B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5969/2011
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N_______.
D-5969/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______; Nordpro-
vinz) stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben
zufolge am 28. August 2010 auf dem Luftweg und gelangte über
D._______, E._______ – wo er (...) Monate geblieben sei – und weitere,
ihm unbekannte Länder am 19. Januar 2011 illegal in die Schweiz, wo er
am 20. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 24. Januar 2011
durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer am 7. Feb-
ruar 2011 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfü-
gung vom 8. Februar 2011 wurde er für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe
als (...) gearbeitet und sei Mitglied des Jugendvereins der (...) Kirche in
B._______ gewesen. Am (...) beziehungsweise am (...) habe er im Auf-
trag von H._______, eines bei der Verwaltung der Kirche tätigen Freun-
des, der auch im Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gestanden habe, zusammen mit zwei weiteren Freunden namens
I._______ und J._______ Schachteln von der (...) zur Kirche transportiert.
Dort seien diese Schachteln dann aufbewahrt worden. Im (...) hätten ihm
seine beiden Freunde mitgeteilt, dass der Priester der Kirche in den be-
sagten Schachteln Waffen entdeckt und diesen Fund sowie den Namen
von H._______ der sri-lankischen Armee gemeldet habe. In der Folge sei
H._______ von Soldaten verhaftet worden und sie hätten seither keine
Kenntnis mehr über dessen weiteres Schicksal. Er selber habe mit seinen
zwei anderen Kollegen über diesen Vorfall gesprochen, ohne jedoch
deswegen Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. In der Folge habe
er jeweils von seinem Vater erfahren, dass einerseits I._______ am (...)
und andererseits J._______ im (...) umgebracht worden seien. Die nähe-
ren Umstände dieser Bluttaten seien ihm aber nicht bekannt und er wisse
auch nicht, wer seine beiden Kollegen getötet habe. Im (...) oder (...) sei
er – wie ihm seine Mutter zugetragen habe – von Unbekannten zu Hause
gesucht worden, weshalb er in der Folge nur noch bei einem Nachbarn
übernachtet habe. Bis im Frühling des Jahres (...) sei er noch vier weitere
Male von Unbekannten – die jeweils in einem weissen Van vorgefahren
seien – zu Hause gesucht worden, weshalb er sich schliesslich aus Angst
vor einer behördlichen Festnahme zur Ausreise aus seiner Heimat ent-
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schlossen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 30. September
2011 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit
nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
30. Oktober 2011 (Poststempel: 31. Oktober 2011) beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. November 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Aussagen des Beschwerdeführers zur
geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Zivilpersonen ver-
möchten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten. So habe er
sich hinsichtlich des Datums des geschilderten Waffentransports sowie
der Daten der fünfmaligen Suche nach seiner Person widersprochen und
diesen Umstand auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht. Auffällig
sei in diesem Zusammenhang auch, dass er in beiden Befragungen von
der Heimsuchung von Seiten unbekannter Personen in einem weissen
Van spreche. Doch wo er in der Erstbefragung diesbezüglich dezidiert
den (...) erwähne und dazu erkläre, dass ihm anlässlich dieser Heimsu-
chung sein Pass weggenommen worden sei, hebe er während der Zweit-
anhörung den (...) als jenen Tag heraus, an dem er von zivilen Personen
in einem weissen Van zuhause gesucht worden sein soll. Auch wider-
spreche sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kenntnis des Inhalts
der transportierten Schachteln, zumal er im Rahmen der Erstbefragung
den Inhalt derselben nicht gekannt haben wolle, um bei der direkten An-
hörung anzugeben, während des Transports zwar nicht danach gefragt,
aber dennoch gewusst zu haben, dass sich Waffen in den Schachteln be-
funden hätten, und es sei ihm die Illegalität der Aktion bewusst gewesen.
Auf der Grundlage seiner widersprüchlichen Angaben gelinge es ihm
auch nicht, die von ihm geschilderten Ereignisse, namentlich die Tötung
seiner beiden Freunde I._______ und J._______ sowie die behördlichen
Verfolgungsmassnahmen, überzeugend darzulegen. So sei zum einen
nicht verständlich, dass er und seine Freunde I._______ und J._______
nach der Festnahme des gemeinsamen Freundes H._______ keinerlei
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Schutzmassnahmen getroffen hätten. Zum andern mute es seltsam an,
dass er zur Ermordung seiner beiden Freunde I._______ und J._______
keine Einzelheiten zu nennen vermöge. Er gebe dazu an, von deren Tod
jeweils von seinem Vater erfahren zu haben und die näheren Umstände
ihrer Ermordung nicht zu kennen. Aus Angst habe er nichts unternommen
beziehungsweise keine Erkundigungen eingezogen. Sein diesbezügli-
ches Desinteresse beziehungsweise seine Untätigkeit könne angesichts
dessen, dass er zwischen der Ermordung seiner beiden Freunde und
seiner eigenen Gefährdungssituation einen Kausalzusammenhang herzu-
leiten versuche, nicht nachvollzogen werden.
Sodann erscheine es angesichts der angeführten behördlichen Suche
nach seiner Person zudem unplausibel, dass er gemäss seinen Aussa-
gen nur zuhause, nicht jedoch im Jugendvereinslokal in der Kirche oder
an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sein soll. Zusammenfassend
müssten die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Gefährdungssituation als widersprüchlich und unlogisch und damit als
unglaubhaft beurteilt werden. Es gelinge ihm nicht, dem von ihm vorge-
brachten Ausreisegrund die nötige Stringenz und Plausibilität zu verlei-
hen.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen fest, bezüglich der vorinstanzlichen Vorhalte, zu den Da-
ten der Waffentransporte und der wiederholten Suche durch Angehörige
der sri-lankischen Armee nach seiner Person widersprüchlich ausgesagt
zu haben, seien in der Befragung in der Tat der (...) und anlässlich der
Anhörung der (...) als Datum des Waffentransportes aufgeführt. Auch sei-
en die aufgelisteten Daten, an denen er von der sri-lankischen Armee zu
Hause gesucht worden sei, im Protokoll des EVZ teilweise anders fest-
gehalten als im Protokoll der Anhörung. Das Datum des (...) sei richtig. Er
erinnere sich nicht mehr daran, anlässlich der Befragung die Daten ge-
nannt zu haben. Er wisse auch nicht, was geschehen sei, aber es komme
ihm so vor, als hätte der Dolmetscher die Daten einfach erfunden. Bezüg-
lich seiner Kenntnisnahme von den Waffentransporten sei es so, dass er
im Moment des Transportes nicht gewusst habe, dass sich in den Kisten
Waffen befunden hätten, er habe dies jedoch später erfahren. Zudem sei
die Feststellung des BFM, wonach er nach der Ermordung seiner Freun-
de keine Schutzmassnahmen gegen eine Verfolgung getroffen habe, un-
zutreffend. So habe er sich versteckt, seine Arbeit niedergelegt und seit
dem (...) nicht mehr zu Hause übernachtet. Auch wenn gewisse Unge-
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reimtheiten bestehen bleiben würden, seien seine Aussagen insgesamt
glaubhaft.
Ferner würde er bei einer Rückkehr in Sri Lanka inhaftiert, obwohl er kei-
ne Straftat begangen habe. Die sri-lankische Regierung inhaftiere tamili-
sche Staatsangehörige schon bei geringem Verdacht und marginalem
Kontakt mit den LTTE. Zur Zeit würden noch Tausende vermisst, welche
die Regierung habe inhaftieren lassen. Nicht einmal das Internationale
Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe Zugang zu den Haftzentren.
Zudem existierten keine unabhängigen Verfahren. Er müsse zudem mit
einer langen Haftstrafe rechnen. Die geltend gemachte Verfolgung sei
daher asylrelevant und stelle eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
dar.
4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwer-
deführer weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen – kein solches
Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
vor, hinsichtlich des Waffentransports sei das Datum des (...) richtig und
er könne sich nicht mehr daran erinnern, anlässlich der Befragung dies-
bezüglich Daten genannt zu haben. Überdies wisse er nicht, wie das ge-
schehen sei, es komme ihm aber so vor, als hätte der Dolmetscher die
Daten einfach erfunden. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu
überzeugen. So bestätigte der Beschwerdeführer einerseits sowohl am
Schluss der Befragung als auch der direkten Anhörung die Wahrheit und
Korrektheit seiner Aussagen – nach der Rückübersetzung in seiner Mut-
tersprache tamilisch – durch seine Unterschrift und bejahte andererseits,
dass er die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden habe (vgl.
Akten BFM act. A4/11 S. 9 und A8/9 S. 1 und 7). In grundsätzlicher Hin-
sicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hin-
sichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der
Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behör-
den geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im EVZ oder der direk-
ten Anhörung zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme bezie-
hungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könn-
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te, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und da-
nach jeweils durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und
vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind,
ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist,
Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie
Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hin-
weise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungspro-
tokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden
Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch
und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkei-
ten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während der
Befragungen angegeben sind. Weiter kommt dem Protokoll des EVZ an-
gesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus-
sagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche spä-
ter als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumin-
dest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der
Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jeweils zu mehreren, als
wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen seiner Asylbegrün-
dung gänzlich unterschiedliche Angaben machte – so hinsichtlich des
Zeitpunkts des Waffentransports und der Daten, wann er gesucht worden
sein soll – durfte die Vorinstanz die erwähnten Widersprüche zu Recht
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen.
Weiter bringt er zu den vorinstanzlichen Vorhalten zur fehlenden Glaub-
haftigkeit vor, er habe im Moment des Transportes nicht gewusst, dass
sich in den Kisten Waffen befunden hätten; er habe dies erst später erfah-
ren. Dieser Einwand vermag jedoch angesichts des in diesem Punkt ein-
deutigen Protokollwortlauts nicht zu überzeugen, zumal er explizit aus-
führte, er habe gewusst, dass die ganze Aktion illegal gewesen sei (vgl.
act. A8/9 S. 3). Überdies ist der weitere Einwand, wonach er nach der
Ermordung seiner Freunde sehr wohl Schutzmassnahmen gegen eine
Verfolgung getroffen habe, zumal er sich versteckt, seine Arbeit niederge-
legt und seit dem (...) nicht mehr zu Hause übernachtet habe, als nicht
stichhaltig zu erachten, da er eigenen Angabe zufolge erst ab (...) bei ei-
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nem Nachbarn übernachtet habe und von dort aus – wenn auch diskret –
noch bis (...) zur Arbeit gegangen sei (vgl. act. A8/9 S. 5). Eine tatsächlich
verfolgte Person hätte sich jedoch nicht über Monate ausgerechnet bei
einem Nachbarn, wo Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss relativ rasch
nach Verdächtigen suchen, falls diese nicht zuhause angetroffen werden,
aufgehalten und sich noch weitere (...) Monate nach der Tötung des zwei-
ten Kollegen an den Arbeitsplatz begeben, wo das Risiko, entdeckt zu
werden, ebenfalls als sehr hoch eingestuft werden muss. In diesem Zu-
sammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es als unglaub-
haft zu erachten ist, wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausfüh-
rungen nur zuhause, nicht jedoch auch im Jugendvereinslokal der Kirche
oder ebenso am Arbeitsplatz gesucht worden sein soll. Im Übrigen haben
Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brau-
chen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet wer-
den, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt über-
einstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorin-
stanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass der Beschwerde-
führer versucht, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren,
der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei
den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereig-
nisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben.
4.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen sind daher
insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen zu entkräften.
4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einer nach
Beendigung der Kriegshandlungen mit Verfolgung bedrohten Risikogrup-
pe angehört. Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdefüh-
rers gemäss dem oben in Ziffer 4. erwähnten BVGE 2011/24 ist vorweg
zu erwähnen, dass das erwähnte Urteil diverse Personenkreise definiert,
die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach
Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des
Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten bezie-
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hungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich an-
gezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem
laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Um-
ständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ih-
nen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt wer-
den. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht
generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrach-
tet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen,
Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Bei allen
Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungs-
handlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein fi-
nanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt
bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.5).
4.4 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden
Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser be-
ruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ih-
nen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-
Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen
rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er
würde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrge-
nommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles
Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernst-
haften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen,
die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben
erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch po-
tenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kein
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Seite 11
Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen
Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde
oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst
nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit mi-
litanten tamilischen Rebellenorganisationen und konnte eine – selbst un-
beabsichtigte – Unterstützung der LTTE respektive eines deren Sympa-
thisanten oder eines deren Mitglieds nicht glaubhaft machen (vgl. act.
A4/11 S. 5 ff., act. A8/9 S. 2 ff. sowie obige Ziffern 4.1 bis 4.3). Bei dieser
Sachlage und angesichts des Umstandes, dass die im Anschluss an die
Entdeckung der Waffen durch den Priester im (...) geltend gemachte Su-
che nach seiner Person als unglaubhaft zu qualifizieren ist, ist auszu-
schliessen, dass er aufgrund dieses Zwischenfalls ins Visier der sri-
lankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtiger
Terrorist registriert wurde.
Zudem war den Sicherheitskräften respektive den Leuten in Zivil die Ad-
resse und der ständige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensicht-
lich bekannt, zumal diese während eines Jahres wiederholt an dessen
Wohnort erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Die sri-
lankischen Behörden beziehungsweise die Zivilpersonen hätten sich des
Beschwerdeführers demnach problemlos – insbesondere auch zu einem
beliebigen anderen Zeitpunkt – bemächtigen können, wäre er tatsächlich
ernsthaft in deren Visier gestanden. An dieser Sichtweise ändert auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit (...) nur noch bei einem
Nachbarn übernachtet haben soll. Überdies lassen die Umstände der
Ausreise ebenfalls ernsthafte Zweifel aufkommen, dass er das Augen-
merk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen
haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agen-
ten beschafften Reisepass, der sein Foto – jedoch einen anderen Namen
– enthalten habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von
Colombo unbehelligt ausgereist (vgl. act. A4/11, S. 8). Diesbezüglich ist
anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens,
wann sein ordentlich im Jahre (...) erhaltener Pass durch Unbekannte im
Rahmen einer Suche nach seiner Person beschlagnahmt worden sei, in
einen gewichtigen Widerspruch verstrickte (vgl. act. A4/11, S. 4, A8/9
S. 5), so dass der geltend gemachte Verlust dieses Reisepasses und die
Verwendung eines weiteren Passes für die Ausreise mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als unzutreffend und deshalb als unglaubhaft erachtet
werden müssen.
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Seite 12
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenla-
ge und in Würdigung aller Umstände nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von para-
militärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise
in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit knapp zwei
Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreich-
te, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Es
ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun ver-
mochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es
sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen
noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern
vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt wer-
den, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren,
für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, je-
doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könn-
te, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege-
benenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
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Seite 14
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1 bis 4.3). Da der Beschwerdeführer
nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat-
land drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
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6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2011 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungs-
kontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr
gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
B._______, Distrikt C._______, wo seine Eltern und seine Geschwister
lebten. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat somit als zumutbar, da die vor Ort herrschende Sicherheits-
lage nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche. Zudem sprächen
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesun-
den jungen Mann, der in seiner Heimat einer Arbeitstätigkeit nachgegan-
gen sei, so dass davon ausgegangen werden dürfe, er werde bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka wie zuvor imstande sein, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem lebe
einer seiner Brüder in der Schweiz, zwei Onkel mütterlicherseits lebten in
K._______. Es dürfe erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer und
seiner Familie auch von dieser Seite die notwendige finanzielle Unterstüt-
zung zukommen werde. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
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allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______/Distrikt C._______
stammende Beschwerdeführer seit Geburt bis kurz vor seiner Ausreise in
seinem Herkunftsort wohnhaft. Seine Eltern und seine Geschwister woh-
nen noch immer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz hat und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Es ist wei-
ter davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der bishe-
rigen Berufserfahrung als (...) der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz –
allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Er kann daher
bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgreifen. Auch wenn er seit etwas
mehr als zwei Jahren landesabwesend war, bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfü-
gung vom 7. November 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Vorliegend ist festzustellen, dass
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch kön-
nen die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49
E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
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dung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c
S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen
um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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