um Gewährung von Asyl. Im in
spanischer Sprache gehaltenen und von beiden unterzeichneten
Schreiben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, sie seien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität)
von Jugendlichen attackiert worden. Sie seien auch von ihren Familien
diskriminiert worden. Die kolumbianischen Behörden seien via E-Mails
um Hilfe gebeten worden. Diese hätten aber nicht reagiert.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies die schweizerische Bot-
schaft in Bogota das Asylgesuch dem BFM (Eingang BFM: 28. Februar
2007). Unter anderem merkte sie an, dass im Zusammenhang mit die-
sem Gesuch den Beschwerdeführenden kein Fragebogen zugestellt
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies das BFM das Einreisebewilli -
gungs- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Ent -
scheid auf eine fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch private
Dritte aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Vorhandensein einer
staatlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, insbe-
sondere Polizeiapparat sowie Rechts- und Justizsystem; keine gesetz-
lichen Bestimmungen hinsichtlich eines Verbots der Homosexualität;
Recht für Homosexuelle, eine Form von registrierter Partnerschaft ein-
zugehen; Zumutbarkeit der persönlichen Anzeigeerstattung bei den ko-
lumbianischen Behörden gegen die erwähnten Übergriffe Dritter; in-
nerstaatliche Fluchtalternative). Im Übrigen könne das Asylgesuch
auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden (keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz; Zumutbarkeit um Aufnahmebemühungen u.a. in ei-
nem der Nachbarstaaten [Brasilien, Ecuador, Panama und Peru], die
Vertragsparteien des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] als auch des Zusatzproto-
kolls vom 31. Januar 1967 seien; grössere Bezugsnähe zu diesen
Staaten aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen). Vor
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diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden durch Vermittlung
der schweizerischen Botschaft in Bogota eröffnet.
C.
Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in
Bogota dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. September
2008) eine Kopie des Rekurses der Beschwerdeführenden vom
16. Mai 2007 betreffend den negativen Asylentscheid vom 29. März
2007. Im Überweisungsschreiben wurde ferner ausgeführt, der Ent-
scheid des BFM sei seitens der Botschaft am 16. April 2007 versandt
worden. Der Rekurs sei am 16. Mai 2007 eingetroffen. Im Dossier be-
finde sich lediglich eine Kopie der Beschwerde; leider wisse man nicht
was mit dem Original passiert sei. Gemäss BFM sei keine Beschwerde
erfasst worden.
Die in spanischer Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführen-
den vom 16. Mai 2007 wurde in der Folge als Beschwerde entgegen-
genommen und von Amtes wegen übersetzt; ebenfalls wurde eine
Übersetzung des schriftlichen Asylgesuchs vom 14. Februar 2007 ver-
anlasst. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 11. Mai 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsge-
richt das Original der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2007 und die da-
mit eingereichten Beweismittel (... [allesamt in Kopie]).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die Beschwerde-
führenden unter Fristansetzung aufgefordert, ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse darzutun, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weder
ergänzende Rechtsschriften hinsichtlich des von ihnen eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens eingereicht noch sich jemals nach dem Verfah-
rensstand in ihrer Angelegenheit erkundigt hätten. Gleichzeitig wurde
ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer allfälligen Be-
schwerdeergänzung zwischenzeitliche für das Beschwerdeverfahren
entscheidwesentliche Vorkommnisse darzulegen. Für den Fall der Un-
terlassung wurde festgehalten, dass von einem Wegfall des Rechts-
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schutzinteresses auszugehen und das Verfahren als gegenstandslos
abzuschreiben wäre.
F.
Am 13. Juli 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Bogota
dem Bundesverwaltungsgericht die einzig von A._______ unterzeich-
nete Eingabe vom 22. Juli 2010 (recte: 22. Juni 2010). Nebst Wieder-
holungen des festgestellten Sachverhalts in allgemeiner Form geht
aus ihr unter anderem auch hervor, dass er (A._______) nunmehr mit
einem anderen Lebenspartner (C._______, Personalausweis Nr. [...])
zusammenlebt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis
erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf-
grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweige-
rung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der besonde-
ren Umstände (vgl. oben Sachverhalt Bst. C und D.) wurde die in spa-
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nischer Sprache verfasste Beschwerdeeingabe wie auch die übrigen in
derselben Sprache eingereichten Rechtsschriften von Amtes wegen
ins Deutsche übersetzt. Mithin kann ohne weiteres über das vorliegen-
de Verfahren befunden werden.
1.4 Die Beschwerde ist – abgesehen vom vorgenannten sprachlichen
Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden
sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das schriftliche Asylgesuch sowie die Beschwerde wurden jeweils
von beiden im Rubrum genannten Beschwerdeführenden unterzeich-
net. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Sachlage (vgl. Bst. E und
F hiervor) ist in Bezug auf B._______, Geburtsdatum unbekannt, Ko-
lumbien, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen
und die Beschwerde hinsichtlich seiner Person als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass
C._______ (siehe oben Bst. F.) von der hier angefochtenen Verfügung
des BFM vom 29. März 2007 nicht berührt ist und ihm daher im vor lie-
genden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt.
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
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unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom
14. Februar 2007 befragt, noch wurde er mittels eines individualisier-
ten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufge-
fordert (vgl. Bst. A hiervor).
Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesu-
ches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2007,
aus welcher sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in
Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom
Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatli-
chen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche
Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierun-
gen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach
den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sachverhaltsermitt-
lung Genüge getan.
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4.2.2 Nach der oben stehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM indessen einerseits dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden
negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung
vom 29. März 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müs-
sen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen wür-
de (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
4.2.3 Es ist festzuhalten, dass die Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwal tungs-
gericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes
im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden
Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung
im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom
27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes in-
dessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist auf-
grund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör
zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen
Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen
ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Na-
mentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Ent-
scheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor
Ergehen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getrof-
fen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu hei-
len (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der
Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Per-
son in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraus-
setzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt auf-
grund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger
Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsu-
chenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit of-
fenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
4.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne weiteres er-
füllt; die Verfügung des BFM datiert vom 29. März 2007, mithin einem
Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche
Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt –
als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer nebst
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der Beschwerdeeingabe im Rahmen einer Beschwerdeergänzung (vgl.
Bst. D und E hiervor) Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführ-
lich darzulegen, wobei von der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung
einzig A._______ Gebrauch machte. Bei dieser Sachlage ist von einer
Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller
Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
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fügung zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden respekti-
ve der (verbleibende) Beschwerdeführer hätte in seinem Gesuch keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Wei-
teren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwer-
deführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador und Peru Vertragsparteien sowohl
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967.
Diese Länder verfügen über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfah-
ren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an
das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK. Für die praktische
Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach
Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere
tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern –
namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem be-
trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. In
Bezug auf den vorliegenden Fall ist sodann ergänzend anzufügen,
dass namentlich Brasilien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen be-
züglich der Gleichbehandlung von Homosexuellen im internationalen
Vergleich als besonders fortschrittlich gilt. Insgesamt ergeben sich so-
dann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem
noch an der Beschwerde festhaltenden Beschwerdeführer
(A._______; vgl. auch E. 1.4) praktisch unmöglich oder objektiv unzu-
mutbar, sich in einen der oben erwähnten Nachbarstaat zu begeben
(vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies um-
so mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit han-
delt, die aufgrund seiner besonders exponierten Stellung auch bei ei-
ner Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin
verfolgt zu werden.
6.2 Festzuhalten ist sodann, dass in Kolumbien – wie die Vorinstanz
zu Recht festhielt – homosexuelle Handlungen legal sind. Gestützt auf
vorstehende Erwägungen kann sodann letztlich offen bleiben, ob sich
der Beschwerdeführer den geltend gemachten Benachteiligungen in-
folge seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte.
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6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten namentlich über keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Auf die übrigen Vorbrin-
gen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung braucht daher
nicht mehr eingegangen zu werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist (vgl. E. 1.4 hiervor).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten (Ur-
teil bezüglich Abweisung sowie Abschreibungsentscheid infolge Ge-
genstandslosigkeit der Beschwerde) an sich den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf B._______ (D-8420/2008) als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf A._______ (D-5969/2008) abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Bogota (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Bogota (Ref. Nr. ...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils respektive Abschreibungsentscheids an
die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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