Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5970/2010
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Kathrin Oppliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…) .
D5970/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Türkei gemäss eigenen Angaben am
23. Juni 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder am 27. Juni 2010
in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Juni 2010 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 5. Juli 2010 summarisch befragt wurde,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM
am 6. Juli 2010 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht
vor Entscheidreife ersuchte,
dass die Vorinstanz am 6. August 2010 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
B._______ zu stammen, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1990 in
C._______ behördlich registrierten Wohnsitz gehabt zu haben,
dass er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe,
dass gegen ihn im Alter von 18 Jahren ein polizeiliches Verfahren eröffnet
worden sei,
dass er immer wieder einen Bruder im Gefängnis besucht und 1994
fünfzehn beziehungsweise zwanzig Tage selber in Haft verbracht habe,
dass er sich an zahlreichen Protestveranstaltungen und Anlässen
zugunsten von Inhaftierten beteiligt habe,
dass er von der Polizei wegen des Bruders unter behördlichem Druck
gestanden sei,
dass sich dieser und ein weiterer Bruder jetzt als anerkannte Flüchtlinge
in der Schweiz aufhielten,
dass zwei andere Brüder 2004 im Herkunftsort vergiftet worden seien,
dass ein weiterer Bruder als TKP/MLKämpfer in den 80erJahren im
Gefecht gefallen sei,
dass er sich im Verein Demokratische Volksföderation (DHF) und dessen
Kulturorganisation betätigt habe,
D5970/2010
Seite 3
dass er oftmals festgenommen und misshandelt worden sei,
dass er beschuldigt worden sei, Mitglied der maoistischkommunistischen
Partei (MKP) zu sein,
dass im Juni 2005 zahlreiche Personen – darunter drei seiner Freunde –
umgebracht worden seien,
dass die Polizei wiederholt vorgesprochen und das Haus beobachtet
habe,
dass er sich deswegen ab 2005 nicht mehr zuhause aufgehalten habe,
dass er letztmals Anfang Mai 2008 festgenommen worden sei,
dass im Jahr 2009 Verhaftungsaktionen erfolgt seien,
dass er von dieser Gefährdung durch seinen Anwalt erfahren habe,
dass er die Türkei im September 2009 mit dem Ziel Schweiz verlassen
habe, aber in Griechenland festgenommen worden sei,
dass er fünf Monate inhaftiert und zum Verlassen des Landes
aufgefordert worden sei,
dass ihm gewisse Dokumente, nicht aber die Identitätskarte wieder
ausgehändigt worden seien,
dass er in Anbetracht der befürchteten Ausschaffung ins Heimatland im
Februar 2010 aus eigenem Antrieb und bei einem illegalen
Grenzübergang in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass zu diesem Zeitpunkt unter anderem zwei ihm bekannte Mitglieder
der DHF verhaftet worden seien,
dass er nach wie vor im Fokus der Behörden gestanden sei, wobei es
sich dabei nicht um eine explizite Suche gehandelt habe,
dass gegen seine Freunde Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer
illegalen Organisation eingeleitet worden seien,
D5970/2010
Seite 4
dass er in Anbetracht dieser Situation ein zweites Mal ausser Landes
geflohen sei,
dass er im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile befürchte,
dass er als Beweismittel für die Asylvorbringen ein Schreiben seines
türkischen Rechtsanwalts zu den Akten gab,
dass er ferner einen Antrag für die Ausstellung einer türkischen IDKarte,
einen Versicherungsausweis, den heimatlichen Führerschein und
Registerauszüge einreichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. August 2010
– der Rechtsvertretung am 16. August 2010 eröffnet – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die eingereichten Unterlagen seien keine Reise oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise und
Identitätsdokumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben davon
ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer enthalte den
Behörden seine Reisepapiere bewusst vor,
dass insbesondere nicht nachvollzogen werden könne, weshalb ihm die
griechischen Behörden die Identitätskarte nicht wieder ausgehändigt
haben sollten,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit
vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfülle
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
D5970/2010
Seite 5
dass die letzte Haft vom Mai 2008 in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal
für seine Ausreise gewertet werden könne,
dass er die angeblich fortbestehende Gefährdung nicht mit einem
Bestätigungsschreiben des DHF untermauert und wiederholt vage
vorgebracht habe,
dass die Darlegungen zur angeblichen Verfolgungssituation zudem
ungereimt ausgefallen seien,
dass im anwaltlichen Bestätigungsschreiben nicht von einer gezielten
Suche nach ihm die Rede sei,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 23. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung
der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er zur Begründung anführte, sein Reisepass befinde sich bei den
griechischen Behörden,
dass dessen Nichtaushändigung an ihn nicht als unglaubhaft bezeichnet
werden könne, zumal das BFM in einer vergleichbaren Fallkonstellation
bei Asylsuchenden in der Schweiz ebenso vorgehe,
dass seine Angaben zur Reise in die Schweiz überdies nicht als
realitätsfremd, erfahrungswidrig und substanzlos bezeichnet werden
könnten,
dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden,
dass er seine Identität mit anderen Unterlagen zu belegen versucht habe
und seine beiden in der Schweiz lebenden Brüder seine Identität
ebenfalls bestätigten,
D5970/2010
Seite 6
dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht
erfolgt sei,
dass der Eingabe eine Erklärung und Ausweisdokumente der Brüder in
Kopie beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25.
August 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage – guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 21. September 2010
ohne zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsberatungsstelle am
25. Januar 2012 ihr Mandat niederlegte,
dass sich die Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom 1. Februar 2012
nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass die Instruktionsrichterin am 3. Februar 2012 auf die eingereichte
Mandatsniederlegung hinwies und festhielt, ohne Gegenbericht werde
nicht mehr von einem bestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen,
dass die Beratungsstelle am 8. Februar 2012 auf ein nach wie vor
bestehendes Mandatsverhältnis hinwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D5970/2010
Seite 7
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D5970/2010
Seite 8
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die
auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende
Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist,
dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
mithin ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse
nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen
jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen
Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40
AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),
dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf
das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen
Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher
Hinsicht vermeiden wollte,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss
gelangte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht, und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass entsprechend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien,
dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,
D5970/2010
Seite 9
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Griechenland weilte
und erkennungsdienstlich erfasst wurde (vgl. A 5/1),
dass seine Behauptung, ihm sei dort die Identitätskarte abgenommen
worden, demnach nicht als blosses Konstrukt erscheint (A 1/14 S. 5 f.;
A 14/12 Antworten 3 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
25. August 2010 festhielt, die geltend gemachte Vorgehensweise der
griechischen Behörden (Rückerstattung des OriginalIdentitätsdokuments
erst im Falle einer kontrollierten Ausreise) könne entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise nicht als erfahrungswidrig und realitätsfremd
bezeichnet werden,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, es
sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, innert 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs ein rechtsgenügliches
Reise oder Identitätspapier abgegeben, nicht als haltlos erscheint, zumal
er angab, nie im Besitze eines Reisepasses gewesen zu sein,
dass er im Übrigen schon bei der Gesuchseinreichung einen Antrag für
die Ausstellung einer türkischen IDKarte als Dokument abgab,
dass unter den gegebenen Umständen nicht von einem willentlichen
Vorenthalten der verwendeten Reisepapiere auszugehen sein dürfte,
auch wenn seine Aussage, nie einen Pass beantragt oder erhalten zu
haben, nur bedingt überzeugt,
dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit
bestehen, aber letztlich offen bleiben kann,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Inhaftierungen des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat,
dass der Beschwerdeführer nebst eigenen politischen Aktivitäten
insbesondere auf die Verfolgung eines Bruders aus politischen Gründen
hinwies,
dass das BFM diesem und einem weiteren Bruder in der Schweiz Asyl
gewährte (vgl. die Akten N (…) und N (…)),
D5970/2010
Seite 10
dass der politischfamiliäre Hintergrund des Beschwerdeführers somit
offenkundig ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise gewisse
Ungereimtheiten aufweisen, wobei aber bei der Schilderung einer seit
mehr als einem Jahrzehnt andauernden behördlichen Verfolgung
insbesondere auch wegen politisch agierender Angehöriger gewisse
Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht als a priori entscheidrelevant
eingestuft werden könnten,
dass er präzisierend angab, er sei als Mitglied einer politisch auffälligen
Familie behördlich bekannt, werde aber nicht explizit gesucht, und führe
ein "illegales Leben" in der Türkei (A 14/12 Antworten 65 ff.),
dass diese Aussagen verbunden mit dem geltend gemachten familiären
Hintergrund durch das eingereichte Anwaltsschreiben bestätigt werden,
dass der Beschwerdeführer überdies in der Lage war, seine
Verbindungen zum Verein DHF mit einer gewissen Substanz zu schildern
(A 14/12 Antworten 20 ff.),
dass in Anbetracht der eher komplexen Situation von Personen in der
Türkei, deren Angehörige in der Schweiz Asyl erhalten haben, bereits
fraglich ist, ob eine Auseinandersetzung mit deren Gefährdung im Falle
der Rückkehr im Rahmen der Begründungsdichte eines
Nichteintretensentscheides sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Vorkommnisse vor Mai
2008 wie namentlich die Inhaftierungen wegen des Zeitablaufs generell
für nicht asylrelevant erachtete und dabei den familiären Hintergrund des
Beschwerdeführers vollkommen ausblendete,
dass diese Erwägungen offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen,
dass vielmehr eine differenzierte Auseinandersetzung im Hinblick auf
begründete Furcht wegen des familiären Hintergrundes hätte erfolgen
müssen,
dass auch die Vorbringen für den Zeitraum nach Mai 2008 nach dem
Gesagten nicht generell als offensichtlich haltlos erscheinen, und sich in
den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse
Realkennzeichen finden,
D5970/2010
Seite 11
dass in die vorinstanzlichen Erwägungen überdies keinerlei Elemente,
welche nach dem Gesagten allenfalls für seine Gefährdung sprechen
würden, Eingang gefunden haben,
dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen
Prüfung nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers auszugehen war respektive ist,
dass das BFM praxisgemäss keine Nichteintretensverfügung zu erlassen
hat, wenn der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf,
dass die angefochtene Verfügung demnach mit einem schwerwiegenden
Mangel behaftet ist,
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällte Entscheid den
gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht,
dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
damit diese – sofern erforderlich – weitere Abklärungen vornimmt und
diese in einem neuen, materiellen, beschwerdefähigen und
rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt,
dass in diesem Zusammenhang auf die Untersuchungsmaxime
hinzuweisen ist, wonach die Behörde verpflichtet ist, von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG; Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner generell gehalten ist, die Vorbringen
der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person
eine sorgfältige Begründung verlangt,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des BFM vom 13. August 2010 aufzuheben und
D5970/2010
Seite 12
die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertretung keine Kostennote einreichte, weshalb die
Kosten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen sind (vgl.
Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D5970/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. August 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 600. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: